Abtei lung V
E-1380/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
China,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. Januar 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1380/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 15. April 2005 und gelangten im Mai 2005 in die
Schweiz, wo sie am 24. Mai 2005 um Asyl nachsuchten. Am 30. Mai
2005 fanden in J._______ die Empfangszentrumsbefragungen statt,
und am 15. Juni 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das
BFM.
Am 25. März 2006 kam die Tochter der Beschwerdeführenden zur
Welt.
Am 16. Januar 2007 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
ergänzend angehört.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Anhörungen im
Wesentlichen geltend, sie stammten aus Dörfern nahe der Stadt
D._______ in der Provinz E._______. Seit Ende 1998 seien sie
verheiratet und lebten seitdem im Dorf F._______ im Elternhaus des
Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden hätten 1998
beziehungsweise 1999 begonnen, sich mit Falun Gong zu
beschäftigen. Die Beschwerdeführerin habe nach ungefähr einem
halben Jahr damit aufgehört, währenddem der Beschwerdeführer
seine Übungen fortgesetzt habe. Am Abend des 20. Januar 2001 sei
der Vater des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführenden sowie
sich im Haus befindende Freunde von der Polizei verhaftet und auf
den Polizeiposten geführt worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden,
Falun Gong praktiziert respektive anderen Personen Übungen gelehrt
zu haben. Nach zwei Tagen seien die Beschwerdeführenden in die
Polizeihaftstelle gebracht worden. Am 5. Februar 2001 habe die im
dritten Monat schwangere Beschwerdeführerin aufgrund von Schlägen
eines Aufsehers eine Fehlgeburt erlitten, woraufhin sie ins
Gefängnisspital gebracht worden sei. Dank der Bezahlung von 20'000
RMB durch den Vater sei sie am 15. Februar 2001 wieder
freigekommen und habe danach wieder bei ihren Eltern gelebt. Der
Beschwerdeführer sei am 15. April 2001 ins Gefängnis Nr. X von
E._______ verlegt worden, nachdem er zu siebeneinhalb Jahren Haft
verurteilt worden sei. Dort habe er Schuhe anfertigen müssen. Er sei
als Falun-Gong-Anhänger oft von andern Gefangenen geschlagen
worden. Am 29. Januar 2005 sei er bewusstlos und mit
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Knochenbrüchen ins Krankenhaus gebracht worden. Aufgrund der
Zahlung seines Schwiegervaters von 40'000 RMB sei er am 5. Februar
2005 freigelassen worden. Ein Cousin seiner Frau habe ihn und seine
Frau sofort zu einem Freund nach G._______ gebracht, von wo aus
sie am 15. April 2005 mit einem Container-Schiff ihre Heimat
verlassen hätten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden ihre chinesischen Identitätskarten sowie ein
Urteil des Strafgerichts D._______ vom 1. April 2001 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2007 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei, und in der Folge sei von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2007 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
da die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die
Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, detaillierte
und zutreffende Angaben über Inhalt und Grundübungen von Falun
Gong zu machen, weshalb die Ausübung von Falun Gong sowie die
daraus abgeleitete Gefährdung sehr zu bezweifeln seien. Des
Weiteren habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den am
20. Januar 2001 angeblich verhafteten Personen geäussert. Sodann
habe er einerseits erklärt, vom Schwiegervater aus dem Krankenhaus
freigekauft worden zu sein, andererseits zu Protokoll gegeben, er sei
nur dank der Beziehungen, die seine Familie geknüpft habe,
überhaupt ins Krankenhaus gebracht worden. Auch diesbezüglich
ergebe sich somit ein Widerspruch. Des Weiteren hätten sich die
Beschwerdeführenden auch in Bezug auf die Lage des
Krankenhauses unterschiedlich geäussert. Das eingereichte
Gerichtsurteil, welches die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
siebeneinhalb Jahren Haft belegen solle, könne aufgrund inhaltlicher
Mängel die Vorbringen nicht belegen. An der geltend gemachten
illegalen Ausreise sei sodann, aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit
der übrigen Vorbringen, erheblich zu zweifeln. Andererseits könnten
die chinesischen Behörden beim Vorliegen ernster und
schwerwiegender Tatumstände eine illegale Ausreise strafrechtlich
verfolgen. Eine allfällige Bestrafung allein wegen illegaler Ausreise sei
aber als asylrechtlich irrelevant zu werten. Ob und in welchem Masse
behördliche Massnahmen drohten, hänge davon ab, wie die Behörden
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allfällige politische Äusserungen oder Taten der Beschwerdeführenden
bewerten würden. Da in casu keine Hinweise vorlägen, dass jene von
den chinesischen Behörden wegen politischer Aktivitäten gesucht
würden, sei nicht davon auszugehen, dass die chinesische Regierung
sich in besonderer Weise für die illegale Ausreise interessiere.
Schliesslich sei es problemlos möglich, die Tochter der
Beschwerdeführenden, deren Geburt den Schweizer Behörden
gemeldet worden sei, bei den heimatlichen Behörden registrieren zu
lassen, handle es sich doch um ihr erstes und einziges Kind.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Abgabe der
chinesischen Identitätskarten und des Urteils des Strafgerichts
D._______ vom 1. April 2001 würden die geltend gemachten
Vorbringen belegen. Das BFM verneine die Beweiskraft des
Gerichtsurteils mit einer pauschalen und deshalb ungenügenden
Begründung. Die vom BFM als unüblich erachteten Elemente des
Dokumentes verlangten nach einer präziseren Überprüfung, der
Information über das Zustandekommen der Einschätzung sowie der
Erteilung des rechtlichen Gehörs dazu. Dies sei vorliegend nicht
geschehen. Die Echtheit des Urteils könne vom BFM nicht
abgesprochen werden. Jenes beweise, dass die
Beschwerdeführenden in China intensivster Verfolgung ausgesetzt
seien.
5.
5.1 Vorweg ist festzustellen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht
nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, ihre Vorbringen glaubhaft darzulegen. Insbesondere
ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die Ausführungen
beider Beschwerdeführenden über die Bewegung Falun Gong äusserst
dürftig ausgefallen sind, was den Eindruck vermittelt, dass sie über
diese Organisation lediglich in dem Umfang berichten können, in
welchem sie davon über Medien oder Drittpersonen erfahren haben,
und sich auf diese Weise eine Verfolgungsgeschichte kreierten.
Gerade bei der Mitgliedschaft in einer Bewegung, die vom Staat
verboten ist und entsprechende, unter Umständen auch nur vermutete
Aktivitäten von den chinesischen Behörden streng geahndet werden,
ist zu erwarten, dass darüber ein um einiges grösseres Wissen
vorhanden ist, als dies bei den Beschwerdeführenden der Fall ist. So
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informiert sich eine Person, die allfällige, auf einer Mitgliedschaft bei
einer verbotenen Bewegung basierende Repressalien in Kauf zu
nehmen bereit ist, mit Sicherheit auch sehr genau über eine solche
Bewegung und kennt deren Zweck und Inhalt. Dies ist vorliegend nicht
der Fall, zumal die Beschwerdeführenden weder die im Rahmen von
Falung Gong fünf zu praktizierenden Grundübungen kennen noch
weitere, fundiertere Angaben über die Bewegung machen können.
Erstaunlich ist insbesondere auch, dass sie das als Basis von Falun
Gong dienende Buch, welches den Anhängern zum wiederholten
Studium empfohlen ist, nicht gelesen haben. Es kann an dieser Stelle
auf die diesbezüglichen wie auch die weiteren, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer
Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen in
keiner Weise. Als Folge davon, dass die Vorbringen klar als
unglaubhaft erachtet werden müssen, hat das BFM das eingereichte
Gerichtsurteil, auch aufgrund gewisser inhaltlicher Angaben, als nicht
geeignet angesehen, die angebliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Zugehörigkeit und Betätigung zur
Bewegung Falun Gong zu belegen. Es hielt in seiner Verfügung fest,
das genannte Dokument enthalte unsinnige Zeichen und Wörter und
entspreche insgesamt von seinem Aufbau und Umfang her nicht einem
Strafurteil, wie es üblicherweise angesichts eines derart hohen
Strafmasses von einem Gericht formuliert werde. Die Vorinstanz hat
sich im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und in
Relation zu den als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden in genügender Weise mit dem eingereichten
Dokument auseinandergesetzt und sich darüber ihre Meinung gebildet.
Mit seinen Ausführungen kam die Vorinstanz auch seiner
Begründungspflicht in genügender Weise nach, zumal die Begründung
den Beschwerdeführenden ermöglicht hat, den Entscheid sachgerecht
anzufechten, und jene sich als Grundlage dafür über die Tragweite des
Entscheids auch ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
Der Vorwurf der pauschalen Begründung muss daher zurückgewiesen
werden. Die Beschwerdeführenden unterlassen es zudem auch, zu
den diesbezüglichen, materiellen Ausführungen des BFM substanziiert
Stellung zu nehmen, sondern begnügen sich mit der wiederholten
Behauptung, sie hätten das abgegebene Urteil so erhalten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt jedoch auch das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das eingereichte
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Strafurteil aus den genannten Gründen nicht zum Beleg der
behaupteten Verurteilung zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis dienen
kann.
5.3 Schliesslich verzichten die Beschwerdeführenden auch auf eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz im
Zusammenhang mit den geäusserten Befürchtungen wegen der
angeblichen illegalen Ausreise und der Geburt der Tochter.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe nur
dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen,
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
Zunächst in Bezug auf eine allfällig erfolgte illegale Ausreise
festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision
des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen
Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich
des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich
übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung
und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass
auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die
unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen
darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen,
hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung
für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird.
Vorliegend ist nach den obigen Ausführungen klar, dass die
Beschwerdeführenden, Han-Chinesen, kein entsprechendes Risi-
koprofil aufweisen, weshalb sie in casu nicht befürchten müssen,
wegen einer allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines
Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante
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Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden
ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen
tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in
diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1).
5.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Zudem können die Beschwerdeführenden aus dem
Umstand, dass sie als Han-Chinesen in der Schweiz um Asyl
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nachsuchten und ihr Heimatland möglicherweise illegal verliessen,
keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK
2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu
verneinen sind (vgl. oben E.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sind. Die allgemeine Lage in China zeichnet
sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe ei-
nen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Die Be-
schwerdeführenden verfügen den Akten zufolge in China mit den
Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin über ein
verwandtschaftliches Netz, womit sie bei einer Rückkehr nicht auf sich
gestellt wären, und der Beschwerdeführer verfügt über eine
sechsjährige Berufserfahrung in (...) (vgl. A1/10 S. 3, A1/12 S. 2). Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in: EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994
Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 11
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerdebegehren
nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton Y._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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