Abtei lung V
E-1376/2010
E-4301/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Irak,
(...)
Gesuchsteller / Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Februar 2010 / E- (...);
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1376/2010
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 4. September 2009 nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
Der Nichteintretensentscheid wurde damit begründet, dass der Ge-
suchsteller unentschuldigterweise keine Reise- oder Identitätspapiere
zu den Akten gereicht habe und die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle.
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar
2010 focht der Gesuchsteller die Nichteintretensverfügung des BFM
an. Er reichte mit dem Rechtsmittel Kopien zweier Identitätspapiere
und eines weiteren amtlichen Dokuments zu den Akten und führte aus,
er habe dem BFM die Originale dieser Urkunden im Oktober 2009 zu-
gestellt.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
26. Februar 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un-
begründet ab (Verfahren E- (...). Bezüglich der Identitätspapiere führte
das Gericht aus, die angeblich zu den Akten gereichten Original-
Ausweise würden sich nicht bei den Vorakten des BFM befinden und
die mit der Beschwerde eingereichten Kopien den Anforderungen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an Reise- oder Identitätspapiere nicht
genügen.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2010 (Postaufgabe) reichte der Gesuch-
steller beim Bundesverwaltungsgericht ein das Urteil vom 26. Februar
2010 betreffendes "Wiedererwägungsgesuch" ein. Er führte aus, er
habe die Originale seiner beiden Identitätsdokumente am 23. Oktober
2009 durch einen "Asylbetreuer" des Wohnzentrums für Asylsuchende
B._______ per Einschreiben an das BFM schicken lassen, was er mit
der beiliegenden Postquittung belegen könne. Dem seinem Gesuch
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ebenfalls beigelegten Ausdruck von Track & Trace der Post sei zu ent -
nehmen, dass die Postsendung am (...) vom BFM in Empfang
genommen worden sei. Dass unter diesen Umständen in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch eingetreten
worden sei, sei nicht gerecht; die Verfügung des BFM vom 17. Februar
2010 sei deshalb aufzuheben.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass vollzugshemmender vor-
sorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. März 2010 setzte der Ins-
truktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
F.
Eine telefonische Anfrage bei der Postregistratur des BFM (unter An-
gabe der aus der Postquittung ersichtlichen Sendenummer) ergab,
dass die Postsendung des Gesuchstellers vom (...) tatsächlich am (...)
beim BFM eingegangen war.
Am 16. März 2010 übermittelte die BFM-Postregistratur dem Instruk-
tionsrichter den (leeren) Original-Briefumschlag. In der Begleitnotiz
wurde ausgeführt, der Inhalt der Postsendung sein damals bestimmt
an den zuständigen BFM-Sachbearbeiter weitergeleitet worden,
nachdem das erstinstanzliche Verfahren des Gesuchstellers damals
beim BFM hängig und der Sachbearbeiter im Besitz der BFM-Akten
gewesen sei.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 nahm der Instruktionsrichter das
"Wiedererwägungsgesuch" als Revisionsgesuch entgegen und setzte
den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens
definitiv aus. Der Instruktionsrichter brachte den Parteien das Ergebnis
seiner Abklärungen zur Kenntnis und stellte fest, dass sich die Origi-
nal-Ausweisschriften nach wie vor nicht bei den Vorakten des BFM be-
fänden. Das BFM wurde aufgefordert, sich bis zum 31. März 2010 zum
Verbleib der vom Gesuchsteller eingereichten Originaldokumente zu
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äussern und diese gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen.
Das BFM teilte am 31. März 2010 schriftlich mit, die Ausweisschriften
hätten leider nicht aufgefunden werden können. Eine Fehlablage wer-
de nicht ausgeschlossen. Falls die Originaldokumente nachträglich
auftauchen sollten, würden sie dem Bundesverwaltungsgericht unver-
züglich zugestellt.
H.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte sich der Instruktionsrichter an
die Leitung des Zentrums für Asylsuchende B._______, wies darauf
hin, dass der von der BFM-Registratur aufgefundene Briefumschlag
eine Stempelung der Zentrumsleitung mit der handschriftlichen
Ergänzung A_______ aufweise und ersuchte um Beantwortung
mehrerer Fragen.
In der Folge stellte die Leitung des Asylzentrums C._______ tele-
fonisch die Beantwortung der Fragen des Instruktionsrichters in Aus-
sicht, nachdem das Asylzentrum B._______ in der Zwischenzeit ge-
schlossen worden sei.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 teilte die Zentrumsleitung C._______
schriftlich mit, der Gesuchsteller sei im Oktober 2009 dem Wohnheim
B._______ zugeteilt gewesen und die damalige Leiterin des Zentrums,
D._______, sei ihm behilflich gewesen, dem BFM Original-Unterlagen
zuzustellen. Mit der Stellungnahme wurde eine handschriftlich mit
"Systemausdruck" bezeichnete, nicht ausgefüllte und somit auch in
keiner Weise einem bestimmten Fall zuzuordnende, formularisierte
elektronische Textvorlage mit der Überschrift "Originaldokumente"
eingereicht, welche lediglich bezüglich der zuständigen Mitarbeiterin
(= Ausstellerin) individualisiert, das heisst EDV-mässig vordefiniert ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revi-
sionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinn von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner – fälschlicherweise als "Wie-
dererwägungsgesuch" bezeichneten – Laieneingabe sinngemäss den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und weist
durch die Bezugnahme auf das wenige Tage zuvor ausgefällte Urteil
auch auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens hin. Die falsche
Bezeichnung des Revisionsgesuchs schadet nicht, nachdem bezüglich
des zutreffenden Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen
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erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf das frist- und nach dem
Gesagten formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
3.2 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend
im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu er-
fahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
geltend gemacht worden waren, jedoch zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte
Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es
genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erst-
beurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
4.
4.1 Der Gesuchsteller hatte bereits in seiner Beschwerde geltend
gemacht, er habe während des erstinstanzlichen Asylverfahrens seine
Original-Identitätspapiere schriftlich beim BFM eingereicht. Zum Beleg
hatte er dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie der Bestätigung
einer Einschreibesendung durch die Poststelle B._______ zu den
Akten gereicht, worauf er auch in seiner Beschwerdeschrift (S. 1
unten) hinwies.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeinstanz die wegen Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren ausgefällte Nichteintretensverfü-
gung des BFM ohne vorgängige Instruktionshandlung im Summarver-
fahren bestätigt hat, lässt vernünftigerweise nur den Schluss zu, das
Gericht habe – mit der Erwägung, es könne "den auf Beschwerde-
ebene eingereichten Kopien aufgrund der leichten Manipulierbarkeit
kein Beweiswert zugerechnet werden" - die Kopie der Postquittung als
offensichtlich nicht authentisches Beweismittel qualifiziert.
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4.2 Der Gesuchsteller dürfte zwar wohl bereits im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung in Besitz der Original-Quittung der Post gewesen
sein und hätte diese mit der Beschwerde zu den Akten reichen kön-
nen. Er durfte aber damit rechnen, vom Gericht vor dem Entscheid zur
Einreichung des Originals aufgefordert zu werden, falls dieses dem
eingereichten Beweismittel einzig wegen seiner nicht-originalen Form
jede Beweistauglichkeit absprechen würde. Im Übrigen wäre auch
nachvollziehbar, wenn die negativen Erfahrungen des ausländischen
Gesuchstellers mit der Einreichung von Originalbeweismitteln durch
die Schweizer Post bei ihm diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung
bewirkt hätten.
Unter den gegebenen Umständen ist ihm in revisionsrechtlich-formaler
Hinsicht nicht vorzuwerfen, die Originalquittung nicht bereits mit der
Beschwerde eingereicht zu haben.
4.3 Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob es sich
bei dem mit dem Revisionsgesuch ebenfalls eingereichten Ergebnis
der Recherche über den Suchdienst der Post (Track & Trace) vom (...)
um ein revisionsrechtlich zulässiges Beweismittel handelt (vgl. Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG), respektive ob es dem Gesuchsteller nicht
auch zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des
ordentlichen Verfahrens erhältlich zu machen und zu den Akten zu
reichen.
4.4 Die durch den Instruktionsrichter getroffenen Abklärungen haben
ergeben, dass der Gesuchsteller am 23. Oktober 2009 tatsächlich mit
Hilfe der damaligen Leiterin des Asylzentrums auf der Post B._______
Original-Identitätspapiere an das Bundesamt abgeschickt hat. Der
Eingang des Schreibens wurde bei der BFM-Registratur am 26. Okto-
ber 2009 verzeichnet. Der Inhalt der Postsendung ist offensichtlich
beim BFM verloren gegangen.
Der Gesuchsteller hatte mit seiner Beschwerde Kopien seiner Identi-
tätskarte, seines Nationalitätenausweises und einer fremdsprachigen
dritten Urkunde eingereicht und geltend gemacht, die Originale dieser
drei Dokumente seien in der Postsendung vom 23. Oktober 2009 ent-
halten gewesen. Gemäss Auskunft aus dem Kreis der damaligen Lei-
tung des Asylzentrums erinnert sich die vormalige Leiterin des
Zentrums B._______ jedenfalls an eine 'ID' (eingeschweisstes Papier
mit Foto, Text Arabisch)".
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Die Quittung der Poststelle B._______ vom (...) gibt das
Gesamtgewicht der fraglichen Postsendung mit 62g an. Eine Wägung
des leeren Briefumschlags durch den Instruktionsrichter hat ein Ge-
wicht von 9g, diejenige eines Blatts Papier im Format A4 (Begleit-
schreiben) ein solches von 5g ergeben. Das Gewicht der verschickten
Dokumente muss demnach knapp 50g betragen haben, was sich mit
der vom Gesuchsteller angegebenen Inhalt der Postsendung – drei
Dokumente, darunter die nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts üblicherweise laminierte irakische Identitätskarte – ohne
weiteres in Einklang bringen lässt.
4.5 Als Zwischenergebnis ist bei dieser Aktenlage festzustellen, dass
der Gesuchsteller am (...) dem BFM mit hinreichender Sicherheit das
Original seiner irakischen Identitätskarte und mit hoher
Wahrscheinlichkeit die Originale seines Nationalitätenausweises und
eines dritten fremdsprachigen Beweismittels (dessen Natur und Inhalt
sich aus den Akten nicht ergibt) eingereicht hat.
Wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, hätte der Nicht -
eintretensentscheid des BFM vom Bundesverwaltungsgericht nicht be-
stätigt werden können, wenn dieses vor seinem Entscheid in Kenntnis
der eben getroffenen Feststellung gewesen wäre. Das revisionsweise
eingereichte Beweismittel erweist sich damit als entscheidend im Sinn
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, und der Revisionsgrund hat als erfüllt
zu gelten.
4.6 Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 aufzuheben und das Be-
schwerdeverfahren des Gesuchstellers wieder aufzunehmen.
5.
Nachdem das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren spruchreif
ist, kann im Folgenden durch das gleiche Spruchgremium (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG), auf der aktuellen Aktengrundlage und ohne Einholung
einer weiteren Stellungnahme des BFM (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG)
direkt eine Neubeurteilung des am 22. Februar 2010 eingereichten
Rechtsmittels vorgenommen werden.
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6.
6.1 Dem wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren liegt, wie er-
wähnt, ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällter Nichtein-
tretensentscheid des BFM zugrunde.
6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung unter anderem,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzu-
geben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asyl-
gesuchs am 4. September 2009 keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat er kein
solches Dokument eingereicht. Damit ist der Grundtatbestand für die
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – die Nichtabgabe von
Reise-oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs – erfüllt.
7.2 Die in originaler Form eingereichte Identitätskarte des Gesuch-
stellers ist (beziehungsweise war) ein Reise- oder Identitätspapier
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
7.3 Bei der ersten Summarbefragung durch das BFM vom 9. Sep-
tember 2009 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine
Identitätspapiere im Heimatland zurückgelassen zu haben (vgl. Proto-
koll der Anhörung Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel S. 4 f.).
7.3.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts schliesst die
Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unter anderem dann aus, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb
nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48
Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise-
oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich
umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
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Frist zu beschaffen (vgl. Urteil vom 2. Februar 2010 im Verfahren
D-6069/2008 E. 6 zur Publikation unter BVGE 2010/2 vorgesehen).
7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen beiden Befragungen
durch das BFM und bei einer Anhörung durch (...) vom 16. Juni 2009
wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche
Bestimmungen übereinstimmend ausgesagt, er habe seine
Identitätspapiere und weitere Beweismittel auf Anraten des Schleppers
bei Verwandten im Heimatland deponiert. Nach einem il legalen
Grenzübertritt zu Fuss (...) habe er dort einen TIR-Lastwagen
bestiegen, der ihn – versteckt auf der Ladefläche – direkt in die
Schweiz gebracht habe (vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrens-
zentrum S. 4 f. und 7 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S.
3 ff. und 7 f., Polizeiprotokoll S. 1 ff.). Die Schilderungen der konkreten
Reiseumstände sind substanziiert, hinterlassen einen lebensechten
Eindruck und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Den Vorhalt
des BFM, dass er den Irak ausgerechnet in (...) verlassen haben wolle,
wo ihm doch Verfolgungsgefahr gedroht hätte, konnte der
Beschwerdeführer plausibel erklären (vgl. Protokoll der Anhörung zu
den Asylgründen S. 7), weshalb das BFM diesen Aspekt der Sachver-
haltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als un-
glaubhaft bezeichnet. Insgesamt sieht das Bundesverwaltungsgericht
bei der heutigen Aktenlage jedenfalls keine Veranlassung, die Glaub-
haftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib sei-
ner Dokumente im Heimatland und zu den Ausreiseumständen in
Zweifel zu ziehen.
7.3.3 Anlässlich der Summarbefragung vom 9. September 2009 hatte
der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er gehe davon aus, sich
von Verwandten in (...) seine Identitätskarte, den Na-
tionalitätenausweis, die Bestätigung eines Gefängnisaufenthalts und
Urkunden betreffend Landbesitz zustellen lassen zu können. Er werde
sich Mühe geben und sich die Originale schicken lassen (vgl. Protokoll
S. 4 f.).
Bei der Befragung zu den Asylgründen vom 25. September 2009 führ-
te er aus, die Unterlagen seien bei den Verwandten bestellt und er
erwarte die Ankunft der Postsendung in wenigen Tagen (vgl. Protokoll
S. 3). Wie oben festgestellt, reichte er seine Identitätskarte und weitere
Unterlagen am 23. Oktober 2009 postalisch beim BFM ein.
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7.3.4 Angesichts dieses Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Unterlagen bei Angehörigen in verschiedenen Tei-
len des Heimatstaats zu besorgen waren, kann auch festgestellt wer-
den, dass der Beschwerdeführer sich umgehend und ernsthaft darum
bemüht hat, seine Identitätspapiere innert vernünftiger Frist aus dem
Heimatland zu beschaffen.
7.4 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten entschuldbare
Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Stellen des Asyl-
gesuchs glaubhaft machen. Das BFM hat damit seine Verfügung
fälschlicherweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützt.
7.5 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise für die Erfüllung
eines anderen Nichteintretenstatbestands durch den Beschwerde-
führer ergeben, ist das BFM zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten.
8.
Auch die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 17. Februar 2010 aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
9.
Bei diesem Ausgang sind gemäss Art. 63 Abs. 1 (und Art. 68 Abs. 2)
VwVG weder für das Revisions- noch für das wieder aufgenommene
Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG er-
weist sich damit als gegenstandslos.
Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten Kosten von Fr. 600.--
wurden vom Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Finanzdienstes
des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2010 bezahlt. Dieser Be-
trag ist ihm demnach durch das Gericht rückzuerstatten.
10.
Dem weder im Beschwerde- noch im Revisionsverfahren durch einen
Rechtsbeistand vertretenen Gesuchsteller / Beschwerdeführer sind
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn
von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen. Deshalb ist für beide Verfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das Be-
schwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
17. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das
Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
3.
Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren werden
Kosten auferlegt.
4.
Die mit Urteil vom 26. Februar 2010 auferlegten und vom Beschwerde-
führer bereits bezahlten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden ihm
durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückerstattet.
5.
Weder für das Revisions- noch für das Beschwerdeverfahren wird eine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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