B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1366/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (…).
E-1366/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am (…) 2018
zunächst in Deutschland und am 7. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte und per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 19. Februar 2018 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zu-
ständig sei. Dabei brachte er vor, die Schweiz gebe an, die Gesetze zu
respektieren; wenn nun Deutschland der Übernahme zustimme und die
Schweiz diese ablehne, würde dies keinen Sinn ergeben (A14).
A.b Am 21. Februar 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch wurde am 8. März 2018 abgewiesen.
A.c Am 16. März 2018 folgte im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens
ein erneutes Ersuchen durch die Schweiz, welches am 26. April 2018 von
den deutschen Behörden gutgeheissen wurde.
A.d Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2018 zum Entscheid-
entwurf des SEM erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis hin-
sichtlich seiner Überstellung nach Deutschland, denn es spiele für ihn
keine Rolle, ob Deutschland oder die Schweiz für sein Asylverfahren zu-
ständig sei (A29).
A.e Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Deutsch-
land, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylge-
suchs zuständig sei.
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A.f In seiner Beschwerde vom 14. Mai 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, seine Ehefrau
habe mit dem gemeinsamen Sohn (N […]) am (…) 2018 (recte: (…) 2018)
am Flughafen Zürich um Asyl nachgesucht. Gestützt auf die Dublin-III-VO,
welche die Familieneinheit bewahren wolle, sei nun die Schweiz für die
Verfahren von allen Familienmitgliedern zuständig. Entsprechend hätten
sie eine Einwilligungserklärung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit
unterzeichnet (A35).
A.g Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfah-
ren E-2794/2018 vom 16. Mai 2018 wurde unter anderem die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde hergestellt, weshalb das SEM am 17. Mai
2018 die deutschen Behörden darüber informierte, dass die Überstellungs-
frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erst nach dem zu erwartenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu laufen beginne.
A.h Im Rahmen des Schriftenwechsels gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer (und seiner Ehefrau) das rechtliche Gehör bezüglich einer Über-
stellung der Familie nach Deutschland. Eine ausbleibende Zustimmung zur
Durchführung des Verfahrens in Deutschland, so das SEM, käme einem
Verzicht auf die Familieneinheit im Sinne der Dublin-III-VO sowie auf ihre
Rechte aus Art. 8 EMRK gleich. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2018
wurde daran erinnert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr
Einverständnis zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit in der Schweiz
bereits gegeben hätten; eine weitere Einwilligung sei – weil die Zuständig-
keit von Deutschland bestritten werde – überflüssig.
A.i Mit Urteil E-2794/2018 vom 2. August 2018 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Ge-
suchs um internationalen Schutz des Beschwerdeführers und wies die Be-
schwerde entsprechend ab. Am 13. August 2018 erteilte die Ehefrau ihr
Einverständnis für eine Überstellung nach Deutschland, falls dieses Land
für die gesamte Familie zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Ehefrau und des ge-
meinsamen Sohnes nicht ein und verfügte deren Überstellung nach
Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asyl-
gesuche zuständig sei. Gegen diese Verfügung wurde am 24. Dezember
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2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses Ver-
fahren wird unter der Nummer E-7343/2018 geführt.
C.
Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 30. Januar 2019 sei der
Beschwerdeführer am gleichen Tag um 5.00 Uhr morgens nicht in der Un-
terkunft in B._______ angetroffen worden, als er für die Überstellung hätte
zum Flughafen gebracht werden sollen. Gemäss Heimleitung sei er um
10.00 Uhr zurückgekehrt (A59 und A63). Auch am 30. Januar 2018 mel-
dete das zuständige Migrationsamt dem SEM das Verschwinden des Be-
schwerdeführers (A58), welches am selben Tag die deutschen Behörden
um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte (A56 f.).
D.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM
mit, dass die Schweiz für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwer-
deführers zuständig sei, weil dieser nicht innerhalb der Frist von sechs Mo-
naten seit dem Urteil vom 2. August 2018 überstellt worden sei.
E.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 an das SEM rügte die Rechtsvertre-
terin, dass sie keine Verfügung der Vorinstanz erhalten habe, wonach diese
die deutschen Behörden ersucht habe, die Überstellungsfrist zu verlän-
gern. Folglich sei ihr eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Des Weite-
ren teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer sich nie einer Überstellung
widersetzt habe. So habe er am 29. Januar 2019, nach einem Streit mit
seiner Ehefrau, sein Zimmer spät abends verlassen, weshalb er am 30. Ja-
nuar 2019 um 5.00 Uhr morgens dort nicht angetroffen worden sei, als die
Kantonspolizei ihn zwecks Überstellung habe abführen wollen. Doch eine
als Beweismittel eingereichte Liste über seine Meldepflicht zeige, dass er
am 30. Januar 2019, wie auch schon am Vortag, ohne Unterbruch in der
Unterkunft gewesen sei. Daher sei nicht von einem Untertauchen, welche
als Voraussetzung für ein Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist
zu gelten habe, auszugehen.
F.
Die Eingaben vom 11. und 14. Februar 2019 wurden vom SEM als Wieder-
erwägungsgesuch beziehungsweise Ergänzung dazu entgegengenom-
men.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde das Wiedererwägungsgesuch ab-
gewiesen und die Verfügung vom 3. Mai 2018 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. In seiner Begründung
hielt das SEM fest, dass eine Person als flüchtig gelte, wenn sie nicht mehr
auffindbar respektive nicht erreichbar sei. Davon ausgehend, dass der Be-
schwerdeführer vom bevorstehenden Transfer nach Deutschland Kenntnis
gehabt habe, habe er sich diesem durch sein Untertauchen bewusst und
willentlich entzogen. Nachdem er die Unterkunft verlassen habe, sei er
auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, wie aus dem Polizeirap-
port vom 30. Januar 2019 (A63) zu entnehmen sei. Zum eingereichten Be-
weismittel führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner an-
geblichen Anwesenheit die Leitung des Bundesasylzentrums nicht über
seine Abwesenheit über Nacht informiert habe. Folglich habe er (während
dieser Zeit) als untergetaucht zu gelten und das Gesuch um Fristverlänge-
rung an die deutschen Behörden sei zu Recht erfolgt.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragt, dass die Entscheide vom
11. März 2019 (Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs), vom 30. Ja-
nuar 2019 betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist und vom
3. Mai 2018 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) aufzuheben seien. Aus-
serdem sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist
nach Deutschland zu Unrecht erfolgt sei, und das SEM sei anzuhalten, sich
für das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu er-
klären. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und mittels vorsorglichen Massnahmen vom Vollzug der Über-
stellung abzusehen; ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
I.
Am 25. März 2019 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aus-
setzung des Vollzugs angeordnet.
E-1366/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde –
vorbehaltlich nachstehender Erwägung (vgl. E. 2) – ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das vom Beschwerdeführer als Entscheid vom 30. Januar 2019 bezeich-
nete Schreiben betrifft das Ersuchen der Vorinstanz an die deutschen Be-
hörden, die Überstellungsfrist wegen Untertauchens der zu überführenden
Person – konkret der Beschwerdeführer – auf 18 Monate zu verlängern
(A56). Dieses Gesuch kann nicht als eine hoheitliche, einseitige Anordnung
einer Behörde bezeichnet werden und stellt daher keine mit Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
Demzufolge ist auf das Begehren, dieses Schreiben sei aufzuheben, nicht
einzutreten.
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Seite 7
3.
Das vorliegende Verfahren wird mit der ebenfalls am Bundesverwaltungs-
gericht hängigen Beschwerde der Ehefrau (und des gemeinsamen Kindes)
E-7343/2018 koordiniert behandelt.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss der Ablauf seiner
Überstellungsfrist nach Deutschland – ohne dass die Überstellung erfolgt
sei – als neue Sachlage dargetan, weshalb der Entscheid vom 3. Mai 2018
wiedererwägungsweise aufzuheben sei, weil durch den Fristablauf die Zu-
ständigkeit für die Behandlung seines Asylverfahrens auf die Schweiz
übergegangen sei.
5.
5.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materi-
elle Behandlung verunmöglichen würde.
Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren –
sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsan-
wendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus,
dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 1).
5.2 In der Beschwerde wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
falsch dargestellt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom
29. auf den 30. Januar 2019 nicht ausserhalb der Unterkunft aufgehalten,
sondern sei einfach nicht im Zimmer der Familie gewesen. Weil er sich am
Abend mit seiner Ehefrau gestritten habe, habe er bis spät in die Nacht mit
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Seite 8
einem Freund in einem anderen Zimmer geredet. Um seine Familie nicht
mitten in der Nacht zu wecken, sei er bei seinem Freund geblieben. Aus-
serdem sei unklar, was die Vorinstanz mit der Bemerkung, dem Beschwer-
deführer sei bewusst gewesen, dass die Überstellung bevorstehe, bezwe-
cken wolle. Es sei klar gewesen, dass die Überstellungsfrist am 2. Februar
2019 zu Ende sei, weswegen er auch Vorkehrungen für seine Überstellung
getroffen habe. Ferner sei festzuhalten, dass die Ehefrau immer im Besitz
der Telefonnummer des Beschwerdeführers gewesen sei, indes sei im Mo-
ment, als die Polizei sie aufgefordert habe, den Beschwerdeführer zu kon-
taktieren, ihr „Telefonscreen gebrochen gewesen“, weshalb sie besagte Te-
lefonnummer nicht habe herausfinden können. Schliesslich sei zu erwäh-
nen, dass die vorinstanzliche Bemerkung, gemäss Aussagen seiner Ehe-
frau sei der Beschwerdeführer auch schon eine Woche unbekannten Auf-
enthalts gewesen, sich auf Abwesenheiten des Beschwerdeführers im Irak
beziehen würden, wo die Familie vor ihrem Aufenthalt in Europa gelebt
habe.
5.3 Das SEM hat sich bezüglich der Umstände vom 30. Januar 2019, als
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei hätte abgeholt werden müs-
sen, auf deren Bericht vom 30. Januar 2019 (A63) gestützt. Wenn der Be-
schwerdeführer diese polizeilichen Fakten anders interpretieren oder zu-
sätzlich erklären möchte, beschlägt dies nicht die korrekte Erstellung des
Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
Vorliegend ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb
der Eventualantrag, die Sache sei zwecks Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde der Vorinstanz ent-
gegen, dass er sich nie gegen eine Überstellung nach Deutschland zur
Wehr gesetzt habe. Er habe nicht nur alle behördlichen Termine wahrge-
nommen, sondern sei auch seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Aus
dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel sei ersichtlich,
dass er am Abend vom 29. Januar 2019 zwischen 20.30 und 21.30 Uhr
sowie am Morgen des 30. Januars 2019 zwischen 8.30 und 9.30 Uhr im
Zentrum anwesend gewesen sei, weshalb er dannzumal nicht flüchtig ge-
wesen sei. Seine Adresse sei stets bekannt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG)
und er sei immer telefonisch erreichbar gewesen. Nur in diesem Moment,
als die Polizei ihn zwecks Überstellung habe abholen wollen, sei er für ei-
nen Zeitraum von zwölf Stunden nicht in seinem Zimmer gewesen, was
ihm jedoch gestützt auf seine Bewegungsfreiheit erlaubt sei. Weil er folglich
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Seite 9
nicht untergetaucht gewesen sei, sei die Verlängerung der Überstellungs-
frist, welche das SEM am 30. Januar 2019 beantragt habe, nicht rechtsgül-
tig.
6.2 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben
den Charakter von Normen, die „self-executing“ sind (vgl. BVGE 2015/19).
Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine Verletzung der Bestim-
mung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
6.3 Eine Fristerstreckung im Überstellungsbereich ist gemäss Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehen, „wenn die Überstellung aufgrund der In-
haftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte“ oder „wenn der Asyl-
bewerber flüchtig ist“. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist für die Feststellung, ob eine asylsuchende Person im Sinne der
Dublin-Verordnung als „flüchtig“ gilt, ausschlaggebend, ob diese ihrer
Pflicht nachgekommen ist, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu
stellen, respektive für diese effektiv erreichbar ist, wobei eine allfällige Ab-
wesenheit den Behörden zu melden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn
– wie vorliegend – der Ablauf der Überstellungsfrist der betroffenen Person
bekannt ist oder sein müsste (vgl. Urteil des BVGer E-4595/2016 vom
12. Dezember 2016 E. 5.3). Unter „flüchtig sein“ sind alle Sachverhalte zu
subsumieren, in denen die asylsuchende Person für die Behörden des
Staates, welcher die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder
sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, K. 12 zu Art. 29). Indes
setzt der Begriff „flüchtig sein“ einen Zustand voraus, der eine gewisse Zeit
andauert; damit kann nicht die Situation gemeint sein, wenn die Person nur
gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden nicht (an ihrem
Wohnsitz) angetroffen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer E-4595/2016,
a.a.O., E. 5.3).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bis zum
2. Februar 2019 – sechs Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2794/2018 vom 2. August 2018 – hätte überstellt werden sollen.
Dies war ihm, wie auch in der Beschwerde festgehalten wurde, durchaus
bekannt. Die Kantonspolizei Zürich, zuständig für den Vollzug der Überstel-
lung, hat den Beschwerdeführer jedoch am 30. Januar 2019 morgens um
5.00 Uhr nicht in seinem Zimmer, welches er mit seiner Familie teilte, an-
getroffen. Gemäss seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer das Durch-
gangszentrum nach einem Streit verlassen und sei bis dato nicht zurück-
gekehrt. Ihr sei weder seine Telefonnummer bekannt gewesen noch habe
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Seite 10
sie gewusst, wo er sich aufhalte. Aufgrund dieser Angaben ist die Kantons-
polizei in diesem Moment wohl davon ausgegangen, dass er das Durch-
gangszentrum verlassen und sich nicht im Gebäude befunden habe.
Gleichwohl hat sie festgestellt, dass er bereits Vorkehrungen für seine
Überstellung getroffen habe, jedoch könne nicht gesagt werden, ob er ge-
wusst habe, dass die Überführung an jenem 30. Januar 2019 geplant ge-
wesen sei. Gegen 10.00 Uhr habe die Leitung der Unterkunft der Kantons-
polizei gemeldet, dass der Beschwerdeführer wieder anwesend sei (vgl.
Bericht der Kantonspolizei vom 30. Januar 2019 [A63]). Das SEM hat das
Gesuch um Fristverlängerung auf 18 Monate gemäss elektronischer Über-
mittlungsmitteilung am 30. Januars 2019 um 10.48 Uhr auf dem dafür vor-
gesehenen Weg an die deutschen Behörden gesandt (A56 f.). Weil der
Flug nach Deutschland bereits um 9.05 Uhr gestartet wäre, hätte es keinen
Sinn gemacht, wie der Beschwerdeführer monierte, wenn die Kantonspoli-
zei ihn nach dem Wiederauftauchen nochmals abgeholt hätte. Das SEM
hat zu Recht eine Verlängerung der Überstellungsfrist rasch beantragt,
nicht nur weil der Beschwerdeführer mit dem geplanten Flug nicht überstellt
werden konnte, sondern auch weil diese Frist drei Tage später – am 2. Feb-
ruar 2019 – abgelaufen wäre. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahinge-
hend zuzustimmen, dass eine Person, welche die Schweiz verlassen
muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich zu jeder Tageszeit an ihrem
zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Im Hinblick auf das Ende der Über-
stellungsfrist muss diese Person für die Behörden – auch für die Kantons-
polizei – jedoch effektiv erreichbar sein, damit eine Überstellung für alle
Seiten reibungslos ablaufen kann. Dies gilt vor allem während der Nacht:
Vorliegend hätte aufgrund der bevorstehenden Überstellung erwartet wer-
den können, dass der Beschwerdeführer sich entweder in seinem ihm zu-
gewiesenen Zimmer befunden oder seine auswärtige Übernachtung der
Leitung der Unterkunft gemeldet hätte. Ausserdem versuchte die Kantons-
polizei, welche ihn – wie festgestellt – nicht im Durchgangszentrum vorge-
funden hatte, ihn durch die Ehefrau ausfindig zu machen; dieser sei indes
die aktuelle Telefonnummer ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen
(A63). Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer mitten in der Nacht und
kurz vor Ende der Überstellungsfrist effektiv nicht auffindbar gewesen war
– auch nicht durch weitere polizeiliche Ermittlungen. Dabei ist nicht rele-
vant, ob der Beschwerdeführer vom konkreten Zuführungsauftrag der Kan-
tonspolizei gewusst hatte und ob er sich ausserhalb oder in der Unterkunft
befand (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-4594/2016 vom 9. Januar
2017 E. 4.3 f. und E-1668/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6.2). Die Voll-
zugsbehörden waren zum Zeitpunkt der geplanten Abholung des Be-
schwerdeführers in dessen zugewiesenen Unterkunft im Unwissen über
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dessen Verbleib und somit an dessen Überstellung gehindert. Das SEM
hat dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht vorgehalten, im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig zu sein.
Ausserdem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss Akten schon einmal vom 9. bis 16. Mai 2018 – konkret nach
dem Erlass des Nichteintretensentscheides – untergetaucht war (A33 und
A38).
6.4 Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlänge-
rung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO am 30. Januar 2019 gegeben. Die Wiederanmeldung des Be-
schwerdeführers am selben Tag vermag an der Rechtmässigkeit der Frist-
verlängerung daher nichts zu ändern und der Beschwerdeführer kann sich
nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung be-
rufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers ist – weil das Verlängerungsgesuch vor Ablauf der Über-
stellungsfrist vom 2. Februar 2019 den deutschen Behörden zugestellt
wurde – nicht von Deutschland auf die Schweiz übergegangen.
7.
Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM vom 11. März 2019 zu bestätigen. Folglich bleibt auch die
Verfügung vom 3. Mai 2018 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfah-
ren) weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'500.– festzulegen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann
nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es
E-1366/2019
Seite 12
mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: