B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1366/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
E-1366/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen ei-
genen Angaben im (…) und gelangte über Griechenland, Mazedonien, Ser-
bien – wo er sich für sechs Monate aufgehalten habe – Ungarn und Öster-
reich am 7. Januar 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 10. Januar 2017
hatte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 bereits in Ungarn ein
Schutzersuchen gestellt.
A.c Am 11. Januar 2017 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchge-
führt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht
ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren.
A.d Am 25. Januar 2017 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/18). Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Signatarstaaten
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein
könnten.
B.
B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige ungarische Behörde am 8. Februar 2017 um Übernahme des Be-
schwerdeführers. Dabei wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer
gemäss medizinischer Altersanalyse volljährig sei.
B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
E-1366/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 1. März 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz nach Un-
garn weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb ge-
mäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstel-
lung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das SEM an, der
Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu betrachten. Für die detail-
lierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Am 24. Februar 2017 teilten die schweizerischen Behörden den ungari-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 8. Feb-
ruar 2017 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensent-
scheid des SEM sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzu-
stellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsver-
treters und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
einzuräumen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden
anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Voll-
zughandlungen abzusehen.
Für die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 6. März 2017 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per so-
fort einstweilen aus.
E-1366/2017
Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung lehnte es hingegen ab. Gleichzeitig hiess es
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Vorin-
stanz lud es ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln
Stellung zu nehmen.
H.
H.a Am 22. März 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Mai 2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen.
H.b Am 15. Mai 2017 zeigte der mandatierte Rechtsvertreter die Über-
nahme der rechtlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren an und
reichte eine entsprechende Vollmacht ein. Gleichzeitig ersuchte er um Er-
streckung der Frist zum Einreichen einer Replik.
H.c Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom
31. Mai 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
H.d Für die Ausführungen im Rahmen des Schriftenwechsels wird auf die
Akten verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1366/2017
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
E-1366/2017
Seite 6
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detaillier-
ter auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E-1366/2017
Seite 7
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
24. Februar 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1366/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– zu entrichten
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: