B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1365/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
E-1365/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 4. Mai 2015 in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 1. Juni 2015 wurde er durch die
Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er
sei im (…) 2006 nach B._______ gegangen. Grund dafür sei gewesen,
dass die Regierung dazu aufgerufen habe, sich in C._______ zu melden,
um den Nationaldienst zu absolvieren. Von (…) 2007 bis (…) 2008 sei er
in D._______ gewesen und dann von der (…) Regierung zwangsweise
nach Eritrea zurückgeschafft worden. Vom Flughafen sei er direkt nach
C._______ gebracht worden. Von C._______ sei er geflohen und im (…)
zurück in sein Heimatdorf, E._______, gegangen. Er sei etwa zwei oder
drei Monate dort gewesen, als eines Tages auf ihn geschossen worden sei,
weil es Gerüchte gegeben habe, dass er als (…) tätig sei. Wegen dieser
Ereignisse habe er Eritrea erneut verlassen. Er sei acht Monate dort gewe-
sen und dann nach B._______ ausgereist. Das sei im (…) Monat des Jah-
res 2010 gewesen. Von (…) 2011 bis (…) 2012 habe er in F._______ ge-
lebt. Von dort sei er vertrieben worden und nach G._______ beziehungs-
weise H._______ geschickt worden.
A.b Am 21. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, wäh-
rend der (…) Offensive (im Jahr […]) sei er an die Kriegsfront mitgegangen.
Er sei Mitglied der (…) Runde gewesen und seine Ausbildung habe nur
einen Monat gedauert. Als er jedoch mit der Ausbildung fertig gewesen sei,
sei bereits der Friedensvertrag unterzeichnet worden und der Krieg sei vor-
bei gewesen. Die Schüler seien deswegen wieder nach Hause geschickt
worden. In der Folge habe er bis (…) die Schule besucht, diese jedoch
nicht abgeschlossen. Im Jahr (…) sei ein Gesetz erlassen worden, welches
besagt habe, die Schüler müssten für die militärische Ausbildung nach
I._______ gehen und diejenigen, welche bereits eine militärische Ausbil-
dung durchlaufen hätten, müssten zur Armee. Da er nicht mehr zum Militär
gewollt habe, sei er im (…) 2006 ausgereist. Er sei nach B._______, in den
J._______ und nach D._______ gegangen. Im (…) 2008 sei er von
D._______ zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft worden und wäh-
rend zweier Monate in C._______ inhaftiert gewesen. Dann sei er aus
C._______ geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Einen Monat lang
habe er sich versteckt und nur seine Eltern getroffen. Im (…) 2009 habe er
nach Brauch geheiratet. Er habe sich jedoch ständig in den Bergen, an
menschenleeren Orten, aufgehalten. Im (…) oder (…) 2009 sei er mit zwei
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Freunden, die einen Passierschein gehabt hätten, unterwegs gewesen, als
ein Soldat auf ihn geschossen habe. Er sei dann viele Kilometer weit weg
gerannt und zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt. Danach habe er
sich erneut in sein Versteck begeben. Im (…) oder (…) 2010 sei er das
zweite Mal in Richtung B._______ ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an.
C.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzuges
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut, bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur.
LL. M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten
von K._______, German Institute of Global and Area Studies, Hamburg,
Deutschland, vom 15. April 2018 zur Situation von RückkehrerInnen nach
Eritrea zu den Akten und machte in Ergänzung zur Beschwerde weitere
Ausführungen zur Lage bei einer allfälligen Rückkehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Zur Begründung stellt sie vorab fest, die Darstellung der Fakten vom Zeit-
punkt der (…) Invasion im Jahr (…) bis zur Zwangsausschaffung ungefähr
im (…) 2008 von D._______ zurück nach Eritrea sei nicht per se unglaub-
haft. In den Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht aus
C._______ im (…) 2008 bis zu seiner Ausreise zwischen (…) und (…) 2010
seien aber bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Ele-
mente enthalten.
Der Beschwerdeführer habe als entscheidenden Ausreisegrund angege-
ben, er sei nach seiner Flucht aus C._______ in seinem Heimatort gesucht
worden. Polizisten hätten auf ihn geschossen, weil er seine Einheit verlas-
sen habe und der (…) worden sei. Dazu habe er indes unterschiedliche
Angaben gemacht. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Schussabgabe habe
er sich unvereinbar geäussert. Das gleiche gelte für die zeitlichen Angaben
bezüglich seines Aufenthalts in seinem Heimatort. Ferner habe auch der
Bruder des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben hinsichtlich des
Alters und des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemacht.
4.2 Die Aussagen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ver-
möchten nicht zu überzeugen. Er habe einerseits angegeben, sein Bruder
habe sich an dessen BzP bezüglich seines Alters um zwei Jahre getäuscht
und andererseits auch erwähnt, sein Bruder habe in seinem Schreiben den
Jahrgang seiner Schwester mit seinem Jahrgang verwechselt. Dies sei in-
des nicht plausibel und es ergebe sich daraus ein nicht zu unterschätzen-
der Altersunterschied von sechs bis elf Jahren, gegenüber seinen Alters-
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angaben. Dies könne aufgrund des Ausmasses kaum auf eine kulturell be-
dingte, weniger exakte Handhabe von Altersdaten zurückgeführt werden.
Mit der Aussage des Bruders zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in
E._______, statt wie von diesem dargelegt in F._______, würden sich die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen zur Desertion aus
C._______ und den darauffolgenden Geschehnissen bis zur vermeintli-
chen illegalen Ausreise erhärten.
4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zeitspanne zwischen der
Flucht aus C._______ im (…) 2008 und der Ausreise im (…) bis (…) 2010
seien nicht überzeugend. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er in einer so
prekären Lage, während der er täglich zu Hause gesucht worden sei, ge-
heiratet und eine Familie gegründet habe. Ebenfalls sei der Zwischenfall
mit den Schüssen unglaubhaft, wonach wegen des (…) auf ihn geschos-
sen worden sei
Weiter habe er sich auch zu seiner Flucht aus C._______ widersprüchlich
und gehaltlos geäussert. Selbst wenn er den anschliessenden Fussmarsch
von C._______ zu seinem Heimatort einem Fluss entlang habe wiederge-
ben können, fehle es den Schilderungen über den Zeitpunkt der Flucht an
Substanz. Dass er mit einem weiteren Jugendlichen während der Erledi-
gung der Notdurft die Waschanlage habe verlassen können, weil ein Wäch-
ter in eine anderer Richtung geschaut habe, sei eine stereotype Aussage
und falle wenig überzeugend aus.
4.4 Zur angeblichen illegalen Ausreise sei festzustellen, dass die Behand-
lung von Rückkehrern durch die eritreischen Behörden hauptsächlich da-
von abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolge sowie
welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus
Eritrea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehr-
ten, würden die Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwen-
dung gebracht. Vielmehr würden interne Richtlinien vorsehen, dass illegal
Ausgereiste straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor
die Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer gemäss den Akten weder den Nationaldienst verweigert habe, noch
aus dem Nationaldienst desertiert sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen
seien nicht glaubhaft. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts
zu entnehmen sei, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu
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gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen
bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
5.
Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Bundes-
recht verletzt.
Er bringt vor, er habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung über-
einstimmend ausgesagt, er sei im (…) 2010 zum zweiten Mal illegal aus-
gereist. Bei der Aussage in der BzP, dass er nur acht Monate in E._______
gewesen sei, müsse es sich um einen Übersetzungsfehler, ein Missver-
ständnis oder einen Fehler seinerseits handeln. Weiter seien die Aussagen
seines Bruders nicht als entscheidwesentlich zu qualifizieren. Die Tatsa-
che, dass sein Bruder anlässlich der BzP und in einem Schreiben unter-
schiedliche Altersangaben gemacht habe, zeige, dass dieser nicht wisse,
wie alt er sei. Auch über seinen Aufenthaltsort sei sein Bruder nicht bezie-
hungsweise nicht richtig informiert gewesen.
Ferner gehe die Vorinstanz von einer falschen Erwartungshaltung und dem
europäischen Familienbild aus. Im Eritreakontext sei es indes üblich, dass
die Ehemänner aufgrund des Militärdienstes die meiste Zeit getrennt von
ihren Familien lebten. Da die Ausreise ein grosses Risiko berge, habe er
sich zunächst für den Verbleib in Eritrea entschieden.
Was den Zwischenfall mit den Schüssen betreffe, sei festzuhalten, dass
seine beiden Freunde einen Passagierschein gehabt hätten und er deshalb
alleine die Flucht vor den Polizisten ergriffen habe.
In Bezug auf seine Flucht aus C._______ habe er an der BzP und der An-
hörung übereinstimmend ausgesagt, dass er mit zwei anderen einen Weg
gefunden habe, aus C._______ zu flüchten. Seine Flucht habe er, entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz, nicht gehaltlos geschildert, sondern präg-
nant, mit Details versehen und damit glaubhaft dargelegt. Es dürfe nicht zu
seinen Lasten fallen, wenn er dazu nicht ausführlicher befragt worden sei.
Dem konkreten Zeitpunkt der Flucht dürfe angesichts der insgesamt sehr
ausführlichen und glaubhaften Schilderungen nicht zu viel Gewicht beige-
messen werden. Vor dem Hintergrund der grossen Zeitspanne zwischen
Ausreise und Befragungen sowie der schwierigen Reise nach Europa sei
es nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau wisse, in welchem Monat er
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in Haft gewesen sei. Viel wichtiger sei es, dass er sich an die Zeitspanne
und die Abfolge der Ereignisse erinnern könne und diese stimmig darlege.
Bezüglich der illegalen Ausreise habe er glaubhaft dargelegt, dass er Mili-
tärdienst geleistet habe und sich der erneuten Einziehung erfolgreich wi-
dersetzt beziehungsweise sich versteckt gehalten habe. Bereits aufgrund
der äusseren Indizienlage sei es als überaus unwahrscheinlich zu betrach-
ten, dass er im Alter von (…) Jahren Eritrea hätte legal verlassen können.
Dadurch, dass er dem Aufgebot zum Militärdienst keine Folge geleistet
habe, illegal ausgereist, zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft und
dort inhaftiert worden sei, würden mehrere Faktoren vorliegen, die ihn aus
Sicht des eritreischen Regimes zu einem Verräter machen würden.
6.
6.1 Es trifft zu, dass zwischen den Vorkommnissen der Ausreise und den
Befragungen des Beschwerdeführers mehrere Jahre liegen. Indes hatte
der Beschwerdeführer nur über persönlich Erlebtes zu berichten. Anläss-
lich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gege-
ben, seine Vorbringen ausführlich zu schildern und ihm wurden dabei so-
wohl offene als auch konkrete Fragen gestellt. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für
seine Ausführungen trägt, indem er seine Angaben im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten
darzutun hat, mithin es nicht Sache des Fachspezialisten der Vorinstanz
ist, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen.
6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seinem Auf-
enthalt stimmen nicht mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders
L._______ überein. Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer
an, er sei am (…) geboren (SEM-act. A1). In seiner Taufurkunde ist als
Geburtsdatum der (…) vermerkt (SEM-act. A11 Beweismittel 3). L._______
hatte anlässlich seiner BzP am (…) angegeben, sein Bruder A._______ sei
ungefähr (…) Jahre alt, verheiratet und befinde sich im Militär (N […] act.
A1 S. 3 Ziff. 12). In einem Brief an die Vorinstanz gab er an, A._______ sei
im Jahr (…) geboren. Das Heiratszertifikat des Beschwerdeführers datiert
vom (…) (SEM-act. A11 Beweismittel 2).
Es mag zutreffen, dass L._______ – wie in der Rechtsmitteleingabe vorge-
bracht – das genaue Alter des Beschwerdeführers nicht kennt. Selbst wenn
jedoch L._______ das Geburtsjahr des Beschwerdeführers mit demjenigen
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einer der Schwestern verwechselt haben sollte, ergibt sich eine wesentli-
che Abweichung in den Angaben von mindestens sechs bis elf Jahren.
Dies ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Alter in Eritrea
keine grosse Bedeutung zugemessen wird, als erheblich zu beurteilen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Anga-
ben zum Zeitpunkt der BzP von L._______ weder verheiratet noch im Mili-
tärdienst gewesen sein will. L._______ gab hingegen anlässlich der Anhö-
rung an, seine beiden Brüder seien Soldaten (N […] act. A18 S. 3 F10). Da
der jüngste Bruder damals erst ungefähr (…) Jahre alt gewesen war, muss
der Beschwerdeführer einer der gemeinten Brüder sein. Es liegen keine
Hinweise dafür vor, dass der Bruder des Beschwerdeführers diesbezüglich
falsche Angaben gemacht hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben
bestehen sowohl an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers als auch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhebliche Zwei-
fel.
6.3 Nach Ansicht des Gerichts konnte der Beschwerdeführer ausführlich
sowie mit Realkennzeichen versehen und damit glaubhaft schildern, dass
er anlässlich der (…) Offensive im Jahr (…) militärisch ausgebildet wurde.
Ferner ist es aufgrund seiner Ausführungen nicht gänzlich auszuschlies-
sen, dass er sich in C._______ aufgehalten hat. Jedoch fällt in diesem Zu-
sammenhang auf, dass er seinen Tagesablauf in C._______ nicht wieder-
geben konnte. Die Flucht aus C._______ im Jahr 2008 und seinen darauf-
folgenden Aufenthalt zu Hause beziehungsweise in der Wildnis konnte er
nicht überzeugend darlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen diverse Widersprüche, unterschiedliche
Zeitangaben und Ungereimtheiten enthalten. Dabei sind entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers nicht alleine die unterschiedlichen Zeitanga-
ben ausschlaggebend, sondern tragen diese als zusätzliches Element zur
Unglaubhaftigkeit bei. Die Aussagen zum Vorfall, bei welchem auf den Be-
schwerdeführer geschossen worden sein soll, sind nicht plausibel. Zu-
nächst hat er auch dieses Ereignis anlässlich der Befragungen zeitlich un-
terschiedlich eingeordnet. Weiter konnte er insbesondere nicht erklären,
weshalb er sich gerade zu diesem Zeitpunkt „mitten im Dorf“ aufgehalten
haben will, wenn er sich sonst in der Wildnis versteckt haben soll. Nicht
nachvollziehbar ist ferner, weshalb er nach der Schussabgabe von keinem
der Soldaten verfolgt wurde. Es erscheint weiter nicht glaubhaft, dass,
wenn tatsächlich auf ihn geschossen worden wäre, er am gleichen Abend
zum Abendessen nach Hause zurückgekehrt wäre und er sich daraufhin
ein weiteres Jahr lang in Eritrea aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer
hat angegeben, er habe sich nach seiner angeblichen Flucht aus
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C._______ ständig mit einer Ausreise aus Eritrea befasst und sich einer
weiteren Einziehung in den Militärdienst entzogen, indem er sich versteckt
aufgehalten habe. Diesfalls leuchtet nicht ein, weshalb er mehr als zwei
Jahre mit der Ausreise aus Eritrea zugewartet hat. Sein Erklärungsversuch
dazu, er habe sich zunächst entschieden zu bleiben, vermag wiederum
nicht zu überzeugen, wenn er Angst gehabt haben will, von Soldaten ge-
funden und eingezogen zu werden. Dies namentlich vor dem Hintergrund,
dass gemäss seinen Angaben kein Tag vergangen sei, an dem die Solda-
ten nicht bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien. Unter diesen Umstän-
den ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sich
zwar oft in der Wildnis, aber auch hin und wieder zu Hause und stets in der
Nähe seiner Familie aufgehalten hat, nicht gefunden worden ist, wenn ein
solch grosses Interesse an ihm bestanden haben soll.
6.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich nach einer
Gesamtwürdigung der Umstände als nicht stimmig und es ist ihm damit
nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Daran vermag
auch die von der Hilfswerksvertretung festgehaltene, gegenteilige Ein-
schätzung nichts zu ändern. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel (Schulzeugnis, Heiratsurkunde, Kopie der
Identitätskarten der Eltern, ein Foto von drei Personen in Militäruniform,
Fotos von Frau und Kind) betrifft, gelingt es ihm damit nicht zu belegen,
dass er sich dem Militärdienst entzogen hat. Da es den Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt an den gebotenen substantiierten und wi-
derspruchsfreien Schilderungen fehlt, gelangt das Gericht zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass er sich
dem Militärdienst entzogen hat oder desertiert ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlas-
sen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
7.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei einer ille-
galen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine ille-
gale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
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punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist, entge-
gen seiner Ansicht, neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus C._______ und seinem nach-
folgenden Aufenthalt in den Jahren 2008 bis zu seiner Ankunft in der
Schweiz am 4. Mai 2015 nicht glaubhaft sind. Es bestehen demnach keine
Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienst-
verweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegrün-
det.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf
die diesbezüglichen Ausführung in der Beschwerdeschrift ist daher nicht
näher einzugehen. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit festzustellen
und aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist nicht ein-
zutreten.
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes wurden
mit Zwischenverfügung vom 17. März 2017 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
11.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
10.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von
Fr. 18.90 ausweist. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht
durchwegs notwendig. Namentlich bestand keine Veranlassung zur Einrei-
chung des Schreibens vom 7. Juni 2018, bezieht sich dieses doch weitge-
hend auf Fragen, auf welche im vorliegenden Entscheid nicht einzutreten
ist. Sodann sind Kosten „pro futuro“ nicht zu entschädigen. Der zeitliche
Aufwand ist somit auf 7.8 Stunden und die Auslagen auf Fr. 7.30 zu kürzen.
Bei amtlicher Vertretung wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
ausgegangen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwi-
schenverfügung vom 17.März 2017). Der in der Kostennote zur Anwen-
dung gebrachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.– zu reduzieren.
Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1‘264.20 (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL. M. Tarig Hassan wird ein Hono-
rar von Fr. 1‘264.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: