Abtei lung V
E-1381/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Eritrea,
alle vertreten durch Josef Wüllner, Gäwisstrasse 9,
9633 Hemberg,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1381/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführerin,
Kinder) – eritreische Staatsangehörige (...) Volkszugehörigkeit aus
D._______ (Provinz E._______) – eigenen Angaben zufolge über den
Sudan, Libyen und Italien am 15. November 2008 in die Schweiz
einreisten und am 24. November 2008 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt wurde,
dass am 17. Februar 2009 Italien einem Rückübernahmeersuchen des
BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkom-
men mit der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
zustimmte,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2009 durch das BFM
einlässlich zu den Asylgründen angehört und ihr hierbei auch das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass sie im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend mach-
te, ihr Ehemann F._______ sei während seines Militärdienstes in
G._______ unter dem Verdacht, (...), inhaftiert worden,
dass nach seiner Flucht aus der Haft drei Männer sie zuhause
aufgesucht und nach ihrem Mann befragt hätten,
dass sie einige Zeit später von den Militärbehörden schriftlich vorgela-
den worden sei,
dass sie, nachdem ihr Mann sie telefonisch über seine Flucht in den
Sudan in Kenntnis gesetzt habe, diesem im (...) dorthin gefolgt sei, wo
sie in der Folge gemeinsam während etwa (...) Jahre gelebt hätten,
dass sie im Oktober 2003 über Libyen nach Italien gereist seien und
dort um Asyl nachgesucht hätten,
dass ihr Mann im Jahr 2006 versucht habe, nach England zu gelan-
gen, jedoch wieder nach Italien zurückgeschafft, im unweit von
H._______ gelegenen Gefängnis I._______ inhaftiert worden und dort
am (...) 2006 in Haft gestorben sei,
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dass sie die Leiche ihres Ehemannes habe identifizieren müssen und
dabei nebst Kopfverletzungen festgestellt habe, dass man ihm den
Brustkorb aufgeschnitten habe und die Organe entnommen worden
seien,
dass sie von der Gemeinde, wo sie sich aufgehalten habe, aus der
Wohnung geworfen worden sei und man ihr die finanzielle Unterstüt-
zung gestrichen habe, so dass sie auf Anraten von Freunden am
15. November 2008 mit ihren beiden Kindern illegal in die Schweiz ein-
gereist sei,
dass sie keinesfalls nach Italien zurückkehren wolle, da man dort ihren
Mann umgebracht habe und sie befürchte, man würde ihr dort die Kin-
der wegnehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am
27. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da
der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Be-
schwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehal-
ten hätten und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt
habe,
dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe An-
gehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten
dass auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, zumal die von der Beschwerdeführerin getätig-
ten Schilderungen in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwiesen,
so dass sich erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufdrängten,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2009 (Post-
stempel: 4. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung sowie die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung
beantragen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Italien auszusetzen und die unentgeltliche Prozess-
führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ge-
währen sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
bringen, Italien sei für die Beschwerdeführerin kein sicheres Drittland,
zumal ihr Ehemann dort ermordet worden sei,
dass der Leichnam schrecklich ausgesehen, starke, durch Schläge
verursachte Kopfverletzungen aufgewiesen habe und dessen ganzer
Brust- und Bauchraum zur Organentnahme aufgeschnitten worden sei,
dass weder die Gefängnisverwaltung noch die Ärzte bereit gewesen
seien, über den Hergang der Ermordung und der Organentnahme Aus-
kunft zu geben,
dass trotz mehrfachen Vorsprachen und einer Eingabe eines italieni-
schen Rechtsanwalts die dortige Justiz bis heute nichts unternommen
habe, um den Mord und die unrechtmässige Entnahme von Organen
aufzuklären,
dass schliesslich die Gemeinde, in der sie mit den Kindern unterge-
bracht gewesen sei, sie aus der Wohnung geworfen habe,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2005 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden somit berechtigt sind, sich bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Begehren um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
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dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ita-
lien aktenkundig und unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie
hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net worden ist,
dass das Vorbringen anlässlich der Erstbefragung (A1 S. 3) sowie in
der Beschwerdeschrift, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin
in Italien ermordet worden sei und man ihm Organe entnommen habe,
durch nichts belegt ist, zumal auch im eingereichten Zeitungsartikel le-
diglich kolportiert wird, niemand glaube an einen Selbstmord, zumal
eine (...) des Toten von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen
berichtet habe, während von einer Organentnahme mit keinem Wort
die Rede ist,
dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 17. Februar 2009 gegen-
über der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermögen,
dass keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind,
wonach Italien im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschie-
bungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
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dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen
sowie zu den Eckdaten ihrer Reise in wesentlichen Punkten eine Viel-
zahl von Unstimmigkeiten aufweisen, sodass ihre Glaubwürdigkeit in
ernsthafte Zweifel gezogen werden muss,
dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, wonach
die festgestellten Widersprüche damit zu erklären seien, dass die gel-
tend gemachten Vorgänge bereits (...) Jahre zurücklägen und die Be-
schwerdeführerin zudem traumatisiert sei, kein Gewicht beizumessen
ist,
dass nämlich von einer asylsuchenden Person erwartet werden kann,
dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe im
Wesentlichen kohärent, substanziiert und insbesondere den Eindruck
des selbst Erlebten sowie der persönlichen Betroffenheit vermittelnd
darzulegen,
dass auch eine allfällige psychische Beeinträchtigung der Beschwer-
deführerin durch nichts ausgewiesen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die vorgenann-
ten Unstimmigkeiten und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorins-
tanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit
gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden nach Italien sprechen und solche auch nicht subs-
tanziell geltend gemacht werden,
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dass nämlich der Umstand, dass der Verfahrensgang der italienischen
Justiz vergleichsweise weniger effizient ausgestaltet sein mag, den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass auch das Vorbringen, wonach Italien in der Aufnahme von Flücht-
lingen ein strukturloses Land sei und viele Flüchtlinge deshalb auf der
Strasse landen würden, als abwegig zu betrachten ist, zumal Italien
sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich dar-
aus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet,
dass damit auch der Behauptung, wonach die Gemeinde, in der die
Beschwerdeführenden wohnhaft gewesen seien, diese einfach auf die
Strasse gesetzt und ihnen jede weitere Unterstützung versagt habe,
jegliche Grundlage entzogen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
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wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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