B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1371/2013
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Rumänien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Syrien stammende Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel summarisch anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen vortrug, er habe seinen Heimatstaat Syrien ein erstes Mal En-
de 2011 verlassen, weil sein Vater ihn zur Ausreise veranlasst habe,
nachdem immer wieder Kinder verschleppt und auf der Strasse verhaftet
worden seien,
dass er sich nach seiner ersten Ausreise nach Rumänien begeben habe,
wo er sich rund einen Monat lang aufgehalten habe und zweimal dakty-
loskopisch erfasst worden sei,
dass er während seines Aufenthaltes in Rumänien krank geworden sei,
worauf sein Vater seine Rückreise nach Syrien organisiert habe und er
mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei nach Syrien zurückgekehrt und
in einer Klinik in B._______ behandelt worden sei,
dass er Ende Dezember 2012 Syrien zum zweiten Mal verlassen habe
und am 4. Januar 2013 in die Schweiz gelangt sei,
dass sein Bruder (...) im Jahr 2010 von der PKK getötet worden sei und
die Angst vor der PKK den Beschwerdeführer zur zweiten Ausreise aus
Syrien veranlasst habe,
dass der Vater des Beschwerdeführers bei der [Partei] politisch tätig ge-
wesen sei und deswegen auch Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer auch an entsprechenden Sitzungen dieser
Partei teilgenommen, selbst jedoch keine diesbezüglichen Schwierigkei-
ten mit Behörden gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer zwei Schwestern, einen Onkel sowie einen
Cousin in der Schweiz habe,
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dass gemäss der Datenbank Eurodac eine Asylgesuchseinreichung des
Beschwerdeführers in Timisoara/Rumänien unter den beiden Daten des
16. Januar 2012 und 29. Juni 2012 vermerkt ist,
dass das BFM/Dublin Office die rumänischen Behörden am 11. Januar
2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um eine Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ("take-back") ersucht hat,
dass das BFM dabei den rumänischen Behörden angab, der Beschwer-
deführer habe am 29. Juni 2012 in Rumänien um Asyl ersucht,
dass das BFM auf dem betreffenden Anfrageformular zudem die Frage,
ob der Beschwerdeführer angegeben habe, das Territorium des Dublin-
Raumes verlassen zu haben (vgl. Akte A13, Frage 12), verneint hat,
dass das Dublin-Office in Rumänien am 25. Januar 2013 gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren) einer
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,
dass das BFM am 29. Januar 2013 den Kanton Zürich anwies, für den
Beschwerdeführer die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vor-
gesehenen Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten (A8/1),
dass am 29. Januar 2013 eine Nachbefragung des Beschwerdeführers
durch das BFM stattfand, an welcher eine beigeordnete Vertrauensper-
son teilnahm,
dass der Beschwerdeführer dabei ergänzend vortrug, er sei in Rumänien
von den Behörden festgenommen und einen Tag lang in einem Gefängnis
festgehalten worden,
dass er anschliessend in einem Flüchtlingszentrum untergebracht gewe-
sen und dort krank geworden sei, worauf er auf der Strasse oder bei ei-
nem Iraker gelebt und keine medizinische Behandlung bekommen habe,
dass er hierauf Rumänien verlassen habe und nach Syrien zurückgekehrt
sei, wo er nach seiner Rückkehr etwa zwei Wochen lang im Spital in
B._______ hospitalisiert worden sei,
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dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt
wurde, dass er zweimal, im Januar und Juni 2012, in Rumänien dakty-
loskopisch erfasst worden sei und Rumänien mutmasslich für sein Asyl-
gesuch zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, er sterbe lieber in der
Schweiz, als nach Rumänien zurückzukehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 gestützt auf (den damals
in Kraft stehenden) Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 4. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das BFM ferner festhielt, der Kanton (…) sei verpflichtet, den Weg-
weisungsvollzug zu vollziehen, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt, und einer Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschie-
bende Wirkung zu,
dass die BFM-Verfügung vom 5. März 2013 der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers ([…], Zentralstelle MNA, […]) am 7. März 2013 eröff-
net wurde,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückkehr nach
Syrien, nachdem er am 29. Juni 2012 in Rumänien ein Asylgesuch ge-
stellt habe, sei unglaubhaft ausgefallen, weshalb das BFM ein damit ver-
bundenes Erlöschen der bisherigen Zuständigkeit Rumäniens als nicht
nachvollziehbar und nicht glaubhaft erachte,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Fa-
milienangehörige habe, keine Änderung an der bereits festgestellten Zu-
ständigkeit Rumäniens bewirke und nicht gegen einen Wegweisungsvoll-
zug nach Rumänien spreche,
dass Geschwister wie auch Onkel und Tanten oder Cousins nicht als Fa-
milienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden,
und dass zudem gemäss Aktenlage keine besonderen Gründe im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich seien, welche die Anwendung
der humanitären Klausel begründen würden, zumal insbesondere kein
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enges Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern, zum
Onkel oder Cousin und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
ersichtlich sei, weshalb er sich auch nicht auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne,
dass gemäss Antwort der rumänischen Behörden das Asylverfahren des
Beschwerdeführers offenbar bereits rechtskräftig abgeschlossen sei,
weshalb gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO Rumänien weiterhin
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug für das Verfahren des Be-
schwerdeführers zuständig bleibe,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Rumänien
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass der Beschwerdeführer, sollte er mit dem Entscheid der rumänischen
Behörden nicht einverstanden sein, diesen Entscheid bei der zuständigen
Beschwerdeinstanz in Rumänien anfechten und auch allfällige neue Asyl-
gründe oder Wegweisungshindernisse vorbringen könne,
dass im Weiteren keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass die rumä-
nischen Behörden Asylsuchenden die notwendigen Unterstützungsleis-
tungen, den Zugang zu einer adäquaten Unterkunft oder notwendige me-
dizinische Behandlungen nicht gewährleisten oder die besonderen
Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjährige und besonders
schutzbedürftige Personen nicht einhalten würde,
dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden zwar
geltend mache, minderjährig zu sein, er jedoch keine Ausweisdokumente
eingereicht habe und der Antwort der rumänischen Behörden entnommen
werden könne, dass er dort als volljährige Person registriert worden sei,
dass insgesamt der Wegweisungsvollzug nach Rumänien zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit frist- und formgerecht eingereichter
Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. März 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die BFM-Verfügung vom 5. März 2013 sei aufzuhe-
ben, sein Asylgesuch sei in der Schweiz materiell zu prüfen und es sei
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ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben; in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ferner die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wieder herzustellen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Ak-
tenstück A19/1 zu gewähren, eine angemessene Frist zur Beibringung
von Beweismitteln und Ergänzung der Beschwerde einzuräumen und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die Rechtsvertreterin im Namen des Beschwerdeführers zur Be-
gründung im Wesentlichen vortrug, es sei aufgrund des eingereichten
Arztzeugnisses, welches auf den Beschwerdeführer laute und im August
2012 ausgestellt worden sei, davon auszugehen, dass dieser nach Syrien
zurückgekehrt und er dort aufgrund von (…)beschwerden behandelt wor-
den sei,
dass der Beschwerdeführer versucht habe, über seine Verwandten in Sy-
rien Identitätspapiere zu beschaffen, sich dieses Unterfangen jedoch auf-
grund der verheerenden Bürgerkriegssituation sehr schwierig gestalte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Schilderungen seiner Rückrei-
se nach Syrien lediglich an einer Stelle aufgefordert worden sei, die Si-
tuation detaillierter darzustellen (vgl. Akte A7, S. 3), er im Übrigen die Re-
levanz dieser Rückreise für sein Asylgesuch in der Schweiz jedoch nicht
erfasst habe,
dass der Beschwerdeführer in einer Stress- und Belastungssituation ste-
he, was sein zurückhaltendes, zögerliches Aussageverhalten erkläre,
dass das Arztzeugnis aus Syrien als gewichtiges Beweismittel für seine
Rückkehr betrachtet werden müsse,
dass im Übrigen auf mehrere Berichte zur Situation von Asylsuchenden in
Rumänien verwiesen werde,
dass im Weiteren aus dem angefochtenen Entscheid vom 5. März 2013
nicht hervorgehe, auf welche Informationen sich das BFM stütze bei der
Aussage, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Rumänien
rechtskräftig abgeschlossen,
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dass nicht nachvollziehbar sei, ob das Aktenstück A19/1 für das vorlie-
gende Verfahren relevante Informationen beinhalte,
dass im Weiteren aus der Akte A7/5 hervorgehe, dass die Verfahrensdos-
siers der Schwestern des Beschwerdeführers beigezogen worden seien,
wobei keine Informationen zu deren Inhalt offengelegt worden seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in Rumänien kontrol-
liert und verhaftet worden sei, er jedoch glaubhaft ausgeführt habe, dass
er dabei wenig bis gar nichts verstanden habe, zumal der Übersetzer
nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers (Kurmanci), sondern So-
rani gesprochen habe,
dass die Berücksichtigung des Kindeswohls und des Verhältnismässig-
keitsprinzips die Rückführung des besonders verletzlichen Beschwerde-
führers nach Rumänien unzumutbar erscheinen lasse,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Beweis-
mittel, namentlich ein fremdsprachiges Dokument mit deutschsprachigen
Ergänzungen (Arztzeugnis vom 15. August 2012), einen "Guide for Asy-
lum Seekers" in Rumänien, einen Internetauszug ("Dublin Transnational
Project Romania") sowie fünf Fotovergrösserungen (in Kopie), beigelegt
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. März 2013 den
Wegweisungsvollzug per sofort gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 18. März 2013 die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wur-
den und das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2013 ein weiteres
Beweismittel ("vorläufige Identitätskarte"; in Kopie) zur Stützung der von
ihm deponierten Angaben zur Identität und zum Alter nachreichte und auf
seine Bemühungen zur Beschaffung dieses Beweismittels hinwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 einlässlich
zum Beschwerdeverfahren Stellung nahm und dabei im Wesentlichen
Folgendes ausführte:
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dass das BFM im Übernahme-Ersuchen vom 11. Januar 2013 irrtümlich
die Frage, ob der Beschwerdeführer angegeben habe, den Dublin-Raum
verlassen zu haben, mit "nein" angekreuzt habe, weshalb das Bundesamt
die rumänischen Behörden am 27. März 2013 nachträglich über die gel-
tend gemachte Rückkehr ins Heimatland informiert und dabei das nach-
gereichte Arztzeugnis vom 15. August 2012 übermittelt und nach weiteren
Angaben zum Asylverfahren in Rumänien ersucht habe,
dass die rumänischen Behörden das BFM am 5. April 2013 informiert hät-
ten, dass der Beschwerdeführer seit 10. Juli 2012 in Rumänien als unbe-
kannten Aufenthaltes gelte, sein Asylgesuch am 8. Oktober 2012 abge-
lehnt worden sei und der Beschwerdeführer den rumänischen Behörden
gegenüber angegeben habe, am (…) geboren zu sein, jedoch keine Iden-
titätsdokumente abgegeben habe,
dass die rumänischen Behörden in ihrer Antwort vom 5. April 2013 bezüg-
lich ihrer bereits übermittelten Zustimmung vom 25. Januar 2013 keine
nachträglichen Einwände oder Vorbehalte angebracht hätten, weshalb
sich keine Änderung der Zuständigkeit für das Asylverfahren ergebe,
dass im Weiteren dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. August 2012
kein hoher Beweiswert zukomme, da es leicht käuflich erwerbbar und ein-
fach zu fälschen sei und zudem nicht einen mehr als dreimonatigen Auf-
enthalt ausserhalb des Dublin-Raumes zu beweisen vermöge,
dass die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen explizit ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen hätten, was die
Annahme des BFM stütze, das sich der Beschwerdeführer seit seinem
Asylgesuch in Rumänien nicht länger als drei Monate ausserhalb des
Dublin-Raumes aufgehalten habe,
dass das BFM im Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner Rückkehr nach und seines Aufenthaltes in Syrien und seiner
angeblichen Reise von Syrien in die Schweiz als unglaubhaft betrachte,
dass zudem die vom Beschwerdeführer bezeichneten Familienangehöri-
gen in der Schweiz nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO gelten würden, und dass das BFM die Voraussetzungen für
eine Anwendung der humanitären Klausel im Sinne von Art. 15 Dublin-II-
VO als nicht erfüllt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Rumänien weiterhin als zumutbar und verhältnismässig erachte,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Mai 2013 dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht gewährt
und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, die "vorläufige Identitätskarte",
wie in Aussicht gestellt, im Original nachzureichen und eine Replikeinga-
be einzureichen,
dass mit Replikeingabe vom 12. Juli 2013 die "vorläufige Identitätskarte"
im Original (inklusive Übersetzung) eingereicht wurde,
dass im Weiteren ergänzend ausgeführt wurde, sowohl die vom Be-
schwerdeführer angegebenen Altersangaben als auch seine geltend ge-
machte Rückkehr nach Syrien seien glaubhaft dargetan,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Anhörung in der
Schweiz auf das Vorliegen eines Arztzeugnisses hingewiesen und er zu-
dem keine Kenntnisse davon gehabt habe, dass nach einem dreimonati-
gen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes die Zuständigkeit des ent-
sprechenden Mitgliedstaates wegfalle,
dass dem Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung der rumänischen Be-
hörden kein negativer materieller Asylentscheid eröffnet worden sei, son-
dern eine administrative Ablehnung (Abschreibung wegen unbekannten
Aufenthalts) erfolgt sei,
dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund des herrschenden Bür-
gerkrieges, aber andererseits aufgrund der hohen Stellung seines Vaters
im Parteipräsidium der [Partei] und seiner Zugehörigkeit zu einer politisch
aktiven Familie in Syrien gefährdet sei,
dass im Weiteren auf das Urteil des EuGH C-648/11 vom 6. Juni 2013
verwiesen werde, wonach derjenige Dublin-Mitgliedstaat, in welchem sich
ein Minderjähriger befindet und sein Asylgesuch gestellt hat, für dessen
Asylgesuch zuständig sei,
dass sich nach dem Gesagten die Zuständigkeit der Schweiz zur Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers sowohl aus Art. 6
Abs. 1 als auch aus Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ergebe,
dass ferner aufgrund der engen Bindung des Beschwerdeführers zu sei-
nen Angehörigen in der Schweiz, namentlich zu seinen Schwestern, die
Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel gegeben
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seien, wozu auf ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Schwester, […])
verwiesen wurde,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer
seine Identität, sein Alter und die Zugehörigkeit zu den erwähnten Famili-
enmitgliedern belegt habe,
dass genügend Anhaltspunkte für seine Rückkehr nach Syrien vorhanden
seien, weshalb die Schweiz das Asylgesuch materiell zu prüfen habe und
im Weiteren genügende Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt der
Schweiz vorliegen würden,
dass das BFM in einer zweiten Vernehmlassung vom 30. August 2013
ergänzend ausführte, eine sich ändernde Rechtsprechung (in casu des
EuGH) entfalte in der Regel keine Rückwirkung auf bereits abgeschlos-
sene Sachverhalte,
dass Rumänien Signatarstaat der FK und der EMRK sei und das BFM bei
Fehlen konkreter Hinweise auf systematische Verletzungen der völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht verpflichtet sei, vorab ab-
zuklären, welche Situation eine zu überstellende Person im zuständigen
Dublin-Staat antreffen werde,
dass der Beschwerdeführer nach den Erkenntnissen des BFM nach sei-
ner Überstellung nach Rumänien die Möglichkeit habe, sich an die rumä-
nischen Behörden zu wenden und ein neues Asyl- oder ein Wiederauf-
nahmegesuch zu stellen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Angehörigen in der Schweiz schlies-
sen liessen, weshalb auch keine veränderte Sichtweise betreffend der
(Nicht-)Anwendung der humanitären Klausel vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2013 ergän-
zend vortrug, die geänderte Rechtsprechung des EuGH finde auf das vor-
liegende Verfahren Anwendung, da die Verfügung des BFM noch nicht
rechtkräftig sei und sich das "Sachverhalts-Versteinerungsprinzip" im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nur auf die faktische Situation im Zeit-
punkt des erstmaligen Asylgesuches und nicht auf Rechtsentwicklungen
beziehe,
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Seite 11
dass im Weiteren der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach
Rumänien nicht mit einer rechtlichen Unterstützung rechnen könne,
dass bezüglich der verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerde-
führers in der Schweiz auf das Urteil E-6039/2012 verwiesen werde, wel-
chem eine vergleichbare Familienkonstellation zugrundegelegen habe,
dass mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2014 nochmals auf
die schwierige Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, welche – un-
ter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilin-
kraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes,
AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintre-
tenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden sind,
dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintre-
tenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG entspricht,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar
materiell prüft, dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sin-
ne von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE 2010/45 E.
8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
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Seite 13
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, was vorliegend der Fall
ist (Asylgesuch vom 4. Januar 2013, Ersuchen des BFM an die rumäni-
schen Behörden um Rückübernahme vom 11. Januar 2013), weshalb die
Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist;
dass aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-
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Seite 14
VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verord-
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz
2012, K5 zu Art. 16),
dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen
erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der
Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was
vorliegend nicht der Fall ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO ge-
regelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank Eurodac ergab, dass dieser in Rumänien am 16. Januar und
am 29. Juni 2012 ein Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst
worden ist,
dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am
18. Januar 2013 angab, im Jahr 2012 in Rumänien gewesen zu sein,
dass das BFM die rumänischen Behörden am 11. Januar 2013 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) ersuchte
und die rumänischen Behörden aufgrund des Übernahmeersuchens mit
Schreiben vom 25. Januar 2013 die Zuständigkeit Rumäniens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens anerkannten,
dass indessen aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits wäh-
rend seiner ersten Anhörung zur Person durch das BFM am 18. Januar
2013 zu Protokoll gegeben hat, er sei – nach seinem Aufenthalt in Rumä-
nien – nach Syrien zurückgekehrt, nachdem er in Rumänien krank ge-
worden sei; sein Vater habe seine Rückreise nach Syrien organisiert (vgl.
A5, S. 4 und 6) und der Beschwerdeführer sei in einer Klinik in B._______
medizinisch behandelt worden (vgl. A5, S. 6),
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der Nachbe-
fragung vom 29. Januar 2013 bestätigte und dabei ergänzte, er besitze
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Seite 15
eine Bestätigung des Spitals, in welchem er in Syrien behandelt worden
sei (vgl. A7, S. 1),
dass das BFM im Formular zum Übernahmeersuchen vom 11. Januar
2013 an die rumänischen Behörden einen falschen Sachverhalt festhielt,
indem es den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des in
der Schweiz deponierten Asylgesuches zu Protokoll gegeben habe, nach
seinem Aufenthalt in Rumänien den Dublin-Raum verlassen zu haben,
nicht aufführte (vgl. A13, Frage 12),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Übernah-
mezusage der rumänischen Behörden nicht korrekt zustande gekommen
ist, auch wenn das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels die rumäni-
schen Behörden nachträglich diesbezüglich informiert hat, dabei jedoch
zu Unrecht implizierte, die Rückkehr in den Heimatstaat sei erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht worden, und ohne die Frage nach der
Rückübernahmezusage angesichts der neuen Sachverhaltselemente
konkret aufzuwerfen (vgl. die gestellten Fragen in A30/4 S. 2), wie in der
Replikeingabe vom 12. Juli 2013 (a.a.O., S. 5) zutreffend unterstrichen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er nach seinem Aufenthalt in Rumänien mehrere Monate
lang nach Syrien zurückgekehrt sei, im Übrigen als glaubhaft qualifiziert
und diesbezüglich namentlich als ausschlaggebend erachtet, dass der
Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – diesen Sachverhalt bereits
anlässlich seiner Erstanhörung zu Protokoll gegeben, im Rahmen der
Nachbefragung bestätigt und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch
mit einem schlüssigen Beweismittel untermauert hat,
dass keine Veranlassung besteht, an diesem Sachverhalt konkret zu
zweifeln, und dass auch der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, ein
Arzt- bzw. Spitalzeugnis sei einfach zu fälschen oder käuflich zu erwer-
ben, nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet ist, den Beweiswert
des im Original vorliegenden Zeugnisses vorliegend in Frage zu stellen,
zumal konkrete Fälschungsmerkmale nicht aufgezeigt sind,
dass die im Arztzeugnis aufgeführten Personalien den Beschwerdeführer
betreffen, und dass das Datum des Arztzeugnisses (15. August 2012)
sowohl mit seinen eigenen Angaben betreffend Rückkehr nach Syrien als
auch mit den Auskünften der rumänischen Behörden, der Beschwerde-
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führer sei in Rumänien seit dem 10. Juli 2012 unbekannten Aufenthalts
gewesen, ohne Weiteres übereinstimmen,
dass bei dieser Sachlage (glaubhaft gemachter Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in einem syrischen Spital am 15. August 2012; geltend
gemachte erneute Ausreise aus Syrien Ende Dezember 2012, vgl. A5/11
S. 4) auch die Argumentation des BFM nicht nachvollziehbar wird, das
Arztzeugnis vermöchte jedenfalls einen mehr als dreimonatigen Aufent-
halt ausserhalb des Dublin-Raums nicht zu belegen,
dass sich das Gericht daher der im Beschwerdeverfahren vertretenen
Auffassung anschliesst, dass aufgrund des mehr als dreimonatigen Auf-
enthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums die Über-
nahmeverpflichtungen des Dublin-Mitgliedstaates Rumänien gemäss den
Regeln der Dublin-II-VO (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) erlöscht sind und
sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom
4. Januar 2013 vielmehr die Zuständigkeit der Schweiz ergibt,
dass diese Norm zwar nicht als "self-executing" (vgl. hierzu das
Grundsatzurteil BVGE 2010/27 E. 4 ff.) gelten kann und im Beschwerde-
verfahren in der Regel die Rüge, es sei eine unrichtig begründete Zu-
ständigkeit eines Mitgliedstaat dem Verfahren zugrunde gelegt worden,
nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des EuGH vom
10.12.2013, C-394/12 i.S. Abdullahi; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1.2.2014, Wien und Graz 2014, K6 zu Art. 19),
dass freilich in Ausnahmefällen – insbesondere wenn das Konsultations-
verfahren grob fehlerhaft war – dies im Rahmen des gemäss Dublin-
Regelung vorzusehenden Rechtsbehelfs muss geprüft werden können
und die falsche Information des BFM an die rumänischen Behörden in
diesem Zusammenhang allenfalls als treuwidrig oder gar willkürlich beur-
teilt werden könnte und von Relevanz werden könnte (vgl. Filzwie-
ser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, K11 zu Art.19; Filzwieser/Sprung, Dub-
lin-III-Verordnung, K7 zu Art. 27),
dass dies vorliegend letztlich offenbleiben kann, da ohnehin zusätzliche
Gründe dafür sprechen, dass die Zuständigkeit der Schweiz für die Be-
handlung des Asylgesuches des bei Antragsstellung minderjährigen Be-
schwerdeführers gegeben ist,
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dass jedenfalls die auf den Schutz minderjähriger Asylsuchender bezo-
gene Zuständigkeitsregelung der Dublin-II-VO als self-executing zu er-
achten ist, nachdem die Regelung inhaltlich hinreichend klar und be-
stimmt ist und den besonderen Schutz minderjähriger Antragsteller be-
zweckt,
dass nämlich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO derjenige Staat für
die Prüfung des Asylantrages eines Minderjährigen zuständig ist, in dem
der Antrag gestellt wurde, und dass gemäss einem am 6. Juni 2013 er-
gangenen Urteils des EuGH diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass
für minderjährige Asylsuchende, die keinen sich in einem EU-
Mitgliedstaat rechtsmässig aufhaltenden Familienangehörigen (im Sinne
von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO) haben und die in mehreren Mitgliedstaaten
einen Asylantrag gestellt haben, jener Mitgliedstaat zuständig ist, in wel-
chem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält (vgl. Urteil des EuGH vom
6. Juni 2013 in der Rechtsache C-648/11),
dass die Rechtsprechung des EuGH für das Bundesverwaltungsgericht
insofern von Bedeutung ist, als gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.689) das Ziel der
einheitlichen Anwendung und Auslegung des einschlägigen Rechts
angestrebt wird und die Beobachtung der massgeblichen
Rechtsprechung des EuGH wie auch der schweizerischen Gerichte sowie
ein Mechanismus der Bereinigung allfälliger Differenzen durch einen
Gemeinsamen Ausschuss vorgesehen sind (vgl. Art. 3 ff. DAA; vgl.
ausführlich BVGE 2010/27 E. 5.3),
dass das BFM fälschlicherweise die Grundsätze der Rückwirkung von
neuem Recht auf Praxisänderungen übertragen hat (vgl. Vernehmlassung
vom 30. August 2013), ohne dass es aber die grundsätzliche Bindungs-
wirkung der Rechtsprechung des EuGH in Abrede gestellt hätte,
dass entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung das Rückwirkungs-
verbot im Bereich der Rechtsprechung keine Anwendung findet (vgl. SU-
SAN EMMENEGGER/AXEL TSCHENTSCHER, Art. 1, in: Berner Kommentar
zum ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Rz. 495 [vgl. dazu: Urteil
E-1371/2013
Seite 18
des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013, E.
5.2]),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend die Schweiz
und nicht Rumänien für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages zu-
ständig ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjähri-
gen handelt und diese Tatsache vom BFM (vgl. Vernehmlassung vom 30.
August 2013, zweitletzter Absatz) nicht in Frage gestellt wurde,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer am (…) die Volljährigkeit
erreichen wird, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Schweiz
zu ändern vermag,
dass nach dem Gesagten eine Prüfung, ob bei grundsätzlicher Vernei-
nung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylverfahren
hingegen Gründe für einen Selbsteintritt bestehen würden, letztlich nicht
zu erörtern ist,
dass das Gericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass vorlie-
gend die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist und das BFM an-
zuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre,
dass gemäss telefonischer Auskunft vom 22. September 2014 die
Rechtsvertreterin ihr Mandat (Beratung und Vertretung von minderjähri-
gen Asylsuchenden) im Rahmen ihrer Tätigkeit im kantonalen (…) bezie-
hungsweise in der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher
Beauftragung und für den Beschwerdeführer unentgeltlich ausführt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer
verhältnismässig hohe Kosten für die Beschwerdeführung im Sinne von
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Art. 65 Abs. 2 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Vor-
instanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: