Abtei lung V
E-1381/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______ alias B._______, geboren (...),
Pakistan,
vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
5. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1381/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am
22. November 2002 unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch,
welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 17. März 2004
abgelehnt wurde; gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde auf-
grund der verpassten Beschwerdefrist mit Urteil der Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Mai 2004 nicht eingetreten.
B.
Im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung wurde der Beschwerde-
führer am 24. Mai 2005 in Ausschaffungshaft genommen. Anlässlich
des Haftverfahrens zeigte sich, dass er bereits 2001 mit einem Visum
in die Schweiz eingereist war und seine korrekten Personalien
B._______ lauten. Am 13. Februar 2006 wurde er aus der Haft
entlassen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM. Er
begründete dieses im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Weg-
weisung seit dem 12. Mai 2004 (Ablauf der Ausreisefrist) unmöglich
sei. Er habe sich, nachdem er im Haftverfahren seine richtige Identität
zugegeben habe, den Behörden immer zur Verfügung gehalten und
auch versucht, seine Eltern zwecks Papierbeschaffung brieflich zu er-
reichen. Dies sei ihm nicht gelungen. Obwohl die Schweizer Behörden
im Besitz einer Passkopie mit seiner richtigen Identität seien, sei es
bis anhin nicht gelungen, von den pakistanischen Behörden ein
Laissez-passer zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher
unmöglich, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 lehnte das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechts-
kraft seiner Verfügung vom 17. März 2004 und damit auch die Voll-
streckbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Zur Begründung führte
das Bundesamt im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch unter falscher Identität gestellt und den Asylbehörden
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auch falsche Adressangaben gemacht habe, weshalb die Überprüfung
seiner Identität durch die heimatlichen Behörden bisher nicht möglich
gewesen sei. Dass bis anhin noch kein Reisedokument habe
ausgestellt werden können, habe der Beschwerdeführer selbst
verschuldet, weshalb nicht von einer Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung, wie sie in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
umschrieben werde, ausgegangen werden könne.
E.
Am 29. Februar 2008 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Weiter wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
werden.
Zur Untermauerung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Briefes an seine Eltern sowie eine diesbezügliche
Sendebestätigung ein. Weiter reichte er Kopien von Korrespondenz
zwischen dem kantonalen Migrationsamt C._______, dem BFM und
der pakistanischen Botschaft betreffend die Ausstellung von Papieren
für den Beschwerdeführer zu den Akten. Sodann wurden die Haftver-
fügung vom 24. Mai 2005 sowie die Haftentlassungsverfügung vom 10.
Februar 2006 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte
den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt, stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausge-
setzt werde und die angeordnete Wegweisung bei gegebener Mög-
lichkeit vollzogen werden könne, und überwies das Beschwerdedos-
sier der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
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G.
Das BFM beantragte am 14. März 2008 die Ablehnung der Be-
schwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen im Wieder-
erwägungsentscheid fest.
H.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 bat die Rechtsvertreterin um Auskunft
über den Verfahrensstand und reichte einen ärztlichen Kurzbericht des
behandelnden Arztes Dr. D._______, vom 22. Mai 2008 zu den Akten,
aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (im Zu-
sammenhang mit seiner Inhaftierung) seit September 2007 wegen
einer depressiven Symptomatik und einer Schmerzsymptomatik in
Form von Cluster-Kopfschmerzen in Behandlung ist.
I. Am 19. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
anonymes Denunziationsschreiben den Beschwerdeführer betreffend
ein, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
21. August 2008 an die [Polizeibehörde] (und in Kopie an die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers) weiterleitete. Mit Schreiben vom
1. September 2008 antwortete die Rechtsvertreterin auf das Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts. Für den Inhalt des Denunziations-
schreibens und des Antwortschreibens der Rechtsvertreterin wird auf
die Akten verwiesen. Die Schreiben beinhalten nichts, was für das
vorliegende Verfahren von Bedeutung ist.
J. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gelangte die Rechtsvertreterin
erneut ans Bundesverwaltungsgericht, bat um Auskunft darüber, wann
ein Urteil zu erwarten sei, und führte aus, dass die Situation für den
Beschwerdeführer sehr belastend sei, da die pakistanischen Behörden
seit sechs Jahren kein Laissez-passer für ihn ausstellen würden und
er durch die hoffnungslose Situation psychische Probleme bekommen
habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 antwortete das Gericht auf
die Anfrage der Rechtsvertreterin.
K. Am 7. März 2010 reichte der Beschwerdeführer selbst ärztliche
Berichte des ihn behandelnden Arztes Dr. D._______ vom
22. Mai 2008, 27. Januar 2009 und 18. Februar 2010 zu den Akten,
aus welchen hervorgeht, dass er nach wie vor in Behandlung ist und
an einer hartnäckigen chronischen Migräne leidet. Weiter reichte er die
Kopie seines Strafregisterauszuges ein und bat (sinngemäss) um
einen baldigen Entscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
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ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil
abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit eine wesent-
liche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, und
sein Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 3. Mai 2004
formell abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz zu Recht vom
Vorliegen von qualifizierten Wiedererwägungsgründen ausgegangen
und auf das Gesuch eingetreten ist. Das Gesuch bezieht sich
ausschliesslich auf die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung. Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet
demnach auch einzig die Frage der Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer
oder die Ausländerin weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss der weiterhin geltenden Recht-
sprechung der ARK setzt die Feststellung der technischen und
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praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs voraus, dass
sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zu-
ständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hin-
sichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen
Rückführung unternommen worden sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E.
3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3844/2008 vom 18. Juni
2010 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Nur wenn zur Zeit des Urteils klar
erkennbar ist, dass der Vollzug sich bereits während mehr als eines
Jahres nicht hat bewerkstelligen lassen und auch weiterhin aus
technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht
möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus
definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglichkeit einer freiwilligen
Heimreise steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug
erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2006
Nr. 16; Urteil E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). Massgeblich für die
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Voll-
zugs der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils.
4.3 Der Beschwerdeführer reiste am 9. Juli 2001 mit einem Visum
legal in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton E._______ eine
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken unter dem Namen
B._______ (siehe Vollzugsdossier: Schreiben des Migrationsamtes
C._______ vom 18. Mai 2005 mit Beilagen). Nach dem negativen
Ausgang seines Asylverfahrens wurde er, zwecks Durchführung seiner
Ausschaffung, vom 24. Mai 2005 bis zum 13. Februar 2006 in
Ausschaffungshaft genommen.
Die Bemühungen der kantonalen und Bundesbehörden zur Be-
schaffung von Reisepapieren für den Beschwerdeführer erfolgten zu-
nächst unter seinem falschen, im Asylverfahren verwendeten Namen.
Am 30. Mai 2005 unterzeichnete der Beschwerdeführer schliesslich
ein Antragsformular unter seinem richtigen Namen, das in der Folge
an die pakistanische Botschaft weitergeleitet wurde; ebenso wurden
der pakistanischen Botschaft Kopien des Visumsantrags des Be-
schwerdeführers, seines Reisepasses sowie seiner Schulzeugnisse
übermittelt (vgl. Schreiben BFM an die pakistanische Botschaft vom
24. Mai 2005). Die pakistanische Botschaft teilte den Schweizer Be-
hörden (nach mehrmaligem Verweis auf die Ausstellung von Reise-
dokumenten, sobald die zuständigen Stellen in Pakistan ihr Einver-
ständnis gegeben hätten) mit Schreiben vom 1. März 2006 mit, dass
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es den zuständigen Stellen in Pakistan nicht möglich gewesen sei, die
Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. In einem Schreiben
vom 15. März 2006 ging der zuständige Länderkoordinator der
Abteilung Rückkehr des BFM sodann davon aus, dass die der
Botschaft unterbreiteten Visumsunterlagen (inklusive Passkopie) nicht
den Tatsachen entsprechen würden, weshalb die pakistanische
Vertretung auch nicht bereit sei, neue Abklärungen in Pakistan
durchzuführen, sofern der Beschwerdeführer nicht seine korrekten
Personalien und seinen Wohnort mittels eines echten Dokuments
nachweise (vgl. Schreiben des BFM an das Migrationsamt des
Kantons C._______ vom 15. März 2006). Aus den Akten ist weiter
ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden nach einer Befragung
des Beschwerdeführers am 6. Juni 2007 erneut Abklärungen ver-
anlassten, bis zum heutigen Datum jedoch keine Reisepapiere aus-
stellten (vgl. Vollzugsdossier). Ein neuer Vorsprachetermin wurde auf
den 20. Dezember 2007 festgelegt. Nachdem dieser nicht wahr-
genommen wurde, stagnierte die Papierbeschaffung. Gemäss Akten-
notiz im Vollzugsdossier vom 24. Januar 2008 über den Stand der
Papierbeschaffung wollte sich die Behörde um einen neuen Termin bei
der pakistanischen Botschaft bemühen.
Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, sein Pass sei ihm ge-
stohlen worden (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2; Beschwerde S. 2).
Er habe seiner Familie – zwecks Beschaffung von Dokumenten – am
20. Mai 2006 geschrieben, jedoch nie eine Antwort erhalten. Seit der
Entlassung aus der Ausschaffungshaft habe er sich den Behörden
immer zur Verfügung gehalten.
4.4 Gemäss obigen Ausführungen (Erw. 4.2) stellt sich vorab die
Frage, ob eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers möglich ist,
und ob dieser hinsichtlich einer solchen alle Anstrengungen unter-
nommen hat, um ausreisen zu können:
4.4.1 Bezüglich der Bemühungen des Beschwerdeführers wurde im
Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2008, wie auch in der Be-
schwerde vom 28. Februar 2008, geltend gemacht, er habe seine
Identität nie verschleiern wollen und sei legal mit einem Pass und
einem Visum in die Schweiz eingereist. Er habe unter einem anderen
Namen ein Asylgesuch gestellt, jedoch anlässlich der Ausschaffungs-
haft nach Vorhalt seine wahre Identität zugegeben (vgl. Beschwerde S.
2). Weiter wurde geltend gemacht, er halte sich den Behörden jeder-
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zeit zur Verfügung und habe mehrmals auf der pakistanischen Bot-
schaft vorgesprochen sowie seinen Eltern wegen den fehlenden
Identitätspapieren nach Pakistan geschrieben. Auf seine Anfrage habe
er jedoch nie eine Antwort erhalten.
4.4.2 Die Vorinstanz führt in ihrem abweisenden Entscheid aus, der
Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch unter falschem Namen ge-
stellt und den Asylbehörden auch falsche Adressangaben gemacht,
weshalb die Überprüfung seiner Identität durch die heimatlichen Be-
hörden bisher nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer den Termin vom 20. Dezember 2007 zur Vorsprache
bei den heimatlichen Behörden nicht wahrgenommen. Dass ihm bis
jetzt noch keine Reisepapiere hätten ausgestellt werden können und
eine Wegweisung noch nicht möglich gewesen sei, habe er selbst
verschuldet. Unter diesen Umständen könne nicht von einer Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden, wie sie in
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts umschrieben werde.
4.4.3 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeeingabe aus, dass er bei der Eingabe seines Asylgesuches
grosse Angst gehabt habe, nach Pakistan zurückzukehren. Aus
diesem Grund habe er seine Identität verheimlicht. Er habe jedoch in
der Ausschaffungshaft seinen richtigen Namen angegeben. Er habe
sich den Behörden immer zur Verfügung gehalten. Dass er den Termin
vom 20. Dezember 2007 nicht eingehalten habe, sei darauf zurückzu-
führen, dass er von diesem Termin nichts gewusst habe; als die Polizei
im Durchgangszentrum vorbeigekommen sei, um ihn abzuholen, sei er
bei der Arbeit in einem von den Fürsorgebehörden bewilligten Be-
schäftigungsprogramm gewesen. Er habe im Mai 2006 seiner Familie
einen Brief geschrieben und nie Antwort erhalten. Die schweizerischen
Behörden seien seit Anfangs 2005 im Besitz einer Kopie seines
Passes sowie seines Visumsantrages und somit einer gültigen
Adresse in Pakistan. Er habe sich von Mai 2005 bis Februar 2006 in
Ausschaffungshaft befunden, und seit Mai 2004 habe sich der Vollzug
als nicht möglich erwiesen, ohne dass dies auf sein Verschulden
zurückzuführen wäre.
Zur Untermauerung dieser Argumentation legte der Beschwerdeführer
Kopien seiner Haftverfügung vom 24. Mai 2005, seiner Haftentlassung
vom 10. Februar 2006 und diverser Korrespondenz zwischen dem
BFM, dem kantonalen Migrationsamt und der pakistanischen Botschaft
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ins Recht. Zudem reichte er die Kopie seines Briefes an seine Eltern
vom 20. Mai 2006 mit der diesbezüglichen Sendequittung zu den
Akten.
4.4.4 Vorweg ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde ein-
gereichten Unterlagen – ausser der Kopie des Briefes an die Eltern
samt Sendebestätigung – allesamt die Vollzugsbemühungen der Be-
hörden betreffen, weshalb sie als Nachweis von Anstrengungen des
Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise unbehelflich sind.
Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerde-
führer "den Behörden immer zur Verfügung" gehalten habe,
manifestieren ebenfalls keine für die Annahme der Unmöglichkeit der
freiwilligen Ausreise relevanten Anstrengungen. Sich den Behörden
zur Verfügung zu halten, stellt vielmehr einen Teil der Mitwirkungs-
pflicht eines jeden Ausländers und einer jeden Ausländerin dar.
Gleiches ist auch bezüglich der geltend gemachten Vorsprache bei der
pakistanischen Botschaft und deren Untätigkeit bezüglich der Aus-
stellung eines Laissez-passers anzuführen; diese Vorsprachen fanden
im Rahmen der behördlichen Organisation statt und sind nicht auf die
Initiative des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das Vorbringen, der
Pass sei ihm gestohlen worden, weshalb er keine Papiere mehr habe,
schlägt ebenfalls gänzlich fehl; selbst wenn der Pass des Be-
schwerdeführers tatsächlich in der Schweiz gestohlen worden wäre,
entbindet ihn dies nicht davon, sich selbständig bei den pakistanischen
Behörden um die Ausstellung von Papieren, namentlich eines neuen
Passes, zu bemühen. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche An-
strengungen unternommen hätte, ist aus den Akten jedoch nicht er-
sichtlich, und er kann nicht eine einzige Anstrengung nachweisen,
welche belegen würde, dass er sich um den Erhalt eines neuen
Passes bei der pakistanischen Botschaft bemüht hätte. Auch das ein-
zige Schreiben an seine Familie kann nicht als genügende Bemühung
zur Beschaffung von Dokumenten qualifiziert werden. Viel näher liegt
die Vermutung, dass der Beschwerdeführer alles daran setzt, nichts
zur Beschaffung von gültigen Papieren, namentlich eines neuen
Passes, oder von Identitätspapieren aus der Heimat beizutragen. Es
ist denn auch weder ersichtlich noch wird hierzu etwas angeführt,
weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, Papiere zu
beschaffen.
Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den
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Behörden zuerst falsche Identitätsangaben und sodann auch falsche
Adressangaben gemacht habe, wird in der Beschwerde nichts
entgegnet, ausser dass er sein Asylgesuch aus Angst unter einer
falschen Identität gestellt habe. Um diese falschen Angaben geht es
jedoch zum Zeitpunkt der Beurteilung der Möglichkeit des Vollzugs
nicht; seit 2005 laufen die Bemühungen der Behörden, dem
Beschwerdeführer Reisedokumente zu beschaffen, unter derjenigen
Identität, mit welcher er im Jahr 2001 das Visum erlangt hat.
Auch wenn die Entgegnung in der Beschwerde in letzter Konsequenz
nicht greift, ist für das Gericht mit der Einreichung des Asylgesuchs
unter einer falschen Identität noch nicht erwiesen, dass auch der
Visumsantrag im Jahre 2001 mit falschen Angaben und damit letztlich
mit einem gefälschten Pass gestellt worden ist, wie die Vorinstanz in
ihrer Verfügung implizit zu unterstellen scheint. Eine diesbezügliche
Überprüfung kann jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
ausbleiben, da ohnehin aufgrund der heutigen Aktenlage klar
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise
Anstrengungen unternommen hat, um freiwillig auszureisen.
Sämtliche Hinweise und Eingaben des Beschwerdeführers betreffend
die Untätigkeit der pakistanischen Botschaft bei der Papierausstellung
betreffen letztlich die Bemühungen der Behörden um eine
zwangsweise Ausschaffung, vermögen aber seine eigene Untätigkeit
nicht zu erklären. Sie wären allenfalls im Rahmen der Prüfung, ob die
Behörden alle Anstrengungen zur zwangsweisen Rückführung des
Beschwerdeführers unternommen haben, zu würdigen. Mit der
dargelegten Untätigkeit des Beschwerdeführers zur Beschaffung oder
Beibringung von Identitätsdokumenten jedoch ist klar belegt, dass
keine Rede davon sein kann, eine freiwillige Ausreise wäre unmöglich,
vielmehr muss von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
ausgegangen werden. Ob die Schweizer Behörden mit ihren Vorkehren
alles ihnen Mögliche unternommen haben, muss bei dieser Sachlage
nicht beantwortet werden. Nach dem Gesagten ist die Argumentation
der Vorinstanz somit im Ergebnis zu stützen.
5.
5.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
aussichtslos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist demnach abzuweisen.
Seite 11
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5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) werden diese auf insgesamt Fr. 1200.- fest-
gesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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