Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1368/2011
beu/trt/ris
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…) und
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische (…) aus dem Kosovo, verliessen
ihre Heimat gemäss eigenen Angaben am 25. August 1995 und reisten
über Skopje und unbekannte Transitländer per Lastwagen am 28. August
1995 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am
6. August 1996 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) ihnen, sowie ihren zwei Kindern – die mittlerweile die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen – Asyl. Die in den Jahren
(…), (…) und (…) geboren weiteren Kinder wurden in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen.
B.
Am 22. Juli 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund
der veränderten Situation im Kosovo erachte es die Voraussetzungen für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des
Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als gegeben, und gewährte diesen hierzu das
rechtliche Gehör.
Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden am 20. Januar
2011 Stellung und führten insbesondere aus, dem Beschwerdeführer sei
aufgrund politischer Verfolgung Asyl gewährt worden und eine solche
könne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – eröffnet am 28. Januar 2011 –
widerrief das BFM das den Beschwerdeführenden am 6. August 1996
gewährte Asyl und aberkannte ihre Flüchtlingseigenschaft .
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation in
der Republik Kosovo habe sich seit der Asylgewährung grundlegend
verändert. Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe geltend
machen, die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden.
D.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom
28. Februar 2011 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 sei
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aufzuheben.
Zur Begründung brachten sie insbesondere vor, die Vorinstanz habe die
konkrete Prüfung der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers
unterlassen und die Flüchtlingseigenschaft alleine aufgrund der
veränderten Sicherheitslage widerrufen. Zudem seien die
Familienmitglieder aufgrund der Neuordnung der Landesgrenzen
serbische Staatsbürger geworden und da Serbien den Beschwerdeführer
als Feind erklärt habe, erscheine eine Rückkehr nach Serbien
ausgeschlossen. Schliesslich wurde angemerkt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt schwer krank und auf eine umfassende
medizinische Betreuung angewiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 erhob das
Bundesverwaltungsgericht einen Verfahrenskostenvorschuss, welcher
fristgerecht einbezahlt wurde.
F.
Das BFM liess sich auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am
5. April 2011 vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus der Beschwerdeschrift
werde nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer von den
kosovarischen Behörden aktuell verfolgt sein sollte.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht gab den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 19. April 2011 Gelegenheit, bis zum 4. Mai 2011 eine
Replik einzureichen. Innert erstreckter Frist nahmen die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Mai 2011 Stellung und
reichten – den Beschwerdeführer betreffend – ein polydisziplinäres
Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) Basel sowie den
Auszug einer Verfügung der IV-Stelle (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff.
1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln
betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren
sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Bst. Ziff. 5
FK).
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4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK beendet und das Asyl
widerrufen hat.
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Januar
2011 an, die Bestimmung des Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sei im vorliegenden
Fall auf Grund der veränderten Situation in der Republik Kosovo erfüllt.
Die politische Situation habe sich seit der Anerkennung der
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Asylgewährung am 6.
August 1996 grundlegend verändert; sie entspreche nicht mehr jener, die
seinerzeit die Flucht verursacht und zur Asylgewährung geführt habe.
Infolge des Einmarsches der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 in
den Kosovo habe die damalige jugoslawische Regierung alle ihre
polizeilichen und militärischen Zuständigkeiten abgegeben. Am 17.
Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der
neuen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine
internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politischen
Änderungen habe der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 die
Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.
5.1.1. In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, die Vorinstanz habe
alleine aufgrund der Tatsache, dass der Kosovo auch nach Inkrafttreten
der Verfassung am 15. Juni 2008 weiterhin über eine internationale zivile
und militärische Präsenz verfüge, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden widerrufen, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben sei. Dass die internationale Präsenz für mehr Sicherheit im
Land sorge, sei unbestritten, entbinde die Vorinstanz aber nicht, jeden
Einzelfall konkret zu prüfen, wobei die betroffenen Personen bloss, aber
immerhin, mitwirkungspflichtig seien.
5.1.2. Die Beschwerdeführenden rügen damit sinngemäss eine
Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz, da diese
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ihren Entscheid einzig gestützt auf die allgemeine Lage im Kosovo
getroffen habe.
Im Verwaltungsverfahren geht es um die Konkretisierung öffentlichen und
somit zwingenden Rechts. Die Verwaltungsbehörden sind entsprechend
verpflichtet, von sich aus den einschlägigen Rechtssätzen zu einer
richtigen Anwendung zu verhelfen. So besagt der in Art. 12 VwVG
verankerte Untersuchungsgrundsatz, dass es Sache der Behörde
(vorliegend des BFM) und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt
festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben, wobei der
Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG)
erheblich relativiert wird.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK abzuerkennen ist, hat das BFM in einem ersten
Schritt zu klären, ob sich die objektive Situation im Heimatstaat
massgeblich und nachhaltig positiv verändert hat. Dies hat die Vorinstanz
– nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichts zu Recht (vgl. bspw. das
Urteil E-6265/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober
2010 E. 5.2 S. 7) – getan, was von den Beschwerdeführern auch
anerkannt wird. Wird eine solche grundlegende Veränderung in einem
Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich – vorbehältlich der
Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK (vgl. E. 7) – für
alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in
Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63).
Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern
sich diese nicht klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den
Parteien, in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen
ihrer individuellen und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen.
5.1.3. Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführenden ihrer
Obliegenheit nur in unzureichendem Masse nachgekommen. Das BFM
gewährte ihnen zur geplanten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie zum Asylwiderruf mit Schreiben vom 22. Juli 2010 das rechtliche
Gehör, da sich die Situation im Kosovo in den letzten Jahren derart
verändert habe, dass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit
deren Flucht versursacht bzw. zur Gewährung des Asyls in der Schweiz
geführt habe. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm aufgrund politischer Verfolgung
Asyl gewährt worden sei und er nun serbischer Staatsangehöriger sei,
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womit eine politische Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden könne. Das Risiko sei zu gross, zumal es erst im
vergangenen Jahr Anschläge gegen einzelne politisch engagierte
Personen gegeben habe. Damit könne ihm die Flüchtlingseigenschaft
nicht aberkannt werden (B7/2 S. 1).
Hierzu merkte das BFM in der angefochtenen Verfügung an, die
heimatlichen Papiere der Beschwerdeführenden würden deren Herkunft
aus dem Kosovo belegen, womit diese das Recht auf kosovarische
Identitätspapiere haben würden. Die Beschwerdeführenden würden keine
Gründe geltend machen, die gegen einen Asylwiderruf sprechen würden.
5.1.4. Da die Beschwerdeführenden sich in Bezug auf eine allenfalls noch
bestehende Verfolgung im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich vage
und knapp geäussert haben, war das BFM nicht verpflichtet,
diesbezüglich weitergehende Nachforschungen anzustellen bzw.
Ausführungen zu machen (vgl. E. 5.1.2). Eine Verletzung des
Untersuchungsprinzips durch die Vorinstanz ist demnach nicht ersichtlich.
Im Übrigen konkretisieren die Beschwerdeführenden die behauptete
weiterhin bestehende Verfolgung auch in der vorliegenden Beschwerde
nicht. Eine Bedrohung scheinen die Beschwerdeführenden insbesondere
im Zusammenhang mit ihrer Staatsangehörigkeit zu sehen (vgl. sogleich
E. 6); zudem fürchten sie sich vor einer erzwungenen Rückkehr in ihr
Heimatland bzw. nach Serbien (vgl. E. 7).
6.
Um die Frage zu beantworten, ob sich die Beschwerdeführenden unter
den Schutz des kosovarischen Staates stellen können, gilt es zunächst
deren Staatsangehörigkeit zu ermitteln. Das BFM erblickt im Umstand,
dass die heimatlichen Papiere der Beschwerdeführenden deren Herkunft
aus dem Kosovo belegen würden, ein Recht derselben auf kosovarische
Identitätspapiere. In der vorliegenden Beschwerde wird dagegen erneut
geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der
Neuordnung der Landesgrenzen serbische Staatsbürger geworden,
wobei gerade Serbien den Beschwerdeführer als Feind erklärt habe.
6.1. Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Kosovo Teil
der Bundesrepublik Jugoslawien war. Am 17. Februar 2008 erklärte die
Republik Kosovo die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die
neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz
– haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen
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Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das
Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der
Bundesrat den Kosovo als sogenanntes Safe Country. Serbien betrachtet
den Kosovo dagegen weiterhin als Provinz des serbischen Staates und
aus dem Kosovo stammende Personen werden durch die serbischen
Behörden als Staatsangehörige Serbiens angesehen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2).
6.2. Gemäss Art. 29 des kosovarischen Gesetzes über die
Staatsangehörigkeit vom 20. Februar 2008 (Law Nr. 03/L-034, in Kraft
getreten am 15. Juni 2008) sind alle Personen, die am 1. Januar 1998 die
jugoslawische Staatsbürgerschaft besassen und am selben Tag auch ihr
Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten,
Staatsangehörige der Republik Kosovo. Subsidiär sind gemäss Art. 28
des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes alle weiteren Personen
Staatsangehörige der Republik Kosovo, die gemäss und im Einklang mit
der "UNMIK Regulation No. 2000/13" im Verzeichnis der Bevölkerung
vom Kosovo nach dem 1. Januar 1998 eingetragen sind.
6.2.1. Da die Beschwerdeführenden den Kosovo vor diesem Stichtag
verlassen haben, kommt eine Einbürgerung nach Art. 13 des
kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Frage. Gemäss dieser
Bestimmung können sich Mitglieder der Kosovo-Diaspora erleichtert
einbürgern lassen. Als Mitglied gilt, wer seinen regulären Wohnsitz
ausserhalb des Kosovo hat, im Kosovo geboren ist und dorthin enge
familiäre und wirtschaftliche Beziehungen pflegt. Art. 13 Abs. 4 sieht vor,
dass die Kriterien zur Bestimmung dieser Beziehungen in einem
ausführenden Rechtserlass geregelt werden. Auch Nachkommen der
ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen
zur Kosovo-Diaspora (Art. 13 Abs. 3).
6.2.2. Die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuches der
Beschwerdeführenden obliegt den kosovarischen Behörden. Gemäss
Erkenntnissen des Gerichts besteht jedoch derzeit weder eine
ausführende Verordnung, die die Kriterien zum Bestehen der "engen
familiäre und wirtschaftliche Beziehungen" gemäss Art. 13 des
kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes festlegt, noch wird de facto
die Einhaltung dieser Kriterien überprüft. Zentrales Element ist
stattdessen der Nachweis der eigenen oder der Geburt der Eltern bzw.
einer früheren Registrierung im Kosovo. Da sowohl der
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Beschwerdeführer als auch seine Frau im Kosovo – in Prizren bzw. in der
Nähe von Prizren – geboren sind (vgl. bspw. A 2/6 S. 1; A3/6 S. 1), im
Jahr 1990 dort geheiratet – was ebenfalls registriert sein worden dürfte -
und bis Mitte 1995 in ihrem Heimatland gelebt haben, besteht faktisch ein
Anrecht auf die erleichterte Einbürgerung im Kosovo. Zwar ist die
Beschaffung neuer heimatlicher Reisepässe beziehungsweise die
Erfassung in den neuen kosovarischen Registern für kosovarische
Staatsangehörige zurzeit mit erheblichem Aufwand verbunden. Wie das
BFM zu Recht festgestellt hat, stellt dies bezüglich der
Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs jedoch kein Kriterium dar.
6.2.3. Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführenden Anrecht auf kosovarische Identitätspapiere haben
dürften und nicht darauf angewiesen sind, sich unter den Schutz Serbiens
zu stellen.
6.3. In Bezug auf die individuelle frühere Verfolgung des
Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser vor
seiner Flucht aus dem Kosovo Gründungs- und später führendes Mitglied
der Partei (…) war. Dabei handelt es sich um eine (…) Partei, die sich
gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum seiner
Mitgliedschaft für die Rechte der (…) in Jugoslawien einsetzte (vgl. A
8/34 S. 24) und die gemäss Erkenntnissen des Gerichts heute die (…)
und (…) Minderheit im Kosovo repräsentiert. Die (…) nimmt jeweils an
den Parlamentswahlen teil und bringt dadurch eine gewisse
Kooperationswilligkeit gegenüber der Regierung in Prishtina zum
Ausdruck. Eine Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den Kosovo
aufgrund der früheren Parteimitgliedschaft ist demnach im heutigen
Zeitpunkt nicht ersichtlich. Auch aus der pauschalen Bemerkung, dass es
(im Kosovo) im vergangenen Jahr Anschläge gegen einzelne politisch
engagierte Personen gegeben habe, können die Beschwerdeführenden
nichts für sich ableiten.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Umstände, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt wurden, aus
heutiger Sicht weggefallen sind. Die Beschwerdeführenden können sich
unter den Schutz des Kosovo stellen.
7.
Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5
Abs. 2 FK gegen den Widerruf des Asyls. Diese Bestimmung sieht vor,
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dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu betrachten ist,
wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus triftigen
Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, zuletzt bestätigt in
BVGE 2007/31, E. 5.3). Als zwingende Gründe in diesem
Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten,
die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender
Verfolgungen – insbesondere Folterungen – im Sinne einer
Langzeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren
(vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Der Beschwerdeführer macht solche
Gründe weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten, ohne zu
verkennen, dass er auch heute noch unter Kriegserinnerungen leiden
könnte, so wie von ihm in seiner Replik vom 13. Mai 2011 geschildert.
Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine
(unbefristete) Niederlassungsbewilligung C (vgl. act. 7). Die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylwiderrufe bewirken somit
lediglich, dass sie den diplomatischen Schutz des Kosovo in Anspruch zu
nehmen haben, ohne aber zu einer Heimreise gezwungen zu sein (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.).
8.
Somit sind vorliegend alle in Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK respektive Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt. Die vom BFM
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls erfolgten daher zu Recht.
9.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei zurzeit schwer krank
und auf eine umfassende medizinische Betreuung angewiesen, die im
Ausland nicht gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang reichte er
einen Bericht des ABI und einen Auszug einer Verfügung der IV-Stelle
(…) ein, wonach er aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine
ganze Rente erhält. Hierzu ist zu bemerken, dass das BFM mit der
angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das
Asyl widerrufen, jedoch richtigerweise nicht die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug angeordnet hat. Die Erkrankung des
Beschwerdeführers wäre im Rahmen eines allfälligen
Wegweisungsvollzugsverfahrens (Art. 44 ff. AsylG) und ist nicht im
Zusammenhang mit dem Asylwiderruf zu prüfen. Der Widerruf des Asyls
durch das BFM berührt die fremdenpolizeiliche
Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz grundsätzlich nicht. Auf den
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Einwand der fehlenden medizinischen Betreuung im Kosovo ist demnach
nicht weiter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem diese am 18. März 2011 einen Kostenvorschuss in gleicher
Höhe geleistet haben, sind die Kosten mit diesem gedeckt und damit
beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 18. März 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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