B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1377/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für
Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ verliess ihren Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge am
16. April 2013 und gelangte mit Hilfe von zwei Schleppern in den Sudan.
Von Khartoum aus sei sie auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land und
anschliessend per Fahrzeug weitergereist, bis sie schliesslich am 8. Mai
2013 in der Schweiz gekommen sei, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 16. Mai 2013 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die summarische Befragung durchgeführt, am 30. De-
zember 2014 erfolgte eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin brachte als Asylgrund vor, ihr ältester Sohn
C._______ sei am 2. März 2013 aus dem Militärdienst desertiert und habe
von den Militärbehörden nicht wieder aufgegriffen werden können, weshalb
sie am 9. März 2013 zuhause in Asmara von Soldaten aufgesucht und in
Anwesenheit der Schwiegertochter festgenommen worden sei. Sie sei zu-
erst für zehn Tage in D._______ und anschliessend für zwanzig Tage in
E._______ in Haft gewesen. Das Gefängnis in E._______ habe sie nach
Bestechung eines Wärters und mit dessen Hilfe verlassen beziehungs-
weise aus diesem fliehen können. Nachdem sie sich vorübergehend bei
Bekannten versteckt habe, habe sie Eritrea illegal verlassen.
Für den Inhalt weiterer Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den
Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweis-
mittel eine eritreische Identitätskarte, Nr. (…) (ausgestellt am […] in
F._______), eine Mitgliederkarte der „Eritrean Community in Ethiopia“,
Nr. (…) (ausgestellt am […]), drei verschiedene Ausweiskopien des
Sohnes G._______ sowie ein Arztzeugnis des H._______ vom (…) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 2. Februar 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte deren Asylgesuch ab. Der Vollzug der gleichzeitig verfügten Weg-
weisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
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damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und
beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din.
Mit der Beschwerde reichte sie ein Dokument mit der Aufschrift „The State
of Eritrea - Commission For Eritrean Refugee Affairs“ (CERA), Nr. (…), zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid gestützt auf die
vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz abwarten. Der
Antrag um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin wurde aufgrund der nicht erfüllten persönlichen Voraus-
setzung des abgeschlossenen juristischen Hochschulstudiums im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) abgelehnt und die Beschwer-
deführerin zum Vorschlag eines Rechtsbeistands aufgefordert, der den ge-
setzlichen Anforderungen genügt. Der Entscheid um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf Erhebung des Kostenvor-
schusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens
verschoben und zwecks Nachweises der Bedürftigkeit eine Frist zur Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung angesetzt.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein-
setzung von I._______ als amtlichen Rechtsbeistand. Als Nachweis ihrer
Fürsorgeabhängigkeit wurden Auszüge bezogener Taggelder in der Zeit-
spanne vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 beigelegt.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2015 vollumfäng-
lich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und fügte an,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten.
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G.
Am 30. September 2016 orientierte der als amtliche Rechtsbeistand vor-
geschlagene I._______ das Gericht über dessen Austritt bei der Bera-
tungsstelle für Asylsuchende der Region J._______ (BAS).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistands gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, innert Frist einen neuen Vorschlag für einen amtlichen Rechtsbei-
stand oder eine amtliche Rechtsbeiständin einzugeben.
I.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 ersuchte die BAS um Einsetzung von
lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh-
rerin.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 ordnete das Gericht der
Beschwerdeführerin lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin
bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
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AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die
von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführt wird).
4.1 Das SEM qualifizierte die geltend gemachte Verfolgungssituation der
Beschwerdeführerin als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung des asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt sei. Die Schil-
derungen zur Festnahme, zu den Gefängnissen und den Gefängnisaufent-
halten in D._______ und E._______ sowie zur Freilassung erschienen
substanzlos und seien selbst auf konkrete Aufforderungen hin nicht detail-
liert geschildert worden und teilweise ausweichend ausgefallen. Die Dar-
stellung der Festnahme habe sich darauf beschränkt, die Beschwerdefüh-
rerin sei am besagten 9. März 2013 krank zu Hause im Bett gelegen, als
zwei bewaffnete Soldaten sie dort aufgesucht und mitgenommen hätten,
weil der Sohn C._______ desertiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre
Schwiegertochter anwesend gewesen, welche den Beamten die Türe ge-
öffnet habe. Die Beschwerdeführerin habe weder das Gefängnis in
D._______ noch jenes in E._______ fundiert beschreiben können. So sei
sie in D._______ mit anderen Frauen in einem (mit dem Anhörungsbüro
vergleichbar grossen) Raum untergebracht worden, die meisten der Inhaf-
tierten seien Verurteilte gewesen und die Leute hätten ihr und sich gegen-
seitig geholfen. Ebenso substanzlos seien die Beschreibungen zum Ge-
fängnis von E._______ ausgefallen, wo sie gemäss eigenen Angaben
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zwanzig Tage inhaftiert war und im Wesentlichen lediglich Auskunft darüber
gegeben habe, wie viele Personen dort untergebracht gewesen seien be-
ziehungsweise hätten unterkommen können. Gegen die Glaubhaftigkeit
spreche zudem, dass sie keine konkreten Angaben zum Ablauf ihrer Frei-
lassung habe schildern können. In den Vorbringen, während eines Toilet-
tengangs vom Begleiter erfahren zu haben, es sei alles für ihre Flucht or-
ganisiert, sie solle so schnell wie möglich gehen, seien unglaubhaft und
darüber hinaus liesse sich kein persönliches Erleben erkennen. Insgesamt
enthielten die Aussagen weder Realkennzeichen noch den erforderlichen
Detailreichtum und es fehlten individualisierte Aussagen, welche eine per-
sönliche Betroffenheit erkennen liessen. Auch betreffend die angeblich il-
legale Ausreise aus Eritrea habe die Beschwerdeführerin oberflächlich und
realitätsfern berichtet, weshalb auch diese als unglaubhaft zu qualifizieren
sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre
Festnahme und führte aus, ihr drohe aufgrund der Desertion des Sohnes
bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Inhaftnahme. Anlässlich der
BzP und auch später in der Anhörung seien etliche detaillierte Beschrei-
bungen zur Anhaltung durch die Regierungsbeamten erfolgt, welche für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. So sei zum Einen eine genaue
Schilderung darüber erfolgt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
des Auftauchens der Soldaten krank im Bett gelegen habe und es die
Schwiegertochter gewesen sei, welche die Türe geöffnet habe und zum
anderen habe die Beschwerdeführerin den Wortwechsel mit den Soldaten
wiedergeben können. Dass auch die Anschlussfragen plausibel beantwor-
tet worden seien, zeige das Beispiel, als auf entsprechende Rückfrage,
weshalb nicht die anwesende Ehefrau des Sohnes verhaftet worden sei,
erklärt worden sei, ihr Sohn sei nicht offiziell verheiratet und die Schwie-
gertochter habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund der engen Platzverhältnisse
weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Schliesslich seien auch die Haftbedin-
gungen detailliert beschrieben worden, indem beispielsweise die Ankunfts-
zeit in D._______ angegeben oder exakte Wiederholungen der Worte und
Forderungen der Soldaten genannt worden seien. Namentlich die Aus-
kunft, wie die Beschwerdeführerin registriert und in die Zelle gebracht wor-
den sei, die Nennung der Anzahl Mitgefangenen, die Beschreibung der
Matratze im Raum, die Erwähnung der Gegenstände, die sie von zu Hause
mitgenommen habe, würden detaillierte Beschreibungen enthalten. Auch
das Aufzeigen der Unterschiede der beiden Gefängnisse von D._______
und E._______ spräche für die Glaubhaftigkeit und ebenso, dass Besuch
in E._______ lediglich sonntags habe empfangen werden können. Weiter
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habe sie die Namen jener Bekannten genannt, die den Soldaten ins Ge-
wissen geredet hätten, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes freizulassen. Ferner sei die Summe von 50‘000 Nakfa ge-
nannt worden, welche für ihre Freilassung habe bezahlt werden müssen.
Sodann habe sie anlässlich der Anhörung auch einen vermeintlichen Wi-
derspruch zwischen ihrer ersten Aussage, der Gefängniswärter habe ihr im
Zusammenhang mit der Flucht gesagt, sie solle zurückbleiben und der spä-
teren Ausführung, er habe sie zum Mitkommen aufgefordert, auflösen kön-
nen: Die Aufforderung zurückzubleiben sei ein blosser Vorwand gewesen,
damit die Mitgefangenen nichts von ihrer Flucht mitbekommen würden.
Was die illegale Ausreise betreffe, so habe die Beschwerdeführerin wieder-
holt das exakte Datum genannt, was angesichts der Bedeutung dieses Ta-
ges verständlich sei. Detaillierte Angaben zu den Ausreisemodalitäten und
zur Umgebung während der Reise hätten darum nicht erfolgen können,
weil sie zum einen bereits älter sei und den Organisatoren vollumfänglich
vertraut habe und zum anderen, weil sie während der Reise unter anderem
an Ohnmachtsanfällen gelitten habe und dadurch die Umgebung nicht rich-
tig habe wahrnehmen können.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit dem SEM übereinstim-
mend zur Auffassung, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen und folglich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt
ist. Die Glaubhaftigkeit scheitert aus den in der angefochtenen Verfügung
ausgeführten und nicht zu beanstandenden Erwägungen, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen vorab auf diese verwiesen werden kann. Die
in der Beschwerde enthaltenen Verweise auf Aussagen der Beschwerde-
führerin, welche für den Detailreichtum der Vorbringen sprechen sollen,
lassen die Darlegungen nicht substantiierter erscheinen. Die Schilderun-
gen sind allesamt knapp und emotionslos ausgefallen und enthalten nicht
die erforderlichen persönlichen Eindrücke, welche als Realkennzeichen
dafür sprechen würden, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt.
5.2 Hervorzuheben sind namentlich fehlende emotionale und von persön-
licher Betroffenheit geprägte Äusserungen der Beschwerdeführerin. Weder
im Protokoll der BzP noch in jenem der Anhörung lassen sich hinsichtlich
der angeblichen Festnahme Emotionen erkennen, welche für die Glaub-
haftigkeit sprechen würden. Selbst als die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert wurde, den Behördenbesuch und den Ablauf der Festnahme konkret
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zu schildern, äusserte sie sich knapp und oberflächlich durch Datumsan-
gaben bezüglich der Desertion des Sohnes und dem Auftauchen der Sol-
daten (A5 Ziff. 7.02; A14, F44, F49). Trotz mehrfacher Möglichkeiten zur
Konkretisierung äusserte sie sich nicht in substantiierter Weise zur Inhaf-
tierung, zur Haft und den Haftumständen oder zur Freilassung. Beim Be-
trachten der Verbalisierungen im Anhörungsprotokoll ist sodann augenfäl-
lig, dass Emotionen ausschliesslich bei Fragen hinsichtlich ihrer Lebens-
umstände und Familie aufkamen (A14 F28, F83, F84), Ausführungen zu
den wesentlichen Punkten der Fluchtvorbringen hingegen ohne persönli-
che Note geschildert wurden. Diese erscheinen als auswendig vorgetra-
gene Geschichte oder Nacherzählung, ohne dass irgendwie erkenntlich
wäre, die Inhaftierung oder die Freilassung sei wirklich selber erlebt wor-
den. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich im vorgetragenen Rahmen
zu Hause festgenommen worden, wären bei einem einschneidenden Er-
lebnis wie dem Freiheitsentzug emotionale Schilderungen, beispielsweise
solche zu ihrem damaligen Gesundheitszustand, Reaktionen der anwe-
senden Schwiegertochter oder allfällig impulsive Äusserungen zu erwarten
gewesen.
5.3 Nicht zu überzeugen vermögen ferner die Beschreibungen der Gefäng-
nisse in D._______ und E._______ sowie des Gefängnisalltags, welche
ebenfalls als oberflächlich zu bezeichnen sind. Der in der Beschwerde gel-
tend gemachte Detailreichtum ist in den Aussagen nicht auszumachen.
Verweise auf Globalbeschreibungen eines Raumes oder Transfers unter
Angabe einer Tageszeit lassen nicht darauf schliessen, die Haft sei von der
Beschwerdeführerin tatsächlich erlebt worden. Daran ändert auch der Ein-
wand nichts, es seien Unterschiede der beiden Gefängnisse genannt wor-
den, handelte es sich doch auch hier um wenig substantiierte Angaben zur
Grösse des Gebäudes beziehungsweise Anzahl der Inhaftierten. Gerade
in Bezug auf den Gefängnisalltag wäre weit mehr zu erwarten, handelt es
sich bei der Inhaftierung wie erwähnt doch um ein einschneidendes Ereig-
nis. Im Weiteren ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich der Haftumstände in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich
äusserte, indem sie bei der BzP angab, in D._______ geschlagen worden
(A5, Ziff. 7.02), beim zweiten Interview hingegen ausführte, nicht angerührt
worden zu sein und die Schläge auf Vorhalt hin dementierte (A14 F65,
F87).
Nichts entgegenzusetzen vermag die Beschwerdeführerin sodann den Er-
wägungen des SEM, die Darstellungen der Flucht aus der Haft seien sub-
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stanzlos und unglaubhaft. Nebst fehlenden Details ergeben die Schilderun-
gen, sie habe das Gefängnis durch Bestechung und mithilfe eines Wärters
während eines Gangs zur Toilette verlassen können, kein überzeugendes
Gesamtbild. Die Aussagen können nicht als plausibel bezeichnet werden,
sondern erscheinen im Gegenteil als realitätsfern. Es ist kaum vorstellbar,
dass eritreische Gefängniswärter das Risiko einer unverhältnismässig har-
ten Strafe eingehen und Insassen zur Flucht verhelfen würden. Eine mehr
oder weniger spontane und gänzlich reibungslos verlaufende Flucht, wie
sie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, erscheint unwahrscheinlich.
Unbehelflich ist auch der Hinweis, für die Fluchthilfe sei dem Wärter ein
Betrag in der Höhe von 50‘000 Nakfa bezahlt worden. Vielmehr ist zu ver-
muten, dass die genannte Summe für eine ordentliche Freilassung bezahlt
wurde, was in vorliegendem Fall jedoch offen bleiben kann, da die Haft
ohnehin als nicht glaubhaft erscheint.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Eritrea asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Flucht-
gründe und die Schilderungen hierzu sind über weite Strecken emotionslos
und substanzlos ausgefallen.
5.5 Weitere Vorfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend,
insbesondere behauptet sie nicht, selbst zum Militärdienst aufgeboten wor-
den zu sein oder bei einer allfälligen Rückkehr mit einem Einzug rechnen
zu müssen, was in Anbetracht des Alters nicht zu erwarten wäre, liegt die
Beschwerdeführerin mit (…) Jahren doch über dem rekrutierungsfähigen
Alter. Anlässlich der Anhörung gab sie ausserdem an, weder vorher jemals
verhaftet oder verurteilt worden zu sein noch Probleme mit der Polizei, der
Armee oder anderen Behörden gehabt zu haben. Auch politisch sei sie nie
aktiv gewesen und ihr sei – bis auf die geltend gemachte Verhaftung – nie
etwas zugestossen (A5 Ziff. 7.02, A14 F92).
5.6 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) änderte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam
zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
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lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten. Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin
verzichtet werden.
Vorliegend sind keine solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich,
welche für eine Verschärfung ihres Profils führen würden. Wie die Vo-
rinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
i.V.m. Art. 54 AsylG darzutun vermochte und die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.7 Das SEM hat folglich die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zurecht
im Ergebnis verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BGE
2014/32 E. 9.2).
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Indem das SEM im angefochtenen Asylentscheid vom 30. Januar 2015 in-
folge Unzumutbarkeit auf den Wegweisungsvollzug verzichtet und die vor-
läufige Aufnahme angeordnet hat, kann auf eine weitere Erörterung der
beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 26. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage
seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016
lic. iur Pascale Bächler als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist die-
ser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kos-
tennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist das
der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichts-
kasse auszurichtende Honorar auf Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Pascale Bächler wird zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 100.- inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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