B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1373/2014
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 18. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und über die Türkei am fol-
genden Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 25. Januar
2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen im EVZ D._______ vom
24. Januar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe in B._______ studiert und sei bis zu seiner Aus-
reise als (…) im Auftragsverhältnis tätig gewesen,
dass er im Jahr 2004 von der Regierung gezwungen worden sei, für die
Regierungspartei als (…) zu arbeiten, wozu er eine achtmonatige Ausbil-
dung habe absolvieren müssen,
dass er in seiner Funktion Parteimitglieder regierungsgegnerischer Par-
teien habe bespitzeln und diese dem Geheimdienst habe anzeigen müs-
sen, woraufhin diese Personen festgenommen, misshandelt und teilweise
hingerichtet worden seien,
dass er mitgeholfen habe, junge Frauen und Männer zu schlagen und zu
foltern und damit das Leben unzähliger Personen zerstört habe,
dass er diese grauenhaften Tätigkeiten mit und für die äthiopische Bun-
despolizei nicht mehr habe verantworten können, weshalb er das Land
habe verlassen wollen,
dass er vor diesem Hintergrund Äthiopien mit Hilfe eines Schleppers am
18. Januar 2012 verlassen habe,
dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da er dort lebensläng-
lich inhaftiert oder hingerichtet würde,
dass für weitere Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
werden kann,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, einen Be-
rufsausweis sowie ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben im Origi-
nal, die Parteimitgliedschaft bestätigend, zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2014 – eröffnet am
17. Februar 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. Januar 2012 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines negativen Asylentscheids
im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so
dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkei-
ten als Spitzel zu Gunsten der Regierung beziehungsweise zu Lasten der
Gegner, gänzlich vage und oberflächlich ausgefallen seien, obwohl er
eingangs der Anhörung zugesichert habe, seine Aktivitäten als Spitzel
ausführlich erläutern zu können,
dass er auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht im Stande gewesen
sei, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen; dies weder zu der während
acht Jahren ausgeübten Spitzeltätigkeit noch zu der achtmonatigen
Grundausbildung oder zu den von ihm geltend gemachten grauenhaften
Aktivitäten,
dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei einer Rück-
kehr der Tod oder lebenslange Haft drohen würde, weil er die Regierung
betrogen habe, die ihm wichtige Geheimnisse anvertraut habe,
dass er auch diesbezüglich auf Nachfragen hin nicht im Stande gewesen
sei, anzugeben, worin diese wichtigen Geheimnisse bestehen würden,
dass darüber hinaus festzuhalten sei, dass es sich bei seinen Antworten
um Wiederholungen von bereits mehrfach dargelegten oberflächlichen
Angaben handeln würde,
dass die Zweifel seiner Vorbringen durch sein Aussageverhalten unter-
mauert würden, weil er den Fragen wiederholt ausgewichen sei,
dass darüber hinaus detailreiche und von subjektiven Eindrücken gepräg-
te Schilderungen, wie sie vor allem bei aussergewöhnlichen Ereignissen
vorkämen, fehlen würden,
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dass er schliesslich während der Anhörung keinerlei Emotionen gezeigt
habe, obwohl er geltend gemacht habe, Reue für seine Tätigkeiten zu
spüren,
dass auch seine Darstellung der Reisemodalitäten oberflächlich und ste-
reotyp und somit unglaubhaft ausgefallen seien, was bei einem angebli-
chen Geheimdienstmitarbeiter und Informant erstaune, da dieser fähig-
sein sollte, akkurate Angaben zu seinen Reiseumständen liefern zu kön-
nen,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zu der Abflugzeit gemacht und
anlässlich der Anhörung behauptet habe, für die Ausreise sein Erschei-
nungsbild verändert zu haben, was jedoch durch das anlässlich des Ein-
tritts ins EVZ Altstätten gemachte Passfoto widerlegt sei,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine angebli-
che Geheimdiensttätigkeit zu belegen, da es sich dabei lediglich um Be-
stätigungen handle, gemäss deren er bei der Regierung angestellt sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014 (Poststempel:
14. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er seiner Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie
den Todesschein seines Vaters beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. April 2014 dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in zahlreichen Punkten vage und
oberflächlich ausgefallen seien,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung umzustossen vermag, zumal sich seine Ausführun-
gen – nebst dem Zitieren der Gesetzeswortlaute und der Lehrmeinung zu
Art. 3 und Art. 7 AsylG – im Wesentlichen in einer Wiederholung und Be-
kräftigung der Authentizität der von der Vorinstanz als nicht glaubhaft er-
achteten gesuchsbegründenden Vorbringen erschöpfen,
dass sein auf Beschwerdeebene erhobener Einwand, das BFM habe in
seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt,
nicht zu überzeugen vermag, da er diesen Vorwurf nicht weiter substanzi-
iert und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt,
dass somit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine Hin-
weise vorliegen, wonach er eine Verfolgung zu befürchten hat,
dass das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Todeszertifikat of-
fensichtlich nicht geeignet ist, zu einer andern Einschätzung zu führen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthio-
pien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass der bald 33-jährige Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, gesund
ist,
dass sein Vater am 17. Februar 2014 zwar verstorben ist (vgl. Beschwer-
debeilage sowie Beschwerdeeingabe S. 5), er mit seinen Angehörigen (…
[vgl. Akten BFM A5 S. 5) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass er ferner (…) Jahre den Schulunterricht besucht hat und über einen
Universitätsabschluss in (…) sowie über Arbeitserfahrung (vgl. A5 S. 4)
verfügt, welche Umstände ihm die Reintegration in Äthiopien erleichtern
dürften,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug
auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der bestehenden
Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfah-
rens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: