B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1363/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
E-1363/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 – eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ ‒ reiste eigenen Angaben zu-
folge am (…) September 2015 von Griechenland herkommend am Flugha-
fen E._______ in die Schweiz ein, mutmasslich mit gefälschten Dokumen-
ten. Gleichentags sprach sie beim Polizeiposten (…) vor und äusserte die
Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen. Die Beschwerdeführerin wurde
wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge-
setz, AuG, SR 142.20) festgenommen und durch die Kantonspolizei ein-
vernommen. Am 21. September 2015 wurde sie aus der Haft entlassen und
dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zugeführt. Am
29. Februar 2016 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe nach Absolvierung einer zehntägigen, vorwie-
gend politischen Ausbildung bei der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) ab
2014 bis (…) 2015 bei der Stadtverwaltung von D._______ gearbeitet, wo-
bei sie mit administrativen Aufgaben (Registrierung von Gesuchstellenden,
Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenz) betraut gewesen
sei. Immer wieder hätten Bürger versucht, diese Behörde zu bestechen.
Sie habe das ihr angebotene Geld stets abgelehnt und die Bestechungs-
versuche ihren Vorgesetzten gemeldet. Eine mit ihr befreundete Ingenieu-
rin, welche bei derselben Behörde gearbeitet habe, habe sich auch gegen
die Bestechungsversuche gewehrt. Ihre Freundin habe öfters Telefonan-
rufe von Arabisch sprechenden Personen erhalten. Nach einem solchen
Anruf sei sie verschwunden. Sie sei vermutlich entführt worden. Man wisse
jedoch nicht, wer dafür verantwortlich sei, und die Behörden hätten trotz
entsprechenden Bemühungen nichts über das Schicksal ihrer Freundin
ausfindig machen können. Nach dem Verschwinden der Freundin habe sie
selber auch Telefonanrufe auf ihr privates Telefon von unbekannten, Ara-
bisch sprechenden Personen erhalten, welche ihr gedroht hätten, sie
werde dasselbe Schicksal wie ihre Freundin erleiden. Sie habe deshalb
befürchtet, entführt und vergewaltigt zu werden. Ihr Vorgesetzter habe ver-
mutlich auch derartige Anrufe erhalten und sei deswegen in die Berge ge-
flohen. Aufgrund dieser Situation hätten ihr Vater und ihr Vorgesetzter ihr
geraten, das Land zu verlassen.
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Im Übrigen sei ein Onkel väterlicherseits als Kämpfer der PYD im Jahr
1993 oder 1994 umgebracht worden. Ihr Vater sei als Angehöriger eines
(…) für die Sicherheit ihrer Strasse zuständig gewesen, und sie habe ihn
bei dieser Aufgabe unterstützt. Zudem habe sie während des Kriegs öfters
an Demonstrationen, namentlich für Märtyrer teilgenommen. Sie sei am
(…) August 2015 mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei und von dort
weiter nach Griechenland gereist. Von dort aus sei sie auf dem Luftweg in
die Schweiz gereist.
C.
Am 24. März 2016 und 18. August 2016 gingen beim SEM ärztliche Be-
richte von Dr. med. G._______, vom 19. März 2016 und 11. August 2016
ein, in welchen namentlich festgehalten wurde, es sei bei der Beschwerde-
führerin eine schwere reaktive depressive Episode sowie eine Posttrauma-
tische Belastungsstörung diagnostiziert worden und sie werde deswegen
medikamentös und psychiatrisch behandelt.
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (eröffnet am 4. Februar 2017) stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 1 erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnet die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
E.
Am (…) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren (Be-
schwerdeführerin 2).
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung ein und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei
als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands ihrer Wahl sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Schreiben an das Gericht vom 7. März 2017 (Poststempel) bestätigte
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Seite 4
der Kantonale Sozialdienst H._______ die Unterstützungsbedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte der Instruktions-
richter zunächst fest, die Tochter B._______ der Beschwerdeführerin
werde in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Im Weiteren
hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eine Kostenvorschusses. Ferner wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Rechtsbeiständin
oder einen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG zu benennen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. März 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
K.
Mit Eingabe vom 6. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatie-
rung durch die Beschwerdeführerinnen an und ersuchte um Einsetzung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner wurde um Erstreckung der Replik-
frist ersucht.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 wurde MLaw Ruedy Bollack
den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet; die Replikfrist wurde verlängert.
M.
In ihrer Replik vom 28. April 2017 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielten an ihren Beschwer-
deanträgen fest.
N.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerde-
führerinnen eine Kostennote zu den Akten.
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Seite 5
O.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 und 20. November 2017 stellte das
Zivilstandsamt I._______ dem SEM sichergestellte Identitätsdokumente
(Identitätskarte und Reisepass) der Beschwerdeführerin 1 zu.
P.
Am (…) 2017 heiratete die Beschwerdeführerin 1 den syrischen Staatsan-
gehörigen J._______, dem am 27. Juni 2014 in der Schweiz Asyl gewährt
worden war.
Q.
Mit Eingabe an das SEM vom 4. April 2018 stellte die Beschwerdeführe-
rin 1 ein Gesuch um Einbezug in die ihrem Ehemann gewährte Flüchtlings-
eigenschaft.
R.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Kind würden nicht als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt. Hingegen wurden sie aufgrund der Einheit
der Familie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt
und es wurde ihnen Asyl gewährt.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, durch den neuerlichen Entscheid des SEM sei die Beschwerde vom
3. März 2017 im Wegweisungspunkt sowie im Asylpunkt, soweit die deri-
vative Flüchtlingseigenschaft betreffend, gegenstandslos geworden.
Er gab den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit einer Stellungnahme zur
Frage, ob sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt, betreffend die Gewährung
der originären Flüchtlingseigenschaft, festhalten oder diese zurückziehen
wollten.
T.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 – vorab per Telefax – teilten die Beschwer-
deführerinnen mit, an ihrer Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos ge-
worden, festhalten zu wollen.
U.
Am (…) wurde die Tochter C._______ der Beschwerdeführerin geboren
(Beschwerdeführerin 3).
E-1363/2017
Seite 6
V.
Mit Schreiben vom 16. August 2018 ersuchten die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann für ihre Tochter C._______ um Einbezug in ihre Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 8. September 2018 stellte das SEM fest, auch
C._______ werde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt
und es werde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; die Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 sind nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz zur Welt gekommen; sie werden in das Verfahren ihrer Mutter ein-
bezogen (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 23. März 2017). Alle Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Den Beschwerdeführerinnen wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit
Verfügung vom 18. April 2018 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, eine Prüfung habe bestätigt, dass sie
weiterhin keine Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG seien.
Nachfolgend ist deshalb lediglich noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen würden aufgrund ihrer
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbst-
ständig erfüllen (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Be-
schwerde ist im Übrigen gegenstandslos geworden und insoweit abzu-
schreiben.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung glaubhaft zu machen, da ihre diesbezüglichen Schilde-
rungen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien. Viele ihrer Ant-
worten auf konkrete Fragen betreffend das Verschwinden ihrer Freundin
seien sehr kurz und ausweichend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Freundin, zu welcher sie ein enges Verhältnis gehabt habe, ihr nichts über
die Drohanrufe habe erzählen wollen. Ihre Ausführungen zu den Urhebern
der Anrufe seien sehr knapp und erweckten nicht den Eindruck, sie habe
sich darüber tiefergehende Gedanken gemacht. Sie habe auch nicht über-
zeugend darlegen können, auf welche Weise nach ihrer Freundin gesucht
worden sei. Ebenso habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Ver-
schwinden ihrer Freundin und dem geschilderten Versuch eines jungen
Mannes, die Stadtverwaltung zu bestechen, nicht glaubhaft darzulegen
vermocht. Ihre Schilderungen der an sie selber gerichteten Drohanrufe
seien wenig erlebnisgeprägt. Es erstaune, dass sie nicht habe erklären
können, wen sie hinter diesen Anrufen vermute; es sei auch nicht nach-
vollziehbar, dass ihr Vater und ihr Vorgesetzter sie zur Ausreise gedrängt
hätten, ohne ihr etwas über die Gründe hierfür zu sagen. Die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden dadurch erhärtet, dass sie
auch seit der Flucht mit ihrer Familie nicht über das Geschehene und all-
fällige weitere Ereignisse spreche. An dieser Einschätzung vermöge der
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Seite 8
Umstand, dass sie während der Anhörung offensichtlich in schlechter Ver-
fassung gewesen sei, nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen,
dass die in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten psychischen
Beschwerden auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzufüh-
ren seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde zu-
nächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe sich
bei den Drohanrufen um längere Gespräche gehandelt. Diese hätten nur
dazu gedient, die angerufene Person in Angst und Schrecken zu versetz-
ten. Zudem habe sie den Inhalt einzelner Telefongespräche bei der Anhö-
rung mehrfach wörtlich wiedergegeben. Es sei durchaus nachvollziehbar,
dass diese sie als junge, politisch engagierte Frau geängstigt hätten. Sie
habe zwischenzeitlich erfahren, dass ihre Freundin vom syrischen Regime
ohne Gerichtsverfahren, also unrechtmässig, inhaftiert worden sei und sich
im Gefängnis befinde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Angehörige der Ver-
waltung in den kurdischen Gebieten vom syrischen Regime getötet oder
verschleppt würden, um den Aufbau einer effizienten Verwaltung zu verhin-
dern. Ihre Furcht vor einer Entführung sei somit in Anbetracht des Ver-
schwindens ihrer Freundin durchaus begründet. Im Weiteren wies sie da-
rauf hin, dass sie sich während ihrer Anhörung in einer sehr schlechten
psychischen Verfassung befunden habe. Sie habe sehr unter dem gelitten,
was ihr in Syrien zugestossen sei, und zudem kurz zuvor ein Kind verloren.
Es sei ihr daher sehr schwer gefallen, ihre Erlebnisse detailliert zu schil-
dern. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie ständig habe
weinen müssen. Dies habe ihre Erzählung erheblich eingeschränkt und
den Gesprächsverlauf massgeblich beeinflusst. Gemäss der Bemerkung
der Hilfswerksvertretung habe auch das Befragungsteam Zweifel gehabt,
ob sie in der Lage gewesen sei, alles zu erzählen, was ihr zugestossen sei.
Schliesslich habe es auch viele Missverständnisse mit der Dolmetscherin
gegeben. Diese habe mehrfach Arabisch mit ihr gesprochen, obwohl sie zu
Beginn der Anhörung gesagt habe, sie wolle nicht Arabisch sprechen. Dies
habe sie sehr irritiert. Es sei aus diesen Gründen eine neue Anhörung
durchzuführen, damit sie ihre Gesuchsgründe unter besseren Vorausset-
zungen schildern könne.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, die Be-
fragerin habe während der Anhörung die schlechte psychische Verfassung
der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigt und sei um ein konstruk-
tives und verständnisvolles Klima bemüht gewesen. Mit der Bemerkung
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Seite 9
der Hilfswerksvertreterin, es bestünden Zweifel, ob die Beschwerdeführe-
rin alles habe sagen können, seien nicht Asylgründe gemeint gewesen,
sondern allfällige persönliche Probleme, die sie möglicherweise belastet
hätten. Es sei an die der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht zu erin-
nern, alle notwendigen Aussagen für die Glaubhaftmachung ihrer Vorbrin-
gen zur Protokoll zu geben. Sie habe genügend Gelegenheit gehabt, sich
zu ihren Asylgründen zu äussern; sie sei auch mehrmals gefragt worden,
ob sie alle für ihr Asylgesuch relevanten Gründe habe nennen können, was
sie bejaht habe. Schliesslich wäre es ihr offen gestanden, den Anhörungs-
termin zu verschieben, wenn sie diesen aufgrund ihres psychischen Zu-
standes nicht hätte wahrnehmen können. Hinsichtlich der Qualität der
Übersetzung sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den protokollierten
Anmerkungen der Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung um Er-
gänzungen und nicht um Korrekturen handle. Sie sei zu Beginn der Anhö-
rung darauf hingewiesen worden, sie solle sofort über allfällige Verständi-
gungsschwierigkeiten informieren. Es sei aber weder dem Protokoll noch
den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung zu entnehmen, dass während
der Anhörung derartige Probleme aufgetreten seien. Die Akten enthielten
auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin vor der Anhö-
rung gesagt habe, sie wolle nicht Arabisch sprechen. Es seien ihr lediglich
zwei Fragen sowohl auf Kurmanci als auch auf Arabisch gestellt worden.
Dies habe der Sicherstellung der Verständigung gedient. Sie habe
schliesslich selber zu Protokoll gegeben, dass sie Arabisch verstehe.
Die geltend gemachte Inhaftierung ihrer Freundin vermöge an der Ein-
schätzung ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Es handle sich hierbei um
nicht verifizierbare Aussagen, welche auch deshalb erstaunen würden, weil
sie während der Anhörung nichts über den Verbleib ihrer Freundin habe
sagen können, und auch danach das SEM nicht über allfällige neue Ereig-
nisse informiert habe. Es bestehe der Eindruck, sie versuche mit diesem
Vorbringen ihre Chancen auf einen positiven Asylentscheid zu erhöhen.
Ihre Aussagen seien weiterhin als unsubstanziiert zu bewerten. Ferner sei
ein Verfolgungsinteresse der angeblichen Verfolger an ihr fraglich, da sie
in ihrer Funktion bei der Stadtverwaltung keine Machtposition bekleidet
habe und ihr politisches Profil wenig ausgeprägt sei. Sie habe keine politi-
schen Aktivitäten ausgeführt, mit welchen sie sich besonders exponiert
hätte.
4.4 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb ihr die Dolmetscherin Fragen auf Arabisch gestellt
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Seite 10
habe. Es gebe Grund zur Vermutung, die Dolmetscherin habe Mühe ge-
habt, sich auf Kurmanci auszudrücken und sei deshalb auf das Arabische
ausgewichen. Ihr Anliegen, nicht auf Arabisch angesprochen zu werden,
sei verständlich, auch wenn dieses nicht protokolliert worden sei. Sie habe
als Kurdin grosse Vorbehalte gegenüber Arabisch sprechenden Personen
und die Befragung in dieser Sprache sei umso stossender, als auch die
Anrufer, welche sie mit dem Tod bedroht worden hätten, Arabisch gespro-
chen hätten. Ihre Familie habe sie erst nach dem Erhalt des erstinstanzli-
chen Asylentscheids über den Verbleib ihrer Freundin informiert. Ihr Vater
habe wahrscheinlich schon früher davon gewusst, habe ihr die Information
aber zunächst vorenthalten, um sie zu schonen. Sie sei entgegen der An-
nahme der Vorinstanz ein wichtiger Teil der lokalen Verwaltung gewesen
und unter Berücksichtigung ihrer politischen Tätigkeiten sehr wohl in einer
exponierten Position gewesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1363/2017
Seite 11
6.
6.1 Betreffend die von der Beschwerdeführerin an der Durchführung der
Anhörung geübten Kritik ist Folgendes festzustellen.
6.1.1 Asylsuchende Personen sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und insbe-
sondere bei der Anhörung die Gründe offenzulegen, derentwegen sie um
Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
6.1.2 Das Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin und insbeson-
dere die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung lassen zwar darauf schlies-
sen, dass die Beschwerdeführerin im Befragungszeitpunkt in einer
schlechten psychischen Verfassung war. Indessen besteht kein Grund zur
Annahme, dass ihr Gesundheitszustand derart schlecht war, dass sie nicht
in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie be-
stätigte ausdrücklich, sie habe alle relevanten Gründe für ihre Flucht aus
Syrien nennen können, und es gebe keine anderen Umstände, die sie zur
Ausreise bewogen hätten (Protokoll Anhörung A19 S. 19 F159 f., S. 22
F183). Dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe darzulegen ver-
mochte, erhellt sie auch daraus, dass sie im Rahmen der Rückübersetzung
etliche Ergänzungen anbrachte (Protokoll Anhörung A19 S. 23). Zudem ist
darauf hinzuweisen, dass die Befragung von einem reinen Frauenteam
durchgeführt wurde und die Befragerin sichtlich darum bemüht war, eine
für die Beschwerdeführerin möglichst angenehme Gesprächsatmosphäre
zu schaffen. Eine andere Einschätzung vermag auch die von der Hilfswerk-
vertretung geäusserte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe über ge-
wisse Erlebnisse nicht sprechen können, nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht
Aufgabe des SEM, bei der Prüfung eines Asylgesuchs ohne Hinweise in
den Anhörungsprotokollen nach hypothetischen Asylgründen zu forschen.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren
nicht einmal andeutungsweise neue Sachverhaltselemente vorgebracht.
6.1.3 Im Weiteren erweist sich auch die Kritik an der Dolmetscherin als un-
berechtigt. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte für Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen ihr und der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen. Die Befragung wurde grösstenteils in ihrer Muttersprache
Kurmanci durchgeführt. Dass der Beschwerdeführerin zwei Fragen auf
Arabisch gestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, gab sie doch zu Proto-
koll, diese Sprache zu beherrschen (Protokoll Anhörung A19 S. 10 F71)
und sie hat selber auch eine ihr gestellte Frage auf Arabisch beantwortet
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Seite 12
(A19 S. 4 F26 f.). Auch wenn ihre Vorbehalte gegenüber Arabisch spre-
chenden Personen nachvollziehbar sein mögen, besteht kein Grund zur
Annahme, sie wäre durch die Verwendung dieser Sprache bei der Darle-
gung ihrer Asylgründe entscheidend beeinträchtigt worden.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Durchführung einer erneuten Anhörung abzuweisen.
6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Drohanrufe an sie und
ihre Freundin vage und wenig substanziiert sind. Es erscheint schwer
nachvollziehbar, dass sie keine stichhaltigen Angaben zu den Urhebern der
Drohungen und ihren Motiven machen kann. Da gemäss ihren Angaben
auch ihr Vorgesetzter bedroht wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie
von diesem hierzu nähere Informationen erhalten hätte. Ferner vermochte
die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang dieser Drohungen mit ihrer
beruflichen Tätigkeit bei der Stadtverwaltung in D._______ nicht schlüssig
darzulegen; ein solcher erscheint auch deshalb wenig plausibel, weil sie
dort nur eine untergeordnete Funktion ohne Entscheidungskompetenzen
bekleidete. Die Behauptung in der Beschwerdeeingabe, ihre verschwun-
dene Freundin sei vom syrischen Regime inhaftiert worden, wurde von der
Vor-instanz zu Recht als nachgeschoben bezeichnet. Die Beschwerdefüh-
rerin vermochte nicht glaubhaft zu begründen, weshalb sie diesen Um-
stand erst auf Beschwerdeebene vorbrachte und wie ihre Familie vom
Schicksal ihrer Freundin Kenntnis erlangt haben soll. Es besteht aus die-
sen Gründen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
6.3 Im Übrigen fehlt es diesen aber auch an der asylrechtlichen Relevanz.
Den Darlegungen der Beschwerdeführerin sind keine stichhaltigen An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass den von ihr geschilderten telefoni-
schen Drohungen ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag. Beim
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, Regierungskräfte würden Ange-
stellte der kurdischen Verwaltung verfolgen, um den Aufbau von Verwal-
tungsstrukturen in diesen Gebieten zu verhindern, handelt es sich um eine
unbelegte Behauptung. Zudem fehlt es den genannten Drohungen auch
an der hinreichenden Intensität, da sie nicht als ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG bewertet werden können und sich aus den Akten
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführe-
rin weitergehende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Es kann
insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie sich weder durch ihre
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Seite 13
berufliche Tätigkeit noch durch ihr übriges vorgebachtes politisches Enga-
gement besonders exponiert hat und dass sie deswegen keine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hat. Die Einschätzung, dass die Beschwer-
deführerin keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, wird
dadurch untermauert, dass sie sich am (…) durch das Konsulat des an-
geblichen Verfolgerstaates in Genf einen syrischen Reisepass hat ausstel-
len lassen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerin-
nen nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 23. März 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
9.
Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Be-
schwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit
Instruktionsverfügung vom 12. April 2017 ihr Rechtsvertreter als Rechts-
beistand eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Diesem ist demnach ein amt-
liches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. Mai 2017 ausgewiesene
zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch
wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– berechnet. Bei
amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-
anwaltliche Vertreter – wie in der Zwischenverfügung vom 23. März 2017
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angekündigt – praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.–
aus. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Ver-
tretungsaufwand gemäss Kostennote sowie des nach deren Einreichung
zusätzlich entstandenen Aufwands – ein Gesamtbetrag von Fr. 700.– (inkl.
Auslagen) durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1363/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 700.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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