Abtei lung V
E-1363/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nepal,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1363/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. Januar 2009 verliess und am 27. Januar 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass das BFM am 28. Januar 2009 eine EURODAC-Abklärung durch-
führte, welche negativ ausfiel,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 vom BFM zu seinem
Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 24. Februar 2009 eine Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch-
führte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in der Partei des
Königs gewesen und sein Vater sei früher Chef des Dorfkomitees ge-
wesen,
dass sie deswegen Probleme mit den Maobadis bekommen hätten,
welche von seinem Vater unter anderem wiederholt Geld verlangt hät-
ten,
dass es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer, seinem
Bruder und den Maobadis gekommen sei, worauf der Beschwerdefüh-
rer mit seinem Bruder zu Verwandten nach Kathmandu geflüchtet sei,
dass er von den Maobadis in seinem Dorf gesucht worden sei,
dass sein Bruder einige Monate später in Kathmandu von den Maoba-
dis im Haus der Verwandten umgebracht worden sei, und dass auch
der Beschwerdeführer hätte umgebracht werden sollen, er indessen
nicht zu Hause gewesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer daraufhin bei Freunden in Kathmandu
versteckt habe,
dass sein Vater in dieser Zeit wegen des starken Druckes und des To-
des seines Sohnes an einem Herzinfarkt gestorben sei,
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dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen sein Heimatland ver-
lassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Ge-
burtsdatum gemacht habe und darüber hinaus seine Aussagen zum
Pass und zur Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen seien,
dass auch seine Angaben zur Reise aufgrund unsubstanziierter, wi-
dersprüchlicher und den Tatsachen nicht entsprechender Vorbringen
unglaubhaft seien,
dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, welche Anstrengungen
in Bezug auf einen Nachweis der Identität erkennen lassen würden,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass er sein tat-
sächliches Geburtsdatum, den Zeitpunkt seiner Ausreise sowie den ef-
fektiven Reiseweg zu verschleiern beziehungsweise eine allfällige
Rückschaffung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu ver-
unmöglichen versuche und deshalb keine Papiere abgebe,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass er unsubstanziierte Angaben zu den Problemen seines Vaters
gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei, dessen Todesdatum
und dasjenige seines Bruders zu nennen,
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dass er keine konkreten Angaben zum Beginn seiner Probleme sowie
zur Schlägerei und deren Ablauf habe machen können,
dass er widersprüchliche Angaben zum Beginn der angeblichen Fahn-
dung gemacht habe,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme bei die-
ser Sachlage nicht glaubhaft seien und es sich erübrige, auf weitere
widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen in anderen Berei-
chen einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Februar 2009
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein-
zutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und
eine neue Verfügung zu erlassen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid zu unterlassen,
dass ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von weiteren Be-
weismitteln aus dem Ausland zu gewähren sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe eine Telefaxkopie seiner
Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung betreffend einen absolvier-
ten Sprach- und Computerkurs als Beweismittel beilegte, und die
Nachreichung der Originale derselben in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer mit einer nicht unterzeichneten Eingabe
vom 6. März 2009 (Datum Poststempel: 10. März 2009) weitere Be-
weismittel (Telefaxkopien der Todesbescheinigungen seines Vaters und
seines Bruders, sowie Telefaxkopien der bereits mit der Beschwerde
eingereichten Geburtsurkunde und einer Bescheinigung betreffend ei-
nen absolvierten Sprach- und Computerkurs) zu den Akten reichte,
dass er dazu ausführte, dass diese seine Identität sowie das von ihm
Erlebte belegen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheides
erübrigt,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird,
dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus
den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinwei-
se auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Be-
hörden ergeben,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die einge-
reichten Kopien der Geburtsurkunde und der Kursbestätigung zu einer
anderen Erkenntnis zu führen vermögen, zumal auch Letztere den An-
forderung an ein Reise- oder Identitätspapier im hier zu beachtenden
Sinne nicht genügen ( BVGE 2007/7 E. 6),
dass sich an der erwähnten Beurteilung aber selbst dann nichts än-
dern würde, wenn der Beschwerdeführer nachträglich entsprechende
Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er
keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48
Stunden anführen konnte und ein aus diesem Grund gefällter Nichtein-
tretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papie-
re nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5),
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
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dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6
und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich ei-
ner konkreten und substanziierten Stellungnahme enthält,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche, unsubstan-
ziierte sowie tatsachenfremde Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts
Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit einer knappen
Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemach-
ten Vorbringen und der Behauptung begnügt, er habe den vorgetrage-
nen Sachverhalt wirklich erlebt und habe versucht, seine Geschichte
so glaubhaft wie möglich zu schildern, was für ihn indessen nicht im-
mer leicht gewesen sei, da es ihm auch heute noch schwer falle, darü-
ber zu sprechen,
dass der Beschwerdeführer mithin den Erwägungen der Vorinstanz in
der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten ver-
mag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass sodann auch die nachgereichten Todesbescheinigungen nicht ge-
eignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht festgehaltenen Widersprü-
che und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
plausibel aufzulösen beziehungsweise – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – den von ihm zur Begründung des Asylgesuchs ge-
schilderten Sachverhalt zu belegen, zumal sich daraus offensichtlich
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keine Rückschlüsse auf die Todesursachen seines Vaters und seines
Bruders ziehen lassen,
dass diese vielmehr - unbesehen des Umstands, dass sie lediglich in
der Form von Telefaxkopien vorliegen – lediglich als geeignet betrach-
tet werden könnten, die entsprechenden Todesdaten zu bestätigen,
dass dazu indessen festzustellen ist, dass die in den eingereichten
Dokumenten festgehaltenen Todesdaten (... und ...) nicht mit den vom
Beschwerdeführer - ohnehin nur vage und (zumindest soweit den Vater
betreffend widersprüchlich) angegebenen - Todesdaten
übereinstimmen (vgl. A 1 S 3, A 4 S. 3f.),
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungs- und Ausreise-
gründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwen-
dig sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund auch kei-
nen Anlass hat, dem Ersuchen um Gewährung einer Frist zur Beibrin-
gung weiterer Beweismittel stattzugeben,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Schweizerische Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 31
ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum
Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht als gene-
rell unzumutbar zu erachten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht,
sich nicht auf diese Lagebeurteilung abzustützen, zumal die jüngste
Entwicklung in Nepal zumindest nicht zu einer Verschlechterung der
Verhältnisse im Lande führte, weshalb vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann,
dass sich demnach aufgrund der aktuellen Situation in Nepal keine Si-
tuation darstellt, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de
facto-Flüchtling qualifizieren würde,
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dass - ohne dabei soziale, politische und wirtschaftliche Defizite vor
Ort zu verkennen - bezüglich Nepal insbesondere nicht landesweit von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, wel-
che für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine
konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung, gemäss Aktenlage gesund ist und
über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt,
dass sodann gemäss seinen Angaben ein Bruder sowie mehrere Ver-
wandte und Freunde in seinem Heimatland wohnen, an welche er sich
nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art- 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- den B._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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