B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1367/2015
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
E-1367/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
27. August 2012 in den Sudan. Am 22. Oktober 2012 reiste er in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November
2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn
am 27. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit dem Jahr 2010/2011 Mitglied von Ginbot 7 (Ginbot 7 Mo-
vement for Justice Freedom and Democracy). Er sei von einem Kollegen
angeworben worden und bilde mit diesem zusammen eine Zelle. An einer
Lehrertagung anfangs Februar 2012 habe er die Bildungspolitik Äthiopiens
kritisiert. Am 9. Februar 2012 sei er deshalb für 15 Tage inhaftiert worden.
Während seiner Haft sei er verhört und geschlagen worden. Ihm sei nahe-
gelegt worden, seine Tätigkeit als Lehrer aufzugeben, was er nach seiner
Freilassung auch getan habe. Danach sei er von der Regierung wiederum
gesucht worden, weshalb er sich bei Verwandten versteckt und das Land
schliesslich verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das
Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt-
liche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Er reichte ein Bestätigungsschreiben von Ginbot 7, ein Bestätigungsschrei-
ben der Association des Ethiopiens en Suisse, Fotos von einem Treffen
vom (…), eine CD mit Aufnahmen von (…), Fotos einer Demonstration vom
(…), Fotos eines Treffens vom (…), eine Übersetzung seiner Rede und
Fotos des Treffens vom (…), eine Übersetzung seiner Rede vom (…), zwei
Fotos einer Demonstration vom (…), Fotos eines Treffens vom (…), Infor-
mationen über die (…) mit einem Bestätigungsschreiben und Fotos, eine
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Übersetzung seiner Rede vom (…), Fotos und einen Flyer einer Feier vom
(…) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Angela Stettler als amtli-
che Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer
Replik an.
G.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik so-
wie ein E-Mail von Ginbot 7 mit einem Bestätigungsschreiben, ein E-Mail
der amtlichen Rechtsbeiständin an das Ginbot 7-Büro in den USA sowie
eine Einwilligungserklärung, dass die Vorinstanz Abklärungen bezüglich
seiner Mitgliedschaft bei Ginbot 7 treffen dürfe.
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original
der Mitgliederbestätigung von Ginbot 7 nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 lud die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein.
J.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehm-
lassung ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 setzte die damals zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Rep-
lik an.
E-1367/2015
Seite 4
L.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Rep-
lik sowie eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Mitglied-
schaft bei Ginbot 7 erwähne er in der BzP in den ersten Sätzen und stelle
diese in den Mittelpunkt. In der Anhörung hingegen erwähne er seine Mit-
gliedschaft viel später und stelle stattdessen seine Kritik am Bildungssys-
tem in den Mittelpunkt. Weiter habe er nicht erklären können, warum sein
Kollege mit ihm eine Zelle habe bilden wollen, und warum er die Informati-
onen, die der Beschwerdeführer habe sammeln müssen, nicht selber ge-
sammelt habe. Auch stelle sich die Frage, ob sich eine Untergrundorgani-
sation auf die Einschätzung eines Menschen verlassen könne, zumal der
Beschwerdeführer lediglich seinen Kollegen gekannt habe. Auch habe er
keine Beweismittel zu seiner Mitgliedschaft eingereicht. Zudem widerspre-
che er sich in verschiedenen Punkten. So bezüglich des Datums der Fest-
nahme, des Ortes der Freilassung sowie darüber, ob er unter Auflagen aus
der Haft entlassen worden sei. Schliesslich sei seine Begründung für die
Suche nach ihm nach der Freilassung nicht plausibel.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Argumentation der
Vorinstanz sei unhaltbar. Es spiele keine Rolle, dass er seine Mitgliedschaft
bei der Anhörung erst später erwähne, zumal er vermute, dass er aufgrund
seiner Kritik am Bildungssystem festgenommen worden sei. Er gehe davon
aus, dass der Geheimdienst nicht gewusst habe, dass er Mitglied von Gin-
bot 7 sei, dieser ihn jedoch verdächtigt habe, Mitglied zu sein. Er erkläre
auch detailliert, wieso sein Freund mit ihm eine Zelle gebildet habe. So
kenne jedes Mitglied anfangs nur diejenige Person, welche sie anwerbe,
und später lediglich diejenigen Personen der Zelle. Schliesslich sei erwie-
sen, dass Ginbot 7 keine Mitgliederausweise ausstelle. Ihm sei deshalb
nicht möglich, seine Mitgliedschaft durch Belege zu beweisen. Jedoch
schildere er diese detailliert und ohne Widersprüche. Er habe auch wider-
spruchslos ausgesagt, dass er wegen seiner Kritik am Bildungssystem ver-
haftet worden sei. Dass dies aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Oppo-
sitionspartei geschehen sei, habe er weder in der BzP noch in der Anhö-
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rung gesagt. Bei den angeblich unterschiedlichen Angaben zum Verhaf-
tungsdatum sei es zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Bezüglich
des Ortes der Freilassung handle es sich bei den in der Anhörung gemach-
ten Aussagen um eine Präzision der Angaben der BzP. Auch bezüglich der
erhaltenen Auflagen liege kein Widerspruch vor. Schliesslich habe er nach-
vollziehbar erklärt, aus welchem Grund die Behörden auch nach seiner
Freilassung nach ihm gesucht hätten. Insgesamt beschreibe er die Verhöre
und Misshandlungen detailliert und glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen müsse bei einer Gesamtbetrachtung bejaht werden. Er sei be-
reits einmal inhaftiert gewesen und die äthiopischen Behörden hätten nach
seiner Freilassung erneut nach ihm gesucht. Er habe damit glaubhaft ma-
chen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen An-
schauungen an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung geht die Vorinstanz auf das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach er Mitglied
bei Ginbot 7 sei, ein. Sie führt aus, es handle sich lediglich um eine Kopie,
welche zudem Fälschungsmerkmale aufweise. Um das Schreiben beurtei-
len zu können, benötige man das Original.
4.4 In der Replik vom 8. April 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er ver-
sichere, dass er das Schreiben per E-Mail vom Ginbot 7-Büro in den USA
erhalten habe. Er ersuche um eine Frist, um das Original nachreichen zu
können.
4.5 Nach gewährter Fristerstreckung reicht der Beschwerdeführer das Ori-
ginal des Bestätigungsschreibens nach. Zu diesem Dokument nimmt die
Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung Stellung. Man habe
versucht, das Schreiben bei der Ginbot 7-Vertretung in den Niederlanden
überprüfen zu lassen, jedoch sei der Brief nicht abgeholt worden. Es könne
aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Organisation die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde. Trotzdem erwecke
das Schreiben den Eindruck eines vorab geschriebenen Pamphlets mit all-
gemeinen Informationen über die Organisation, in das einige Sätze zum
Beschwerdeführer eingefügt worden seien. Es könne sich um ein Gefällig-
keitsschreiben handeln oder aber der Beschwerdeführer sei erst im Nach-
hinein Mitglied geworden. Man sei nach wie vor der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer in Äthiopien keine Probleme wegen Ginbot 7 gehabt
habe.
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4.6 In der Replik vom 23. Juni 2015 nimmt der Beschwerdeführer zur zwei-
ten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er führt aus, beim eingereich-
ten Schreiben handle es sich um ein formelles Bestätigungsschreiben über
seine Mitgliedschaft. Es erscheine selbstverständlich, dass die Organisa-
tion in einigen Worten die Geschichte, die Ziele und die aktuelle Situation
von Ginbot 7 schildere. Es handle sich eben nicht um ein Gefälligkeits-
schreiben, sondern um eine offizielle Mitgliederbestätigung. Die Organisa-
tion habe kein Interesse daran, Gefälligkeitsschreiben für Nicht-Mitglieder
auszustellen, da sie dadurch jegliche Glaubwürdigkeit verlieren würde.
Dazu, dass er bereits in Äthiopien Mitglied gewesen sei, mache er in den
beiden Befragungen glaubhafte Aussagen. Beweisen lasse sich das nicht,
da Ginbot 7 in Äthiopien bekannterweise keine Mitgliederausweise aus-
stelle.
5.
5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführ-
ten vermeintlichen Widersprüche kann der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene entkräften. Insgesamt müssen seine Vorbringen als in sich
stimmig und detailliert bezeichnet werden.
So führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich be-
züglich des Datums seiner Festnahme. Tatsächlich geht jedoch aus der
BzP und der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer bei beiden Be-
fragungen den 1. Yäkatit 2004 (äthiopischer Kalender) als Datum des dies-
bezüglichen Vorfalls angibt (vgl. SEM-Akten, A4/11 S. 7 und A12/17 F41).
Dies entspricht dem 9. Februar 2012 im gregorianischen Kalender. Dass
die Vorinstanz dies in der BzP falsch umgerechnet hat, kann nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden. Ebenfalls findet sich in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Ort seiner Freilassung kein Widerspruch.
In der BzP führt er hierzu aus, man habe ihn am gleichen Ort freigelassen,
wo man ihn verhaftet habe. Festgenommen worden sei er auf dem Weg
nach Hause (SEM-Akten, A4/11 S. 7). In der Anhörung gibt er zu Protokoll,
er sei etwa fünf Kilometer von zu Hause entfernt auf einer Strasse freige-
lassen worden. Er habe den Ort gekannt (SEM-Akten, A12/17 F54). Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern sich diese beiden Aussagen widersprechen wür-
den. Auch der Widerspruch bezüglich allfälliger Auflagen nach der Freilas-
sung des Beschwerdeführers und der angeblichen Freiwilligkeit der Kündi-
gung wirkt konstruiert. In der BzP spricht der Beschwerdeführer davon,
dass man ihn unter der Bedingung, dass er keine solchen Fragen mehr
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stelle und seinen Beruf als Lehrer kündige, entlassen habe (SEM-Akten,
A4/11 S. 7). In der Anhörung führt er aus, es habe zwar keine Auflagen
gegeben, jedoch sei er gewarnt worden, nicht erneut Probleme zu machen
(SEM-Akten, A12/17). Es ist offensichtlich, dass mit den angesprochenen
Problemen seine Kritik am Bildungssystem gemeint ist, womit sich die
Schilderungen nicht widersprechen. Aus der Aussage des Beschwerdefüh-
rers zu seiner angeblich freiwilligen Kündigung geht sodann klar hervor,
dass die Kündigung eben nicht freiwillig, sondern auf Druck der Regierung
geschehen ist (SEM-Akten, A12/17 F111).
Ebenfalls nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er
seine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 in der Anhörung erst spät erwähnt habe.
Der Beschwerdeführer bringt in beiden Befragungen die gleichen Asyl-
gründe vor, nämlich dass er aufgrund seiner kritischen Äusserungen zum
Bildungswesen verhaftet, verhört und geschlagen worden sei. Aus der Tat-
sache, dass er seine Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in der Anhö-
rung erst vorbringt, als diese zum Thema wird, kann die Vorinstanz nichts
ableiten, da aus beiden Befragungen klar hervorgeht, dass er nicht auf-
grund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet wurde.
Ebenfalls nachvollziehbar schildert der Beschwerdeführer seine Anwer-
bung für die Partei durch einen Freund. So sei er mit dieser Person, welche
auch Lehrer gewesen sei, gut befreundet gewesen und habe die gleiche
politische Meinung vertreten (SEM-Akten, A12/17 F93 ff.). Ebenfalls kann
der Beschwerdeführer die Organisation von Ginbot 7 (Zellenstruktur) und
seinen Auftrag gut erklären, er kennt den Gründer der Partei und er reicht
eine Bestätigung der Parteizentrale in den USA zu den Akten, die auch von
der Vorinstanz als authentisch bezeichnet wird. Indem die Vorinstanz seine
Anwerbung und Beauftragung durch einen Kollegen, der bereits vor ihm
Parteimitglied gewesen sei, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, verkennt
sie die Funktionsweise des Zellensystems, nach dem Ginbot 7 bekannter-
weise funktioniert.
Insgesamt müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers als in sich
stimmig bezeichnet werden. In seinen Schilderungen finden sich immer
wieder Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Er schil-
dert sowohl seine Verhaftung als auch seine Gefangenschaft und seine
Freilassung mit den nötigen Details. Er kann beispielsweise die beiden Per-
sonen, die ihn verhört und geschlagen haben, gut beschreiben. So sei ihm
an der schlagenden Person aufgefallen, dass diese kein Herz gehabt habe.
Sie sei grausam wie der Teufel gewesen und habe ihn ohne Hemmungen
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geschlagen und dabei nichts empfunden (SEM-Akten, A12/17 F68). Diese
nicht alltägliche Beschreibung muss als Realkennzeichen gedeutet wer-
den.
Schliesslich ist die Erklärung des Beschwerdeführers, warum kurz nach
seiner Freilassung bereits wieder nach ihm gesucht worden sei, durchaus
plausibel. So bringt er vor, er sei nur aus der Haft entlassen worden, weil
die Regierung Angst gehabt habe, dass die Lehrer aufgrund seines Feh-
lens einen Aufstand machen würden, da er im Vorstand der Lehrergewerk-
schaft gewesen sei (SEM-Akten, A12/17 F111). Nachdem er seine Arbeit
gekündigt hatte, bestand diese Gefahr offensichtlich nicht mehr. Auch ist
nicht auszuschliessen, dass die Behörden weitere Einzelheiten über seine
politischen Aktivitäten herausgefunden haben, zumal er nach seiner Frei-
lassung offensichtlich im Visier der äthiopischen Behörden gestanden hat.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt
und damit Bundesrecht verletzt hat.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
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aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2010/2011 der Partei Ginbot 7 bei und
bildete zusammen mit einem Kollegen eine lokale Zelle. Anfangs Februar
2012 äusserte er sich anlässlich einer Lehrertagung kritisch zur Bildungs-
politik der Regierung. Am 9. Februar 2012 wurde er festgenommen und für
15 Tage in einem unterirdischen Raum inhaftiert. Während dieser Zeit
wurde er täglich verhört und geschlagen. Schliesslich wurde er unter der
Bedingung, dass er seine Stelle kündige, aus der Haft entlassen. Nachdem
er seine Arbeitsstelle als Lehrer gekündigt hatte, wurde er erneut von den
Behörden gesucht, weshalb er sich bei verschiedenen Verwandten ver-
steckte, bis er Äthiopien schliesslich am 27. August 2012 in den Sudan
verliess.
6.3 Die äthiopischen Behörden haben den Beschwerdeführer offensichtlich
aus politischen Gründen verhaftet und er hat ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes erlitten. Aus denselben Gründen wird er mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit in Äthiopien gesucht. Sollten die Behörden seiner
habhaft werden, wird er abermals inhaftiert und bestraft werden bezie-
hungsweise ernsthafte Nachteile zu gewärtigen haben. Seine Furcht vor
politisch motivierter Inhaftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund
der Situation in Äthiopien objektiv begründet.
6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Vo-
raussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten
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ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offen-
sichtlich nicht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote zu den Akten und macht ei-
nen Aufwand von Fr. 2‘958.90 (10.85 Stunden à Fr. 250.00, Fr. 27.20 Aus-
lagen, Fr. 219.20 MWSt) geltend. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE
ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 2‘958.90 (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag der Be-
schwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘958.90
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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