Abtei lung V
E-1366/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
alias Y._______, geboren (...), Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1366/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf ein erstes vom Beschwerdeführer in der Schweiz
unter der Identität Y._______, geboren (...), Sudan, gestelltes Asyl-
gesuch vom 24. Mai 2006 mit Verfügung vom 14. Juli 2006 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 25. Juli 2006 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der zuständigen kanto-
nalen Behörde seit dem 14. April 2008 unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ erneut um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______
vom 6. August 2009 die selben Asylgründe vorbrachte wie im ersten
Verfahren und ausführte, er habe sich zwischenzeitlich bei einer
Bekannten in Frankreich aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport des Grenzwachtkorps
vom (...) am Grenzwachtposten E._______ bei der Ausreise aus der
Schweiz nach Österreich in einem nach Polen fahrenden Linienbus
kontrolliert wurde, wobei er sich mit einem auf die Identität X._______,
geboren (...), Nigeria, lautenden nigerianischen Reisespass sowie
einem auf dieselbe Identität lautenden polnischen Ausländerausweis
auswies,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. Au-
gust 2009 unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Rückführung
nach Polen gewährt wurde,
dass er dabei zu Protokoll gab, die auf die Identität X._______,
Nigeria, lautenden Identitätsdokumente gehörten nicht ihm, sondern
seien ihm vom rechtmässigen Inhaber, mit dem er befreundet sei,
übergeben worden,
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dass er mit diesen Papieren nach Polen gereist, aber nach einem Auf-
enthalt von einigen Stunden an einem ihm unbekannten Ort in die
Schweiz zurückgekehrt sei,
dass er die verwendeten Identitätsdokumente dem rechtmässigen In-
haber zurückgegeben habe, welcher mit diesen nach Polen ausgereist
sei,
dass er darüber hinaus keine Verbindung zu Polen habe,
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2009
dem am 25. August 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Polen anordne-
te, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe bestätigt, mit einem nigerianischen Reisepass
und einem polnischen Ausländerausweis im Juni 2008 nach Polen
gereist zu sein,
dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die polnischen Behörden am 18. August 2009 einer Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung - vor-
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behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spä-
testens zum 18. März 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers (fehlende Beziehung zu Polen) offensichtlich nicht
gegen die Zuständigkeit Polens sprächen,
dass keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Polen
schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem
Beschwerdeführer in Polen offensichtlich keine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe und eine Rücknahmezustimmung Polens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2010 gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei auf-
zuheben und ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die Be-
hörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer sepa-
raten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von
Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und
der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden
kann, da sich aus den in englischer Sprache verfassten
Beschwerdeanträgen mit einer Begründung in deutscher Sprache
genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung
entnehmen lassen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist,
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dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht der rechtsmäs-
sige Inhaber des bei ihm anlässlich der Kontrolle vom 3. Juni 2008 auf-
gefundenen polnische Ausländerausweises und habe keine Beziehung
zu Polen, als unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Polen halte sich hin-
sichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgeben-
den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoule-
mentverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101),
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des
Asylverfahrens in Polen welches - wie oben dargelegt - staatsvertrag-
lich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, und auch die auf Be-
schwerdeebene vorgebrachte Gefährdung im Falle einer erzwungenen
Rückkehr in sein angebliches Heimatland Sudan im vorliegenden Ver-
fahren nicht gehört werden kann,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls - falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Nicholas Swain
Versand:
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