B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1370/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
E-1370/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 stellte das BFM fest, B._______ (Vater
der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte dessen Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verfügte gleichzeitig wegen
Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. März 2013 abgewiesen.
II.
B.
Die Eltern der Beschwerdeführerin ersuchten mit Eingabe vom 6. Oktober
2011 das BFM um Bewilligung der Einreise der sich damals in der Türkei
befindenden Beschwerdeführerin in die Schweiz und um deren Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Am 31. Januar 2012 stellte die
Beschwerdeführerin bei der Schweizer Vertretung in Ankara ein Asylge-
such.
C.
Das Bundesamt bewilligte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
III.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. April
2013 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2013 um Asyl nachsuchte.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asyl-
gesuch ab. Es wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wur-
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de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5059/2013 vom 10. Janu-
ar 2014 abgewiesen.
F.
Das BFM setzte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 die Ausreisefrist der
Beschwerdeführerin neu auf den 13. Februar 2014 an.
IV.
G.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Dezember 2013
an das Bundesamt stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51
Abs. 2 AsylG ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Vaters. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Ju-
gendlichkeit und ihrer psychischen Labilität auf die Unterstützung durch
ihre Eltern angewiesen.
H.
Das BFM lehnte mit am 11. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom
10. Februar 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ab. Es stellte gleichzeitig fest,
die Verfügung vom 13. August 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar
und die am 16. Januar 2014 auf den 13. Februar 2014 angesetzte Aus-
reisefrist habe weiterhin Bestand.
I.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des
neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. März 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, sie
sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Vaters einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Wei-
ter ersuchte sie darum, den kantonalen Migrationsdienst im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme in Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Der Beschwerde waren unter anderem ein "Certificat Médical" des
C._______ vom 24. Februar 2014 und Fotos beigelegt.
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Seite 4
J.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 20. März 2014 den Voll-
zug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet.
K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 vollumfänglich
an seiner angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
22. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
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schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung
aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 altAsylG könnten nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen wer-
den, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen wür-
den. Diese Regelung sei für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge analog
angewandt worden. Bei der Berufung auf besondere Gründe im Sinne der
genannten Bestimmung sei ein Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Türkei im Juli 2008 verlassen,
die Mutter im Juli 2011. Somit sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Einrei-
se in die Schweiz fünf Jahre ohne ihren Vater und rund zwei Jahre ohne
ihre Mutter ausgekommen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sie
in der Türkei ursprünglich ein Studium und somit ein selbständiges Leben
angestrebt habe.
Die psychische Labilität werde behauptet, aber nicht durch ärztliche
Zeugnisse belegt. Es könne demnach offenkundig nicht von einem be-
sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis der Beschwerdeführerin ge-
sprochen werden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige, auf-
grund des Alters noch notwendige Unterstützung im Leben allein und
ausschliesslich durch ihre Eltern erbracht werden könnte.
Soweit vorgebracht werde, die Unterstützung durch die Eltern sei vor al-
lem auch notwendig, um eine Zwangsheirat der Beschwerdeführerin in
der Türkei zu verhindern, könne zweifellos nicht von einem Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihr und den Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2
altAsylG gesprochen werden. Diese Thematik sei im Übrigen zwischen-
zeitlich umfassend im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5069/2013
vom 10. Januar 2014 abgehandelt und dabei festgestellt worden, dass
nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Fami-
lie mütterlicherseits (in der Türkei) hätte Zuflucht und damit Unterstützung
finden können, ihre Eltern hätten sie dabei (aus der Schweiz) unterstüt-
zen können.
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3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe
das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters be-
reits am 6. Oktober 2011 eingereicht. Das BFM habe damals darüber
nicht förmlich entschieden; dessen Entscheid vom 8. Mai 2012 betreffe
lediglich das Einreise- und Asylgesuch. Es rechtfertige sich daher die An-
nahme, dass das im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Ge-
suchsverfahren am 6. Oktober 2011 anhängig gemacht worden sei. Da-
mals sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen, weshalb
sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf den Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters habe. Die lange Verfahrensdauer
und die Verzögerungen dürften nicht zu ihrem Nachteil wirken.
Unbesehen davon sei im Asylrecht der Grundsatz der Einheit der Familie
nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der Begriff des Familienlebens um-
fasse nach dieser Bestimmung nicht nur die Kernfamilie von Eltern und
minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch Kinder und entfern-
tere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensi-
tät, beispielsweise der gemeinsame Haushalt, aufweisen würden. Die
Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihren El-
tern im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern-Kind-Beziehung sei besonders
eng, wie dem psychiatrischen Bericht vom 24. Februar 2014 und den ein-
gereichten Fotos entnommen werden könne. Die Beschwerdeführerin
habe bis zur Flucht der Mutter aus der Türkei im Juli 2011 mit dieser im
gleichen Haushalt gelebt. Danach habe sie am 6. Oktober 2011 ein Ge-
such um Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
und am 31. Januar 2012 auch ein Asylgesuch bei der Schweizer Vertre-
tung in Ankara gestellt. Die Behauptung des BFM, sie sei rund zwei Jahre
ohne ihre Mutter ausgekommen, treffe daher nicht zu. Sie habe in der
Türkei kein ruhiges Leben geführt, ihre Grosseltern hätten versucht, sie
zwangsweise mit einem älteren Mann zu vermählen. Ihre Verwandten
mütterlicherseits würden aus (…) stammen und seien noch konservativer.
Der Grossvater sei verstorben, die Grossmutter sei selber auf Betreuung
angewiesen und werde von einer Tante gepflegt. Als junge Frau könnte
die Beschwerdeführerin in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewuss-
tes Leben mit eigenem Einkommen führen.
Sie habe in der Türkei auch mit dem Vater eine gelebte Beziehung ge-
habt. Als dieser aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie etwa
(…) Jahre alt gewesen. Sie habe ihn während der Haft oft besucht. Die
Vater-Tochter-Beziehung sei in der Schweiz noch enger geworden.
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Sie sei seit dem 16. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung. Die Di-
agnose laute auf posttraumatische Belastungsstörung, die Behandlung
erfolge in Form ambulanter Psychotherapie und medikamentös. Die enge
Beziehung zu ihren Eltern und deren Nähe lindere ihre psychischen Be-
schwerden erheblich. Bei einer Wegweisung in die Türkei sei mit einer
Verschlimmerung der Beschwerden zu rechnen, und die Suizidgefahr
dürfe diesfalls nicht unterschätzt werden.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM an, gemäss Absatz 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 gelte für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
hängigen Verfahren das neue Recht. Folglich würden die hängigen Ein-
reisegesuche von "anderen nahen Angehörigen" im Rahmen des Famili-
enasyls ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt. Im Prinzip
müsste das Gleiche auch für Gesuche um Familienzusammenführung
von nahen Angehörigen gelten, welche bereits vor Inkrafttreten der neuen
Gesetzesbestimmungen eine Einreisebewilligung erhalten hätten, jedoch
noch nicht in die Schweiz eingereist seien oder den Entscheid im Rah-
men des Familienasyls bis zum 1. Februar 2014 noch nicht erhalten hät-
ten. Es handle sich seines Erachtens um eine Lücke. Der Gesetzgeber
habe es offenbar versäumt, spezifische Übergangsbestimmungen zu er-
lassen. Es könnte der Fall eintreten, dass ein "anderer naher Angehöri-
ger" eine Einreisebewilligung unter dem alten Recht erhalten habe und
sich nun aufgrund der Gesetzesänderungen vom 1. Februar 2014 mit ei-
nem ablehnenden Entscheid konfrontiert sehe. Wenn eigene Asylgründe
fehlen würden und es keine Wegweisungshindernisse gebe, könnte diese
Person theoretisch ins Heimatland zurückgeschickt werden. Zumindest
würde sie nicht denselben Status erhalten wie die Hauptperson. Um der-
artige Situationen zu vermeiden, werde das BFM – analog zu den Über-
gangsbestimmungen betreffend Botschaftsgesuchen – für diejenigen
Personen, welche ihr Gesuch vor dem 1. Februar 2014 eingereicht hät-
ten, weiterhin Art. 51 Abs. 2 altAsylG anwenden.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gesuch um Familienasyl vom
17. Dezember 2013, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah-
rens war, sich in keiner Weise zum "Asylgesuch aus dem Ausland / Ge-
such um Familienzusammenführung" vom 6. Oktober 2011 geäussert be-
ziehungsweise darauf Bezug genommen hat. Es stützt infolge zwischen-
zeitlicher Mündigkeit der Beschwerdeführerin gegenteils den Anspruch
auf Familienzusammenführung auf die Grundlage von Art. 51 Abs. 2
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altAsylG, wogegen das frühere Gesuch als Grundlage die Bestimmung
von Art. 51 Abs. 1 AsylG genannt hat. Unbesehen der hier nicht zu ent-
scheidenden Frage, ob der Einwand, jenes Gesuch sei nicht förmlich ent-
schieden worden, im Beschwerdeverfahren gegen die unangefochten ge-
bliebene Verfügung vom 8. Mai 2012 hätte vorgebracht werden müssen,
ist deshalb das Gesuch um Familienasyl vom 17. Dezember 2013 offen-
sichtlich als neues, eigenständiges Gesuch zu verstehen.
4.2 Die Beschwerde hat sich am Anfechtungsgegenstand zu orientieren
und kann den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit
erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das Gesuch vom
6. Oktober 2011 sei nicht entschieden worden und das hier zu behan-
delnde Gesuch habe sich auf jenen Zeitpunkt zurückzubeziehen, wird
demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfech-
tungsobjekt hinaus erweitert (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c). Mithin erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzu-
lässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters in der Rechtsmittelschrift im Übrigen
auf Art. 8 EMRK. Nach dieser Bestimmung können auch über die Kern-
familie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister,
Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehöri-
gen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setzt eine solchermassen schützenswerte verwandt-
schaftliche Beziehung voraus, dass darüber hinaus ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Asylbe-
hörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Famili-
enbegriffs angeschlossen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteile des
BVGer D-5843/2013 vom 21. Oktober 2013 und D-3341/2011 vom
10. April 2013).
4.4 Der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 2 altAsylG, auf welche Rechts-
grundlage sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat,
entspricht damit grundsätzlich demjenigen, den die bundesgerichtliche
Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.2 S. 678; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Es ist
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Seite 9
mithin zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz
zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-
heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmäs-
sig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Per-
son ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e; Urteil des BVGer D-6279/2013
vom 17. März 2014).
4.5 Wie das BFM zutreffend und einlässlich ausgeführt hat, kann ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegend nicht bejaht werden. Dage-
gen spricht schon der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz während fünf Jahren ohne ihren Vater und wäh-
rend zweier Jahre auch ohne ihre Mutter gelebt hat. Dass sie bald nach
der Flucht der Mutter versucht hat, ihren Eltern in die Schweiz zu folgen,
ist unbehelflich, zumal sie ihre Einreise in die Schweiz im Asylverfahren
nicht mit einer besonderen Abhängigkeit von ihren Eltern im Sinne der
angeführten Rechtsprechung, sondern mit eigenen Asylvorbringen (ins-
besondere Reflexverfolgung und drohende Zwangsheirat) begründet hat.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin rechtskräftig abgewiesen hat, ist darauf nicht weiter einzuge-
hen.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos, auf denen sie zu-
sammen mit ihren Eltern zu sehen ist, vermögen weder die behauptete
"besonders enge Eltern-Kind-Beziehung" zu belegen noch das Erforder-
nis der besonderen Abhängigkeit darzutun. Zwar mag es zutreffen, dass
die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zu ihren Eltern hat und sie
diese – im Besonderen ihren Vater, wie mit dessen Schreiben vom
14. April 2014 dargelegt – vor ihrer Einreise in die Schweiz vermisst hat.
Vor dem Hintergrund, dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin nicht
(mehr) zur Kernfamilie gehört, reicht dies indessen für den Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters nicht aus.
Etwas anderes kann auch nicht dem Bericht von C._______ vom
24. Februar 2014 entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sich seit dem (…) in
ambulanter Behandlung befinde und eine psychotherapeutische Weiter-
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behandlung erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
Urteil E-5059/2013 E.5.3 vom 10. Januar 2014 bereits zutreffend ausge-
führt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten
wurde, dass in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesund-
heitssystem besteht, welches zur Behandlung von psychischen Erkran-
kungen tauglich ist. Dass der ärztliche Bericht die Leiden der Beschwer-
deführerin in Zusammenhang mit dem vom BFM abgelehnten Asylgesuch
bringt und die behauptete enge Beziehung zu ihren Eltern und deren Nä-
he ihre psychischen Beschwerden erheblich lindern sollen, kann gemäss
vorstehend zitierter Rechtsprechung nicht zum Schluss führen, die Be-
schwerdeführerin sei darauf angewiesen, zur Abwendung einer existenz-
bedrohenden Lage notwendigerweise in dauernder enger Lebensge-
meinschaft mit ihren Eltern zu leben. Einer allfälligen, im Zusammenhang
mit der Rückkehr in die Türkei auftretenden vorübergehenden Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands könnte seitens der Schweizer
Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Be-
handlung begegnet werden. Hinsichtlich der Prüfung der individuellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die Erwägungen im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5059/2013 vom 10. Januar 2014
E. 5.3 verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückreise auf ein soziales Netz zurückgreifen
kann, das sich nicht nur auf die Grosseltern väterlicherseits beschränkt.
Die pauschale Behauptung, ihre Verwandten mütterlicherseits seien noch
konservativer, ist nicht substanziiert, und der Hinweis, sie vermöge als
junge Frau in der türkischen Gesellschaft kein selbstbewusstes Leben mit
eigenem Einkommen zu führen, ist nicht geeignet, ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis von ihren Eltern darzutun.
4.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen
Anhaltspunkte, wonach sich die Annahme eines die Familienzusammen-
führung unerlässlich darstellenden besonderen Abhängigkeitsverhältnis-
ses und somit eines besonderen Grundes im Sinne von Art. 8 EMRK be-
ziehungsweise von Art. 51 Abs. 2 altAsylG aufdrängen würde. Es ist des-
halb ohne weiteren Begründungsaufwand (insbesondere betreffend die
Frage nach dem Vorliegen eines gefestigten Anwesenheitsrechts der El-
tern oder hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012) festzustellen, dass das BFM das
Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
4.7 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht und hat
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt
E-1370/2014
Seite 11
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der im Asylverfahren eingereichten Bestätigung der D._______
vom 27. August 2013 von deren Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzuse-
hen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
5.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache
selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende
Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertre-
ten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe
bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorlie-
gende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Mass-
stäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an-
zusetzen. Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, besondere Rechtskenntnisse zur
wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich,
weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen ge-
währt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte
Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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