B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1365/2014
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
E-1365/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Angehöri-
ger der Ethnie der Fulani mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundes-
staat an-Nil al azraq), seinen Heimatstaat am 2. September 2013. Er reis-
te mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Khartum ausgestellten
Schengen-Visum über Ägypten, die Schweiz und Schweden nach Nor-
wegen, wo er ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
wurde er am 7. Januar 2014 in die Schweiz überstellt, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Januar 2014 und der ein-
gehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2014 brachte
der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe 1993 das Studium der
arabischen Sprache abgeschlossen. Da er keinen Kontakt zum Regime
gehabt beziehungsweise dieses nicht unterstützt habe, habe er keine Ar-
beitsstelle im öffentlichen Dienst erhalten. Daher habe er von 1998 bis
2006 privat in Saudi-Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr habe er in
Khartum eine Wohnung gemietet und selbständig gearbeitet. Im Mai 2008
sei Khalil Ibrahim (Führer der Rebellengruppe "Bewegung für Gerechtig-
keit und Gleichheit") mit seinen Truppen von Darfur aus in die Hauptstadt
gelangt, wo sie Gefechte ausgetragen hätten. In jener Zeit sei es für ihn
(Beschwerdeführer) und seine Familie schwierig gewesen, in Khartum zu
leben. Es habe zahlreiche willkürliche Verhaftungen und Leibesvisitatio-
nen gegeben. Auch er sei Ende Mai 2008 verhaftet und während 15 Ta-
gen festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Da er den Fulani an-
gehöre und diese Ethnie aus Darfur stamme, sei er verdächtigt worden,
etwas mit den Rebellen zu tun zu haben. Es sei ihm zu Unrecht vorge-
worfen worden, mit der Gruppe von Khalil Ibrahim zusammengearbeitet
zu haben. Er habe jedoch beweisen können, dass er niemals Kontakte zu
den Rebellen gepflegt habe. Bei seiner Freilassung sei er vor einer er-
neuten Verhaftung gewarnt worden, falls in Zukunft irgendetwas gesche-
hen würde. Um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen habe er Khartum
verlassen und an seinen Geburtsort B._______ zurückgekehrt, wo er in
der Folge als (…) tätig gewesen sei. Im Jahre 2010 habe es auch im Sü-
den des Sudans Probleme gegeben und es sei zu Auseinandersetzungen
zwischen dem Gouverneurrat des Südens und der Zentralregierung ge-
kommen. Wiederum seien viele Menschen verhaftet worden. Er selbst sei
Mitte September 2010 bei seiner Arbeit verhaftet und wieder geschlagen
und malträtiert worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, ein Gegner des
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Regimes zu sein sowie (…) gegen die Regierung aufzuhetzen. Auch ha-
be man ihn zwingen wollen, eine Zugehörigkeit zur Gruppe des Gouver-
neurs der Provinz, Malik Agar, zu gestehen. Er habe die Vorwürfe bestrit-
ten. Nach etwa drei Wochen sei er freigelassen worden. Er habe jedoch
eine Auflage erhalten, wonach er seinen Wohnort nicht ohne behördliche
Genehmigung verlassen dürfe und alle zwei Wochen zur Unterschrift vor-
beikommen müsse. Bei jeder Vorsprache dort sei er gedemütigt und we-
gen seiner Ethnie beleidigt worden. Schliesslich habe er sich im Jahre
2013 von seiner Arbeit beurlauben lassen und die Ausreise vorbereitet.
Ende Juli 2013 habe er seine letzte Unterschrift geleistet.
Im August 2013 seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen und
hätten sich bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sie hät-
ten sich vergewissern wollen, dass er sich nicht einer bewaffneten Grup-
pe angeschlossen habe. Nach seiner Ausreise seien noch einmal zwei
Personen zu seiner Frau nach Hause gegangen, hätten die Wohnung ge-
stürmt und ihn überall gesucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, er befinde sich
im Ausland.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM
zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und
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forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
auf.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
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hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Folgen der Haft im Oktober 2010 seien nicht hinreichend begründet. Ob-
gleich ihm die Gelegenheit gegeben worden sei, seine Vorbringen zu
substanziieren, habe er nicht angeben können, welches besondere Inte-
resse die Behörden an seiner Person gehabt hätten, um ihn während
mehr als zweieinhalb Jahren alle zwei Wochen zur Unterschrift zu zwin-
gen. Eine solche Massnahme sei für die Behörden wenig ertragreich,
zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei beiden Fest-
nahmen kein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden habe. Des Weite-
ren seien die Darstellungen, wie er die Auflagen erfüllt habe, vage und
stereotyp ausgefallen. Er habe lediglich mehrmals wiederholt, als "Falati"
beschimpft und falsch angeschuldigt worden zu sein. In dieser Form
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könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person geltend gemacht wer-
den. Den Aussagen des Beschwerdeführers fehle es an Realkennzei-
chen; seine Ausführungen seien weder anschaulich, nachvollziehbar
noch von persönlichen Wahrnehmungen und Betroffenheit geprägt. Somit
sei unglaubhaft, dass er über mehrere Jahre behördlichen Massnahmen
ausgesetzt gewesen sei, aufgrund derer er schliesslich dazu gezwungen
gewesen wäre, seinen Heimatstaat zu verlassen. In diesem Zusammen-
hang sei zu schliessen, dass die behördlichen Suchen im August 2013
und nach seiner Ausreise aus asylfremden Gründen erfolgt seien.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht
relevant. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht voraus. Zwischen den Vorbringen aus der
Zeit vor 2010 (vgl. insb. die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jah-
ren 2008 und 2010) und den Gründen, die ihn im September 2013 zur
Ausreise veranlasst hätten, bestehe kein derartiger Zusammenhang. Die
Vorbringen betreffend das beschränkte Stellenangebot im öffentlichen
Dienst, den zu geringen Lohn in der Stellung als (…) und den Migrati-
onsdruck als Gastarbeiter seien sodann auf die schlechten sozialen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten im Sudan zurückzuführen und als allge-
meine Nachteile nicht asylrelevant.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene insbe-
sondere vor, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom
27. Januar 2014 nicht die Möglichkeit erhalten, sich detailliert zu seinen
Asylgründen zu äussern. Er sei nur während drei Stunden befragt und es
seien ihm lediglich allgemeine Fragen gestellt worden. Dabei sei keine
Zeit für Details und weitere Realkennzeichen geblieben. Er sei beispiels-
weise nicht gefragt worden, wie die Zelle ausgesehen habe, in der er
festgehalten worden sei, oder wo sich das Büro befunden habe, bei dem
er seine Unterschrift habe leisten müssen. Er habe keine widersprüchli-
chen Aussagen gemacht, sondern die Wahrheit zu Protokoll gegeben.
Wenn das Gericht zum Schluss komme, seine beiden Befragungen lies-
sen es nicht zu, sich ein Bild über die genauen Umstände und die Glaub-
haftigkeit seiner Asylgründe zu machen, sei eine weitere Befragung an-
zuordnen, damit er seine Asylgründe detailliert darlegen könne.
Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Sudan als Staatsfeind ange-
sehen, gefoltert und dafür hart bestraft zu werden, dass er der Pflicht zur
Leistung der Unterschrift alle zwei Wochen nicht mehr nachgekommen
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sei und das Land illegal verlassen habe. Die Stellung des Asylgesuchs im
Ausland werde die Behörden in ihrem Verdacht bestätigen.
5.3 Nach Prüfung der Akten bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den
Entscheid der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 27. Januar 2014 eingehend zu seinen Asylgründen äus-
sern konnte. Zu Beginn der Befragung wurde ihm Gelegenheit gegeben,
seine Asylgründe in freier Rede darzulegen (vgl. die vorinstanzliche Akte
A9/13 F19 S. 4 f.). Nach Abschluss seiner Schilderung und einer Pause
wurde er gefragt, ob er seine Darstellung ergänzen wolle, woraufhin er
bemerkte, er glaube, er habe alles gesagt und stelle sich nun den Fragen
des Sachbearbeiters (vgl. A9/13 F21 S. 6). In der Folge wurden ihm zahl-
reiche konkrete Fragen zu seinen Asylvorbringen gestellt. Abschliessend
wurde der Beschwerdeführer noch zweimal gefragt, ob er alles für sein
Asylgesuch Wesentliche habe sagen können, was er bejahte (vgl. A9/13
F77 f. S. 11). Damit erweist sich der Sachverhalt als richtig und vollstän-
dig erstellt.
Gestützt darauf hat das BFM zutreffend festgestellt, der Beschwerdefüh-
rer habe nicht erklären können, welches besondere Interesse die Behör-
den an seiner Person gehabt haben sollten, um ihn nach der Entlassung
aus der kurzen Haft im Oktober 2010 mehr als zweieinhalb Jahre lang zur
Abgabe seiner Unterschrift zu zwingen, obgleich bereits anlässlich der
Festnahme kein konkreter Verdacht gegen ihn bestanden habe. Selbst
wenn seine diesbezüglichen Vorbringen zu seinen Gunsten geglaubt
werden, so erweisen sich die verhängte Massnahme und die in diesem
Zusammenhang erlittenen Nachteile bei der Unterschriftsleistung (Belei-
digungen) mangels Intensität als nicht asylrelevant. Der Beschwerdefüh-
rer brachte denn auch vor, die schlimmste Erfahrung bei der Leistung der
Unterschrift sei der Vorwurf gewesen, ein "Fulani" und damit ein Eindring-
ling aus Westafrika zu sein (vgl. A9/13 F52 S. 9). Sodann wurde gegen
ihn kein Strafverfahren eingeleitet (vgl. A9/13 F67 S. 10) und er gab an,
abgesehen von den geltend gemachten Vorfällen keine Probleme mit den
sudanesischen Behörden gehabt zu haben (vgl. A9/13 F68 S. 10). Unter
diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer einzig aufgrund der Verweigerung der Unterschrift ab Juli 2013 bei ei-
ner Wiedereinreise im Sudan erhebliche Nachteile im Sinne des AsylG zu
gewärtigen hätte und als Staatsfeind angesehen würde. Daran vermögen
auch die behördlichen Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer, de-
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ren Motiv unklar ist, nichts zu ändern. Inwiefern der Weggang ins Ausland
und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz für sich allein eine
Verfolgung im Sinne des AsylG nach sich ziehen könnte, ist überdies
nicht ersichtlich.
Betreffend die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf die
Erwägung II/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die voll-
umfänglich zu bestätigen ist. Hinsichtlich des fehlenden Kausalzusam-
menhangs zwischen den Inhaftierungen in den Jahren 2008 und 2010 ist
einzig ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer explizit an-
gab, die Verhaftung im Jahre 2008 habe nach der Freilassung keinerlei
Konsequenzen gehabt und der bei der Verhaftung im Jahre 2010 geäus-
serte Verdacht einer Zugehörigkeit zu den Rebellen habe sich nicht erhär-
tet (vgl. A9/13 F33 und F35 ff. S. 7).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus dessen Aus-
sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Indes ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde nach der
Rückkehr in den Sudan allein aufgrund seiner Ethnie und der Asylge-
suchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehal-
ten und bestraft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
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Seite 10
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Er-
wägung III/2 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Der Be-
schwerdeführer macht keine individuellen Vollzugshindernisse geltend, ist
gemäss eigenen Aussagen gesund (vgl. A9/13 F71 S. 11), verfügt über
eine universitäre Ausbildung und Berufserfahrung und hat im Sudan ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Zu deren Bezahlung wird der am 15. April
2014 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 15. April 2014 einbezahlte Kos-
tenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: