B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1380/2019
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Januar 2019 in der Schweiz um
Asyl nach.
Die Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr am 22. Juli 2018 von der deut-
schen Vertretung in B._______ ein Schengen-Visum (gültig vom […] 2018
bis am […] 2020) ausgestellt worden war.
Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie gel-
tend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, wegen ihres Alters und weil sie
dort – anders als in der Schweiz – über keine Bezugspersonen verfüge.
B.
Am 22. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 4. März 2019 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 13. März 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Deutschland, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihres Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM
den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 20. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für ihr Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventuali-
ter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei
anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2019 wurde eine Unterstützungsbestätigung der
(…) vom gleichen Datum nachgereicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 aAsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Asylgesetzes
vom 25. September 2015 hängigen Dublin-Verfahren gilt das bisher dafür
anwendbare Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgen-
den Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vor-
liegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zwecks Vermeidung unnötigen
Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von den
deutschen Behörden am 22. Juli 2018 ein vom (…) 2018 bis am (…) 2020
gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde. Das SEM ersuchte die deut-
schen Behörden am 22. Februar 2019 um Aufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO, und die deutschen
Behörden stimmten diesem Gesuch am 4. März 2019 ausdrücklich zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben, was von
der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
4.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.2.2 Unter diesen Umständen war und ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe das ihr bei der Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (respektive der das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311],
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre) zukommende Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Sie
habe zwar die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme berück-
sichtigt, habe jedoch das Vorliegen weiterer, kumulativer Faktoren, die zu
einer erhöhten Vulnerabilität führen würden, nämlich ihr Alter und das Feh-
len eines sozialen Beziehungsnetzes in Deutschland, nicht gewürdigt.
4.3.2 Den Akten sind einerseits mehrere Hinweise auf nicht unerhebliche
Gesundheitsbeschwerden der knapp (…)-jährigen Beschwerdeführerin zu
entnehmen; andererseits gab sie in der Befragung vom 24. Januar 2019
zu Protokoll, dass ihre vier Schwestern und eine Nichte in der Schweiz le-
ben (vgl. Protokoll A6 S. 5).
4.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
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Seite 8
4.3.4 In der angefochtenen Verfügung wurden im Rahmen der Prüfung ei-
ner Anwendung der Souveränitätsklausel zwar die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ausdrücklich gewürdigt.
Im Übrigen enthält sie aber nur die textbausteinmässige Feststellung, wo-
nach in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände
keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigen würden.
4.3.5 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälli-
gen Zuständigkeit Deutschlands für ihr Asylgesuch und einer Überstellung
in dieses Land hatte die Beschwerdeführerin indessen ausdrücklich auf ihr
Alter und das Fehlen von Bezugspersonen in diesem Land hingewiesen
(vgl. Protokoll A6 S. 8). Der Umstand, dass ihr am 24. Januar 2019 – aus-
sergewöhnlicherweise während der Durchführung des Dublin-Verfahrens –
eine private Unterbringung bei ihrer Nichte bewilligt wurde, lässt darauf
schliessen, dass auch von der Vorinstanz eine erhöhte Vulnerabilität aner-
kannt wurde.
4.3.6 Das SEM hat es demnach unterlassen, in substanziierter und nach-
vollziehbarer Weise zu begründen, inwiefern es unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des vorliegenden Verfahrens (des persönlichen Hin-
tergrundes der Beschwerdeführerin, ihres Alters, der gesundheitlichen Um-
stände, der Unterstützungsmöglichkeit der in der Schweiz lebenden Fami-
lienangehörigen) nicht angezeigt erscheint, die Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen auszuüben.
4.3.7 Bei dieser spezifischen Aktenlage muss das Gericht feststellen, dass
das SEM sein Ermessen faktisch nicht ausgeübt hat (Ermessensunter-
schreitung; vgl. BVGE 2015/9 E. 6.1 m.w.H.).
4.3.8 Im Weiteren hat das SEM – entgegen der von der Beschwerdeführe-
rin vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) – auch den Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt: Bei der Befragung wurden der Beschwerdefüh-
rerin trotz ihrer objektiv aussergewöhnlichen persönlichen Situation keiner-
lei Fragen nach ihrer Beziehung zu ihren Verwandten gestellt. Das Gericht
kann bei dieser Aktenlage in keiner Weise beurteilen, ob und inwieweit die
betagte Beschwerdeführerin aus medizinischen oder anderen Gründen auf
die Unterstützung durch Bezugspersonen angewiesen ist.
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Seite 9
4.4 Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten in-
soweit begründet als die Verletzung von Bundesrecht gerügt und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben. Eine Heilung des mangelhaften erstinstanzlichen Verfahrens im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil das Gericht im Anwendungsbereich der hier relevanten Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu
etwa BVGE 2014/22 E. 5.8). Die Akten sind der Vorinstanz zur korrekten
Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Das
Gleiche gilt für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
7.
Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wurden die
bisherigen Parteikosten mit Fr. 810.– angegeben, was angemessen er-
scheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach in dieser Höhe festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung verlangt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. März 2019 wird aufgehoben. Die Akten
werden der Vorinstanz zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 810.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain