B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1371/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am
(…),
Eritrea,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin 1996 ihren Hei-
matstaat und erreichte C._______, Äthiopien, wo sie fortan lebte. Am 30.
Oktober 2012 traf sie in der Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 13. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Aus-
reisegründen befragt (BzP). Am 13. Mai 2014 hörte die Vorinstanz in Bern-
Wabern sie einlässlich zu den Ausreisegründen an.
Im Rahmen des Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei in E._______,
Eritrea, aufgewachsen. Die Mutter sei gelähmt und der Vater habe als (...)
nicht genügend verdient. Deshalb habe sie um eine Bewilligung der Kebele
ersucht, damit sie ihm helfen könne. In der Schule habe sie deswegen oft
gefehlt, ihre schulischen Leistungen seien schwach gewesen und sie habe
Klassen wiederholt. Ihr Vater habe mit dem Rektor der Schule deshalb ab-
gemacht, dass sie im Folgejahr die Abendschule oder tagsüber nochmals
das (…) Schuljahr wiederholen könne. Beides sei ihr indessen nicht mög-
lich gewesen, denn für die Abendschule habe das Geld gefehlt und tags-
über habe sie nicht lernen können. Deshalb habe sie ihre Schule in der (…)
Klasse im Jahr 1996 abgebrochen. Daraufhin – der Entscheid der Kebele
sei damals noch nicht gefallen – sei sie mit einem Marschbefehl aufgefor-
dert worden, zum Nationaldienst nach Sawa zu erscheinen. Sie habe in-
dessen nicht einrücken wollen, weil sie nicht gewusst habe, was man dort
mit den Frauen mache. Als die Behörden begonnen hätten, mit Razzien
nach Personen zu suchen, sei sie zur Tante nach C._______ gezogen, um
von dort aus mit Hilfe von Verwandten in ein Drittland weiterzureisen. Sie
habe beabsichtigt, in einem Drittland zu arbeiten, um ihre Familie finanziell
zu unterstützen. Die Verwandten in Äthiopien seien jedoch verstorben, be-
vor sie die Weiterreise hätten organisieren können. 1997 habe sie eine
(…)ausbildung absolviert. Ab 1998 habe sie fortan bis zur Ausreise im 2012
als Angestellte in mehreren Haushalten in Äthiopien gearbeitet. Nach einer
Vergewaltigung durch den Sohn einer ihrer Arbeitgeberinnen habe sie am
1. Oktober 1999 F._______ zur Welt gebracht. In der Folge habe sie die
Anstellung bei der Mutter des Vergewaltigers verloren. F._______ sei ihr
weggenommen worden. Der Vergewaltiger habe sie bedroht und geschla-
gen. Mit Hilfe von Dritten habe sie Äthiopien verlassen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre originale Identitätskarte ein.
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Am (…) 2013 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. Am (…)
2014 anerkannte G._______ (N […]) B._______ als (…).
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der
Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei in den
Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessfüh-
rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeistän-
dung).
Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung,
eine Vollmacht vom 5. Februar 2015, eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit vom 11. Februar 2015 und drei Schulzeugnisse eingereicht.
D.
Am 4. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die
Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer
Zufügung an.
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung,
die geltend gemachten Nachteile der Beschwerdeführerin stellten keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil davon auszugehen sei,
dass sie nie zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Sie könne keine
begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Be-
hörden wegen einer Dienstverweigerung haben. Die Vorinstanz gelangte
zu diesem Schluss, weil die Schilderungen zur Rekrutierung unstimmig,
zum eigenen Verhalten in Bezug auf die Kenntnisnahme des Marschbe-
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fehls unlogisch und zu den Razzien spärlich und nicht plausibel ausgefal-
len seien. Weiter trat die Vorinstanz auf die Übergriffe in Äthiopien nicht
ein, weil sie sich nicht in Eritrea zugetragen hätten.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Ge-
richt von einer Verfolgung zu überzeugen. Sie bezeichnet sich zwar als
eritreische Dienstverweigerin und hält ihre Asylgründe insgesamt für in sich
stimmig und glaubhaft, die wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung konnte sie jedoch nicht entkräften. So ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt kor-
rekt festgestellt und hinreichend gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin
hat in beiden Befragungen angegeben, die Dolmetscher gut verstanden zu
haben, und die Protokolle nach Rückübersetzung genehmigt. Somit muss
sie sich ihre damaligen Aussagen und Unterlassungen anrechnen lassen.
Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach sie von der Vorinstanz
in den vorgehaltenen Punkten nicht genügend vertiefend befragt worden
sei, weshalb es zu Missverständnissen und zu unberechtigten Vorhalten
gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4), zielt ins Leere. Es darf namentlich
bezüglich der Ungereimtheiten über die Rekrutierungsrunde, die man-
gelnde Kenntnisnahme des Marschbefehls, die Vorabinformationen über
eine bevorstehende Razzia und den Beschrieb der Razzia auf die über-
zeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Das Gericht teilt aufgrund dieser Unstimmigkeiten den Eindruck der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nie ein Aufgebot zum National-
dienst erhalten hat. Was die Ausreise angeht, konnte die Beschwerdefüh-
rerin zudem gemäss eigenen Angaben 1996 legal und unbehelligt nach
Äthiopien ausreisen. Somit kann sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fo-
kus eritreischer Behörden gestanden haben. Die auf Beschwerdestufe
ohne weitere Ausführung behauptete Verfolgung wegen ihrer politischen
Auffassung (Beschwerde S. 10) kann an dieser Sachlage nichts ändern.
Sie hat nicht aufgezeigt, aufgrund welchen regimekritischen politischen En-
gagements – vor oder nach der Ausreise – die eritreischen Behörden auf
sie hätten aufmerksam werden sollen. Auch dürfte ihr Asylgesuch in der
Schweiz den heimatlichen Behörden nicht bekannt sein. Eine subjektive
Furcht vor Verfolgungshandlungen und Nachteilen ist somit objektiv nicht
nachvollziehbar. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein an-
derer Schluss.
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Damit ist dem zentralen Vorbringen, sie sei in Eritrea wegen einer Wehr-
dienstverweigerung, ihrer politischen Anschauung oder wegen des Stel-
lens eines Asylgesuchs in der Schweiz (Beschwerde S. 6, 10, 12) verfolgt,
die Grundlage entzogen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine
Flüchtlinge sind. Die Vorinstanz hat deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit
nicht zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch
um Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos
geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: