B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1377/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, ,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
E-1377/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer – ein Vater mit [seinen Kindern], ägyptische
Staatsangehörige, mit letztem Wohnsitz in E._______ (zugehörig zum
Gouvernement F._______) – reisten nach eigenen Angaben [im August
2013] mit dem Flugzeug aus G._______ aus. [Im August 2013] stellten sie
am Flughafen Zürich ein Asylgesuch, wo ihnen gleichentags die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewie-
sen wurde. Am 22. August 2013 fand die Befragung zur Person mit sum-
marischer Erhebung der Gesuchsgründe des Vaters, A._______ (Be-
schwerdeführer 1), und [seines ältesten Kindes], B._______ (Beschwerde-
führer 2), statt. Am 6. September 2013 bewilligte das BFM den Beschwer-
deführern die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton H._______
zu. Am 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer 1 erstmals im Rah-
men der einlässlichen Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragt (nachfolgend: erste An-
hörung). Da er geschlechtsspezifische Gesuchsgründe vorbrachte, wurde
die Anhörung gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) abgebrochen und am 6. Dezember 2013 mit
einem Team von Personen männlichen Geschlechts fortgeführt (nachfol-
gend: zweite Anhörung). Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 im Rah-
men von Art. 29 Abs. 1 AsylG fand ebenfalls am 6. Dezember 2013 statt.
A.b In den Befragungen machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen
geltend, sowohl von den ägyptischen Behörden als auch von der religiösen
Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]", welcher er ungefähr von
2000 bis 2007 (beziehungsweise 2008 oder 2009) angehört habe, verfolgt
zu werden. Da er den ägyptischen Behörden keine Informationen zur "[re-
ligiösen Gruppierung]" habe geben wollen, sei er von Ersteren zwischen
2000 und 2010 ungefähr sechs bis acht Mal für einige Tage festgenommen
und gefoltert worden. Im Jahr 2007 (beziehungsweise 2010) habe er den
Behörden schliesslich die Namen von Mitgliedern der genannten religiösen
Gruppierung preisgegeben. Die Behörden hätten ihn daraufhin bei der "[re-
ligiösen Gruppierung]" als Verräter denunziert, weshalb ihn Letztere im
Jahr 2007 (beziehungsweise 2008 oder nach 2010) hätten töten wollen.
Betreffend die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 machte der
Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen zunächst geltend, dass es
bis zu seiner Ausreise aus Ägypten [im August 2013] keine Hinweise mehr
dafür gegeben habe, dass die ägyptischen Behörden ihn gesucht hätten.
E-1377/2014
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Erst als die Behörden, die von seiner Landesabwesenheit keine Kenntnis
gehabt hätten, ihm das am 22. Oktober 2013 beim BFM in Kopie einge-
reichte Dokument mit dem Titel "Vorladung des Nationalen Sicherheits-
dienstes" – das darüber Auskunft gibt, dass (…) (vgl. A41, Beilage 14) –
hätten übergeben wollen, seien sie erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht.
Im Laufe der Befragung gab er indes zu Protokoll, dass die ägyptischen
Behörden bereits im Jahr 2010 und nochmals in der ersten Hälfte des Jah-
res 2012 (…) gekommen und in seine Wohnung eingedrungen seien, ihn
festgenommen und geschlagen hätten, weshalb er schliesslich mit seiner
Familie geflohen sei.
Als weiteren Gesuchsgrund brachte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der
Befragungen vor, zwischen seiner und einer anderen Familie herrsche eine
Fehde mit Blutrache. Die gegnerische Familie habe einen seiner Cousins
umgebracht, woraufhin sich dessen Sohn im Jahr 2009 (beziehungsweise
2010) mit einem Mord an einem Mitglied der gegnerischen Familie gerächt
habe. Die Familie des Beschwerdeführers 1 verlange nun von ihm, ein wei-
teres Mitglied der gegnerischen Familie umzubringen. Er wolle dies aber
nicht tun. Obwohl bezüglich dieser Vendetta seit dem Jahr 2009 (bezie-
hungsweise 2010) nichts mehr vorgefallen sei, fürchte er wegen dieser An-
gelegenheit nicht nur um sein eigenes Leben, sondern auch um jenes sei-
ner Kinder.
Der Beschwerdeführer 1 gab überdies unter Beilage diverser Unterlagen
(vgl. A41, Beilagen 1-5 und 7-9) zu Protokoll, bereits im Jahr 2001 ein Asyl-
gesuch in I._______ gestellt und sich bis ins Jahr 2006 mit seiner Familie
dort aufgehalten zu haben. Aufgrund von psychischen Problemen, die der
Beschwerdeführer 1 vermutungsweise erstmals im Jahr 2003 behandeln
liess (vgl. A15/6), hätten er und seine Familie I._______ im Jahr 2006 wie-
der verlassen.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer 1 Dokumente bezüglich seiner
gesundheitlichen Beschwerden ein, darunter ein ärztliches Zeugnis [der
psychiatrischen Klinik] in F._______ vom [Jahr 2013], welches darüber
Auskunft gibt, dass sich der Beschwerdeführer 1 wegen psychischer Prob-
leme ([…]) (…) dort behandeln liess (vgl. A41, Beilage 11), sowie ein ärzt-
liches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 30. Oktober 2013,
worin Letzterer erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 durch seine unklare
Situation als Asylsuchender schwer belastet sei und bei drohender Rück-
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schaffung nach Ägypten zusätzlich mit einer Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustands bis zur suizidalen Krise zu rechnen sei (vgl. A41, Bei-
lage 12).
A.c In seinen Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person und der
Bundesanhörung bestätigte der Beschwerdeführer 2, dass sein Vater sei-
tens der ägyptischen Behörden, der "[religiösen Gruppierung]" sowie der
verfeindeten Familie verfolgt werde, wobei er anmerkte, dass er über die
Einzelheiten dieser Probleme des Vaters nicht orientiert sei. Indes machte
er geltend, dass ihn diese Vorfälle im Heimatland insofern auch selbst be-
lastet hätten, als er nicht mehr gerne aus dem Haus gegangen sei und die
Schule nicht mehr regelmässig habe besuchen können. Gemäss einem ins
Recht gelegten ärztlichen Zeugnis eines Psychiaters in F._______ wurde
beim Beschwerdeführer 2 [im Jahr 2013] eine [Krankheit] diagnostiziert
(vgl. A41, Beilage 13).
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014, zugestellt am 14. Februar 2014, wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Bezüglich Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl hielt das Bundesamt fest, dass das Vorbringen der Be-
schwerdeführer, in eine Fehde mit Blutrache verstrickt zu sein, nicht asyl-
relevant sei, da die damit einhergehende Bedrohung nicht von staatlichen
Organen ausgehe und Ägypten seiner Schutzpflicht grundsätzlich nach-
komme. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung sei-
tens der ägyptischen Behörden qualifizierte das BFM als unglaubhaft, da
sich der Beschwerdeführer 1 bezüglich Zeitpunkt und Häufigkeit der be-
haupteten Verfolgung ständig widersprochen habe und auch die Beschrei-
bung der Haft im Jahr 2010 substanzarm und oberflächlich ausgefallen sei.
Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ägyptischen Be-
hörden von ihm auch nach seinem Austritt aus der "[religiösen Gruppie-
rung]" noch Informationen über religiöse Gruppierungen hätten erhoffen
sollen. Auch die Aussagen bezüglich der Bedrohung seitens der "[religiö-
sen Gruppierung]" seien widersprüchlich und unglaubhaft. So leuchte es
nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer 1 der Gruppierung seine Situation
nicht habe erklären können. Zudem wäre bei Vorliegen einer tatsächlichen
Verfolgungsgefahr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 be-
reits im Rahmen seines letzten Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2012
ein Asylgesuch gestellt hätte. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen die
vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten psychischen Probleme diese
Ungereimtheiten nicht zu begründen.
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Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz in ihrer ableh-
nenden Verfügung fest, dass dieser zulässig sei, da die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und somit auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht greife. Zudem be-
stünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Auch sei der Wegweisungsvollzug trotz der psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 2 zumutbar, könne eine
konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage bei einer
Rückkehr nach Ägypten doch verneint werden. So habe der Beschwerde-
führer 1 seine psychischen Probleme in F._______ nach eigenen Angaben
und gemäss Arztbericht vom 30. Oktober 2013 denn auch behandeln las-
sen und dort jeweils alle notwendigen Medikamente erhalten. Dies entspre-
che den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-
643/2007 vom 7. August 2009 (E. 7.7-7.9) betreffend das ägyptische Ge-
sundheitssystem, wonach psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in
Ägypten vorhanden seien und für 80 Prozent der Bevölkerung eine kosten-
lose Grundversorgung mit psychotropen Medikamenten gewährleistet sei.
Würden die Kosten von antipsychotischen Medikamenten nicht gedeckt,
beliefen sie sich auf drei respektive fünf Prozent des täglichen Mindest-
lohns. Da die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei, könne nicht
nachvollzogen werden, weshalb sich der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers 1 durch den Wegweisungsvollzug nach Ägypten zu sei-
ner Familie und seinem gewohnten sozialen Umfeld in entscheidrelevanter
Weise verschlechtern sollte. Die im Arztbericht vom 30. Oktober 2013 er-
wähnte suizidale Krise aufgrund des drohenden Wegweisungsvollzugs
lasse sich in Ägypten überdies, wie zuvor erwähnt, adäquat behandeln.
Sollte die Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wegwei-
sungsanordnung stehen, könne dieser durch die entsprechende Ausge-
staltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 2 vorgetragenen psychischen
Probleme könne ebenfalls auf die in Ägypten vorhandenen Behandlungs-
möglichkeiten von psychischen Krankheiten verwiesen werden.
C.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhoben die Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 14. März 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In einem Eventualbegehren
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beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Mit der Beschwerde wurden zwei weitere an den Beschwerdeführer 1 ge-
richtete Dokumente (im Original) mit dem Titel "Vorladung" eingereicht.
Diese wurden gemäss Übersetzung ins Deutsche von der Generaldirektion
der Untersuchungsabteilung der Nationalen Sicherheit in F._______ aus-
gestellt und geben darüber Auskunft, dass (…).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut.
E.
Am 19. März 2014 reichten die Beschwerdeführer im Nachtrag zur Rechts-
mitteleingabe ein weiteres, den Beschwerdeführer 1 betreffendes, ärztli-
ches Zeugnis des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 17. März 2014 ein,
worin Letzterer erklärt, dass er eine Wegweisung des Beschwerdeführers
1 nach Ägypten aufgrund dessen psychischer Probleme und der schlech-
ten Prognose als unzumutbar erachte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführern mit, dass die beiden den Beschwerdefüh-
rer 1 betreffenden Arztzeugnisse des Psychiaters Dr. med. J._______ in
medizinischer Hinsicht eher oberflächlich ausgefallen seien, da sie ohne
Begründung eine Diagnose festhielten, die sich in zwei Begriffen er-
schöpfe, und sich im Übrigen weitgehend auf die persönliche Anamnese
des Beschwerdeführers 1 und daraus folgende Handlungsanweisungen an
die Asylbehörden beschränken würden. Dementsprechend forderte das
Gericht die Beschwerdeführer – unter der Androhung, dass nach ungenutz-
ter Frist aufgrund der Akten entschieden würde – auf, die Beschwerdefüh-
rer 1 und 2 betreffende Arztzeugnisse einzureichen, die sich zur Anam-
nese, zu den beklagten Beschwerden, allfälligen psychischen Befunden,
der Diagnose und den daraus folgenden Einschränkungen und Behinde-
rungen sowie zu allenfalls durchgeführten Behandlungen und zur Medika-
tion sowie zu zukünftig nötigen Therapien und Medikamenten äussern.
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G.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 teilte die Gemeinde K._______ dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Beschwerdeführer 1 im-
mer wieder Probleme hätten, da er sich nicht an die Hausordnung halte
und die allgemeinen Regeln der Wohngemeinschaft missachte. Ausser-
dem vernachlässige er insbesondere [seine jüngeren Kinder], so dass zum
Schutz des Kindeswohls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) habe benachrichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen er-
suchte die Gemeinde K._______ das Bundesverwaltungsgericht um prio-
ritäre Behandlung des Verfahrens.
Am 22. August 2014 trat die KESB Kreis L._______ telefonisch mit dem
Bundesverwaltungsgericht in Kontakt und teilte mit, dass der Beschwerde-
führer 1 anlässlich eines Gesprächs mit der KESB angegeben habe, er
würde unter keinen Umständen nach Ägypten zurückkehren und sich mit
allen Mitteln gegen eine allfällige Zwangsrückschaffung wehren, da er in
Ägypten politische Verfolgung zu befürchten habe und er und [seine Kin-
der] auch aufgrund einer Blutrache bedroht seien. Aufgrund dieses Ge-
sprächs erachtete die KESB das Kindeswohl insbesondere bei einer allfäl-
ligen Rückschaffung der Beschwerdeführer als gefährdet.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 gelangte die Gemeinde K._______
erneut ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass der Beschwer-
deführer 1 seinen Verpflichtungen gegenüber [seinen unmündigen Kin-
dern] nach wie vor nicht nachkomme und sich die Klagen häuften. Kürzlich
habe [eines der Kinder] in der Schule eine Verwarnung erhalten. Folglich
sei die Gemeinde dankbar, wenn der Fall so rasch als möglich bearbeitet
werde.
H.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichten die Beschwerdeführer – in-
nert der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. August 2014 erstreckten Frist – eine Kopie eines den Beschwerdeführer
1 betreffenden Arztzeugnisses vom 13. August 2014 ein, welches teilweise
unleserlich war (Kopfzeile auf der ersten Seite) und auf dem die Unter-
schrift des ausstellenden Arztes fehlte.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass der
eingereichten Kopie des Arztzeugnisses keine Beweiskraft zukomme – auf,
innert sieben Tagen ein vom ausstellenden Arzt unterschriebenes Original
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Seite 8
des Arztzeugnisses vom 13. August 2014 nachzureichen, ansonsten das
Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde.
Mit fristgerechter Eingabe vom 17. September 2014 (Poststempel) kamen
die Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichten das Original
des Arztzeugnisses vom 13. August 2014, unterzeichnet durch den Psychi-
ater Dr. med. J._______, nach. Mit Eingabe vom 16. September 2014
(Poststempel) reichte Dr. med. J._______ selbst überdies ein gleichlauten-
des, aber mit Datum vom 16. September 2014 versehenes, Originalzeug-
nis beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Für den Beschwerdeführer 2 wurde kein aktuelles Arztzeugnis ins Recht
gelegt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 bot das Gericht der Vo-
rinstanz Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
J.
In Ergänzung zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung führte
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 an, dass der
Beschwerdeführer 1 Ägypten sowohl am 16. August 2013 als auch anläss-
lich seines Aufenthalts in Europa im Jahr 2012 legal habe verlassen kön-
nen, was gegen das von ihm geltend gemachten Interesse der ägyptischen
Behörden respektive des nationalen Sicherheitsdienstes an seiner Person
spreche. Im Übrigen hielt das Bundesamt vollumfänglich an den Erwägun-
gen in seinem Entscheid vom 12. Februar 2014 fest.
K.
Mit Replik vom 20. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und trugen vor, dass die Ausreise im Jahr
2012 ohne Probleme möglich gewesen sei, weil zu diesem Zeitpunkt Mo-
hammed Mursis der Staatspräsident Ägyptens gewesen sei. Für die Aus-
reise im Jahr 2013 hätten sie indes Schmiergeld bezahlen müssen. Die
gesamte Reise habe ungefähr USD 30'000. gekostet, was der Beschwer-
deführer 1 bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt habe. Ein
grosser Teil dieses Geldes sei auf die Bestechung entfallen. Die Ausreise
aus Ägypten im Jahr 2013 sei somit nicht legal erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 9
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-fern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen,
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Seite 10
dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2011/51 E. 6,
je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss dem beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 30. Okto-
ber 2013 (vgl. A41, Beilage 12), dem auf Beschwerdeebene ins Recht ge-
legten Zeugnis vom 17. März 2014 und dem vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 verlangten ärztlichen Attest
vom 13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014, alle ausge-
stellt durch den – den Beschwerdeführer 1 aktuell behandelnden – Psychi-
ater Dr. med. J._______ in M._______, leidet der Beschwerdeführer 1 an
einer [schweren psychischen Krankheiten]. Angesichts dessen stellt sich
zunächst die Frage, ob die protokollierten Asylanhörungen des Beschwer-
deführers 1 überhaupt aussagekräftig sind und für die Beurteilung der Ver-
folgungsgefahr mithin auf diese abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist
einerseits unklar, inwiefern der Beschwerdeführer 1 überhaupt in der Lage
ist, detailliert und in zusammenhängender Weise Aufschluss darüber zu
geben, was er in der Vergangenheit erlebt hat. Andererseits ist fraglich, ob
die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung ihre Ursache in wirkli-
chen Erlebnissen hat respektive ob sie eine gesundheitlich bedingte über-
steigerte Reaktion auf gewisse Ereignisse darstellt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16.
Juli 2014 dazu verlangte ärztliche Attest vom 13. August 2014 beziehungs-
weise 16. September 2014 äussert sich lediglich in allgemeiner Weise zur
Fähigkeit [von Personen, mit psychischen Krankheiten, wie der Beschwer-
deführer 1], detailliert und zusammenhängend über Erlebtes zu berichten.
Gemäss der im Attest wiedergegebenen ICD-10-Verschlüsselung für [die
psychische Krankheit] sind die Bewusstseinsklarheit und die intellektuellen
Fähigkeiten bei Personen, die unter dieser Krankheit leiden, jedoch in der
Regel nicht beeinträchtigt. Im ärztlichen Attest vom 13. August 2014 bezie-
hungsweise 16. September 2014 wurden denn auch keinerlei Vorbehalte
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Seite 11
angebracht, wonach die Erhebung der Anamnese aufgrund beeinträchtig-
ter Bewusstseinsklarheit respektive eingeschränkter intellektueller Fähig-
keiten des Beschwerdeführers 1 erschwert gewesen wäre. Die Darstellung
der Leidensgeschichte des Beschwerdeführers 1 vermittelt vielmehr den
Eindruck, dieser sei in der Lage gewesen, in chronologischer und nachvoll-
ziehbarer Weise über seine Vergangenheit zu berichten. Auffällig ist einzig,
dass sich der Beschwerdeführer 1 lediglich an die ungefähren Jahreszah-
len, nicht aber an das genaue Datum der geschilderten Ereignisse erinnern
kann. Dies entspricht dem Eindruck, den die Befragungsprotokolle des Be-
schwerdeführers 1 vermitteln. So schien dieser anlässlich der Befragungen
in der Lage, über weite Teile der darin thematisierten Bereiche klare, in sich
logische und orientierte Angaben zu machen. Beispielsweise konnte er in
nachvollziehbarer und zusammenhängender Weise darüber berichten,
welche Aufgaben er als Mitglied der "[religiöse Gruppierung]" wahrgenom-
men habe (A40/15, F79-85 und F97-100), weshalb er vom Nationalen Si-
cherheitsdienst verhaftet worden sei (A40/15, F86-91) oder mit welchen
Problemen er bei der Ausreise aus Ägypten am 16. August 2013 konfron-
tiert gewesen sei (A18/50, Rz. 5.02, S. 17; A40/15, F61-67). Die Angabe
von Jahreszahlen und vor allem von genauen Daten fiel dem Beschwerde-
führer 1 indes schwer (vgl. z.B. A18/50, Rz. 1.14, S. 4 und Rz. 2.01, S. 8;
A40/15, F112; A44/15, F55 ff. und F59). Nach dem Gesagten geht das Ge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 grundsätzlich in der Lage
ist, in hinreichend detaillierter und zusammenhängender Weise über seine
Erlebnisse zu berichten, auch wenn er Schwierigkeiten bei der Angabe ge-
nauer Daten und Jahreszahlen bekundet.
Dass die vom Beschwerdeführer 1 geäusserte Furcht ihre Ursache nicht in
wirklichen Erlebnissen hat, sondern auf eine krankheitsbedingt gestörte
Wahrnehmung desselben zurückzuführen ist, wird im ärztlichen Attest vom
13. August 2014 beziehungsweise 16. September 2014 nicht ausgeschlos-
sen. Gemäss der ICD-10-Verschlüsselung für [die psychische Krankheit]
zählt die Wahnwahrnehmung denn auch zu einem der wichtigsten Symp-
tome dieser Krankheit. Auch wenn dies bei der Würdigung der Aussagen
des Beschwerdeführers 1 zu berücksichtigen ist, führt dies nicht zur Un-
brauchbarkeit der im Rahmen der Anhörungen erhobenen Informationen.
So machen die Angaben im Rahmen der Befragungen keinen durchge-
hend wirren und wahnhaften Eindruck, sondern sind, wie im vorangehen-
den Absatz dargestellt, in weiten Teilen logisch und orientiert.
E-1377/2014
Seite 12
4.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer 1
grundsätzlich in der Lage ist, in hinreichend detaillierter und zusammen-
hängender Weise Aufschluss über seine Erlebnisse zu geben, selbst wenn
ihm die genaue Angabe von Daten und Jahreszahlen schwer fällt. Dass die
bei ihm diagnostizierte [psychische Krankheit] Störungen in seiner Wahr-
nehmung mit sich bringen kann, ist bei der Würdigung seiner Aussagen
zwar zu berücksichtigen, macht die im Rahmen der Anhörungen erhobe-
nen Informationen aber noch nicht unbrauchbar, hinterlassen die Angaben
im Rahmen der Befragungen doch keinen durchgehend wirren und wahn-
haften Eindruck. Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass trotz der
psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zwecks Erhebung
des Sachverhaltes vorliegend – unter Berücksichtigung der genannten Ein-
schränkungen – auf die Anhörungen des Beschwerdeführers 1 abgestellt
werden kann.
5.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen können.
5.1
5.1.1 Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 anlässlich der
Befragungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Zeitraum
zwischen 2000 und 2010 tatsächlich von den ägyptischen Behörden fest-
genommen und gefoltert wurde, nachdem er sich geweigert hatte, Informa-
tionen über die religiöse Gruppierung "[Name der religiösen Gruppierung]"
preiszugeben. So erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 der
genannten religiösen Gruppierung angehörte, berichtete er doch anschau-
lich darüber, welche Aufgabe er als deren Mitglied wahrgenommen habe
(vgl. A40/15, F79-F85 und F97-F100). Auch war er in der Lage, das Ober-
haupt der "[religiösen Gruppierung]" – N._______ (vgl. ahramonline, […])
– sowie den Namen seines direkten Vorgesetzten zu nennen (vgl. A40/15,
F75 f.). Dass er aufgrund dieser Mitgliedschaft ins Visier der ägyptischen
Behörden gelangte, erscheint (…), ebenfalls plausibel (vgl. Egypt Indepen-
dent, […]; ahramonline, a.a.O.). Überdies beschreibt der Beschwerdefüh-
rer 1 das von ihm behauptete Foltererlebnis relativ detailliert und realitäts-
nah. Die Angaben, die er anlässlich des ersten Teils der Bundesanhörung
dazu gemacht hat, stimmen weitgehend mit seinen diesbezüglichen Schil-
derungen anlässlich des zweiten Teils der Bundesanhörung überein (vgl.
A40/15, F156; A44/15, F31 und F77). Schliesslich konnte der Beschwer-
deführer 1 über die Namen sowohl jener Mitglieder der "[religiösen Grup-
pierung]", welche er unter Folter preisgegeben haben will, als auch der
E-1377/2014
Seite 13
Personen, die ihn im Rahmen der ersten Festnahme befragt hätten, ohne
zu zögern Auskunft geben (vgl. A44/15, F36 und F82 ff.; A40/15, F110 und
F149). Dass er unter belastenden Erlebnissen – wie beispielsweise erlitte-
ner Folter – leidet, wird letztlich auch durch die bei ihm diagnostizierte [psy-
chische Krankheit] untermauert (vgl. Arztzeugnis vom 13. August 2014 res-
pektive vom 16. September 2014).
Dass der Beschwerdeführer 1 auch nach 2010 noch von den ägyptischen
Behörden behelligt wurde, erscheint indes unglaubhaft. So gab er anläss-
lich der zweiten Anhörung zunächst zu Protokoll, im Jahr 2010 zum letzten
Mal inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. A44/15, F23 und F33). Da-
nach habe es – bis zur Zustellung der Vorladung des Nationalen Sicher-
heitsdienstes, (…) – keine Hinweise für eine Verfolgung durch die ägypti-
schen Behörden mehr gegeben (vgl. A44/15, F38 ff.). Im Laufe der Befra-
gung machte der Beschwerdeführer 1 demgegenüber plötzlich geltend, er
sei Ende 2010 und in der ersten Hälfte 2012 erneut von den Behörden
gesucht worden. Diese seien in der Nacht oder am Morgen (…) vor seinem
Haus vorgefahren, hätten die Eingangstüre zu seiner Wohnung eingebro-
chen, ihn vor den Augen seiner Frau und seiner Kinder geschlagen und
anschliessend mitgenommen. Es sei ihm dann aber die Flucht gelungen,
so dass die Behörden ihn nicht mehr gefunden hätten. Von der Vorinstanz
darauf angesprochen, wie er denn habe fliehen können, gab er lediglich
an, die Gegend einfach verlassen zu haben (vgl. A44/15, F44 ff.). Diese
auf die Zeit nach der letzten Inhaftierung im Jahr 2010 bezogenen Ereig-
nisse wirken nicht nur nachgeschoben, sondern angesichts deren lücken-
haften Darstellung durch den Beschwerdeführer 1 auch unsubstantiiert
und wenig schlüssig. Zudem wäre – wie in der vorinstanzlichen Verfügung
argumentiert – zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2
bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz in der zweiten Hälfte des Jahres 2012
(vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 9; A44/15, F60) bereits ein Asylgesuch gestellt
hätten, wenn der Beschwerdeführer 1 in der ersten Hälfte des Jahres 2012
– wie von ihm behauptet – tatsächlich nochmals von den ägyptischen Be-
hörden behelligt worden wäre. Da sie dies nicht getan haben, sondern nach
ihrem Aufenthalt in Europa ohne weiteres nach Ägypten zurückgekehrt
sind (vgl. A18/50, Rz. 2.03, S. 10; A44/15, F61), drängt sich der Schluss
auf, dass der Beschwerdeführer 1 zu jenem Zeitpunkt keine Furcht vor Ver-
folgung in seinem Heimatland empfand. Seit der Rückkehr aus Europa bis
zur Ausreise aus Ägypten im August 2013 hätten die Behörden den Be-
schwerdeführer 1 nach eigenen Angaben in Ruhe gelassen (vgl. A44/15,
F63). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
E-1377/2014
Seite 14
ihr Heimatland [im August 2013] aus begründeter Furcht vor Verfolgung
verlassen haben.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 2, ähnlich wie der
Beschwerdeführer 1, zu Protokoll gab, die ägyptischen Behörden seien je-
weils in der Nacht (…) vor ihrem Haus vorgefahren und hätten den Be-
schwerdeführer 1 mitgenommen (vgl. A45/9, F23 ff.). So geht aus den Dar-
stellungen des Beschwerdeführers 2 nicht hervor, welchem Zeitraum diese
Ereignisse zuzuordnen wären. Auch sind seine Ausführungen substanz-
arm. Überdies bekundete der Beschwerdeführer 2 Mühe, die geschilderten
Ereignisse den verschiedenen Verfolgern (Behörden, "[religiöse Gruppie-
rung]", verfeindete Familie) zuzuordnen (vgl. A45/9, F22-26 und F35 ff.).
Dies legt die Vermutung nahe, dass er die von ihm beschriebenen Ereig-
nisse nicht selbst erlebt hat, sondern vorwiegend über die subjektiven
Schilderungen seines Umfeldes, insbesondere des Beschwerdeführers 1,
davon erfahren hat.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es dem Beschwerdefüh-
rer 1 nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, von 2010 bis zur Ausreise
aus dem Heimatstaat im August 2013 weiterhin von den Behörden behelligt
worden zu sein. Die für den Zeitraum von 2000 bis 2010 geltend gemachte
staatliche Verfolgung ist aus den oben erwähnten Gründen zwar plausibel,
für die erst im August 2013 erfolgte Ausreise aus Ägypten mangels Aktua-
lität aber nicht kausal. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer ihren Heimatstaat [im August 2013] nicht aus begründeter Furcht
vor Verfolgung durch die ägyptischen Behörden verlassen haben, weshalb
die Existenz von entsprechenden Vorfluchtgründen vorliegend zu vernei-
nen ist.
5.1.2 Mit Blick auf die anlässlich der zweiten Anhörung des Beschwerde-
führers 1 respektive auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente mit
dem Titel "Vorladung" – (…) – bleibt zu prüfen, inwiefern sich die Beschwer-
deführer auf objektive Nachfluchtgründe infolge staatlicher Verfolgung be-
rufen können. Während aus den drei ins Recht gelegten Dokumenten – die
nebenbei erwähnt keinerlei Fälschungssicherheiten enthalten – nicht her-
vorgeht, weshalb der ägyptische Sicherheitsdienst den Kontakt zum Be-
schwerdeführer 1 gesucht haben könnte, sind aufgrund der Äusserungen
des Beschwerdeführers 1 anlässlich der zweiten Anhörung beziehungs-
weise aufgrund seiner Rechtsmitteleingabe keine neuen Gründe für eine
mögliche Behelligung seitens der Behörden ersichtlich (vgl. A44/15, F13,
E-1377/2014
Seite 15
F18 ff. und F38 ff.). Folglich kommt gestützt auf die eingereichten Doku-
mente lediglich eine erneute Verfolgung wegen der früheren Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers 1 zur "[religiösen Gruppierung]" in Frage, weshalb
zu klären bleibt, wie realistisch es ist, dass die ägyptischen Behörden we-
gen der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der religi-
ösen Gruppierung heute noch Interesse an dessen Person haben. Da die
letztmalige Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die ägyptischen
Behörden, wie in Erwägung 5.1.1 dargelegt, ins Jahr 2010 zurückreicht,
der Beschwerdeführer 1 nie ein exponiertes Mitglied der religiösen Grup-
pierung war (vgl. A40/15, F79 ff. und F97 ff.) und er ohnehin spätestens im
Jahr 2009 aus der "[religiösen Gruppierung]" ausgetreten sein will (vgl.
A40/15, F103), ist nicht ersichtlich, was sich die ägyptischen Behörden von
einer erneuten Festnahme und Behelligung des Beschwerdeführers 1 er-
hofften. Zudem ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsdienst, wenn er
tatsächlich ein Interesse an der Vorsprache des Beschwerdeführers 1 ge-
habt hätte, nach zweimaligem Nichterscheinen desselben wohl versucht
hätte, diesen respektive dessen in Ägypten [verbliebene Familie] unter
Druck zu setzten. Während der Beschwerdeführer 1 bezüglich der Über-
gabe der ersten Vorladung noch von Nachbarn erfahren haben will, dass
die Behörden seine Wohnung auf den Kopf gestellt hätten (vgl. A44/15,
F70 ff.), machte er bezüglich der zweiten und dritten Vorladung keine ent-
sprechenden Umstände geltend. Dass sich die Behörden bei einer geziel-
ten Verfolgungsabsicht darauf beschränken, der betroffenen Person wie-
derholt Vorladungen ohne Strafandrohung bei Nichterscheinen zuzustel-
len, erscheint unglaubhaft. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Risiko
des Beschwerdeführers 1, aufgrund der früheren Mitgliedschaft bei der re-
ligiösen Gruppierung einer erneuten Verfolgung ausgesetzt zu sein,
dadurch verringert ist, als (…) (vgl. Al Jazeera Center for Studies, […]; Al
Jazeera, […]).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine in absehbarer Zukunft
drohende staatliche Verfolgung wegen der früheren Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers 1 bei der "[religiösen Gruppierung]" aus den obengenann-
ten Gründen nicht realistisch und somit unwahrscheinlich ist. Andere Ver-
folgungsmotive seitens der ägyptischen Behörden sind nicht ersichtlich
und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht.
Demnach vermögen die eingereichten Dokumente keine in absehbarer Zu-
kunft zu befürchtenden asylrelevanten Nachteile und mithin keine objekti-
ven Nachfluchtgründe darzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Doku-
mente tatsächlich echt oder gefälscht sind.
E-1377/2014
Seite 16
5.2
5.2.1 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Bedrohung seitens
der "[religiösen Gruppierung]" ist bereits deshalb nicht asylrelevant, weil es
ihr an der zeitlichen Kausalität zur Flucht aus dem Heimatland und mithin
an der notwendigen Aktualität fehlt. So gab der Beschwerdeführer 1 an-
lässlich der ersten und zweiten Anhörung an, die Mitglieder der "[religiösen
Gruppierung]" hätten ihn töten wollen, nachdem er gegenüber den ägypti-
schen Behörden die Namen zweier ihrer Angehöriger preisgegeben habe
und vom Staatssicherheitsdienst verraten worden sei (vgl. A40/15, F110 ff.
und 119 f.; A44/15, F54 ff. und F73 ff.). In der ersten Anhörung machte er
geltend, dass sich diese Ereignisse um das Jahr 2007 abgespielt hätten
(vgl. A40/15, F112 und F120). In der zweiten Anhörung meinte er indessen,
die Namen der beiden Angehörigen der religiösen Gruppierung anlässlich
seiner letzten Inhaftierung im Jahr 2010 verraten zu haben, weshalb er zu-
sammen mit seiner Familie auch seine Wohnung verlassen habe und nach
E._______ gezogen sei (vgl. A44/15, F54 ff. und F73 ff.). Diesen Umzug
nach E._______ datieren sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Be-
schwerdeführer 2 ungefähr auf das Jahr 2010 (vgl. A40/15, F137; A44/15,
F51; A45/9, F33 und F44). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass
sich die "[religiöse Gruppierung]" noch im Jahr 2010 und nicht bereits im
Jahr 2007 am Beschwerdeführen 1 rächen wollte, ist anzunehmen, dass
die religiöse Gruppierung zwischenzeitlich von diesem Vorhaben Abstand
genommen hat, hätte sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im Au-
gust 2013 doch genügend Zeit und wohl auch die Möglichkeit gehabt, den
Beschwerdeführer 1 aufzuspüren. So scheint es denn – wie von der Vo-
rinstanz argumentiert – auch plausibel, dass sich die vom Beschwerdefüh-
rer 1 geltend gemachte Verstimmung der Mitglieder der "[religiösen Grup-
pierung]" über den vorgebrachten Verrat aufgrund seines grossen Enga-
gements (vgl. A40/15, F79 ff. und F96 ff.) und seiner Beziehungen inner-
halb der religiösen Gruppierung (vgl. A40/15, F114 und F127 f.; A44/15,
F100) mit der Zeit gelegt haben musste.
5.2.2 Ähnlich verhält es sich mit der geltend gemachten Bedrohung infolge
der Fehde mit Blutrache zwischen der Familie der Beschwerdeführer und
einer verfeindeten Familie. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der
zweiten Anhörung zu Protokoll, dass die gegnerische Familie ungefähr im
Jahr 2009 einen seiner Cousins umgebracht habe, woraufhin sich der Sohn
dieses Cousins im Jahr 2009 oder 2010 mit einem Mord an einem Mitglied
der verfeindeten Familie gerächt habe. Seither sei in dieser Sache nichts
mehr passiert (vgl. A44/15, F104 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer 2
E-1377/2014
Seite 17
bestätigt, wobei dieser angibt, dass seit 2010 oder 2011 nichts mehr vor-
gefallen sei (vgl. A45/9, F31 ff.). Da die vorgetragene Bedrohung infolge
dieser Vendetta somit spätestens seit 2011 ruht, konnte sie für die Flucht
der Beschwerdeführer aus Ägypten nicht kausal gewesen sein. Auch er-
scheint eine künftige Bedrohung infolge dieser Blutfehde unwahrschein-
lich. So machen die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keiner-
lei konkrete Behelligungen ihrer Person infolge dieser Angelegenheit gel-
tend. Selbst wenn sie in Ägypten aber Vergeltungsakten ausgesetzt gewe-
sen wären, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, ist davon auszugehen,
dass die verfeindete Familie längst versucht hätte, sich zu rächen, wenn
sie dies gewollt hätte.
5.2.3 In jedem Fall ist der geltend gemachten Bedrohung sowohl seitens
der Mitglieder der "[religiösen Gruppierung]" als auch seitens der verfein-
deten Familie aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen, wären
allfällige Vergeltungsakte seitens dieser beiden Gruppen doch lediglich aus
privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählten Grund zu befürchten.
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vo-
rinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu
machen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E-1377/2014
Seite 18
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2
7.2.2.1 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner
Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von
Racheakten seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der
verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre.
E-1377/2014
Seite 19
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Sowohl der EGMR als auch
die Europäische Menschenrechtskommission haben die Anwendbarkeit
von Art. 3 EMRK auf nichtstaatliche Akteure – unabhängig vom Verhalten
der betroffenen Person – bejaht (vgl. EGMR, Ahmed gegen Österreich, Ur-
teil vom 17. Dezember 1996, Beschwerde Nr. 25964/94; seither ständige
Praxis; Europäische Menschenrechtskommission, Entscheid vom 2. März
1995 [Nr. 24573/94]). In Übereinstimmung damit vertrat auch die Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) die Ansicht, dass die Anwendung
von Art. 3 EMRK nicht voraussetzt, die drohende menschenrechtswidrige
Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 5.b, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
Was die geschützten Rechtsgüter anbelangt, so ist der Anwendungsbe-
reich von Art. 3 EMRK enger als jener des Non-Refoulement-Prinzips. Er
umfasst nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung
oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen
oder psychischen Integrität einer Person, nicht aber vor jeder Art politisch
motivierter Massnahmen, die zur Asylgewährung führen können. Die An-
forderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohen-
der unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeich-
nen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz
gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Eine Rückschiebung wird nur
dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und ernsthafte Gefahr"
besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverlet-
zung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996
Nr. 18 S. 186 f.). Demgegenüber kann die blosse Möglichkeit einer Miss-
handlung – ohne Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme eines
"real risk" – nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, So-
ering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde
Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
Wie in Erwägung 5.2 festgehalten, ist eine konkrete und ernsthafte Bedro-
hung der Beschwerdeführer sowohl durch die Mitglieder der "[religiösen
Gruppierung]" als auch durch die verfeindete Familie bereits deshalb aus-
zuschliessen, weil nach Angaben der Beschwerdeführer 1 und 2 seit 2010
E-1377/2014
Seite 20
beziehungsweise 2011 nichts mehr im Zusammenhang mit diesen Grup-
pierungen vorgefallen ist. Den Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2
zufolge ist es ohnehin nie zu konkreten und seriösen Behelligungen ihrer
Person seitens der "[religiösen Gruppierung]" beziehungsweise der ver-
feindeten Familie gekommen. Es ist folglich unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einem realen Risiko
einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
7.2.2.2 Schliesslich kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen
Person gemäss der Rechtsprechung des EGMR im Fall D. gegen Verei-
nigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) auch
mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen, wobei der Gerichtshof die Schwelle dafür bereits im ge-
nannten Entscheid sehr hoch ansetzte. So blieb dies denn auch der einzige
Fall, in dem eine Person vor dem EGMR erfolgreich geltend machte, ihre
Ausschaffung verletzte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands
Art. 3 EMRK (vgl. FANNY DE WECK, Das Rückschiebungsverbot aus medi-
zinischen Gründen nach Art. 3 EMRK, Ein Grundsatzurteil bleibt Einzelfall,
Jusletter vom 18. März 2013, Rz. 27). In einem späteren Entscheid stellte
der EGMR klar, dass ein Beschwerdeführer dem Tod bereits nahe sein
muss, um aus gesundheitlichen Gründen Schutz vor Abschiebung unter
Art. 3 EMRK zu erlangen (vgl. EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich,
Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05).
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 errei-
chen diese vom EGMR festgesetzte hohe Schwelle offensichtlich nicht.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK und die damit einhergehende Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen kann vor-
liegend somit von vorneherein ausgeschlossen werden. Der Frage, inwie-
fern der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu einer adäquaten Be-
handlung seiner psychischen Beschwerden haben wird, ist im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Erwägung 7.3
nachzugehen.
7.2.2.3 Im Übrigen lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägyp-
ten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1377/2014
Seite 21
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Ägypten ist gemäss konstanter Pra-
xis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer bezie-
hungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu
prüfen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation –
insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers 1 – eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten ist.
7.3.2.1 Wie in Erwägung 4 ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer 1 ge-
mäss den ins Recht gelegten Arztzeugnissen an [psychischen Krankhei-
ten]. Gemäss den Ausführungen seines behandelnden Psychiaters,
Dr. med. J._______, im Attest vom 13. August 2014 respektive 16. Sep-
tember 2014 ist er auf medikamentöse Therapie (…) sowie Dauerbetreu-
ung (unter anderem Gesprächstherapie, Soziotherapie, Arbeitstherapie)
angewiesen. Aktuell erhält er alle zwei Wochen [Medikamente]. Die wirk-
samste therapeutische Massnahme wäre nach Einschätzung des Psychi-
aters aber die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe. Es stellt sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in Ägypten Zugang zu den genannten
Medikamenten und einer adäquaten Behandlung respektive Betreuung
hat.
7.3.2.2 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Be-
schwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten grundsätzlich er-
hältlich. Die in den Medikamenten [Namen der Medikamente] enthaltenen
Wirkstoffe [Namen der Wirkstoffe] sind auf der aktuellsten "Essential Drug
List" Ägyptens aufgeführt (vgl. Egyptian Drug Authority, Egyptian Essential
Drug List 2012-2013, undatiert) und können bei Seif Pharmacies oder Ag-
zakhana in Ägypten erworben werden (vgl. Agzakhana, >; Seif Pharmacies, , beide ab-
gerufen am 17. Dezember 2014). Der im Medikament [Name des Medika-
ments] enthaltene Wirkstoff [Name des Wirkstoffs] ist zwar nicht auf der
"Essential Drug List" aufgeführt, kann aber ebenfalls bei Agzakhana und
Seif Pharmacies gekauft werden (vgl. Agzakhana, a.a.O.; Seif Pharmacies,
E-1377/2014
Seite 22
a.a.O.). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass dem Beschwerde-
führer 1 während seiner Behandlung [in der psychiatrischen Klinik] in
F._______ denn auch [die benötigten Medikamente] verabreicht wurden
(vgl. A41, Beilage 11).
Die Kosten für jene Medikamente, die auf der "Essential Drug List" aufge-
führt sind, werden von der ägyptischen Krankenkasse (Health Insurance
Organisation [HIO]) grundsätzlich übernommen. Allerdings zählt der Be-
schwerdeführer 1 – der eigenen Angaben zufolge bis ins Jahr 2011 (…)
selbständig erwerbend, und danach nicht mehr erwerbstätig war (vgl.
A18/50, Rz. 1.17.04, S. 6) – nicht zu den versicherten Personengruppen
(vgl. Ministry of Health [Egypt], / World Health Organization [WHO], Egypt
Pharmaceutical Country Profile, Juli 2011, Section 6; Center for Economic
and Social Richts [CESR] et al., Joint Submission to the Committee on
Economic, Social and Cultrual Rights, On the occasion of the review of
Egypt's 4th periodic report at the 51st Session, November 2013,
downloads/Egypt_CESCR_Joint_report_English.pdf?
preview=1, abgerufen am 17. Dezember 2014). Wie der Beschwerdeführer
1 anlässlich der ersten Anhörung angab, wird ihm aber bis heute sein Anteil
am Gewinn (…) ausbezahlt (vgl. A40/14, F48), weshalb er über ein regel-
mässiges Einkommen verfügen dürfte. Überdies ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor auf grössere Ersparnisse zu-
rückgreifen kann, fehlte es ihm in den vergangenen Jahren doch nicht an
Mitteln, wiederholt nach Europa zu reisen (vgl. A18/50, Rz. 2.03ff., S. 9f.).
Sollte er für die notwendigen Medikamente dennoch nicht aufkommen kön-
nen, übernimmt der ägyptische Staat zumindest die Finanzierung der auf
der "Essential Drug List" aufgeführten Medikamente (vgl. Ministry of Health
[Egypt], / WHO, a.a.O., Section 6). Bezüglich des nicht aufgelisteten Medi-
kaments [Name des Medikaments] hätte der Beschwerdeführer 1 zudem
die Möglichkeit, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe einen Vorrat
zwecks Überbrückung der ersten Monate zu beantragen. Dass er für die
Finanzierung eines Teils seiner Medikamente danach auf die Hilfe von Fa-
milienangehörigen zurückgreifen müsste, macht den Vollzug der Wegwei-
sung noch nicht unzumutbar.
7.3.2.3 Auch sind in Ägypten – insbesondere in städtischen Regionen (…)
– grundlegende Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Personen
vorhanden, wobei private Kliniken, die ähnliche Behandlungen wie in west-
lichen Ländern und regelmässig bessere Leistungen als öffentliche Einrich-
tungen anbieten, in der Regel nur wohlhabenderen Personen zugänglich
E-1377/2014
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sind (vgl. RACHEL JENKINS / AHMED HESHMAT / NASSER LOZA / INKERI SIEK-
KONEN / EMAN SOROUR, Mental health policy and development in Egypt –
Integrating mental health into health sector reforms 2001-9, International
Journal of Mental Health Systems 2010, 4:17; Egypt Independent, Anxious
times: Stress and stigma take toll on mental health, 30. September 2012;
WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, Country Cooperation
Strategy for WHO and Egypt 2010-2014, 2010, S. 20). Personen, die sich
keine solche Behandlung leisten können und – wie auch der Beschwerde-
führer 1 (vgl. E. 7.3.2.2) – nicht von der Krankenversicherung erfasst sind,
können beim Gesundheitsministerium eine kostenlose Behandlung in öf-
fentlichen Einrichtungen beantragen (vgl. Integrated Regional Information
Networks [IRIN], Egypt: End of free health care hits poor hardest, 15. Feb-
ruar 2010). Allerdings sind die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in
Ägypten gerade im psychiatrischen Bereich stark unterfinanziert und die
von ihnen angebotenen Dienstleistungen von entsprechend mangelhafter
Qualität. So ist der psychiatrische Bereich öffentlicher Einrichtungen insbe-
sondere der Kritik ausgesetzt, dass der Fokus zu stark auf der medikamen-
tösen Behandlung der Patienten liege, während psychiatrische Therapien
regelmässig vernachlässigt würden (vgl. WHO Regional Office for the Eas-
tern Mediterranean, a.a.O., S. 20 f.; Aswat Masriya, Trauma and the Egyp-
tian Revolution [Part 2]: Issues of Mental Health [Continued], 20. Mai 2013).
Wie den Akten entnommen werden kann, liess sich der Beschwerdeführer
1 bis ins Jahr 2009 drei Mal in einer – vermutungsweise privaten – psychi-
atrischen Einrichtung in F._______ mit Medikamenten und einer [Therapie]
behandeln (vgl. A41, Beilage 11). Ob er sich auch heute noch eine entspre-
chende Behandlung leisten könnte, ist unklar. Fraglich ist allerdings, ob der
Beschwerdeführer 1 überhaupt auf regelmässige Therapien angewiesen
ist, oder medizinische Konsultationen zwecks Verabreichung und allfälliger
Anpassung der Medikation seinen Bedürfnissen schon gerecht werden. So
führt der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater weder in den bei-
den kürzeren Arztzeugnissen vom 30. Oktober 2013 und vom 17. März
2014 noch im ausführlicheren Attest vom 13. August 2014 respektive 16.
September 2014 aus, welche konkreten Therapien der Beschwerdeführer
1 neben der medikamentösen Therapie (…) derzeit erhält. Stattdessen
wies er wiederholt darauf hin, dass die wirksamste therapeutische Mass-
nahme die Gewährleistung von Sicherheit und Ruhe wäre. Diese würde
der Beschwerdeführer 1 aber am ehesten in seinem gewohnten Umfeld in
Ägypten – wo er bei der Betreuung seiner Kinder, die ihn nach Ansicht sei-
nes Psychiaters ebenfalls schwer belaste, von seiner Ehefrau unterstützt
würde – finden, nachdem gemäss Erwägung 5 nicht davon auszugehen
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ist, dass er in seinem Heimatland Verfolgung zu gewärtigen hat. Sollte der
Beschwerdeführer 1 dennoch spezifische psychiatrische Therapien benö-
tigen, sei darauf hingewiesen, dass verschiedene Akteure Initiativen ergrif-
fen haben, um die Behandlungsmöglichkeiten mittelloser psychisch Kran-
ker in Ägypten zu verbessern. In O._______, (…), wurde im Januar 2011
beispielsweise das erste Community Mental Health Center (Franco Ba-
saglia Centre) in Ägypten eröffnet, welches neben der individuellen Bera-
tung und Behandlung von Patienten insbesondere auf deren psychosoziale
Rehabilitation setzt. Patienten können sich direkt ans Zentrum wenden und
dessen Leistungen kostenlos beziehen (vgl. Mental Health Network, Me-
henet project supporting the development of community services for mental
health in egypt, An egyptian strategy to reduce hospitalization for mental
health disorders, fact sheet, November 2009 – April 2012, S. 6 f.). Im Rah-
men des Projekts "Phase" wird traumatisierten Personen ohne die erfor-
derlichen Mittel zudem psychologische Behandlung angeboten (vgl.
).
7.3.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Be-
schwerdeführer 1 benötigten Medikamente in Ägypten verfügbar und für
diesen grundsätzlich auch erhältlich sind. Obwohl die Leistungen der öf-
fentlichen psychiatrischen Einrichtungen in Ägypten grundsätzlich als man-
gelhaft einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass [in Ägypten] grundle-
gende Behandlungsmöglichkeiten und einige wenige Institutionen mit indi-
vidualisierten Betreuungsprogrammen vorhanden und öffentlich zugäng-
lich sind, sollte der Beschwerdeführer 1 neben der medikamentösen Be-
handlung tatsächlich noch auf spezifische psychiatrische Therapien ange-
wiesen sein.
7.3.3 Da auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwi-
schenverfügung vom 16. Juli 2014 hin für den Beschwerdeführer 2 kein
aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht wurde, ist davon auszugehen,
dass sich dessen Gesundheitszustand derart verbessert hat, dass er ge-
genwärtig keiner psychiatrischen Behandlung mehr bedarf. Sollten seine
Probleme – die von einem Psychiater in F._______ diagnostizierte [psychi-
sche Krankheit] – wieder auftauchen, ist nach dem Gesagten und ange-
sichts der Tatsache, dass diese nicht den Schweregrad der Erkrankung des
Beschwerdeführers 1 aufweisen, zu erwarten, dass auch für den Be-
schwerdeführer 2 in Ägypten grundlegende Behandlungsmöglichkeiten
vorhanden wären.
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7.3.4 In seinem Arztzeugnis vom 17. März 2014 erachtete der behan-
delnde Psychiater des Beschwerdeführers 1 dessen Wegweisungsvollzug
nach Ägypten schliesslich für unzumutbar, weil er, der Psychiater, bei einer
Rückführung in den Heimatstaat von einem hohen Risiko der Selbstgefähr-
dung bis hin zur suizidalen Krise sowie der Fremdgefährdung ausging.
Auch die KESB Kreis L._______ wies auf eine Fremdgefährdung durch
den Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs hin, indem
sie anlässlich des Telefongesprächs vom 22. August 2014 die Auffassung
äusserte, eine Gefährdung des Kindeswohls sei insbesondere bei der
Rückschaffung ins Heimatland nicht auszuschliessen (vgl. Bst. G). Selbst
wenn der Auffassung des behandelnden Psychiaters nicht beigepflichtet
und die Ausschaffung der Beschwerdeführer nicht per se als unzumutbar
eingestuft werden kann, erscheint es zentral, dass der gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers 1 insbesondere bei der Ausgestaltung
der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung getragen wird.
Da vor dem Hintergrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters
und der KESB bereits die Eröffnung des vorliegenden Entscheids gegen-
über dem Beschwerdeführer 1 ein gewisses Gefährdungspotential in sich
birgt und die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht über einen
Rechtsvertreter verfügen, wird die kantonale Behörde darum ersucht, dem
Beschwerdeführer 1 das vorliegende Urteil in geeigneter Form – gegebe-
nenfalls unter Beizug der KESB und in Anwesenheit des behandelnden
Psychiaters – zu eröffnen. Überdies hat die mit dem Vollzug beauftragte
schweizerische Behörde allenfalls zweckdienliche Massnahmen zu ergrei-
fen, um einer vom Beschwerdeführer 1 ausgehenden Selbst- oder Fremd-
gefährdung bei der Überstellung nach Ägypten entgegenzuwirken. Dabei
ist unter anderem eine getrennte Rückführung des Beschwerdeführers 1
und [seiner Kinder] in Betracht zu ziehen, wobei Letztere angesichts ihrer
Minderjährigkeit diesfalls wohl während der gesamten Reise von einer ge-
eigneten Person zu begleiten wären und deren in Ägypten lebende Mutter,
gegebenenfalls unter Einbezug der Schweizerischen Botschaft in Kairo
über die Ankunft ihrer Kinder zu informieren wäre, so dass sie, stellvertre-
tend allenfalls die Schweizerische Botschaft, die Kinder bei deren Ankunft
in Ägypten in Empfang nehmen könnte. Zur Verhinderung einer Selbstge-
fährdung wäre überdies sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 bei
seiner Ankunft in Ägypten an seine Angehörigen, gegebenenfalls auch an
die Schweizer Botschaft in Kairo, übergeben wird, und die involvierten Per-
sonen beziehungsweise Stellen zu diesem Zweck über die Ankunft und die
gesundheitliche Probleme sowie die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse
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des Beschwerdeführers 1 präzise und umfassend informiert werden. Zu-
dem wäre in Betracht zu ziehen, den Beschwerdeführer 1 auf der Reise
nach Ägypten von einer psychiatrischen Fachkraft begleiten zu lassen und
sicherzustellen, dass er sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an
die involvierten Personen respektive Stellen die notwendige Medikamen-
tierung erhält.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: