Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1371/2011
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______
(Kosovo), gemäss eigenen Aussagen am 27. Dezember 2010 ihren
Heimatstaat verliessen und über ihnen unbekannte Länder am 28.
Dezember 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im (…) um
Asyl nachsuchten,
dass sie zum Beleg ihrer Identität Identitätskarten (Vater und Mutter)
beziehungsweise Geburtsscheine (Kinder) zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der separaten summarischen
Befragungen vom 5. Januar 2011 und den Anhörungen vom 27. Januar
2011 übereinstimmend vorbrachten, sie hätten Kosovo aus Armut und
weil sie von den Einheimischen beschimpft und bedrängt worden seien
verlassen, zudem habe die Mutter (B._______) gesundheitliche
Probleme,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 8. Februar 2011 –
eröffnet am 10. Februar 2011 – abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellten,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen künftig
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass in Kosovo mit der UNMIK (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen stehen wür-
den und die EULEX-Mission (Rechtsstaatlichkeitsmission der
Europäischen Union in Kosovo) Polizisten, Richter, Staatsanwälte sowie
Strafvoll-zugsbeamte umfasse und die internationalen Sicherheitskräfte
sowie die KP (Kosovo Police) die Sicherheit garantierten und die
ethnischen Minderheiten schützten,
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dass ernsthaft zu bezweifeln sei, die Beschwerdeführenden hätten den
Wohnort aus Angst vor der Bevölkerung verlassen, zumal dort
mehrheitlich Roma lebten,
dass demzufolge die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien, und die Folge
der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, den Beschwerdeführenden würde bei
einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen, so dass der Vollzug der Wegweisung
zulässig und aufgrund der Situation in Kosovo im Allgemeinen und im
Wohnort der Beschwerdeführenden im Speziellen auch zumutbar und
zudem technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 28. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht
beantragen liessen, der Entscheid der Vorinstanz sei in den Ziffern 4
(Anweisung zum Verlassen der Schweiz) und 5 (Auftrag an den Kanton
zum Vollzug der Wegweisung) aufzuheben und die Verfügung sei für die
Durchführung der notwendigen Abklärungen sowie für die Neubeurteilung
an das Bundesamt zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewährleisten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz,
dass in der Begründung ausgeführt wurde, nach Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstelle, und gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung für Roma
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nur dann zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort ergebe, dass
die erforderlichen Kriterien als erfüllt erachtet werden könnten, und werde
eine solche Einzelfallabklärung unterlassen, könne die Frage der
Zumutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des
Entscheides führe (BVGE 2007/10 E. 5.3),
dass indessen vor Ort keine Abklärungen vorgenommen worden seien
und zudem die verwandtschaftlichen Verhältnisse anders seien als in der
Verfügung des BFM dargestellt,
dass der Instruktionsrichter am 3. März 2011 den Eingang der
Beschwerde beim Gericht ohne weitere Ausführungen bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und
demnach das Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungs-weise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit einer Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der
Wegweisung, nicht aber die Ziffern 1 (Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3
(Wegweisung aus der Schweiz an sich) des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 8. Februar 2011 angefochten wird,
dass der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 EMRK niemand der Folter
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind und für den Fall, dass eine konkrete Gefährdung
festgestellt wird – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts- noch in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann,
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dass bereits die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
den Vollzug der Wegweisung von Roma, Ashkali und "Ägyptern" als
grundsätzlich zulässig und zumutbar erachtet hat, sofern eine
Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das Verbindungsbüro in
Kosovo) ergeben hat, dass bestimmte Kriterien wie berufliche
Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage
sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10) und beim Fehlen solcher
Abklärungen vor Ort insbesondere die Frage der Zumutbarkeit nicht
abschliessend beurteilt werden könne, was zur Kassation führen müsse,
dass diese Beurteilung nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. BVGE 2007/10
E. 5.3 ff. S. 111 f.),
dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die
Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgerichtgrundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1), und gemäss
Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist, wobei sich eine sachgerechte Lösung im Sinne einer
Heilung oder Kassation entscheidend an der Schwere der Verletzung
einer Verfahrensvorschrift (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.) zu
orientieren hat,
dass vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
VwVG verletzt hat, indem das Bundesamt eine zwingend anwendbare
gesetzliche Bestimmung nicht berücksichtigte, nach welcher die Behörde
gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
– vorliegend via Schweizerische Vertretung vor Ort – des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (es findet sich einzig die
summarische Feststellung im angefochtenen Entscheid, im Dorf würden
mehrheitlich Roma leben [vgl. Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011
S. Ziff. I 2.]), und ein Versehen nicht vorliegen dürfte, vielmehr eine
unsorgfältige Verfahrensführung, ist doch den Akten nicht zu entnehmen,
dass Abklärungen vor Ort stattgefunden haben, und hätten sie
stattgefunden, wäre der Entscheid deshalb zu rügen, weil diese keinen
Eingang in die Akten gefunden hätten, weshalb eine Heilung nicht in
Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
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dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Fall zur
vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer
rechtlichen Würdigung unterzogen wird,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 8. Februar 2011– soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
betreffend – aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung
sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist und die
prozessualen Anträge damit hinfällig werden,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), seitens der
Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die
Nachforderung einer solchen indessen verzichtet werden kann, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und
das BFM unter Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2011 werden
aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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