B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1367/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 16. Oktober 2008 und reiste am 18. Mai 2009 in die Schweiz
ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2009 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt und am 18.
Januar 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (eröffnet am 11. Februar 2013) stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an. Am 15. Februar 2013 gewährte ihm
das BFM Akteneinsicht.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben und ihm sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei festzustellen, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zu allfälligen Stellung-
nahmen der Vorinstanz sei ihm ein Replikrecht zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, wies die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Vorschussleistungs-
pflicht ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge am
19. April 2013 fristgerecht geleistet wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-setzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylge-setzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet. Der Antrag auf Gewährung des Replikrechts wird
damit hinfällig.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
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aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 7. Februar
2013 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
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achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen. An der Beurteilung der kon-
kreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse
mehr; in diesem Umfang ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos
geworden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt insoweit als obsiegende Partei,
als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
degegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein for-
meller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt
denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein
deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der
Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu
tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach
Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE).
Bei gegenstandslosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die
Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde ist
aufgrund der ungeklärten Vorfälle in Sri Lanka durch Rückweisungsent-
scheid zu erledigen. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allge-
meine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sachlage und damit
die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeitpunkt
ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände er-
scheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer