B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-136/2008
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 / (…).
E-136/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Oktober 2000 mit ihrem dama-
ligen Ehemann und den gemeinsamen drei Kindern ein erstes Asylge-
such, welches am 3. Oktober 2001 negativ entschieden wurde. Diese
Verfügung erwuchs mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 27. Mai 2003 in Rechtskraft.
A.b Am (…) 2003 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden
und die drei Kinder ihr zugesprochen.
A.c Die Beschwerdeführerin stellte am 10.Juli 2003 für sich und ihre drei
Kinder ein Revisionsgesuch, das die ARK mit Urteil vom 28. Juli 2003
abwies.
A.d Ein weiteres Revisionsgesuch vom 5. und 7. August 2003 wurde mit
Urteil der ARK vom 11. September 2003 abgewiesen und als Wiederer-
wägungsgesuch an das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) über-
wiesen. Das Wiedererwägungsgesuch wurde am 2. Oktober 2003 abge-
wiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK
vom 12. Januar 2004 gutgeheissen und die Beschwerdeführerin und ihre
drei Kinder wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. In der Folge wurden die Beschwerde-
führerin und ihre drei Kinder auf Anordnung der ARK wegen unzumutba-
rem Wegweisungsvollzug vom BFF mit Verfügung vom 15. Januar 2004
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
A.e Mit Urteil vom (…) 2004 des Gerichtspräsidiums B._______ wurden
die beiden älteren Kinder dem damaligen Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin und das jüngste Kind der Beschwerdeführerin zugesprochen.
B.
Am 29. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihr
jüngstes Kind C._______ ein zweites schriftliches Asylgesuch. Die Be-
schwerdeführerin begründete dieses mit exilpolitischen Aktivitäten. Sie sei
bis Ende Dezember 2005 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) gewesen und habe für diese Organisation zwei Artikel
verfasst und an verschiedenen Demonstrationen und Protestaktionen
teilgenommen. Seit zirka Mitte 2006 habe sie sich der iranischen Exilop-
position zugewandt, welche die iranischen Volksmojahedin (PMOI) unter-
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Seite 3
stütze. Sie sei deren Anhängerin und habe an mehreren Kundgebungen
und Demonstrationen sowie an einem Sitzstreik vor (…) in D._______
teilgenommen.
Am 30. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundes-
amt angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bei den
Volksmojahedin als Archivarin tätig, nehme an Kundgebungen teil und
sammle Unterschriften an verschiedenen Anlässen.
Für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen ist auf die Akten zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Anliegen die
folgenden Beweismittel ein:
– Mitgliederausweis der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) gültig von Juli bis Dezember 2005,
– Flugblätter, Aufrufe und Fotos von Veranstaltungen der DVF von
2005,
– zwei von der Beschwerdeführerin verfasste Artikel von 2005 und
2006,
– Aufrufe des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der
Volksmojahedin" von August 2006,
– CD mit Fotos einer Demonstration des "Vereins des Iranischen
Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" in D._______ vom (…)
2006,
– verschiedene Fotos von Veranstaltungen des "Vereins des Iranischen
Widerstandes, Anhänger der Volksmojahedin" vom 23. September
2006 bis 9. März 2007,
– zwei Bestätigungen des "Vereins des Iranischen Widerstandes,
Anhänger der Volksmojahedin" vom (…) 2007 und (…) 2007,
– mehrere Empfehlungsschreiben samt Unterschriftensammlung,
– Referenzschreiben von E._______ vom (…).
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 fest, die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die
am 15. Januar 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme bestätigt. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhiel-
ten.
E-136/2008
Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für sich und ihre Tochter.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizugeben. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wur-
den folgende Beweismittel eingereicht:
– eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung
des "Vereins des Iranischen Widerstandes, Anhänger der
Volksmojahedin" vom (…) 2007 sowie eine weitere vom (…) 2008,
– die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Empfehlungsschreiben mit Unterschriften und das Referenzschreiben
von E._______ vom (…),
– vier bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos einer
Kundgebung vom (…) 2005.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktions-
richterin vom 16. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter
Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführe-
rin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde; sie wurde der Beschwerdeführerin am
24. Januar 2008 in Kopie zugestellt.
G.
Am 17. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel
betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit (ein Zeitungsausschnitt und Infor-
mation betreffend eine Versammlung der Volksmojahedin in F._______
vom (…) 2008 samt fünf Fotos) zu den Akten.
E-136/2008
Seite 5
H.
Am 14. August 2008 und 4. September 2008 wurden weitere Fotos betref-
fend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Kundge-
bungen vom (…) 2008, (…) 2008, (…) 2008 und (…) 2008 sowie ein Auf-
ruf der Anhänger der Volksmojahedin als Beweismittel eingereicht.
I.
Am 17. November 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
dem aktuellen Verfahrensstand.
Die nun für das Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete
dieses Schreiben am 23. November 2010 und bezeichnete das Verfahren
als nicht prioritär.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2011 erhielt die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter vor Abschluss des Verfahrens Gele-
genheit allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen.
K.
Am 19. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin folgende Be-
weismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit zu den Akten:
– der bereits am 17. April 2008 eingereichte Zeitungsbericht und
Information zur Versammlung der Volksmojahedin in F._______ vom
(…) 2008,
– Foto vom (…) 2008,
– zwei CD's von Demonstrationen vom (…) 2011 in G._______ und
vom (…) 2011 in D._______,
– Bestätigung der Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2011
betreffend Teilnahme der Beschwerdeführerin an Demonstrationen,
– persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin,
– Einbürgerungsbescheid betreffend Tochter C._______,
– Kostennote.
L.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 wurde
das Beschwerdeverfahren betreffend die Tochter C._______ von jenem
ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) abgetrennt (neu unter E-8428/2008
weitergeführt) und infolge ihrer Einbürgerung als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
E-136/2008
Seite 6
M.
Am 11. April 2012 wurde die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlas-
sung eingeladen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Mai 2012 wurde der Beschwer-
deführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde
sie aufgefordert, mitzuteilen, ob sie angesichts der Einbürgerung ihrer
Tochter C._______ bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe.
P.
Am 11. Mai 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren An-
trägen festhalten wolle und zur Zeit nicht um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung ersuche, sich dies indessen ausdrücklich vorbehalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht
vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-136/2008
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Dabei ist frauenspezifischen Fluchtgrün-
den Rechnung zu tragen.
3.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weite-
ren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkei-
ten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise an die Glaubhaf-
tigkeit einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
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Seite 8
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 3. De-
zember 2007 damit, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus dem Iran über kein politisches Profil verfügt. In der Schweiz
habe sie erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs mit exilpo-
litischen Aktivitäten angefangen. Zudem habe sie sich zunächst für die
DVF betätigt, einer Organisation, die in der Schweizer Presse als eigent-
liches Dienstleistungsunternehmen dargestellt worden sei, das beliebigen
Landsleuten behilflich sei und entsprechende Infrastrukturen zur Verfü-
gung stelle. Aufgrund des gesamten Kontextes und des politisch unbe-
deutenden Profils der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden tatsächlich ernsthaft ein Augenmerk auf sie
gerichtet hätten. Die iranischen Behörden könnten zudem angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht
jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Sie hätten zudem
nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivi-
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
werde. Bezüglich der Teilnahme der Beschwerdeführerin an Aktionen der
Volksmojahedin könnten den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise
auf eine mögliche Identifizierbarkeit durch die iranischen Behörden ent-
nommen werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden Personen, die lediglich Aufrufen zur Teilnahme an Demonstra-
tionen Folge leisteten, nicht ohne weiteres als Mitglieder und Aktivisten
dieser Organisation halten würden. Bei der Beschwerdeführerin dürften
die iranischen Behörden den Zusammenhang auch dieser Aktivitäten (für
die Volksmojahedin) mit dem Streben nach einer Verbesserung des Auf-
enthaltsstatus in der Schweiz sehen. Dieser Eindruck werde auch an der
ergänzenden Bundesanhörung bestätigt, wonach sich die Beschwerde-
führerin in der Schweiz wie in einem goldenen Käfig fühle und sich dar-
über beklagt habe, nicht ins Ausland reisen zu dürfen. Zudem würden die
Beweismitteleingaben zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger
Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschlies-
send gestellte Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teil-
nehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den
iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht er-
kennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Der Beschwerdefüh-
rerin sei ein ausgeprägtes politisches Profil abzusprechen, so auch aus
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Seite 9
der Sicht der iranischen Behörden. Die geltend gemachten Aktivitäten für
die DVF und die Volksmojahedin würden an dieser Einschätzung nichts
ändern. Vielmehr entstehe der Eindruck einer durchschnittlichen Mitläufe-
rin. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über
kein derartiges politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in den
Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Insgesamt hielten die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerde-
führerin habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise tatsächlich nicht über ein politi-
sches Profil verfügt und habe erstmals in der Schweiz mit exilpolitischen
Aktivitäten begonnen. Bezüglich ihres Engagements bei der DVF habe
das BFM Presseberichte erwähnt, die die Beschwerdeführerin nicht ken-
ne. Zudem stünde die Einschätzung des BFM im Widerspruch mit der
Auskunft des Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. März 2006.
Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die iranischen Be-
hörden nicht in der Lage seien, die grosse Anzahl von im Ausland leben-
den Staatsbürgern zu überwachen und zu identifizieren, seien diese dafür
bekannt, dass sie Medien zensurieren und überwachen würden, und auf
die Kritik ihrer oppositionellen Landsleute verärgert und rachesüchtig rea-
gieren und bestimmte Opponenten namentlich und gezielt verunglimpfen
würden. Weiter nehme die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren re-
gelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen, zunächst für die DVF, spä-
ter auch im Umfeld von führenden Funktionären der Volksmojahedin teil –
entsprechende Foto habe sie eingereicht –, weshalb auch sie den irani-
schen Behörden persönlich bekannt sei. Zudem sei davon auszugehen,
dass sie an Protesten, welche u.a. vor der iranischen Botschaft durchge-
führt worden seien, gefilmt worden sei. Im Übrigen seien auch schon
nicht hochprofilierte Exponenten der Opposition als Flüchtlinge anerkannt
worden, so die fünfzig Teilnehmer an einem Hungerstreik im Dezem-
ber/Januar 2003 in Zürich.
In den eingereichten Schreiben des Vereins des iranischen Widerstandes
/ Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2007 und vom (…) 2008 wurde
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren an den Demonst-
rationen des Vereins teilgenommen und für den Verein verschiedene Auf-
gaben (Aufstellung Sitzungsplan und Protokollführung, Führung der In-
formationsstände, Recherchieren harter Schicksale, Verantwortung für
einzelne Unterschriftensammlungen, Verteilen von Dokumentationen über
E-136/2008
Seite 10
Menschenrechte im Iran) übernommen habe. Dabei sei sie durch ihr
grosses Engagement aufgefallen. Zudem setze sie sich für gemeinsame
Ziele ein und unterstütze die Anliegen der Freiheit, und Anerkennung der
Frauenrechte sowie eine unabhängige Demokratie im Iran.
Im Schreiben von E._______ vom (…) 2007 wies dieser darauf hin, dass
er die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz berate, um
eine vorläufige Aufnahme zu erwirken. Er kenne deren schwierige familiä-
re Situation (Scheidungsverfahren). Ihre Situation habe sich seit dem
(positiven) Entscheid der ARK vom 12. Januar 2004 nicht geändert. So
soll ihr Ehemann weiterhin psychologischen Druck auf sie ausüben. Zu-
dem engagiere sie sich angesichts ihrer Erlebnisse im Iran in der Schweiz
exilpolitisch und sei einer politischen Gruppierung beigetreten. Die Be-
schwerdeführerin stosse zudem als bloss vorläufig Aufgenommene auf
unterschiedliche Probleme im Alltag. Eine echte Integration sei ihr mit ei-
ner vorläufigen Aufnahme verunmöglicht.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden, wie im Sachverhalt bereits
dargelegt, weitere Unterlagen (Fotos, 2 CD's, Zeitungsartikel) über das
exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in
die Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, Kundgebungen) ins Recht
gelegt. Dabei handelt es sich vorwiegend um teilweise bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen für die Zeit bis August
2008 sowie um Fotos (CD) von zwei Demonstrationen am (…) 2011 in
G._______ und am (…) 2011 in D._______. In einem Brief der Anhänger
der Volksmojahedin vom (…) 2011 wird die Teilnahme der Beschwerde-
führerin an Demonstrationen und ihr Engagement im Verein bestätigt. In
einem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezem-
ber 2011 machte diese zudem geltend, sämtliche Unterlagen betreffend
ihre exilpolitische Tätigkeit für die Zeit von 2008 bis heute seien aufgrund
einer Beschädigung ihres Computer verloren gegangen. Dabei habe sie
fast an jedem Protest teilgenommen. Wegen ihrer im Jahre 2010 begon-
nenen Ausbildung könne sie jedoch nicht mehr an allen Protesten teil-
nehmen.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und des-
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halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten
zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaf-
tet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kri-
tisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Michael Kirschner, SFH, Län-
deranalyse, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behör-
den, 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allge-
mein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den
iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet
vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt
und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu
durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen im Juni 2009
und diesbezüglichen Protesten zugenommen, insbesondere von regie-
rungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben des
Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht worden
(vgl. Fiorenza Kuthan, SFH, Länderanalyse, Iran: Illegale Ausrei-
se/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil,
16. November 2010; Fiorenza Kuthan, SFH, Länderanalyse, Iran: traite-
ment des requérants d'asile déboutés", 18. August 2011, S. 8). Demge-
genüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinne nach sich ziehen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist da-
bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpoliti-
schen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht
für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
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Seite 12
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse,
a.a.O., vom 4. April 2006, S. 7).
5.2 Wie dem ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin entnommen
werden kann, vermochte sie keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden zweiten Asylverfahren machte sie auch keine politische
Betätigung im Heimatstaat und keine daraus resultierende Verfolgung
geltend. Vielmehr wies sie ebenso wie in der Beschwerdeeingabe vom
8. Januar 2008 darauf hin, dass sie sich erstmals in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt habe. Damit steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der irani-
schen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten
und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als
staatsfeindliche Politaktivistin fichiert war.
Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens machte die Beschwerdeführerin
geltend, seit ihrer Einreise in die Schweiz zuerst als Mitglied der DVF
zwei Artikel verfasst und an verschiedenen Demonstrationen und Pro-
testaktionen der DVF teilgenommen zu haben; diese Aktivitäten habe sie
bis 2005 ausgeführt. Zirka Mitte 2006 habe sie sich einer iranischen Exil-
organisation, die die iranischen Volksmojahedin unterstütze, zugewandt.
Sie sei deren Anhängerin geworden und habe an mehreren Kundgebun-
gen und Demonstrationen sowie an einem Sitzstreik vor dem (…) in
D._______ teilgenommen. Auch den im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten zahlreichen Fotos, CD's und Zeitungsartikeln kann ih-
re Teilnahme an mehreren Demonstrationen und Kundgebungen dieser
Organisation entnommen werden. Der Zweck der Veranstaltungen, der
Protest gegen die iranische Regierung, ist auf den Fotos ebenfalls er-
sichtlich. Sie reichte überdies unter anderem Kopien von zwei angeblich
von ihr verfassten Artikeln – einer lediglich in deutscher Übersetzung, der
andere in Farsi, handschriftlich und gedruckt – ein ("(…)" aus dem Jahr
2006; "(…)", erschienen auf Internetseite der DVF am (…) 2005).
5.3 Vorab ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
vom BFM genannten Presseberichten betreffend die DVF um allgemeine
und öffentlich zugängliche länderspezifische Erkenntnisse handelt, wes-
halb sie dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen und auch nicht Be-
standteil der vorinstanzlichen Akten sind.
5.4 Was die Volksmojahedin im Iran betrifft, handelt es sich dabei um eine
illegale Oppositionsgruppe, deren aktiven Mitgliedern im Iran eine Straf-
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Seite 13
verfolgung droht. Auch frühere Mitglieder, die sich nicht an bewaffneten
und anderen Aktivitäten beteiligt haben, müssen bei einer Rückkehr in
den Iran damit rechnen, zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. Rai-
ner Mattern, SFH, Länderanalyse, Iran: Situation aktuelle de l'organisati-
on des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour,
26. August 2010, S. 4). Hingegen kann den vorliegenden Akten betreffend
den in der Schweiz aktiven Verein des iranischen Widerstandes / Anhän-
ger der Volksmojahedin nicht entnommen werden, dass sich dieser in be-
sonderem Ausmass exilpolitisch betätigt respektive sich mit der gleich-
namigen Oppositionsgruppe im Iran identifizieren respektive dieselben
Ziele verfolgen würde, sondern sich vielmehr friedlich und ohne jede Ge-
waltanwendung für ihre Anliegen einsetzt (vgl. dazu den am 4. September
2008 eingereichten Aufruf). Ihre Parolen und Aktivitäten (Durchführung
von regimekritischen, friedlichen Kundgebungen und Veranstaltungen)
sind zudem vergleichbar mit anderen Exilorganisationen in der Schweiz
wie die DVF, der die Beschwerdeführerin bis Ende 2005 angehört habe
(vgl. Schreiben des Vereins vom (…) 2007), wobei es sich bei der DVF
um die grösste oppositionelle Exilorganisation der Iraner in der Schweiz
handelt. Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen opposi-
tionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisatio-
nen, Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen re-
gimekritischen Veranstaltungen, der – ebenfalls typischen – Betreuung
von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagan-
damaterial in Fussgängerzonen, unterliegen damit keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 5 und
7).
5.5 Wie bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
nicht als politische Aktivistin oder Regimegegnerin bekannt. Innerhalb des
Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin
weist sie zudem keine spezielle Funktion auf; dies gilt im Übrigen auch für
ihre frühere Mitgliedschaft bei der DVF. Auch wenn ihre Aktivitäten inner-
halb des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmo-
jahedin gemäss Bestätigungsschreiben des Vereins des iranischen Wi-
derstandes / Anhänger der Volksmojahedin vom (…) 2007 damals über
eine blosse Anhängerschaft hinauszugehen schienen, so kann jedoch
aufgrund dieser (früheren) Spezialaufgaben (Aufstellen des Sitzungspla-
nes und Protokollführung, Führung der Informationsstände, Recherchie-
ren, Verantwortung für Unterschriftensammlungen, Verteilen von Doku-
mentionen) nicht von einem herausragenden oppositionellen Engage-
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ment gesprochen werden. Was die von der Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten, von ihr verfassten und angeblich
im Jahr 2005 auf der Homepage der DVF respektive 2006 in der Zeit-
schrift Kanoun veröffentlichten Artikel "(…)" und "(…)" (deutsche Über-
setzung) betrifft, handelt es sich dabei um allgemein formulierte regime-
kritische Beiträge, welche aufgrund der gesamten Umstände nicht geeig-
net sind, um bei ihr – auch wenn diese Artikel unter ihrem Namen im In-
ternet und in einer Zeitschrift publiziert worden wären (sie liegen lediglich
in Kopie vor und mit handschriftlicher Angabe über die angebliche Publi-
kation auf der Internetseite der DVF) – das Profil einer exponierten Regie-
rungsgegnerin bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber
als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28).
Weder dem Anhörungsprotokoll noch den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Eingaben ist Gegenteiliges dazu zu entnehmen (vgl. Akte F15 S.
6: Im Artikel "(…)" handle es sich um Freiheit, die vielen Menschen auf
dieser Welt fehle). Auch kann den im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin bei verschiedenen
Demonstrationen – am (…) 2006, (…) 2007 und (…) 2007 – neben Funk-
tionären abgebildet sein soll, keine erhöhte Gefährdungslage abgeleitet
werden, zumal daraus nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin hätte
damals eine spezielle Funktion innegehabt. Überdies ist es eine Tatsa-
che, dass sich Teilnehmer von Kundgebungen iranischer Gruppierungen
im Exil oftmals mit Funktionären fotografieren lassen. Schliesslich kann
gestützt auf die seit August 2008 eingereichten Unterlagen sowie die in
der Eingabe vom 19. Dezember 2011 gemachten Angaben davon ausge-
gangen werden, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin seit längerer Zeit auf die blosse Teilnahme an einzelnen Veran-
staltungen beschränkt. In ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 wies
sie selber darauf hin, dass ihr die Zeit fehle, um sich mehr exilpolitisch zu
betätigen. Zudem werden in dem sehr allgemein gehaltenen Schreiben
des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin
vom (…) 2011, welches überdies keinen offiziellen Briefkopf des Vereins
aufweist, keine Spezialaufgaben der Beschwerdeführerin (mehr) aufge-
führt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Aktivitäten der Beschwerdeführerin insofern mit derjenigen einer Vielzahl
ihrer Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden können, als sich
diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von de-
nen anderer Iraner abheben. Die einzelnen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin und ihr (früheres) Engagement im Verein – sollten die iranischen
Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben –
sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als
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Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und per-
sönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im
Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. An dieser Einschätzung ver-
mögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben
des Vereins des iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin
zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht zum Ausdruck gebracht,
dass sie oder ihre im Iran verbliebenen Angehörigen auf irgendeine Wei-
se seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären
(vgl. SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010). Auch liegen bezüg-
lich des Umstandes, wonach sie gemäss Schreiben von E._______ vom
(…) 2007 von ihrem ehemaligen Ehemann offenbar weiterhin bedroht
werde, und deshalb befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet
zu sein, keine aktuellen Angaben vor, die eine solche Bedrohungslage im
heutigen Zeitpunkt nahelegen würde. Im Übrigen hat die ARK mit Urteil
vom 14. Januar 2004 gestützt auf die früheren Streitigkeiten und Drohun-
gen seitens ihres damaligen Ehemannes die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet.
5.6 An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.8 Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführe-
rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat bei den zu-
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ständigen kantonalen Behörden gemäss ihren Angaben vom 11. Mai
2012 kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt; es ist ihr unbe-
nommen, gestützt auf die am 6. Dezember 2011 erfolgte Einbürgerung ih-
rer minderjährigen Tochter und Art. 8 EMRK, dies zu einem späteren
Zeitpunkt zu tun. Folglich ist die vom BFM angeordnete Wegweisung zu
bestätigen.
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar
2004 infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen worden ist, und dies mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 bes-
tätigt wurde, ist darüber nicht mehr zu befinden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2008 ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Situation gut-
geheissen worden. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012
mitgeteilt hat, dass sie seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr von der Sozi-
alhilfe abhängig sei, gilt sie nicht mehr als bedürftig im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: