B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1375/2015
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______,
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).
E-1375/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge gegen Ende 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder
Anfang Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2013 stellte sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. An-
lässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 10. Juni 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Flucht zusammen
mit ihrem verwitweten Vater gelebt und diesem im Haushalt und in der
Landwirtschaft geholfen habe. Am Morgen des (…) September 2012 habe
sie gemeinsam mit anderen tibetischen Mitbürgern, darunter auch Mön-
chen, vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude etwas ausserhalb des
Bezirkshauptorts F._______ für die Freiheit Tibets und dafür, dass der Da-
lai Lama nach Tibet zurückkommen möge, demonstriert. Nach kurzer Zeit
sei die chinesische Polizei erschienen und habe sie und ihre Freundin an
den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. Daraufhin sei ihr Bekannter,
der Mönch (…), zwischen sie und die Polizisten gegangen, so dass die
Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel ins Kloster habe fliehen können. Nach-
dem sie ihrem Onkel erzählt habe, was passiert sei, habe ihr dieser zur
Flucht geraten. In der Folge sei sie, in Begleitung ihres Onkels, aus Tibet
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den
Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation
erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft
in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. So seien ihre Ausführungen, wonach sie nie
die Schule besucht und zu keinem Zeitpunkt Identitätspapiere besessen
habe, realitätsfremd, sei in der Volksrepublik China doch jedes Kind ver-
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pflichtet, die Schule zu besuchen und ab einem gewissen Alter Identitäts-
papiere zu besitzen. Dass sie sich diesen Pflichten mit der Begründung
habe entziehen können, ihr Vater habe ihr den Kontakt zu den chinesi-
schen Behörden verboten, sei sowohl stereotyp als auch tatsachenwidrig.
Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie nicht in Tibet sozialisiert
worden sei und deshalb gar keine Möglichkeit gehabt habe, in den Besitz
der verlangten Dokumente zu kommen. Diese Vermutung werde insbeson-
dere dadurch erhärtet, dass sie es bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens unterlassen habe, dem SEM rechtsgenügliche Identitätspa-
piere einzureichen und offenbar auch keinerlei Anstrengungen in dieser
Hinsicht unternommen habe. Diese Zweifel an einer Hauptsozialisation der
Beschwerdeführerin in Tibet würden auch nicht durch ihre Antworten auf
die Fragen zur Feldarbeit oder durch die Nennung zweier Berge in ihrer
angeblichen Herkunftsregion zerstreut, da die landwirtschaftliche Arbeit un-
abhängig vom Wohnort ausgeführt werden könne und die Angaben zu den
Gebirgen ungenügend seien, da sie ebenso wie Nachbardörfer und Be-
zirkshauptstädte erlernt werden könnten. So beruhten die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Heimatregion beispielsweise nicht auf persönli-
chen Erfahrungen, was sich darin manifestiere, dass sie die Distanz zwi-
schen ihrem Heimatdorf und dem Nachbardorf nicht habe angeben können
oder dass sie die Fahrzeit zwischen ihrem Heimatdorf und dem Bezirks-
hauptort F._______ unterschiedlich festgesetzt habe. Dieser Eindruck
werde dadurch verstärkt, dass sämtliche Beschreibungen der Beschwer-
deführerin zur Landschaft, insbesondere ihrer persönlichen Eindrücke da-
von, kurzsilbig, detailarm, oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausgefal-
len seien.
Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation der Beschwerde-
führerin in Tibet würden ferner durch die realitätsfremden und unglaubhaf-
ten Schilderungen ihrer Ausreise erhärtet. So sei vorweggenommen, dass
sie sich bereits zum Ausgangspunkt ihrer angeblichen Flucht widersprüch-
lich geäussert habe. Während sie anlässlich der Kurzbefragung noch zu
Protokoll gegeben habe, zu Fuss von ihrem Heimatdorf aus zu ihrem Onkel
ins Kloster gelaufen zu sein, habe sie anlässlich der einlässlichen Anhö-
rung im Widerspruch dazu angegeben, nach der Demonstration im Be-
zirkshauptort F._______ von dort aus direkt ins Kloster geflohen zu sein.
Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich über die von ihr angegebene Fluchtroute vom Kloster nach Nepal
ausgereist sein soll. So hätte sie dabei einen über 700 Kilometer weiten
Umweg auf sich genommen, um von Tibet nach Nepal zu gelangen. Ferner
würden die von ihr angegebenen Ortschaften keine aneinanderhängende
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Route bilden. Aufgrund dessen dränge sich der Verdacht auf, dass die Be-
schwerdeführerin die von ihr genannten Dörfer – ohne tatsächliche Kennt-
nisse der örtlichen Gegebenheiten – auswendig gelernt habe. Folglich sei
davon auszugehen, dass sie nicht auf die vorgebrachte Weise ihren Hei-
matstaat verlassen habe, oder dass sie sich nie in Tibet aufgehalten habe.
Die Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin würden weiter durch ihre widersprüchlichen, durchwegs
unsubstantiierten, oberflächlichen und stereotypen Asylvorbringen erhär-
tet. So habe sie ihre Motivation für ihre Teilnahme an der behaupteten De-
monstration gegen die chinesische Besatzung nicht begründen können,
was im Tibet-Kontext nicht überzeuge. Zudem habe sie sich widersprüch-
lich zur Vorbereitung der Demonstration geäussert, habe sie bei der Kurz-
befragung doch noch vorgetragen, sich zur Besprechung der Aktion mit
dem Mönch (...) bei ihrer Freundin getroffen zu haben, während sie bei der
einlässlichen Anhörung von einem solchen Treffen nichts mehr habe wis-
sen wollen, da der Mönch alles organisiert habe. Auch wäre angesichts der
bereits gemachten Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit der chinesi-
schen Besatzungsmacht zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwer-
deführerin, ihre Freundin und der Mönch im Vorfeld über die möglichen
Konsequenzen der Demonstration unterhalten hätten, was aber nicht ge-
schehen sei. Ferner seien sowohl der vorgebrachte Ablauf der Demonstra-
tion, als auch die anschliessende Flucht zum Onkel ins Kloster unglaub-
haft. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, plausibel
zu erklären, wie die chinesischen Polizisten ihre Identität hätten herausfin-
den respektive wie eine behördliche Suche nach ihr überhaupt hätte mög-
lich sein sollen. Überdies habe sie anlässlich der Kurzbefragung noch aus-
gesagt, mit ihrer Freundin bis zum Kloster geflüchtet zu sein, von wo aus
ihr Onkel die Verwandten der Freundin kontaktiert habe, während sie bei
der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben
habe, ihre Freundin unterwegs aus den Augen verloren zu haben und al-
leine im Kloster eingetroffen zu sein.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin mithin weder ihre
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch ihre Asylgründe glaub-
haft machen können. Da sie auch keine konkreten Hinweise auf einen län-
geren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz
in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bishe-
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rigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden. Die Vorinstanz er-
achtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und mög-
lich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 sei aufzuhe-
ben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse
durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzu-
ordnen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, weshalb sie wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; sube-
ventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere betreffend ihre Herkunft aus
der Volksrepublik China nur unvollständig und somit falsch festgestellt
habe. Zum Vorhalt des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Angaben
über die verschiedenen Ortschaften gelernt, um den Anschein zu erwe-
cken, dass sie aus dieser Gegend stamme, trug sie vor, dass sich all ihre
Aussagen auf ihre Erfahrungen und auf die Angaben ihres Onkels bezö-
gen. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wissen, wel-
che Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen von Ant-
worten nur beschränkt nützlich wäre. Da sie nie im Nachbardorf ihres Hei-
matdorfes gewesen sei, die Schule nicht besucht habe und in Tibet keine
Uhren getragen würden, könne sie die Distanz zwischen diesen beiden
Ortschaften weder in Kilometern noch in Stunden angeben. Sie wisse nur,
dass wenn man am Morgen in ihrem Heimatdorf losfahre, man am Mittag
im Bezirkshauptort F._______ ankomme. Zur Schulpflicht trug die Be-
schwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihr verboten habe, zur Schule zu ge-
hen, weil dort kein tibetisch, sondern nur chinesisch unterrichtet würde. Sie
habe diesen Entscheid ihres Vaters und dessen Begründung nie hinter-
fragt, da es in der tibetischen Kultur nicht üblich sei, seinen Eltern zu wi-
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dersprechen. Zu den fehlenden Ausweispapieren trug die Beschwerdefüh-
rerin vor, dass zwar ein Familienbüchlein existiere, sie aber nie eine Iden-
titätskarte besessen habe. So habe sie ihr Vater gar nie in Kontakt mit den
chinesischen Behörden kommen lassen. Seit sie Tibet verlassen habe,
könne sie nicht mehr mit ihrem Vater kommunizieren, ohne ihn zu gefähr-
den, da in Tibet sowohl die Telefone als auch die E-Mails überwacht wür-
den. Ohnehin wäre es fraglich, ob sie ihren Vater überhaupt ausfindig ma-
chen könnte, da ihr Heimatdorf sehr abgelegen sei und sie seit ihrer Flucht
keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Folglich könne sie auch keine
Ersatzpapiere beschaffen, da sie dazu das Familienbüchlein benötige, wel-
ches sich in Tibet befinde. Auch sei es für politisch anders gesinnte Bürger
schwierig, einen chinesischen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Alleine
aufgrund der Tatsache, dass sie keine gültigen chinesischen Reisepapiere
vorlegen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie in Indien
oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht
davon ausgegangen, dass sie ihre Hauptsozialisation nicht in der Volksre-
publik China erfahren habe, weshalb zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihr
denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz ihre Aussagen ohne Begutachtung
durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Situation in ihrer Hei-
matregion kenne und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne. Die
Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews seien ihr jedenfalls
nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und unparteiische Personen
vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche sie das Gericht, einen un-
abhängigen Experten beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und
eine Herkunftsanalyse vornehmen möge.
Zu ihren Asylvorbringen trug die Beschwerdeführerin ferner vor, dass es
stimme, dass sie sich vor der Demonstration kaum Gedanken über die
Konsequenzen gemacht habe, da sie dies im Verhältnis zur Unterdrückung
ihres Volkes als unwichtig empfinde. Zudem wisse sie nicht, wie die Polizei
ihre Identität habe herausfinden können. Allerdings seien die Dörfer in der
Gegend klein, weshalb die Polizei in der Regel alle Familien kenne. Zudem
sei alles sehr schnell gegangen und sie sei sehr nervös gewesen. Bezüg-
lich der von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche zwischen der
Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung führte sie aus, dass den
Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summarischen
Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürf-
ten, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten
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der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der einge-
henden Anhörung diametral abweichen würden. Bei ihren Asylgründen
gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen.
Bezüglich ihres Fluchtwegs führte die Beschwerdeführerin schliesslich
aus, dass es möglich sei, dass sie die Ortschaft F._______ – angesichts
der Aufforderung, sich kurz zu halten – in der Kurzbefragung nicht habe
erwähnen können. Zum Vorwurf, der Fluchtweg vom Kloster nach Nepal
sei unlogisch, könne sie nur sagen, dass sie den Weg nicht gut kenne und
insbesondere wiedergegeben habe, was sie noch von ihrem Onkel wisse.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM – unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation vor-
gesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – zur Stellungnahme zur
Beschwerde ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 führte das SEM aus, dass es
die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens un-
terlassen habe, persönliche Ausweispapiere einzureichen oder zumindest
Anstrengungen zu unternehmen, solche Dokumente zu beschaffen. Die
von ihr dafür angeführten Begründungen vermöchten nicht zu überzeugen,
seien sie doch oberflächlich und pauschal ausgefallen und könnten die im
Rahmen des Asylverfahrens beanstandete Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht somit nicht heilen. Da die Beschwerdeführerin ihre angebliche Her-
kunft demnach weiterhin nicht habe beweisen können, würden die bereits
geäusserten Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben er-
härtet. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre fehlende
Schulbildung sei festzuhalten, dass diese tatsachenwidrig seien. So über-
zeuge das Argument, ihr Vater habe sie nicht zur Schule schicken wollen,
weil dort kein Tibetisch unterrichtet werde, nicht, da der Grundschulunter-
richt insbesondere in ruralen Gegenden stets auf Tibetisch gehalten werde.
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Zwar gebe es seit mehreren Jahren Bestrebungen von Seiten der chinesi-
schen Behörden, Mandarin als Lehrsprache einzuführen. Bis anhin seien
jedoch höchstens bilinguale Schulsysteme eingeführt worden. Diese
jüngste Entwicklung stehe jedoch in keinem Zusammenhang zum vorlie-
genden Fall, da die bereits (…) geborene Beschwerdeführerin ihre Schul-
jahre bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt absolviert haben müsste. Die
Zweifel an ihrer Herkunft könnten auch nicht durch ihre Anmerkungen zu
ihren geographischen Angaben zerstreut werden. So erstaune es nach wie
vor, dass die Beschwerdeführerin nie im Nachbardorf hätte gewesen sein
sollen und scheinbar keine Angaben zur näheren Umgebung ihres Woh-
nortes machen könne. Zudem sei auch fraglich, wie die Beschwerdeführe-
rin die rund 310 Kilometer von F._______ bis ins Kloster zu ihrem Onkel in
einem Nachmittag habe zurücklegen sollen. Ebenso realitätsfremd und un-
logisch sei, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Flucht-
weg von 700 Kilometern innert eines Monats hätte bewältigen sollen,
obschon sie stets zu Fuss unterwegs gewesen und jeweils nur Nachts ge-
laufen sein wolle. In diesem Zusammenhang erscheine es ferner auch we-
nig plausibel, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vorgetragenen Aus-
reiseweg hätte wählen sollen. So liege ihr angeblicher Heimatort in einer
Grenzprovinz, weshalb es naheliegend sei, dass sie den schnellstmögli-
chen Weg über die Grenze gewählt hätte, anstatt während mehrerer Wo-
chen durch chinesisches Gebiet zu reisen. Demnach unterscheide sich der
vorliegende Fall erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015,
weshalb das SEM die Verfügung vom 4. Februar 2015 weiterhin als korrekt
erachte.
Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juli 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige
Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zu-
sammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
verfolgt werden – und nicht bereits aufgrund von im Herkunftsstaat vor der
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Ausreise Erlebtem einer asylrechtlich relevante Gefährdungssituation aus-
gesetzt sind (sog. Vorfluchtgründe) – sind nach Art. 54 AsylG indes von der
Asylgewährung infolge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszu-
schliessen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Mit Bezug zu den Vorfluchtgründen der Beschwerdeführerin kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von de-
ren Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist.
So erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitde-
monstrantinnen und Mitdemonstranten direkt vor dem chinesischen Ver-
waltungsgebäude demonstrierten und damit ein überaus grosses Risiko ei-
ner Festnahme in Kauf nahmen, während die Wirkung der angeblichen De-
monstration beschränkt gewesen sein dürfte, befindet sich das chinesische
Verwaltungsgebäude nach Angaben der Beschwerdeführerin doch aus-
serhalb des Bezirkshauptortes F._______. Auch ist nicht nachvollziehbar,
dass sich die Beschwerdeführerin beim in Kauf genommenen Risiko einer
Festnahme, dessen auch sie sich hätte bewusst sein müssen und das wohl
nicht ohne ein gewisses Unbehagen an ihr vorbeigegangen wäre, nicht
einmal Gedanken über die möglichen Folgen ihrer Aktion für ihr Leben ge-
macht haben will. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin nach der Demonstration nicht zu sich nach Hause, son-
dern zu ihrem Onkel ins Kloster geflohen sein will, wusste sie gemäss ihren
Ausführungen doch gar nicht, in welche Richtung sie hätte gehen müssen
(vgl. A12/14, F101). Dass ihre Freundin den Weg gekannt haben soll (vgl.
A12/14, F101), sie diese aber irgendwann danach – sie wisse nicht mehr
wann und wieso – verloren habe, weil sie so aufgeregt gewesen sei (vgl.
A12/14, F72), überzeugt nicht. Ausserdem sind die vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Vorbereitung der Demonstration (vgl.
A12/14, F86), des Ausgangspunktes der Fluchtroute (vgl. A12/14, F104)
und des Zeitpunkts der Trennung von ihrer Freundin (vgl. A12/14, F91) –
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Seite 11
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht unerheblich, betref-
fen sie doch zentrale Punkte ihrer Verfolgungsgeschichte. Die Erklärung
der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Beschreibung ihrer Fluchtroute
anlässlich der Kurzbefragung die Ortschaft F._______ – angesichts der
Aufforderung, sich kurz zu halten – möglicherweise nicht erwähnen kön-
nen, ändert an der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtwegs und mithin ihrer da-
mit zusammenhängenden Asylgründe insofern nichts, als sie in der Kurz-
befragung vortrug, sich von ihrem Heimatdorf aus zu Fuss zu ihrem Onkel
ins Kloster begeben zu haben (vgl. A6/13, Rz. 5.02), während sie in der
einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu angab, von ihrem Heimatdorf
nach F._______ mit einem Fahrzeug gereist zu sein (vgl. A12/14, F47 ff.
sowie ferner F67 und F70).
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, weshalb das SEM
ihr Asylgesuch zur Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Asylgründe einschliess-
lich Reiseweg) ist indes noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin
nicht aus der Volksrepublik China stammt und wegen ihrer Ausreise bei
einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
nicht befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich auch nicht dem Entscheid BVGE
2014/12 entnehmen. Dieser besagt lediglich, dass, wenn für eine Person
tibetischer Ethnie eine behauptete Hauptsozialisation in der Volksrepublik
China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann – was in BVGE 2014/12 gestützt auf die Resultate einer Lingua-Ana-
lyse bejaht wurde (vgl. E. 4.2) –, die Asylbehörde davon ausgehen darf,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine
Rückkehr dieser Person an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort
bestehen (vgl. a.a.O., E. 5.10).
6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer
Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaub-
haftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im
vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse
respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wur-
den der Beschwerdeführerin – gleich wie im zur Publikation vorgesehenen
E-1375/2015
Seite 12
Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – im Rahmen der eingehenden Anhö-
rung durch die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu ihren Län-
derkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunfts-
abklärung des SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Her-
kunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1). Indes ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu
werden – auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der be-
troffenen Person in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehba-
ren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1).
Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region so-
zialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei
der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsab-
klärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeig-
neter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
E-1375/2015
Seite 13
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die
vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
6.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder
die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Me-
thode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Unter-
suchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör verletzt.
6.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich eines Grossteils der
gestellten Herkunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt be-
fundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefoch-
tenen Verfügung gemachten Bemerkung, die Zweifel an der Herkunft der
Beschwerdeführerin liessen sich auch nicht mit ihren Antworten auf die Fra-
gen zur Feldarbeit oder mit der Nennung geographischer Punkte ausräu-
men, da die Angaben zur Landwirtschaft ortsunabhängig gültig seien und
geographische Punkte auswendig gelernt werden könnten, kann das SEM
dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumenta-
tion einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklä-
rung, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich
sind, weshalb seitens der Vorinstanz andere Fragen hätten gestellt werden
müssen. In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass das SEM
in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführerin fehle es an
Kenntnissen der chinesischen Sprache (vgl. A13/9, S. 5, 4. Absatz), ohne
ihre tatsächlichen Chinesischkenntnisse auch nur ansatzweise überprüft
zu haben. So ist den Befragungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin angegeben hat, nur sehr wenig Chinesisch zu
sprechen (vgl. A6/13, Rz. 1.17.03). Was dies bedeutet, wurde vom SEM –
wie gesagt – indes nicht näher abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Feststellung des SEM in seiner Vernehmlassung, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin seien völlig unsubstantiiert und stereotyp, weshalb der
vorliegende Fall sich erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorge-
sehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 unterscheide, nicht schlüs-
sig. So gab die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen der beiden Befra-
gungen gestellten Herkunftsfragen denn auch Antworten, welche nicht von
vorneherein als völlig substanzarm oder unplausibel qualifiziert werden
können (vgl. A6/13, insbes. Rz. 6; A12/14, insbes. F10-F34).
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Ausserdem fehlt es im vorliegenden Fall selbst für jene wenigen Fragen,
für die das SEM im Rahmen seiner Verfügung und seiner Vernehmlassung
die angeblich richtigen Antworten offengelegt hat, am für das Gericht ein-
sehbaren Beleg dieser angeblich richtigen Antworten mit COI. So wäre bei-
spielsweise die Behauptung, jedes Kind in der Volksrepublik China sei ver-
pflichtet, eine Identitätskarte zu besitzen, mit entsprechend qualifizierten
Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der
COI Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst
grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von
Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die
Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie
möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitli-
nien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], Ap-
ril 2008, S. 6-17; RAINER MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von
Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen,
ASYL 3/10, S. 4 f.). Betreffend die in der Vernehmlassung angegebenen
Distanzen (310 km von F._______ zum Onkel ins Kloster; 700 km vom
Kloster nach Nepal), welche ebenfalls zu belegen sind, sei erwähnt, dass
diese – sollten sie sich als richtig erweisen – in erster Linie Rückschlüsse
auf die Glaubhaftigkeit des Reisewegs erlauben. Wie auch das SEM im
Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht zu verkennen scheint (vgl.
A13/9, S. 4, 4. Absatz), liefern sie indes keinen eindeutigen Beweis dafür,
dass sich die Beschwerdeführerin nie in der Volksrepublik China aufgehal-
ten hat. Einzig der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe sie
nicht zur Schule schicken wollen, weil dort kein Tibetisch unterrichtet
werde, wurde vom SEM – unter Angabe einer plausiblen Quelle auf dem
im N-Dossier abgelegten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüf-
ten Länderwissen" vom 21. Juli 2015 – widerlegt (vgl. A21/1). Die Tatsache,
dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin objektiv falsch ist, vermag
ihre vorgetragene Hauptsozialisation in der Volksrepublik China indes noch
nicht umzustossen, widerspiegelt er doch nur die behauptete Ansicht ihres
Vaters, der sich diesbezüglich allenfalls irrte oder sich dieses Argumentes
bediente, um seine Tochter als Arbeitskraft zu Hause zu behalten.
6.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin, mit
Ausnahme der Angaben zu ihrer Fluchtroute (vgl. A12/14, F100), weder im
Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewie-
sen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend
qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft – namentlich ihr Fernbleiben von
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der Schule, ihre fehlenden Identitätspapiere sowie ihre angeblich mangel-
haften Chinesischkenntnisse – nicht den vom SEM als korrekt erachteten
Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen – das übrigens in auffäl-
ligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung an-
geblicher Widersprüche in der Schilderung der Asylgründe und der Flucht-
route steht (vgl. A12/14, F86 ff.) – wurde es der Beschwerdeführerin ver-
unmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzu-
reichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorlie-
genden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt,
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne der vo-
rangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorge-
sehenen Leiturteils E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste In-
stanz zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4.
Februar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs.
1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung –
unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
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Seite 16
9.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer