Abtei lung V
E-1371/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1371/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 8. November 2008 verliess und am 10. November 2008 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen sowie am 24. November 2008 in einer Direktanhörung
durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei vortrug, er sei serbischer Ethnie, sei in B._______,
Kosovo geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt,
dass er auf Grund von Vorfällen im Zusammenhang mit der Mobilisie-
rung seines Vaters während des Krieges von der albanischen Bevölke-
rung provoziert und bedroht worden sei,
dass er namentlich Mitte 2008 bei der Bestellung der Feldacker seiner
Familie behelligt und einige Monate später von einem Auto mit albani-
schen Insassen verfolgt und mit Flaschen und Steinen beworfen wor-
den sei,
dass er weiter vortrug, seine kosovarische Identitätskarte sei von der
Polizei beschlagnahmt respektive sein Reisepass vom Schlepper
abgenommen worden, weshalb er nur in der Lage gewesen sei, seine
Identität mit einem Originalführerschein, einer Wohnsitzbestätigung
und einer Kopie seines Identitätsausweises zu untermauern,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – eröffnet am
25. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. November 2008 nicht eingetreten ist und
die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat,
dass das BFM seine abweisende Verfügung namentlich damit begrün-
dete, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbare Gründe vorge-
bracht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren seine Vorbringen pauschalisierend und undifferen-
ziert ausgefallen seien und zudem Unglaubhaftigkeitselemente enthiel-
ten,
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dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minder-
heiten, namentlich der Serben, gekommen sei,
dass jedoch auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar
2008 weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz in
Kosovo vorgesehen sei,
dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden solle und die internationalen Sicherheits-
kräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) auch in den Siedlungs-
gebieten der Kosovo-Serben die Sicherheit gewährleisten würden,
dass der Beschwerdeführer es aus nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen habe, die von ihm geltend gemachten Vorfälle bei den Si-
cherheitskräften in Kosovo anzuzeigen,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen sei, weshalb die vorgetragenen Übergriffe nicht
asylrelevant seien,
dass für Serben aus den südlichen Bezirken zudem eine innerstaatli-
che Fluchtalternative im Norden Kosovos zur Verfügung stehe,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive eines
Wegweisungshindernisses auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, wo eine konkrete
Gefährdung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne,
dass zwar grundsätzlich für Serben im Kosovo eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe, diese jedoch dem
Beschwerdeführer vorliegend nicht zumutbar sei, weil er im Norden
Kosovos über kein Beziehungsnetz verfüge,
dass für Serben indessen grundsätzlich auch eine
Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, zumal gemäss serbischer
Verfassung Kosovo integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb auch
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nach der Unabhängigkeit Kosovos Kosovo-Serben als serbische
Staatsangehörige betrachtet werden könnten, auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepasse erhielten
und nach Serbien einreisen könnten,
dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien dem
Beschwerdeführer zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die BFM-Verfügung vom
17. Februar 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass im Weiteren die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und in der Folge die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
das in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift auf die kurze
5-tägige Beschwedefrist verweist und weiter festhält, er habe durch die
Einreichung von diversen Kopien von Reisedokumenten seine Identität
keineswegs verschleiert,
dass er weiter darauf hinweist, sein Asylverfahren und seine Befra-
gung seien unter fraglichen Umständen abgelaufen, namentlich habe
er kein Protokoll erhalten und der anwesende Dolmetscher sei allem
Anschein nach ein Albaner gewesen,
dass er in materieller Hinsicht ausführt, der kosovarische Staat sei
nicht in der Lage, seiner Schutzpflicht nachzukommen; er treffe keine
Massnahmen, um die Verfolgung von Serben zu verhindern und Straf-
taten und Übergriffen auf Serben würden nicht geahndet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. März 2009 (per Telefax) die kantonale Behörde angewiesen hat,
einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde
im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG handelt, weshalb auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet und der Entscheid nur
summarisch begründet wird (vgl. Art. 111a AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. März
2009 auf seine serbische Ethnie, auf seine Abstammung aus
B._______ (im Südosten Kosovos) und die damit einhergehenden Be-
helligungen und Schwierigkeiten verweist,
dass vorweg festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht konkret mit den vom Beschwerdeführer genannten
Gründen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Original-Reisepa-
piere abzugeben (diese Dokumente seien ihm vom Schlepper
respektive von der Polizei in Kosovo abgenommen worden [vgl. A1, S.
4: Reisepass; resp. S. 5: Identitätskarte]) auseinandergesetzt hat,
dass sich das BFM diesbezüglich vielmehr damit begnügt hat, diese
Ausführungen ohne weitere Begründung als Versuch, seine Identität
zu verschleiern, zu qualifizieren,
dass es somit an einer sorgfältigen Prüfung im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bst. a AsylG (Glaubhaftmachung von entschuldbaren Gründen für
die Nichteinreichung von Identitätspapieren) fehlt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht
nicht konkret darlegt, auf Grund welcher Überlegungen es die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Befürchtungen, weiterhin als Serbe im
Kosovo Benachteiligungen und Behelligungen ausgesetzt zu sein, als
unbegründet betrachtet,
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dass das BFM vielmehr auf die angeblich den Serben aus den südli-
cheren Provinzen des Kosovo zur Verfügung stehende innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden Kosovos verweist, wobei gleichzeitig die
Wahrnehmung dieser Fluchtalternative als unzumutbar gewürdigt wird,
dass sodann auch die Einschätzungen, im Kosovo bestehe für Serben
ein adäquater Schutz vor allfälligen Übergriffen (Ziff. I.2),
beziehungsweise in B._______ könne eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht
ausgeschlossen werden (Ziff. II.2), in gewissem Widerspruch
zueinander stehen,
dass sich dem angefochtenen Entscheid zudem keine Erwägungen zur
Entwicklung und zur aktuellen Lage der Serben im Kosovo seit der Un-
abhängigkeitserklärung vom Februar 2008 entnehmen lässt,
dass das BFM nicht darlegt, auf Grund welcher konkreter Fakten und
Umstände es von der – zusätzlichen – Staatszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu Serbien ausgeht,
dass sich den vorinstanzlichen Akten keinerlei Abklärungen zu diesen
Fragen entnehmen lassen,
dass das BFM mit anderen Worten nicht hinreichend begründet res-
pektive abgeklärt hat, inwiefern der Beschwedeführer effektiven Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat
und ihm die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
beziehungsweise drittstaatlichen Schutzsystems konkret zumutbar ist
(vgl. dazu: EMARK 2006 Nr. 18, E.10.3, welcher nach wie vor
Gültigkeit beansprucht),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil BVGE 2007/8
festgestellt hat, dass das ordentliche (materielle) Asylverfahren
ausgeschlossen wird und das Nichteintretensverfahren gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dann zur Anwendung kommt, wenn
offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen besteht,
dass diese Sachlage dann vorliegt, wenn die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht besteht und – in Anlehnung an Art. 40 AsylG – offen-
kundig auch keine Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.4 S. 90),
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dass vorliegend von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers (auf Grund einer im Norden existie-
renden Fluchtalternative) nicht ausgegangen werden kann, zumal die-
se angebliche Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung der Wegwei-
sungshindernisse vom BFM in der angefochtenen Verfügung
gleichzeitig als unzumutbar qualifiziert wird (vgl. Ziff. II.2),
dass sich zudem – wie bereits dargelegt – weitere Abklärungen zur
Klärung der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers aufdrängen,
die auch massgeblichen Einfluss auf den Aspekt einer effizienten
Schutzgewährung respektive auf die Prüfung allfälliger Wegweisungs-
hindernisse haben,
dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden muss, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und erstellt
worden ist und die Voraussetzungen für die Fällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht gegeben sind,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. Feb-
ruar 2009 aufzuheben ist und die Sache zur neuen, materiellen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens darauf verzichtet
werden kann, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie
neuer materieller Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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