B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1374/2019
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 12. November 2018 in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2017
bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatten.
C.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 19. No-
vember 2018 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten in
Griechenland zwar ein Asylgesuch eingereicht, jedoch keine Aufenthalts-
bewilligung respektive keine Antwort erhalten. Sie hätten ca. zwei Jahre
und zwei Monate lang in einem Camp gelebt. Ihr Ziel sei stets die Schweiz
gewesen. Als die Beschwerdeführerin schwanger geworden sei, seien sie
nach Athen gebracht worden, von wo sie mit dem Flugzeug illegal nach
Italien gereist seien. Schliesslich seien sie mit dem Zug illegal in die
Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Angaben und der Eurodac-Meldung
wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid, zur Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von Grie-
chenland beziehungsweise Italien zur Durchführung ihres Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt. Dabei machten sie geltend, in Griechenland
kein Asylgesuch eingereicht zu haben und dass die Bedingungen im Camp
sehr schwierig gewesen seien. Sie hätten ganz wenig Geld bekommen,
damit hätten sie nicht einmal die Medikamente bezahlen können. Es habe
auch keine Arbeitsmöglichkeit gegeben. Ausserdem sei ihr Ziel von Anfang
an die Schweiz gewesen.
D.
Am 13. Dezember 2018 antworteten die griechischen Behörden auf eine
Anfrage des SEM nach dem Stand des griechischen Asylverfahrens. Dabei
teilten sie dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 6. Juli
2018 über subsidiären Schutz und bis 5. September 2021 gültige Aufent-
haltsbewilligungen verfügen würden.
E.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM den Beschwerde-
führenden mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihnen in Griechenland
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subsidiärer Schutz gewährt worden und demzufolge die Dublin-Verord-
nung nicht anwendbar sei. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und
sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführenden sich
im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Januar 2019 schriftlich
äussern könnten.
F.
Am 20. Dezember 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge-
stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen stimmten die griechi-
schen Behörden am 30. Dezember 2018 zu.
G.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt.
H.
Mit Eingabe vom 9. Januar führten die Beschwerdeführenden an, sie hät-
ten nie in Griechenland bleiben wollen. Das Camp hätten sie trotz des sub-
sidiären Schutzstatus nicht verlassen dürfen und seien fast wie Gefangene
behandelt worden. Sie hätten nicht arbeiten dürfen und monatlich zusam-
men lediglich 140 Euro erhalten, wobei das Geld manchmal ohne Angabe
von Gründen nicht ausbezahlt oder gekürzt worden sei. Darüber hätten sie
sich nirgends beschweren können. Für die damals schwangere Beschwer-
deführerin sei es zudem sehr schwierig gewesen, einen Arzttermin zu be-
kommen. Der Arzt habe ihnen dann sogar gesagt, dass er keine afghani-
sche Frau behandeln wolle. Für Medikamente hätten sie auch kein Geld
erhalten. Ausserhalb des Camps seien sie bedroht und bestohlen worden,
was die Polizei jedoch nicht interessiert habe. Im Camp sei es ausserdem
sehr gefährlich gewesen, es habe viel Kriminalität und Streit gegeben, nie-
mand habe für Sicherheit gesorgt. Manchmal seien sogar Zelte abgebrannt
worden.
I.
Am 6. Februar 2019 stimmten die griechischen Behörden einem Rücküber-
nahmeersuchen des SEM betreffend den am (…) geborenen Sohn der Be-
schwerdeführenden ebenfalls zu.
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J.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 – eröffnet am 13. März 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt werden können. Ferner beauftragte die
Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden an. Auf die Begründung wird – so-
weit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragten die Aufhebung des Entscheids und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 20. März 2019 informierte der behandelnde Arzt der
Beschwerdeführerin über ihren gesundheitlichen Zustand. Sie habe sich
im (…) 2019 zweimal wegen Kopfschmerzen, Müdigkeitserscheinungen
und Schlafstörungen im Kontext einer möglichen post-traumatischen Be-
lastung in Behandlung begeben. Es seien ihr schmerzlindernde Medika-
mente und eine Physiotherapie verschrieben worden. Sie sei überdies an
das E._______ zur psychischen Unterstützung verwiesen worden. Eine
nachgeburtliche Blutarmut habe eine Eiseninfusion erforderlich gemacht.
Es scheine wichtig, die momentan ungewisse psychosoziale Situation zu
berücksichtigen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt von E. 3.2 – einzutreten.
1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und
des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb
dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
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3.2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat
diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher
nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben.
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf die Asylgesuche sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzu-
treten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeich-
net. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Beschwerdefüh-
renden die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG er-
füllen würden, da sie in Griechenland subsidiären Schutz erhalten hätten.
In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen.
Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat-
oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne
ihnen nicht gelingen, weil ihnen bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus
erteilt habe. Sie könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten.
Auch würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikations-
richtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidi-
ärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen
bestimmt und deren Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt. Die in Grie-
chenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen
sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und
vermögen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu wider-
legen. Die Beschwerdeführenden seien gehalten, die ihnen zustehenden
Ansprüche hinsichtlich Unterstützung bei den griechischen Behörden ein-
zufordern. Nebst den staatlichen Strukturen bestünden zudem private
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Hilfsorganisationen, an die sie sich wenden könnten. Auch könne Grie-
chenland angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen
und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung sei gewährleis-
tet. Gegenteilige Hinweise lägen dem SEM keine vor. Griechenland sei
überdies ein Rechtstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde
verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte. Bei (befürchteten) Über-
griffen durch Privatpersonen können sich die Beschwerdeführenden an die
zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die Polizei ihnen trotz ernst-
zunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Sicherheit keinen Schutz
gewähren, seien sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wen-
den.
5.2. Hiergegen bringen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vor,
dass das griechische Fürsorgesystem für Personen mit Schutzstatus häu-
fig unzulänglich sei. Es gebe kein Sozialwohnungssystem. Auch sei der
Zugang zu medizinischer Versorgung beschränkt und es gebe hierfür
grosse Hürden zu überwinden. Die Situation im Zeltlager in Griechenland
sei schrecklich gewesen, dies sei kein Ort für eine Familie mit kleinen Kin-
dern. Leider hätten sie dieses nicht verlassen können, da ihnen nicht ge-
holfen worden sei, eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Griechenland
sei kein Land, in welches man mit einem Neugeborenen zurückkehren
könne. Es brauche regelmässige Kontrollen beim Kinderarzt, dasselbe
gelte für ihr ältestes Kind. Auch die Beschwerdeführerin brauche medizini-
sche Betreuung und Behandlung, möglicherweise benötige sie eine psy-
chiatrische Behandlung. Es sei nicht klar, ob eine solche angesichts ihrer
finanziellen Situation in Griechenland möglich sei. Folglich sei der Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland weder zulässig noch zumutbar, wes-
halb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien.
6.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um
einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Be-
schwerdeführenden am 6. Juli 2018 subsidiären Schutz gewährten und ih-
rer Rückübernahme am 30. Dezember 2018 (respektive am 6. Februar
2019 betreffend das neugeborene Kind) ausdrücklich zustimmten. Dem-
nach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Auf
ihre weiteren Beschwerdevorbringen ist nachfolgend einzugehen.
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Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
8.3. Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatar-
staat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu-
gunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
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oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür
vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völ-
kerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden res-
pektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen
sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom
25. Juli 2018 E. 7.4; E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Griechenland ratifizierte
und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit sub-
sidiärem Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohn-
raum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung – unter gleichen
oder ähnlichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige – ha-
ben, zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und obiger Zu-
sammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde
führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Beschwerdeführenden zuzu-
muten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die griechischen Behör-
den zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wie
sie dies bereits im griechischen Asylverfahren zur Erlangung des subsidiä-
ren Schutzstatus getan haben (vgl. vorinstanzliche Akten, A26). Auch die
geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl.
oben, Sachverhalt L. sowie E. 5.2) sind nicht von solcher Schwere, als dass
sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Wie das
SEM zutreffend festgestellt hat, kann Griechenland angemessene medizi-
nische Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu notwendiger
medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtli-
nie ist Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen
wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewäh-
ren, inklusive erforderlichenfalls einer Behandlung psychischer Störungen
(vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Die von den Be-
schwerdeführenden rein behauptungsweise vorgebrachte Weigerung des
griechischen Arztes, die Beschwerdeführerin zu behandeln, vermag diese
Vermutung nicht zu widerlegen. Unter den genannten Voraussetzungen er-
scheint eine Rückkehr nach Griechenland für die Beschwerdeführenden –
auch mit einem neugeborenen Kind – zumutbar.
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8.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zu-
mutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden ihrer Rücküber-
nahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83
Abs. 1-4 AsylG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
10.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: