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Abtei lung V
E-1372/2007
luc/oeg
{T 0/2}
Urteil vom 1. März 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Kojic, Richterin de Coulon,
Gerichtsschreiberin Oeler
X._______, angeblich geboren Y._______, Benin,
c/o Z._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2006 in die
Schweiz einreiste und am 2. Januar 2007 im Empfangszentrum in Vallorbe um Asyl
ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2007 im Empfangszentrum angab, er
sei am Y._______ geboren, mithin erst 15 Jahre alt, und habe zeitlebens in A._______
gewohnt, wo er in einem Waisenhaus aufgewachsen und zur Schule gegangen sei,
dass seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei,
dass er im Sinn gehabt habe, Priester zu werden, dann jedoch von seinem Vater am 10.
Dezember 2006 abgeholt und auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort gebracht
worden sei,
dass ihm sein Vater an diesem Tag noch mitgeteilt habe, er sei am 10. Oktober 1991
zur Welt gekommen,
dass sein Vater, welcher im Besitze von Reisepapieren für ihn gewesen sei, ihn nach
zwei Tagen alleine zurückgelassen habe,
dass er sich dann mit Hilfe eines Polizisten ins Empfangszentrum begeben habe,
dass er zwischenzeitlich von B.______ aus C._______, welchen er angerufen habe,
erfahren habe, sein Vater sei gegenwärtig wegen Geldwäscherei inhaftiert,
dass sich der Beschwerdeführer mit keinerlei Identitätspapieren auszuweisen
vermochte,
dass er in der Folge zwecks weiterer Abklärungen zu seiner Identität von Vallorbe ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel transferiert wurde,
dass das BFM dort aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers eine
ärztliche Handknochenanalyse anordnete,
dass sich der Beschwerdeführer beim beauftragten Arzt am 22. Januar 2007 zur
Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse einfand und dieser am 31. Januar 2007
mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Anamnesegespräch durchführte,
dass der Arzt in seinen Berichten vom 24. Januar 2007 und vom 9. Februar 2007 im
Ergebnis festhielt, mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft sei das
Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen und gemäss
den vergleichenden Tabellen von "Gräulich & Pyle" liege das Skelettalter des
Beschwerdeführers bei 19 oder mehr Jahren,
dass er weiter festhielt, die Untersuchung vom 31. Januar 2007 habe eine adulte
Behaarung und eine normale Hodengrösse gezeigt,
dass dem Beschwerdeführer zur Handknochenanalyse am 19. Februar 2007 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei an seiner bisherigen Alterangabe festhielt und ergänzte, er habe sein
Geburtsdatum, den 3. Oktober 1991, von seiner Mutter erfahren,
dass das BFM hinsichtlich dieser Aussage zu seiner früheren Behauptung, das
Geburtsdatum bei der Ausreise vom Vater erfahren zu haben, einen Widerspruch
feststellte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gab,
dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann zur Kenntnis brachte, es betrachte ihn für
3den weiteren Verfahrensverlauf als volljährig und beabsichtige, auf das Asylgesuch
infolge Identitätstäuschung nicht einzutreten,
dass das BFM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2007 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden durch die
Angabe, er sei erst 15 Jahre und etwa drei Monate alt, über seine Identität getäuscht,
dass das Resultat der Handknochenanalyse vom 22. Januar 2007 aufgrund der
Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten und dem vom Experten
festgestellten Alter (mindestens drei Jahre und achteinhalb Monate) eine genügende
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
darstelle,
dass es hinsichtlich der Wegweisungsfrage erwog, weder die im Heimatland des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Benin,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss um dessen Aufhebung sowie Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
œ[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs.
2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. das
weiterhin Gültigkeit beanspruchende Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34, E. 2.1.),
4dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demnach auch auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne
vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. auch hier die weiterhin gültige Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a sowie die nachfolgend zur Thematik der
Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8
ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK
2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die
Ethnie, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a
AsylV 1),
dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK eine Handknochenanalyse - unter
bestimmten Voraussetzungen - als anderes Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG anerkannt werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und Nr. 28, 2001 Nr. 23),
dass zwar in EMARK 2000 Nr. 19 - einem Grundsatzentscheid - dazu ausgeführt wird,
die radiographische Untersuchung des Handknochens habe für die Bestimmung des
tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochen-
wachstum in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell
variieren könne, weshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen
dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs
erachtet werden könne,
dass die am 22. Januar 2007 durchgeführte Altersbestimmung mittels
Handknochenanalyse hingegen ergeben hat, das Knochenalter des Beschwerdeführers
betrage 19 Jahre oder mehr,
dass mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...) dessen
chronologisches Alter im Zeitpunkt der Analyse 15 Jahre und etwa drei Monate betragen
hätte,
dass somit das vom Beschwerdeführer behauptete und das mittels Knochenanalyse
festgestellte Alter etwa dreidreiviertel Jahre auseinanderliegen,
dass somit festzustellen ist, dass die vorliegende Knochenalteranalyse gemäss der
Praxis der Vorgängerorganisation und der weiterhin geltenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichtes in materieller Hinsicht eine genügende Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt,
5dass ein solcher Analysebericht nebst der Bekanntgabe des Resultats der Kno-
chenalterbestimmung auch Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes,
die Identität des Exploranden, allfällige von diesem geltend gemachte Krankheiten oder
besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des
festgestellten Befundes und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten hat,
und dieser der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs offen zu legen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 16; 2004 Nr. 31),
dass der ausführliche Analysebericht vom 9. Februar 2007 auch diesen formellen
Anforderungen genügt,
dass der Bericht nämlich Aufschluss über die angewandte Analysemethode und den
festgestellten Befund gibt und auch die daraus abgeleitete Schlussfolgerung enthält,
dass daraus weiter hervorgeht, dass am 31. Januar 2007 ein Anamnesegespräch
stattgefunden hat, aufgrund dessen frühere Hospitalisationen, länger dauernde
Krankheiten und die Einnahme von Medikamenten ausgeschlossen werden konnten,
dass die Identifizierung des Exploranden durch den Arzt den Akten zufolge dadurch
sichergestellt war, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt mittels eines
mit einer Fotografie versehenen Ausgangsscheins des Empfangszentrums auswies,
dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen ist, der Analysebericht sei dem
Beschwerdeführer offengelegt worden (A15/1 und A16/2),
dass in diesem Zusammenhang einzig der Umstand fraglich erscheinen mag, dass das
BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Bericht die Angaben zur
Person des Arztes vollständig abdeckte (A15/1),
dass der Beschwerdeführer den Arzt jedoch anlässlich zweier Konsultationen persönlich
kennen lernen konnte und einerseits bei diesen Gelegenheiten sowie andererseits bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 19. Februar 2007 zu dessen Person und
beruflichem Werdegang informiert wurde,
dass somit ein allfälliger Mangel bei der Offenlegung des Arztberichtes als geheilt zu
betrachten wäre,
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzustellen ist, dass der ärztliche
Analysebericht vom 9. Februar 2007 die von der ARK definierten und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt,
dass diesem ärztlichen Zeugnis somit erhöhter Beweiswert zukommt und es als
Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dafür gelten kann, dass - obwohl
das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers weiterhin unbekannt bleibt - der
Beschwerdeführer die Behörden über sein Alter respektive seine Identität getäuscht hat,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, ernsthafte
Zweifel am Resultat der Handknochenanalyse zu wecken,
dass er nämlich an seiner Behauptung, im (...) geboren zu sein, festhält, dafür jedoch
keinen Beweis zu liefern vermag oder auch nur in Aussicht stellt,
dass er zwar geltend macht, man (vermutlich die Vorinstanz) habe seine Identitätskarte
nicht akzeptiert,
dass der Beschwerdeführer hingegen bisher keinen Identitätsausweis abgegeben hat
und auch betonte, er könne keine Identitätspapiere beschaffen (vgl. A1/9, S. 3 f.),
dass somit der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand bezüglich fehlender
Akzeptanz seiner Identitätskarte nicht nachvollzogen werden kann,
6dass im Ergebnis schliesslich festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs
das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe zwar geltend macht, er habe in
seiner Heimat politische Probleme und werde deswegen gesucht,
dass diese Vorbringen jedoch im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben stehen, in
welchen er sowohl ein politisches Engagement als auch Probleme mit den Behörden
verneinte (vgl. A1/9, S. 5), und deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen sind,
dass er somit den obigen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 14a ANAG)
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Subtanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität
oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorab
darauf hinzuweisen ist, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers unbekannt
ist,
dass es angesichts des Resultats der Knochenalteranalyse zwar nicht wahrscheinlich,
aber doch theoretisch möglich wäre, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist,
dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mit zu berücksichtigen ist
(vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e, S. 98 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu
machen, und er gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hierfür die Beweislast und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein angebliches minderjähriges Alter
7glaubhaft zu machen,
dass aus den falschen Angaben des Beschwerdeführers sein Alter und
vermutungsweise auch seine Herkunft betreffend (siehe dazu die nachstehenden
Erwägungen) und somit aus der Verletzung einer verfahrensimmanenten
Mitwirkungspflicht zu schliessen ist, das Motiv für die Falschangabe liege in der
Verheimlichung der Volljährigkeit und damit in der Erschwerung des
Wegweisungsvollzugs,
dass hinsichtlich des Alters beziehungsweise der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers den Akten weitere Unzulänglichkeiten zu entnehmen sind, indem
der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, welches sein
Geburtsdatum genau sei und von wem er es erfahren habe (A1/9, S. 5 und A 16/2, S.
1f.),
dass sodann auch die Aussage, sein Vater habe die für die Ausreise nötigen Dokumente
(um was für welche es sich gehandelt habe, wisse er nicht) auf sich getragen und sei
nach der Ausreise mit diesen verschwunden, als vage und nicht plausibel und daher als
Schutzbehauptung zu werten ist,
dass das Empfangsstellenprotokoll sodann zahlreiche weitere zweifelhafte Angaben zur
behaupteten Identität des Beschwerdeführers enthält,
dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Namen des Präsidenten Benins kaum
zutreffende Angaben sein angebliches Heimatland, Benin, betreffend zu machen
vermochte und insbesondere weder die Flagge Benins, die Nationalhymne noch den
Unabhängigkeitstag kannte,
dass er auch nur zwei der vier an Benin grenzenden Staaten zu nennen vermochte und
überdies angab, nur Englisch zu sprechen, obwohl die Amtsprache Benins das
Französische ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Unzulänglichkeiten massive
Zweifel an seinen weiteren Identitätsangaben hat,
dass diese Zweifel letztlich dadurch gestärkt werden, dass gewisse Daten zu seiner
Person auf dem Personalienblatt (A2/2) und dem Empfangsstellenprotokoll (1/9)
unterschiedlich ausgefallen sind (darunter die Angaben zu den Eltern und zur
Konfession) und auch die Unterschrift auf dem Personalienblatt nicht mit derjenigen im
Empfangsstellenprotokoll übereinstimmt,
dass weiter anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum anfänglich
angab, keine Verwandten mehr im Heimatland zu haben, dann jedoch in der
Gesuchbegründung auf einmal seinen Vater ins Feld führte (vgl. A1/9, S. 3 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht etwa mit substanziierten Angaben in
anderen Bereichen gelungen ist, die Zweifel an seiner Minderjährigkeit auszuräumen,
dass er gemäss den prozessualen Grundprinzipien die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher wie schon die Vorinstanz von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, womit sich bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Erwägungen zum Kindeswohl erübrigen,
dass den Akten keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden
Hinweise zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug als zumutbar erscheint (Art. 14a Abs.
2 AsylG),
8dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist und es dem
Beschwerdeführer insbesondere obliegt, sich die für die Heimkehr nötigen Reisepapiere
zu beschaffen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht œ[VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; durch Vermittlung des BFM,
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und
diese an uns zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (...)
- (...), (per Telefax)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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