B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1364/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren 1. Januar 1995,
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er
sei minderjährig und sein Bruder habe für ihn gesorgt. Nachdem dieser
(…) spurlos verschwunden sei, hätten ihn die Freunde des Bruders we-
gen dessen Schulden zum Drogenhandel zwingen wollen, ihn bedroht
und eingesperrt. Die Polizei habe ihm nicht helfen wollen.
B.
Am 14. Februar 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine Knochenalters-
analyse durchgeführt, welche ein Alter von 19 Jahren ergab.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. März 2013 trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, in Anbetracht der gesamten
Umstände (Knochenaltersbestimmung, Erscheinungsbild des Beschwer-
deführers, keine Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsauswei-
ses oder anderer Dokumente, widersprüchliche Angaben zum Alter, zum
Zeitpunkt der Vormundschaft und zu Familienangehörigen) bleibe die
vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen; es
müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm um eine voll-
jährige Person handle, weshalb die direkte Anhörung ohne Vertrauens-
person durchgeführt worden sei. Er habe ohne Vorliegen entschuldbarer
Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, seine Vorbringen seien unglaubhaft
sowie widersprüchlich, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht; es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses erforderlich.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift,
aber in Anbetracht der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unter-
schrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen ei-
nem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass
vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrens-
nummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, rechtfertigt es sich, auf
die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine
sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen An-
forderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die
insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
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achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det (vgl. BVGE 2007/8). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist
die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies ma-
teriell geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab an, am (…) geboren und somit zum Zeit-
punkt der Befragungen und des Asylentscheides noch minderjährig ge-
wesen zu sein. Damit würde er grundsätzlich den Normen des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (KRK,
SR 0.107) unterliegen.
3.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls abgegebenen Identitäts-
papieren auszugehen, die objektive Beweislast für die behauptete Min-
derjährigkeit trägt die asylsuchende Person (vgl. EMARK 2004 Nr. 30).
Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann auch auf wissen-
schaftliche Methoden abgestellt werden (Art. 7 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
3.3 Das mittels Handknochenanalyse ermittelte Alter des Beschwerdefüh-
rers liegt bei 19 Jahren. Die Vorinstanz stellte ihre Ausführungen zum Al-
ter indessen nicht nur auf dieses Ergebnis ab, sondern setzte sich insbe-
sondere auch mit seinen diesbezüglichen Vorbringen, seinem Auftreten
und Aussehen sowie mit den Gesamtumständen auseinander. Die dies-
bezüglichen Erwägungen des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden
und werden in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Das BFM
ging somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
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48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
4.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich
der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Er-
wägungen, sondern wiederholt nur, er sei in seinem Heimatland in Ge-
fahr. Er macht keinerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder seine Ge-
burtsurkunde zu beschaffen oder Kontakt zu seinem angeblich einzigen
Freund im Heimatdorf aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden Reise-
oder Identitätsdokumente einzureichen. Es kann deshalb auf die zutref-
fende Begründung des BFM verwiesen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen
der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen
Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten er-
gibt, dass das BFM zutreffend ausführte, die geschilderte Hilfesuche bei
der Polizei ohne Erwähnung des verschwundenen Bruders und die an-
geblich gleichgültige Reaktion der Beamten könnten nicht geglaubt wer-
den; es qualifizierte die Verfolgungsvorbringen zu Recht als unglaubhaft.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
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4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
5.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerde-
führer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkre-
te Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Er ist jung
und gesund und hat bisher sein gesamtes Leben in Belarus verbracht.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: