B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1371/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 18. November 2014 und gelangte über Mali, Algerien, Marokko, Spa-
nien und weitere Länder am 30. März 2015 in die Schweiz, wo er am 1. Ap-
ril 2015 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem
Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 2. April 2015 be-
fragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) in
Begleitung seiner Rechtsvertretung summarisch zu seinen Asylgründen.
Die Erstbefragung fand am 8. April 2015 statt und am 15. April 2015 er-
stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ein Al-
tersgutachten, welches ergab, dass der Beschwerdeführer das 16. Le-
bensjahr vollendet hatte. Am 27. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. Ap-
ril 2015 mit, dass er ins erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase
überwiesen werde, weil weitere Abklärungen nötig seien. Anlässlich der
Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 habe er die Schule im Jahr 2010
aufgrund finanzieller Probleme abbrechen müssen. Er habe danach zeit-
weise bei seinem Onkel in B._______ im Quartier C._______ gelebt, wo er
mit einem Mädchen eine Beziehung geführt habe. Das Mädchen habe sich
während ihrer Beziehung auch mit anderen Jungen getroffen. Eines Tages
habe er erfahren, dass sie schwanger sei. Sie habe das Kind abgetrieben,
sei wegen des Eingriffs jedoch erkrankt und kurze Zeit später gestorben.
In der Folge sei er von ihrer Familie aufgesucht und von ihnen für ihren Tod
verantwortlich gemacht worden. Sein Onkel habe ihn deswegen zu seiner
Mutter geschickt, wo ihn ihre Familie erneut gesucht habe. Seine Mutter
habe seine Unschuld beteuert, weshalb die Familie alle ihre Tiere getötet
habe. Infolge der Ereignisse habe ihn sein Onkel zur Polizei gebracht. Dort
habe er ausgesagt, das Mädchen sei nicht von ihm schwanger gewesen.
Die Polizei habe ihn drei Tage festgehalten und anschliessend ins Gefäng-
nis gebracht. Nach einem Monat Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen
können, da seine Mithäftlinge einen Wächter mit einer Pistole gezwungen
hätten, die Gefängnistüren zu öffnen. Er sei zu seinem Onkel geflüchtet,
der ihn jedoch zu seiner Mutter geschickt habe. Er habe sich noch zwei
oder drei Monate bei ihr versteckt gehalten und sei anschliessend zusam-
men mit einem Freund ausgereist. Im Übrigen habe er seit dem Tod seines
Vaters niemanden in seiner Heimat, der ihn finanziell unterstütze.
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B.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers sein Mandat nieder.
C.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizeri-
sche Botschaft in Dakar um Abklärungen über den Aufenthaltsort der Mut-
ter und des Onkels des Beschwerdeführers sowie über die Möglichkeit ei-
ner allfälligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution
„Sabou Guinée“.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Dakar der Vorinstanz die entsprechenden Antworten.
D.
Mit Schreiben vom 4. September 2016 teilte D._______, angestellt beim
Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons E._______, der Vor-
instanz mit, sie sei als Beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt wor-
den.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig stellte sie ihm auf sein Ge-
such hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünsch-
ten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein.
Dem Schreiben waren ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom
28. November 2016, ein Kurzbericht des psychologischen Fachmitarbei-
ters des PsychoSozialen Dienstes (PSD) der G._______ vom 22. Novem-
ber 2016 sowie eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin H._______ der
Sozialberatung G._______ vom 1. Dezember 2016 beigelegt.
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G.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
H.
Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde war, nebst den bereits im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs vom 12. Dezember 2016 eingegangenen Beweismitteln, ein Einschät-
zungsbericht der Leiterin I._______ beigelegt.
I.
Am 8. März 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (AuG, [SR 142.20] auf Unan-
gemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
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4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht genügen. Er könne nicht begründen, weshalb er von der Fa-
milie des Mädchens eines Verbrechens beschuldigt worden sei und warum
ihn sein Onkel zur Polizei gebracht habe. Darüber hinaus sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb er trotz der Angst vor Repressalien der Familie und
vor den Konsequenzen seines Gefängnisausbruches zurück in sein Hei-
matdorf gegangen und dort drei Monate geblieben sei. Seine diesbezügli-
chen Aussagen würden zudem Widersprüche beinhalten. Überdies wäre
zu erwarten gewesen, dass er seine Vorbringen mit Beweisen belege.
Auch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in seinem
Heimatland würden nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gelten.
4.4 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die
angeblich gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und die-
jenigen Elemente, welche für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen.
Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen sei nicht nachvollziehbar. Sein Onkel habe die Polizei hinzuge-
zogen, damit die Familie des Mädchens nicht zur Selbstjustiz greife. Er sei
deswegen von ihm enttäuscht gewesen. Mit den Besuchen im Gefängnis
habe der Onkel ihm aber gezeigt, dass er ihm viel bedeute. Zudem liege
es auf der Hand, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei
seiner Mutter versteckt gehalten habe. Schliesslich könne von einem trau-
matisierten Jungen nicht erwartet werden, dass er seine Erlebnisse sorg-
fältig dokumentiere.
4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vor-
instanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Schuldzuweisung der Familie am Tod des Mädchens
oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15; F24, F26).
Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf Beschwer-
deebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. So vermag der Beschwer-
deführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er für den Tod des Mädchen
verantwortlich gemacht worden sein sollte, zumal er angab, dass sie nicht
zusammengewohnt hätten und das Mädchen nebst ihm weitere Freunde
gehabt habe, womit es nicht einmal erwiesen war, dass er der Vater des
Kindes ist. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Fa-
milie und die Polizei gerade ihm und nicht vielmehr dem behandelnden Arzt
die Schuld am Tod des Mädchens gegeben haben sollen. Ferner gelingt es
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ihm nicht auf Beschwerdeebene plausibel dazulegen, weshalb er nach sei-
ner Gefängnisflucht zu seinem Onkel gegangen war, obwohl ihn dieser zur
Polizei gebracht und so seine Verhaftung initiiert hatte (vgl. Akten der Vor-
instanz A18/15, F24, F44, F55, F56). Ebenso unverständlich ist, dass sich
der Beschwerdeführer danach, trotz seiner Angst vor der Familie des Mäd-
chens, wieder bei seiner Mutter aufhielt und sich somit ausgerechnet an
den Ort begab, wo er zuvor bereits gesucht worden war. Zudem wäre er
nach seiner Flucht kaum noch drei Monate lang bei seiner Mutter geblie-
ben, wenn er tatsächlich Furcht vor Vergeltungsmassnahmen der Familie
und der Polizei gehabt hätte. Der hiergegen in der Rechtmitteleingabe vor-
gebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht zu seinem On-
kel und deshalb nur zu seiner Mutter zurückkehren können, überzeugt
nicht, da er gemäss eigenen Angaben weitere Familienmitglieder und
Freunde in seiner Heimat hat, die ihn hätten aufnehmen können.
4.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens auf den vorliegenden
Fall korrekt angewendet und demnach das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. In den
Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der mitt-
lerweile volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er
jung ist und mit seiner Mutter, seinem Onkel und seinen zwei Geschwistern
über nahestehende Verwandte in Guinea verfügt.
6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Na-
tur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschei-
nen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Hei-
matland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24
E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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Dem Arztbericht vom 28. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer seit dem 15. November 2016 in ärztlicher Behandlung ist.
Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere De-
pression und verschrieb dem Beschwerdeführer das Medikament
J._______. Aus dem eingereichten Kurzbericht der PsychoSozialen
Dienste vom 22. November 2016 geht hervor, dass die Auswirkungen einer
Rückführung auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht
absehbar seien, es müsse jedoch mit einer Akzentuierung der Symptoma-
tik bis hin zur Suizidalität gerechnet werden. Zufolge der Berichte ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf eine
ambulante Therapie mit entsprechender Medikation angewiesen ist. Ge-
mäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche die gesund-
heitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung
detailliert geprüft hat, kann eine ambulante Therapie in K._______ in der
Einrichtung „L._______“ durchgeführt werden. Die Vorinstanz weist aus-
serdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche
sich auch auf Medikamente bezieht (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass
der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr
aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht
als wahrscheinlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: