. B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1367/2008
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine zum Zeitpunkt der Ausreise serbische
Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______
(Kosovo) – hat eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 1. Januar
2008 verlassen und reiste mit einem Schlepper über ihr unbekannte Län-
der mit einem Kombi am 3. Januar 2008 in die Schweiz ein. Gleichentags
reichte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch ein, wo sie am 7. Januar 2008 zu ihrer Person und summa-
risch zu ihren Ausreisegründen befragt bzw. am 21. Januar 2008 einläss-
lich zu ihren Asylgründen angehört wurde.
A.b Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Sie habe
sich von (…) bis Ende (…) mit ihrer Familie als Asylsuchende in
D._______ aufgehalten. Ihre Eltern hätten sich nach der Rückkehr in den
Kosovo scheiden lassen, und sie habe seither keinen Kontakt mehr zu
ihnen. Ihr Vater lebe irgendwo in Europa, ihre zwei Brüder in E._______
und ihre Mutter in F._______. Dank der finanziellen Unterstützung ihrer
Grossmutter väterlicherseits, welche vor zwei Jahren gestorben sei, habe
sie von (…) bis 15. Februar (…) an der Universität in F._______ (Fächer)
studieren können. Im Sommer (…) habe sie in D._______ während dreier
Monate (Juli bis September) einen Ferienjob gehabt. Nach ihrer Rückkehr
habe sie ihr Onkel väterlicherseits, bei dem sie seit dem Tod ihrer Gross-
mutter gelebt habe, mit dem Einverständnis ihres Vaters zwangsweise mit
einem Mann (G._______) aus B._______ verheiraten wollen. Dieser ha-
be sich das Recht genommen, sie zu malträtieren und zu erniedrigen.
Ende Oktober (…) – beim vierten Treffen – habe er sie unter dem Vor-
wand, er wolle sie seiner Familie vorstellen, zu sich nach Hause gelockt,
wo er sie dann vergewaltigt habe. Da die Beschwerdeführerin Jungfrau
gewesen sei, habe diese Tat sie vollkommen zerstört. Sie sei in der Folge
von Ende Oktober bis Ende Dezember bis zu zwei Mal pro Woche von
G._______ vergewaltigt worden, habe in der Folge massiv an Gewicht
verloren und habe immer noch Alpträume davon. Sie habe sich nicht get-
raut, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, sondern habe nur noch daran
gedacht, irgendwie von G._______ wegzukommen. Ihre Familie habe ihr
zu verstehen gegeben, dass sie von ihnen keine Hilfe zu erwarten habe,
da G._______ ihr zukünftiger Mann sei, und sie sich deshalb nicht zu be-
klagen habe. Niemand von ihrer Familie habe sie unterstützen wollen.
Insbesondere ihr Onkel väterlicherseits habe sie mit der im Sommer (…)
geplanten Hochzeit loswerden wollen. Als er gefürchtet habe, sie könne
vorher fliehen, habe er ihren Pass gestohlen. Einzig einer Freundin habe
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sie sich anvertrauen können. Diese habe ihr dann die Hälfte des Geldes
für die Flucht besorgt – die andere Hälfte habe sie mit ihren Ersparnissen
gezahlt – und die ganze Reise organisiert.
B.
B.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Januar 2008 (Eröffnungsda-
tum gleichentags) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Kanton Zürich mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt.
B.b Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im We-
sentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt
unsubtantiiert, undetailliert, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich
gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne,
das Vorgebrachte selbst und in der geschilderten Art erlebt zu haben. Ihre
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
29. Februar 2008 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde
erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 31. Januar
2008 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Evenutualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wur-
de die Beschwerdeführerin eingeladen, ein ärztliches Zeugnis sowie eine
ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen.
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E.
Die behandelnde Ärztin reichte am 19. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 18. April 2008 die Beschwerde-
führerin betreffend ein. Danach stehe sie seit dem 6. Februar 2008 bei ihr
in regelmässiger hausärztlicher und psychiatrischer Behandlung. Sie di-
agnostizierte aufgrund der geschilderten Ereignisse, der nach der Verge-
waltigung erstmals aufgetretenen Beschwerden und der von ihr beob-
achtbaren Symptome klar eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
eine intensive psychotherapeutische Betreuung durch eine in Psy-
chotraumatologie erfahrene Psychotherapeutin benötige. Die voraussicht-
liche Therapiedauer werde auf 1 bis 2 Jahre geschätzt. Ohne fachthera-
peutische Behandlung sei die Gefahr einer Chronifizierung der schweren
Beeinträchtigung mit immer wieder auftretender Suizidalität gross.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 führte die Vorinstanz aus,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten; sie würde aber trotzdem – insbesondere die neu auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin betreffend – zu einigen Bemerkungen Anlass geben.
Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Einreichung der Replik vom
30. Juni 2008 Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 17. August 2012 auf, bis zum 31. August 2012 ihre Fürsorge-
abhängigkeit – soweit noch vorhanden – mittels geeigneter Urkunden zu
belegen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie nicht mehr be-
dürftig sei. Die Beschwerdeführerin reichte keinen entsprechenden Beleg
ein.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). Eine wesentliche Vor-
aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist ei-
ne die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilde-
rung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Unglaubhaftigkeit der letztlich flucht-
auslösenden Ereignisse – die vom Onkel der Beschwerdeführerin mit
Einverständnis ihres Vaters vorgesehene Zwangsheirat mit G._______,
die über zwei Monate dauernden sexuellen Übergriffe durch G._______
bzw. das diesbezügliche Abseitsstehen ihrer gesamten Familie – vorab
damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin durchwegs kon-
struiert und stereotyp wirkten.
Ihren Äusserungen mangle es zudem in vieler Hinsicht an Substanz und
Logik. So sei das Vorbringen, sie sei zwei Monate lang mit G._______ in
sein Haus mitgegangen (A12/19 S. 9), wo er sie jedes Mal vergewaltigt
haben soll, nicht nachvollziehbar. Es könne ihr insbesondere nicht ge-
glaubt werden, dass sie in diesen zwei Monaten keinerlei Anstrengungen
unternommen habe, sich den Übergriffen von G._______ zu entziehen
(vgl. A12/19 S. 9). Die Beschwerdeführerin könne ihr Verhalten auch nicht
begreiflich begründen. Ihre pauschale Erklärung, sie habe nichts dagegen
unternehmen können, um sich vor den sexuellen Übergriffen von
G._______ zu schützen (A12/19 S. 11), sei wenig überzeugend, zumal es
sich bei ihr um eine gebildete, junge Frau mit Studienabschluss und Aus-
landserfahrung handle, und sie über eine gewisse Eigenständigkeit und
ein gutes Bildungsniveau verfüge. Schon allein vor diesem Hintergrund
sei es realitätsfremd, dass sie sich über mehrere Monate widerstandslos
den sexuellen Übergriffen seitens G._______ ausgesetzt haben solle. Die
Beschwerdeführerin habe das vollständige Unterlassen von Vorkehrun-
gen, diesen Übergriffen vorzubeugen bzw. diese anzuzeigen, indes ledig-
lich pauschal erklären können; so z.B., dass sie daran gedacht habe, eine
Anzeige zu erstatten, aber nicht gehofft habe, dass es etwas bringen
würde (A12/19 S. 12) bzw., dass sie sich nicht getraut habe, G._______
anzuzeigen (A1/10 S. 5). Diese Aussagen seien zu wenig substanziiert
und würden ihr realitätsfremdes Verhalten nicht zu begründen vermögen.
Dass sie lediglich mit einer Freundin über die geltend gemachten Vor-
kommnisse gesprochen haben wolle, und als Lösung ihres Problems nur
die Ausreise "in Betracht gekommen sei" (A12/19 S. 12), sei nicht ver-
ständlich. Diese Feststellungen würden darauf hindeuten, dass die Be-
schwerdeführerin sich nicht in der geltend gemachten Zwangslage befun-
den habe. Überdies sei es für eine, in einem traditionellen Umfeld leben-
de Frau nicht denkbar, mit einem Mann ohne Begleitung von Familienan-
gehörigen auszugehen oder mit ihm alleine nach Hause zu gehen. Die
Tradition lasse nämlich keine andere Form der Beziehung zu als die Ehe.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine andere Wahl
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Seite 8
gehabt, als G._______ zu treffen und mit ihm mitzugehen (A12/19 S. 7),
stehe im Widerspruch zu den dort herrschenden traditionellen Gepflo-
genheiten und sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Dass der Onkel
nichts zu ihrem Schutz unternommen und die Vergewaltigung durch
G._______ sogar geduldet haben soll, sei vor dem kulturellem Hinter-
grund, aus dem die Beschwerdeführerin stamme, ebenso wenig vorstell-
bar. Sexuelle Gewalt gegenüber einem weiblichen Familienmitglied werde
immer mit der Ehre des für sie zuständigen Mannes (Ehemann, Vater,
andere männliche Verwandte) in Verbindung gebracht. Da die Beschwer-
deführerin unter der Obhut ihres Onkels gestanden sei, habe er ihr auch
Schutz geschuldet. Ein sexueller Übergriff hätte die denkbar schwerste
Verletzung der Ehre des Onkels bedeutet und auch eine Reaktion von
ihm gefordert. Dass ihr Onkel lediglich gesagt haben solle, dass sie eine
Frau sei, als sie ihm von den Vergewaltigungen erzählt habe (A12/19
S. 10), sei unter diesem Gesichtspunkt kaum denkbar.
Ferner vermöge die Beschwerdeführerin die angeblich erlittenen Verge-
waltigungen nicht überzeugend zu schildern. Ihre diesbezüglichen Aus-
sagen würden trotz mehrmaligen Nachfragens lediglich stereotyp bleiben.
Ihre Antworten würden durchgängig berichthafte und triviale Aussagen
wie beispielsweise, dass sie Schmerzen gehabt und geweint habe, oder
dass G._______ sich dabei gut gefühlt habe, sich dann angezogen und
sie nach Hause gebracht habe, beinhalten. Ihre Aussagen seien durch-
wegs flach und monoton, und individuelle Einzelheiten, wie sie jedem er-
lebten Vorgang eigen seien, würden gänzlich fehlen.
Im Übrigen seien ihre Ausführungen zu ihren familiären Verhältnissen
zum Teil widersprechend und unsubstanziiert. So gebe sie beispielsweise
anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, ihre Mutter würde in
F._______ und ihr Vater würde irgendwo in Europa leben, sie wisse nicht
wo (A1/10 S. 3 und 4). In der Anhörung habe sie ferner angegeben, sie
habe ihrer Mutter die Vergewaltigung nicht anvertrauen können, da sie
mit dieser seit der Scheidung ihrer Eltern vor sechs Jahren keinen Kon-
takt mehr habe. Sie wisse auch nicht, ob die Mutter tatsächlich in
F._______ lebe (A1/10 S.10 und 11). Im Widerspruch zu diesen Aussa-
gen enthalte die von der Beschwerdeführerin mitgeführte Agenda die Te-
lefonnummern ihrer Eltern. Auf Vorhalt hin habe sich die Beschwerdefüh-
rerin versucht herauszureden und behauptet, ihre Mutter würde den Hö-
rer auflegen, wenn die Beschwerdeführerin sie anrufe (A12/19 S. 15).
Dass sie nicht habe wissen wollen, wo ihr Vater lebe, sei ebenfalls nicht
glaubhaft. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe niemanden ge-
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habt, an den sie sich hätte wenden können, sei angesichts der zahlrei-
chen in der Agenda aufgeführten Telefonnummern von Verwandten und
Bekannten höchst zweifelhaft (A12/19 S. 15 bis 17). Schliesslich seien
auch die Ausführungen zu ihrer geltend gemachten Ausreise – wonach
sie über ihr unbekannte Länder, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
in die Schweiz gelangt sei – äusserst vage und wenig glaubhaft (A1/10
S. 6 und 7; A12/19 S. 14 und 15). Es sei deshalb dahingestellt, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich im September (…) von D._______ aus in
ihren Heimatstaat zurückgereist sei.
4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
mit Hinweis auf eine entsprechende Analyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) geltend, die Position der Frau sei im Kosovo nach Traditi-
on niedriger als diejenige des Mannes. Sie gehöre lebenslang der Her-
kunftsfamilie und die Entscheidungsgewalt liege im Allgemeinen bei den
Männern. Selbst erwerbstätige und als emanzipiert geltende Frauen wür-
den zu Hause die Rollenverteilung und die traditionellen Verhaltensregeln
für die weiblichen Familienmitglieder einhalten. Ledige, junge Frauen
könnten sich kaum vor drohender Gewalt schützen. Insbesondere (aber
nicht nur) Frauen aus ländlichen Regionen würden sich davor scheuen,
erlittene Gewalt anzuzeigen. Die Frauen hätten Angst davor, alle ihre
Rechte zu verlieren und keinen Ort mehr zu haben, wo sie schliesslich
hingehen könnten. Bei sexueller Gewalt müssten sich Frauen oft alleine
bei der Polizei oder vor Gericht behaupten und sähen sich Druckversu-
chen oder Drohungen seitens des Täters oder seiner Familie ausgesetzt
(vgl. RAINER MATTERN, Kosovo – Bedeutung der Tradition im heutigen
Kosovo, SFH, Bern, 24. November 2004, S. 6 und 14). Die Beschwerde-
führerin habe folglich keine Chance gehabt, sich gegen ihren Onkel und
Vater durchzusetzen. Sie habe anlässlich der Anhörung klar ausgesagt,
dass sie sich diesbezüglich nicht habe weigern können. Der von ihrer
Familie ausgesuchte G._______ sei sehr traditionell gewesen und habe
sie als seinen Besitz betrachtet. Wie oben beschrieben, sei es für eine
junge, alleinstehende Frau im Kosovo, auch wenn sie gut ausgebildet sei,
kaum möglich, sich gegen Befehle oder Vorhaben von männlichen Fami-
lienmitgliedern zu wehren. Für den Onkel sei es klar gewesen, dass die
Beschwerdeführerin G._______ heiraten werde; es sei nun im Kosovo
kaum vorstellbar, dass eine junge Frau den für sie vorgesehenen Verlob-
ten wegen sexueller Gewalt bei der Polizei anzeige. Dem vorinstanzli-
chen Vorhalt – es sei eigenartig, dass sie G._______ jeweils habe allein
treffen können, da dies gegen die Traditionen verstosse – hielt sie entge-
gen, dass die baldige Heirat der beiden jungen Leute für den Onkel und
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für die Familie von G._______ eine beschlossene Sache gewesen sei.
Beim ersten Treffen sei der Onkel dabei gewesen. Danach seien die Bei-
den in den Augen der Familien verlobt gewesen. Der Onkel habe sie los-
werden wollen und sei deshalb überhaupt nicht an ihren Problemen inte-
ressiert gewesen. Er sei froh gewesen, einen jungen Mann gefunden zu
haben, der seine Nichte habe heiraten wollen. Aufgrund dieses Hinter-
grundes habe die Beschwerdeführerin keine Hilfe von ihrer Familie erwar-
ten können. G._______ sei nicht als ein Aussenstehender, sondern als
der zukünftige Ehemann der Beschwerdeführerin betrachtet worden. Die
sexuelle Gewalt, die sie durch G._______ erlitten habe, sei für die Be-
schwerdeführerin traumatisierend gewesen. Sie habe sich völlig hilflos
gefühlt. Trotz der vielen Telefonnummern in ihrer Agenda habe sie mit
Ausnahme ihrer engsten Freundin, welche ihr zur Flucht verholfen habe,
niemandem vertrauen können. Ferner sei es für die Beschwerdeführerin
äusserst schwierig, Hilfe von staatlicher Seite zu erhalten. Sie habe als
junge Frau ohne die Einwilligung der männlichen Verwandten keine Mög-
lichkeit gehabt in die Stadt zu ziehen, um sich der Heirat mit G._______
zu entziehen. Weil die Heirat beschlossene Sache gewesen sei, hätte
aufgrund des traditionellen Umfeldes eine Anzeige bei der Polizei wegen
sexueller Gewalt durch ihren zukünftigen Ehemann nichts gebracht. Die
häusliche Gewalt im Kosovo habe markant zugenommen und stelle ein
gewaltiges Problem dar, denn sie werde als familieninterne Angelegenheit
wahrgenommen. Auch wenn die Familie der Beschwerdeführerin von den
sexuellen Übergriffen erfahren hätte, wäre sie wohl nur gezwungen wor-
den, G._______ so schnell wie möglich zu heiraten.
4.3 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2008
entgegen, die Beschwerdeführerin stütze sich in ihrer Argumentation zu
einem grossen Teil auf die im Kosovo herrschende Tradition ab. Ange-
sichts der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen könne sie aber dar-
aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade vor dem geltend gemach-
ten traditionellen Hintergrund sei das dargestellte Verhalten des Onkels
der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Für den Onkel hätte es nämlich
eine grosse Schande bedeutet, wenn er zugelassen hätte, dass die Be-
schwerdeführerin mit G._______ vor der Hochzeit – auch wenn sie ver-
lobt gewesen seien – allein zu diesem nach Hause gehen würde, erst
recht, wenn es zu sexuellen Übergriffen gekommen wäre. Der Argumen-
tation der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrer Familie gezwungen
worden wäre, G._______ so schnell wie möglich zu heiraten, wenn ihre
Familie von den sexuellen Übergriffen erfahren hätte (Beschwerdeschrift
S. 9), sei entgegenzuhalten, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben ih-
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Seite 11
ren Onkel über die Vergewaltigung informiert habe (vgl. A12/19 S. 9), so
dass diese Darlegung der Beschwerdeführerin ins Leere laufe. Ferner
werde die in der Beschwerdeschrift dargestellte, restriktive Sichtweise
über die im Kosovo herrschenden Traditionen der seit dem Ende des
Krieges Mitte 1999 einsetzenden Entwicklung nicht gerecht. Die Grund-
feste der "patriarchalischen" Traditionen seien am zerbröckeln, und tradi-
tionelle Tabus würden zunehmend gebrochen. Zudem seien als Folge
des Krieges verschiedene Frauengruppen entstanden, und es finde über
bisher weitgehend tabuisierte Aspekte der Frauenfrage – wie Vergewalti-
gungen oder häusliche Gewalt – zunehmend ein öffentlicher Diskurs statt.
Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, wonach Gewalt als
eine familieninterne Angelegenheit wahrgenommen werde, sei entgegen-
zuhalten, dass die kosovo-albanische Gesellschaft immer mehr bereit sei,
sich dem Problem der häuslichen Gewalt zu stellen und Frauen zu unter-
stützen, anstatt zu stigmatisieren und auszugrenzen.
Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin betreffend bemerkte
die Vorinstanz, es seien zum Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 31. Januar
2008 aufgrund der Aktenlage keine Hinweise vorgelegen, der Wegwei-
sungsvollzug erscheine wegen einer allfälligen Traumatisierung der Be-
schwerdeführerin aus medizinischer Sicht als unzumutbar. Auch wenn
das BFM die Diagnose des Arztberichts vom 18. April 2008 nicht in Frage
stelle, so gelte es zu beachten, dass eine Psychiaterin zwar prüfen kön-
ne, ob die von einer Explorandin geschilderten Beschwerden und die er-
hobenen Befunde mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-
störung vereinbar seien. Zur Tatsache eines stattgefundenen Traumas
könne sie ohne Vorliegen von spezifisch somatisch-rechtsmedizinischen
Befunden und Sachverhalten jedoch keine Stellung nehmen. Bei der
grossen Variabilität menschlichen Verhaltens und Erlebens seien dem
Nachweis einer kausalen Beziehung enge Grenzen gesetzt, und ohne ei-
nen konkreten Sachverhalt seien aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen eines Traumas nicht mit zumindest überwiegender Wahrschein-
lichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG feststellbar. Zudem müsse nicht
jedes Krankheitsbild einer PTBS auf einem schwerwiegenden traumati-
schen Ereignis wie z.B. einer Vergewaltigung beruhen. Die Symptomatik
einer posttraumatischen Belastungsstörung könne auch als Reaktion auf
eine nicht besonders extreme Belastung auftreten, wie beispielsweise in-
terfamiliäre Spannungen oder Erkrankungen von Familienmitgliedern.
Aufgrund des Arztberichts vom 18. April 2008 könne somit nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die ge-
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sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin tatsächlich von den gel-
tend gemachten Ereignissen abzuleiten seien.
Ferner könne die Beschwerdeführerin ihre Erkrankung auch im Kosovo
behandeln lassen. Zwar seien die Behandlungsmöglichkeiten bei psychi-
schen Krankheiten, insbesondere PTBS, dort weniger gut. Insgesamt sei
noch von einer schwachen Grundversorgung im psychiatrischen Bereich
auszugehen. Aufgrund internationaler Hilfe verbessere sich das Gesund-
heitssystem im Kosovo jedoch zusehends. Gemäss Kenntnissen des
BFM würden praktisch alle internationalen Organisationen im Kosovo
psychologische und psychiatrische Unterstützungsprogramme anbieten.
In diesem Zusammenhang sei auf die in grösseren Ortschaften vorhan-
denen ambulanten Community Mental Health Centers (CMHC) zu ver-
weisen, in denen unter anderem Gesprächstherapien angeboten würden.
Eine psychotherapeutische Behandlung (ein- bis zweimonatliche thera-
peutische Sitzungen, stützende Gespräche), sei auch in der neuropsychi-
atrischen Abteilung der Universitätsklinik in F._______ oder in privaten
Strukturen in F._______ möglich. Generell könnten leichte bis mittel-
schwere psychosoziale Krankheiten auf dieser Abteilung adäquat behan-
delt werden. Sollte kurzfristig eine Krisenintervention notwendig sein, wä-
re das auf der – dieser Abteilung angeschlossenen – "Care Unit" der Uni-
versität in F._______ (ICPU) ebenfalls möglich. Die Schweiz habe seit
2001 sukzessive begonnen, psychiatrische Gemeindepflegezentren und
geschützte Wohnungen für psychisch Kranke zu errichten. Im Jahr 2005
sei der Neubau der ICPU in F._______ eingeweiht worden. Diese Aktivitä-
ten im Umfang von rund 5 Mio. Franken seien im Rahmen der Rückkehr-
hilfe des BFM erfolgt. Sie würden im Einzelfall darauf abzielen, adäquate
Bedingungen für eine Reintegration von Rückkehrenden mit gesundheitli-
chen Problemen zu schaffen. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) – in
Zusammenarbeit mit dem BFM – setze sich seit Jahren im Kosovo für
psychische Gesundheitspflege und für die Ausbildung von Psychiatrie-
pflegepersonal ein. Weitere Partner seien das kosovarische Gesund-
heitsministerium und die Psychiatrische Universitätsklinik Basel. Die psy-
chotherapeutische Behandlung sei in staatlichen Strukturen weitgehend
gratis, in privaten kostenpflichtig. Zudem seien auch die benötigten Medi-
kamente alle verfügbar. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwer-
deführerin während ihres Studiums nach F._______ gependelt sei, wäre
es ihr zuzumuten, von den dortigen, spezialisierten Behandlungsstruktu-
ren Gebrauch zu machen.
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Seite 13
4.4 Dem liess die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. Juni 2008
lediglich entgegenhalten, bei einer Rückkehr in den Kosovo und in ihr fa-
miliäres Umfeld würde eine Retraumatisierung erfolgen. Sie erhalte neu
eine psycho-traumatologische Therapie, sei häufig krank und könne ohne
Tabletten nicht leben. Im Weiteren wurde auf den Arztbericht vom 18. Ap-
ril 2008 und auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 29. Februar
2008 verwiesen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es den Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich teil-
weise an Logik und Substantiiertheit mangelt. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Feststellungen der
Vorinstanz zu verweisen (vgl. E.4.1 oben). Wird, wie auf Beschwerde-
ebene gefordert (vgl. E. 4.2 oben), zudem die albanische Tradition – de-
ren Bedeutung für die heutige Gesellschaft im Kosovo auch von der Vor-
instanz nicht bestritten wird – berücksichtigt, so kann das von der Be-
schwerdeführerin vorgetragene eigene bzw. das Verhalten ihrer Familie
nicht auf Anhieb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben be-
trachtet werden. So erscheint insbesondere das angegebene Verhalten
des Onkels, welcher die Beschwerdeführerin G._______ zugeführt haben
soll, bzw. der anderen männlichen Mitglieder ihrer Familie unter dem As-
pekt der "Ehre" ungewöhnlich. So sei die Ehre der Frau Bestandteil der
Ehre des Mannes, d.h. seine Ehre hänge unmittelbar von dem Verhalten
der ihm anvertrauten Ehefrauen, Schwestern, Töchter ab (Virginität,
Treue, Schamhaftigkeit). Er schulde ihnen Schutz. Übergriffe auf die
Frauen würden nach diesem Konzept die denkbar schwerste Verletzung
der Ehre des Mannes bedeuten (vgl. RAINER MATTERN, a.O.O., S. 9).
Ferner erscheint das beschriebene, äusserst passive Verhalten der Be-
schwerdeführerin über einen Zeitraum von zwei Monaten angesichts des
Umstandes, dass sie im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle
(…) Jahre alt war, bereits ein Studium abgeschlossen und drei Monate al-
leine in D._______ gelebt sowie gearbeitet haben will, eher ausserge-
wöhnlich. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Glaubhaftigkeits-
prüfung eine Gesamtbeurteilung aller wesentlicher Elemente vorzuneh-
men ist und ein reduziertes Beweismass, welches durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers
lässt, gilt (vgl. E. 3.2 oben).
5.2 So lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus damit
erklären, dass die Umstände der ersten Vergewaltigung – sie sei noch
E-1367/2008
Seite 14
Jungfrau gewesen, weshalb die Tat sie vollkommen zerstört habe
(vgl. A1/10 S. 5) – und die danach unterbliebene Unterstützung ihrer Fa-
milie sie vollkommen traumatisiert zurückgelassen haben. So attestiert
der Arztbericht vom 18. April 2008 bei der Beschwerdeführerin eine ent-
sprechende posttraumatische Belastungsstörung. Hierzu muss festgehal-
ten werden, dass Ausführungen von Fachärzten, soweit sie sich zur Ur-
sächlichkeit der festgestellten Krankheitsbilder äussern, notgedrungen al-
leine auf die Schilderungen der jeweiligen Gesuchstellenden abstützen.
Damit finden die Einwände der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
10. Juni 2008 zum begrenzten Beweiswert des Arztberichts die Ursäch-
lichkeit der PTBS betreffend durchaus ihre Geltung (vgl. E. 4.3 oben). In-
des gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen
den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.1 oben) – die angeblich erlit-
tenen Übergriffe und ihre innere Gefühlslage durchaus in detaillierter
Weise geschildert hat (vgl. A12/19 S. 8 ff.) und auch anlässlich der Befra-
gung bzw. Anhörung entsprechende Emotionen zeigte (vgl. "GS weint" in
A1/10 S. 5 und A12/19 S. 6, 8 und 10), was in der Regel für die persönli-
che Glaubwürdigkeit einer Person spricht. Zudem legt sie auf Beschwer-
deebene nochmals plausibel dar, weshalb vorliegend der für sie "verant-
wortliche" Onkel kein Interesse daran hatte, sie vor dem designierten
Ehemann zu schützen (vgl. E. 4.2 oben). Zudem kann das Bundesverwal-
tungsgericht keinen Widerspruch entdecken zwischen der Aussage der
Beschwerdeführerin, sie pflege keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern und
verfüge über keinerlei Vertrauenspersonen, und der Tatsache, dass ihre
eingereichte Agenda eine Telefonliste von Verwandten (inklusive der El-
tern) und Bekannten enthält (vgl. E. 4.1). Ihren Angaben zufolge habe sie
diese Telefonnummern aus der Agenda ihres Onkels abgeschrieben
(vgl. A12/19 S. 15). Zumindest belegt das Führen einer solchen Liste al-
lein nicht, dass sie mit diesen Personen tatsächlich auch in Kontakt stand
und genügend Vertrauen zu ihnen hatte, um mit ihnen über die erlebten
Vergewaltigungen zu sprechen bzw., dass die aufgeführten Personen der
Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Notlage zur Seite gestanden
wären.
5.3 Nach einer Gesamtwürdigung erachtet das Bundesverwaltungsgericht
es deshalb als glaubhaft gemacht, dass sexuelle Übergriffe auf die Be-
schwerdeführerin stattgefunden haben. Ob diese in der geschilderten Art
und Weise bzw. ob sie mit Zustimmung oder Duldung durch die Familie
der Beschwerdeführerin erfolgt sind, kann letztlich offen bleiben, denn die
diesbezüglichen Vorbringen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als
nicht asylrelevant zu erachten.
E-1367/2008
Seite 15
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein (vgl. W. STÖCKLI, §11 Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hug Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, S. 521 – 588, S. 525 ff.). Nach der sogenannten Schutztheorie
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 180) kann eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausge-
hen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist,
Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine fakti-
sche Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli-
cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat ge-
lingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der
betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006
Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.). Die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betrof-
fene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in ei-
nem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen
kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1. f. S. 203 mit weiteren Hinwei-
sen).
6.2 Da im vorliegenden Fall die sexuellen Übergriffe gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin angeblich durch den ihr zugedachten, zukünftigen
Ehemann erfolgten, mithin von einer Privatperson ausgingen, kann deren
asylrechtliche Relevanz – vorausgesetzt die andern Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG sind erfüllt – nur bejaht werden, wenn die Behörden im
entsprechenden Staat um Schutz ersucht wurden und diese einen sol-
chen nicht zur Verfügung stellten.
E-1367/2008
Seite 16
6.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Inso-
weit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im
Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, na-
mentlich der UNMIK (Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Ko-
sovo) sowie der KPS (Kosovo Police Services) ausgegangen werden (zur
Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Ko-
sovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21).
Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhän-
giger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäi-
schen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat aner-
kannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März
2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem
neuen Staat aufgenommen, namentlich in Prishtina eine Schweizerische
Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist –
als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht
zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" be-
inhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, wel-
che im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise um-
gestossen werden kann.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Frauen im Ko-
sovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf
den Schutz vor drohender Gewalt im Besonderen nach wie vor auf
Schwierigkeiten stossen. Die SFH-Analyse, auf welche die Beschwerde-
führerin verweist (vgl. E. 4.2 oben), konstatiert, dass Frauen sich davor
scheuen würden, erlittene Gewalt anzuzeigen, weil es an der Vertrautheit
mit den staatlichen Institutionen mangelt oder, weil sie Angst davor hät-
ten, einen innerfamiliären Konflikt nach aussen zu tragen. Zudem fehle es
an rechtlichem und polizeilichem Schutz für Opfer, die aus Angst vor wei-
teren Übergriffen auf Anzeigen verzichten würden (vgl. hierzu RAINER
MATTERN, a.a.O., S. 14). Die Beschwerdeführerin brachte hierzu im We-
sentlichen vor, dass aufgrund ihres traditionellen Umfeldes eine Anzeige
E-1367/2008
Seite 17
bei der Polizei wegen sexueller Gewalt durch ihren zukünftigen Ehemann
nichts gebracht hätte, da häusliche Gewalt als familieninterne Angele-
genheit wahrgenommen werde, und folglich staatlich nicht geahndet wer-
de (vgl. die weiteren Ausführungen in E. 4.2 oben). Hierzu ist festzustel-
len, dass die vorgelegte SFH-Analyse aus dem Jahre 2004 stammt, seit-
her indessen – neben den bereits oben beschriebenen allgemeinen Er-
weiterungen des staatlichen Schutzapparates (vgl. E. 6.2.1) – auch Fort-
schritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher bzw. sexueller Gewalt
gegen Frauen erzielt wurden. So ist Vergewaltigung ein Straftatbestand
mit einer Strafandrohung von zwei bis zehn Jahren. Auch häusliche Ge-
walt wird mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu sechs Jahren
geahndet. Die Probleme lagen und liegen nach wie vor in der Durchset-
zung der Gesetze, weil Frauen aus Furcht vor gesellschaftlicher Ächtung
und familiärer Loyalität auf eine Anzeige verzichten würden (vgl. US
Departement of State, Country Report on Human Rights Practices
for 2011 – Kosovo, Mai 2012, S. 21 – 23, einsehbar unter:
oad_id=186368#wrapper, besucht am 5. Juli 2012; NORA NIMANI MUSA,
Kosovo's Battered Wives Still Suffer in Silence, in: Balkan Insight, 5. Mai
2010). Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die staatlichen
Strafverfolgungsbehörden aus Angst vor privater Stigmatisierung bzw.
aus Resignation nicht um Schutz ersucht, sind vor diesem Hintergrund
durchaus nachvollziehbar. Indes hat das diesbezügliche Versäumnis der
Beschwerdeführerin dazu geführt, dass sie damit nicht belegen kann,
dass sie sich im vorliegenden Fall trotz einer Strafanzeige der konkreten
Gefahr weiterer (oder zukünftiger) sexueller Übergriffe ausgesetzt hätte.
Vielmehr muss der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass
es im Kosovo staatliche und private Institutionen gibt, welche ihr entspre-
chende Hilfe und Unterstützung hätten anbieten können (vgl. US Depar-
tement of State, a.a.O., S. 21 – 23; NORA NIMANI MUSA, a.a.O.). Im Er-
gebnis sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin also nicht geeignet,
die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften.
6.2.3 Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der
weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen
und die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe kann
somit nicht bejaht werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Somit ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2008 in-
E-1367/2008
Seite 18
soweit zu bestätigen, als die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 und
Art. 3 AsylG das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1367/2008
Seite 19
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da der Ko-
sovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
E-1367/2008
Seite 20
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Kosovo nicht einfach sein wird. Indes
muss berücksichtigt werden, dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin
gut ausgebildet (abgeschlossenes (Fach)studium) und in den letzten 3½
Jahren hier in der Schweiz als (Beruf) tätig gewesen ist. Diese Faktoren
(Jugend, Mehrsprachigkeit, Arbeitserfahrung im Ausland) begünstigen
den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage im Kosovo. Ferner
kann den Aussagen der Beschwerdeführerin – selbst unter der Annahme,
dass tatsächlich ein Bruch mit der Herkunftsfamilie väterlicherseits auf-
grund der oben geschilderten Ereignisse stattgefunden hat – keine plau-
sible Erklärung entnommen werden, weshalb die in F._______ lebende
Mutter keinen Kontakt mit ihr pflegen wolle. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass die Mutter ihr bei einer Rückkehr in F._______ zumindest in
Bezug auf den Wohnraum Unterstützung wird zukommen lassen. Hin-
sichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerde-
führerin ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme
eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwen-
dige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE
STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87;
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). In diesem Sinne hat die Vorinstanz zu
Recht in der Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 darauf hingewiesen,
dass die Behandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankung
der Beschwerdeführerin auch im Kosovo durchgeführt werden könne
(vgl. E. 4.3 oben). Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die im
E-1367/2008
Seite 21
Arztbericht vom 18. April 2008 diagnostizierte PTBS sich in den letzten
vier Jahren in erheblichem Masse zurückgebildet hat. Die Therapiedauer
wurde damals namentlich auf ein bis zwei Jahre geschätzt und die Be-
schwerdeführerin hat seither auch keine Verschlechterung ihres medizini-
schen Zustandes geltend gemacht, ansonsten sie wohl kaum einer re-
gelmässigen Arbeit hätte nachgehen können. Aus diesem Grunde wurde
auch auf das Einholen eines aktuellen Arztberichts verzichtet.
8.4.3 Zusammenfassend bestehen keine Gründe für die Annahme, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 7. März
2008 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung
ihrer finanziellen Lage gewährt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als bedürftig
gilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. H), weshalb die Bedingungen für die un-
entgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige dies-
bezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist.
Aufgrund der Veränderung ihrer finanziellen Lage und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten deshalb der Beschwerdeführerin
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aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1367/2008
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: