Abtei lung V
E-1373/2007
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1373/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 24. Dezember 2006 und reiste via Flugzeug von Lagos an
einen ihm unbekannten Ort, wo er in ein anderes Flugzeug umstieg,
welches ihn schliesslich in die Schweiz brachte, wo er angeblich unter
Umgehung der Grenzkontrollen einreisen konnte. Am 25. Dezember
2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Der Beschwerdeführer wurde
im EVZ Basel am 4. Januar 2007 summarisch sowie am 5. Februar
2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe im Jahr 2000 sein Heimat-
dorf verlassen und sei nach Port Harcourt gereist, um dort nach Arbeit
zu suchen. Zuerst habe er Hilfsarbeiten mit einer Schubkarre verrich-
tet, sei jedoch kurz darauf erkrankt und in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt. Im Jahre 2002 habe er sich der All Nigeria People's Party
(ANPP) angeschossen, welche mit der People's Democratic Party
(PDP) rivalisierte. Dort sei er als Schläger eingestellt worden und in
diesem Zusammenhang von einem Voodoo-Priester angehalten wor-
den, sich nicht mehr mit Frauen abzugeben, weil dies seine Stärke be-
einträchtigen könnte. Er habe sich daher in der Folge Männern zu-
gewandt und sei ab 2003, als die ANPP seine Dienste nicht mehr be-
nötigt habe, als Stricher in Port Harcourt tätig gewesen, wo er einen
Deutschen namens B_______ kennen gelernt habe, mit welchem er
die meiste Zeit verbracht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf
im Jahre 2006 habe er mit dem Sohn des Dorfoberhaupts geschlafen.
Dies sei jedoch an die Öffentlichkeit gekommen, da es Fotos davon ge-
geben habe, und er sei von den Dorfbewohnern in einem nahe gele-
genen Wald an einen Baum gefesselt worden und hätte dort getötet
werden sollen. Sein deutscher Freund habe jedoch davon erfahren und
ihn befreien lassen. Danach habe er auch seine Ausreise aus Nigeria
organisiert.
Der Beschwerdeführer reichte einzig eine Kopie eines Mitgliederaus-
weises von einer Schubkarren-Schieber-Vereinigung (Wheel Barrow
Pusher Association) aus Port Harcourt zu den Akten.
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E-1373/2007
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007, gleichentags eröffnet, trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Auf Einzelheiten in der Be-
gründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 21. Februar 2007 (Datum des Poststempel) focht der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom
16. Februar 2007 an und beantragte sinngemäss, dass die vorinstanz-
liche Verfügung aufgehoben und das BFM angewiesen werde, auf sein
Asylgesuch einzutreten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Weiter wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein-
gereicht habe, aufgrund der Aktenlage indes auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
Am 7. März 2007 wurde das BFM um Einreichung einer Vernehmlas-
sung ersucht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2007 hielt das BFM an sei-
nem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 21. März 2007 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführer vom (...) wegen
versuchten Verkaufs von Kokain, begangen am 16. April 2007 in der
(...), in Anwendung von Art. 1 und 19 Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121)
und Art. 22 Abs. 1 und Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
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vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Ebenfalls mit
Datum vom 17. April 2007 verfügte die zuständige kantonale Behörde
die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem (...).
I.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht seines Hausarztes ein, mit dem Befund, dass der Beschwerde-
führer unter Depressionen sowie unter körperlichen Beschwerden lei-
de.
J.
Am 6. September 2007 folgte ein Bericht des Sozialpsychiatrischen
Dienstes des (...), in welchem beim Beschwerdeführer ängstlich-
depressive Anpassungsstörungen und Angstattacken diagnostiziert
wurden.
K.
Am 30. Oktober 2007 beantragte die (...) die Ausgrenzung des
Beschwerdeführers aus dem (...), da der begründete Verdacht
bestehe, dass der Beschwerdeführer aktiv in der Drogenszene
mitwirke.
L.
Am 13. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des
(...) wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und
des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung für schuldig erklärt
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie einer
Busse von Fr. 200.- verurteilt.
M.
Am 30. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in (...) von der
Kantonspolizei kontrolliert, wobei bei ihm Fr. 660.- gefunden wurden,
bei welchen er die offizielle Herkunft nicht benennen konnte. Dem Be-
schwerdeführer wurden somit Fr. 560.- abgenommen und auf ein ent-
sprechendes Sicherheitskonto einbezahlt.
N.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer ersucht,
bis am 26. Juni 2008 neue aktuelle ärztliche Zeugnisse einzureichen.
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O.
Am 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein neues Arztzeugnis
des Sozialpsychiatrischen Dienstes des (...) vom 23. Juni 2008 ein, in
welchem auf die Befunde des früheren Arztzeugnisses verwiesen wird.
P.
Am 25. Juni 2008 (Eingang beim BFM) folgte noch ein neuer Bericht
seines Hausarztes vom 17. Juni 2008, welcher ebenfalls aussagt, dass
die vormals diagnostizierten Beschwerden beim Beschwerdeführer
noch immer vorhanden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüg-
lichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Über-
prüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kopie
eines Mitgliederausweises einer Schubkarren-Schieber-Vereinigung
kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG darstellt. Zudem müsste dem entsprechenden Dokument jeg-
licher Beweiswert abgesprochen werden, da es nur in Kopie vorliegt.
2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare
Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen
wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Un-
möglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von
ihm geschilderte Reiseweg ohne Papiere sind mit diversen Ungereimt-
heiten behaftet. Der Beschwerdeführer gab an, eine Local Identity
Card und einen ECOWAS-Pass besessen zu haben (vgl. A 1, S. 5). Bei
der Frage wo sich diese Dokumente nun befänden, sagte der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er alle Dokumente zu
Hause zurückgelassen habe, während er bei der Anhörung angab,
dass er beide Dokumente im Dezember 2006 verloren habe (vgl. A 1,
S. 5 und A 8, S. 3). Ferner sind die gesamten Angaben zum angeb-
lichen Reiseweg, den er angeblich ohne eigene Dokumente bestritten
haben will, unglaubhaft. So kann sich der Beschwerdeführer einzig er-
innern, in Lagos ein Flugzeug bestiegen zu haben, weiss jedoch nicht
wo die Zwischenladung stattgefunden habe und auf welchem Flug-
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hafen in der Schweiz er schlussendlich gelandet sei (vgl. A 1, S. 9 und
A 8, S. 2 f.). Zudem erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers,
er sei einfach einem unbekannten Mann gefolgt, welcher an den Pass-
kontrollen alles für ihn erledigt habe (vgl. A 8, S. 2), aufgrund der vor-
herrschenden Sicherheitsstandards auf europäischen Flughäfen als
realitätsfremd. Aufgrund dieser oberflächlichen und unglaubhaften
Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer die Asylbehörden über seine wahre Identität und
seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, insgesamt
zu teilen.
2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere un-
glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So er-
scheint es äusserst fragwürdig, dass eine politische Partei in Nigeria,
wo Homosexualität einen Verstoss gegen das Gesetz bedeutet, ihre
Anhänger auffordert, sich mit Männern einzulassen, weil ihnen dies
Kraft und Macht verleihen würde (vgl. A 1, S. 6). Weiter soll die gleiche
Partei aber angeblich später die Polizei eingeschaltet haben, um den
Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität zu liquidieren (vgl. A
8, S. 9), während der Beschwerdeführer gleichzeitig angibt, dass in
Port Harcourt ein entsprechendes Millieu bestehe und er diesbezüg-
lich keine Probleme gehabt habe (vgl. A 1, S. 8; A 8, S. 5). Ungereimt
erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nach der Er-
krankung im Jahr 2000 für Jahre arbeitsunfähig gewesen und habe ge-
sundheitshalber weder in der Landwirtschaft noch mit der Schubkarre
arbeiten können (A 1, S. 3), während er andererseits von 2002 bis
2003 angeblich als Schläger mit Machete, Stock und Axt bewaffnet
aktiv gewesen sei (A 8, S. 7). Auch die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem angeblichen deutschen Freund und späteren Be-
freier sind gänzlich unsubstanziiert. So will der Beschwerdeführer wäh-
rend mehreren Jahren eine äusserst intensive und enge Beziehung mit
seinem deutschen Liebhaber geführt haben, kann sich aber einzig an
seinen Nachnamen erinnern und dass er aus Deutschland sei (vgl. A
8, S. 4). Widersprüchlich legte der Beschwerdeführer sodann dar, er
habe den Sohn des Dorfoberhauptes angeblich bei einem Besuch im
Dorf getroffen (A 1, S. 6) beziehungsweise als regelmässigen Kunden
in Port Harcourt gekannt (A 8, S. 5). Weiter erscheint die angebliche
Festnahme seitens der Dorfbevölkerung als unglaubhaft. So sei der
Beschwerdeführer in den sogenanten “Evil Forest“ verschleppt und
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dort an einen Baum gefesselt worden, wobei es von den vielen bereits
vorhandenen menschlichen Leichen stark gestunken habe (vgl. A 8, S.
8). Nach 10 Tagen seien die “(...) Boys“, welche von seinem deutschen
Liebhaber geschickt worden seien, erschienen. Sie hätten die
Sicherheitskräfte überwältigt und ihn befreit (vgl. A 8, S. 8). Wie nun
aber sein deutscher Freund, der kein Ibo spricht und von dem der
Beschwerdeführer ja keine genaue Adressangabe besitzt, in einer
Grossstadt wie Port Harcourt von der angeblichen Festnahme seines
Liebhabers erfahren haben soll, kann der Beschwerdeführer auch
nicht konkret darlegen (vgl. A 8, S. 8). Weiter erscheint es äusserst
fragwürdig, dass der Häuptling im Dorf des Beschwerdeführers einen
so grossen Einfluss hat, dass der Beschwerdeführer nun in ganz
Nigeria gesucht wird. Aufgrund sämtlicher Vorbringen des
Beschwerdeführers muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
es sich hierbei um ein Konstrukt handelt.
2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Beschwerdeführer
wiederholt einzig die bereits in den Anhörungen gemachten Aussagen
ohne neue entscheidrelevante Vorbringen oder Beweismittel vorzu-
legen. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar
seinen Ärzten gegenüber die im Asylverfahren gemachten Angaben
wiederholt hat (vgl. etwa act. 8 und 10), lässt sich nicht eine Unter-
mauerung der insgesamt unglaubhaft bleibenden Vorbringen ableiten.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers
– wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Weg-
weisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
3.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21)
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2
FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung
findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 FK im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Un-
stimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zu-
dem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung
nach Nigeria eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Ebenfalls herrscht in Nigeria keine medizi-
nische Notlage, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird,
in Nigeria die gleichen oder ähnliche Medikamente (im Wesentlichen
Schlafmittel, Antidepressiva, Schmerzmittel sowie ein Medikament
gegen Durchfall; vgl. act. 13) zu erhalten, welche er zur Zeit in der
Schweiz verabreicht bekommt. Somit können seine physischen und
psychischen Probleme auch in Nigeria entsprechend behandelt
werden. Aufgrund der unglaubhaften Darstellungen des Beschwerde-
führers darf weiter davon ausgegangen werden, dass er entweder zu
seiner Familie zurückkehren kann oder sich zumindest wieder in Port
Harcourt oder einer anderen Grossstadt Nigerias niederlassen und
sich dort eine neue Arbeit suchen kann. Zusammenfassend kann
somit gesagt werden, dass weder die allgemeinen Verhältnisse in Ni-
geria noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers eine
Rückkehr nach Nigeria als unzumutbar erscheinen lassen.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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8.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat. Seither ist vom Beschwerdeführer
kein entsprechendes oder sinngemässes Gesuch beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen, weshalb bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 13