B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-138/2013
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihren Ehemann –
B._______, geboren am (…), gestorben am (…) 2013 – reichte mit Ein-
gabe vom 23. Februar 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin
beantragte sie die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Abklärung des
Sachverhalts, die Gewährung von Asyl sowie die Ausstellung der nötigen
Einreisepapiere für die Beschwerdeführerin.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Vertreter der Beschwerde-
führerin aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihres Ehe-
mannes bzw. damaligen Lebenspartners – der am 12. September 2008 in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. A10/7) –
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen. Diese hätten
sie im Dezember 2006 aufgesucht und unter Haftandrohung zu ihrem
Mann befragt. Daraufhin sei sie aus Furcht vor den lokalen Behörden von
Asmara weggezogen und habe sich vier Jahre an verschiedenen Orten
Eritreas aufgehalten. Seit dem 20. August 2011 lebe sie im Sudan, jedoch
unter der steten Angst, von den sudanesischen Behörden verhaftet und
zurück nach Eritrea deportiert zu werden. Das im Jahr 2005 geborene
Kind habe sie in Eritrea zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin
gehöre der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Ihre Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ergebe sich aus dem sehr engen Verhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann.
Zur Stützung des Asylgesuches wurden eine Kopie ihrer kirchlichen
Eheurkunde (vom (…), ausgestellt von der Eritrean (…) Church in [Ort-
schaft]), ein Passfoto der Beschwerdeführerin, Kopien sudanesischer
Flüchtlingskarten sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin in engli-
scher Sprache eingereicht. In diesem Schreiben, datiert vom 15. Januar
2012, berichtet die Beschwerdeführerin über die Druckausübung der erit-
reischen Behörden auf ihre Person, welche zum Wegzug von Asmara in
andere eritreische Landesteile und schliesslich zur Ausreise in den Sudan
geführt habe. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Sudan seien
sehr prekär. Das UNHCR könne nur minimalen Schutz leisten. Der erit-
reische Geheimdienst würde eritreische Staatsangehörige im Sudan auf-
spüren. Des Weiteren komme es im Sudan zu Entführungen von eritrei-
schen Flüchtlingen. Wenn man den sudanesischen Behörden auf ihre
willkürlichen Aufforderungen zur Abgabe von Geld nicht folge, so drohe
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einem die Verhaftung. Aufgrund dieser Umstände befinde sich die Be-
schwerdeführerin in einer sehr ernstzunehmenden Gefährdungssituation.
B.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des
Auslandsgesuches und wies darauf hin, dass infolge zahlreicher Asylge-
suche mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei.
C.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom
13. August 2012 an das BFM und ersuchte um Mitteilung des Verfahrens-
standes sowie um prioritäre Behandlung des Asylgesuches.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 15. August 2012 wurde der Vertreter der Be-
schwerdeführerin zur Abgabe detaillierter Informationen und zur Beant-
wortung verschiedener Fragen zum Auslandsgesuch aufgefordert.
E.
Mit Antwortschreiben vom 31. August 2012 nahm der Vertreter Stellung
zu den Fragen des BFM und ging insbesondere vertieft auf die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin ein. Im sudanesischen Flüchtlingscamp
Shegerab sei die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund der Deportati-
onsgefahr durch zivil gekleidete eritreische Sicherheitskräfte gefährdet.
Andererseits bestehe die Gefahr der Entführung zwecks Lösegelderpres-
sung oder Menschen- und Organhandel. Deswegen sei die Beschwerde-
führerin nach [Ortschaft in Sudan] geflüchtet. Sie werde finanziell durch
ihren Ehemann in der Schweiz unterstützt. Indessen habe sich die Ge-
fährdungslage – zum Leidwesen der Beschwerdeführerin und entgegen
ihrer Hoffnungen – auch am neuen Ort nicht gebessert. So müsse die
Beschwerdeführerin versteckt leben und fürchte sich vor einer Deportati-
on durch die sudanesische, aber auch die eritreische Polizei. Zudem sei
sie als alleinstehende junge Frau sehr verletzlich und deswegen umso
mehr schutzbedürftig. Sie werde immerhin durch ihren Ehemann finan-
ziell unterstützt. Das Getrenntsein von Ehemann und Kind stelle jedoch
eine zusätzliche psychische Belastung dar. Dem Schreiben wurde ein
Passfoto der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes beigelegt. Dasselbe Schreiben wurde mit Eingabe vom 5.
September 2012 erneut – diesmal versehen mit der Originalunterschrift
der Beschwerdeführerin – eingereicht.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte der Vertreter der Be-
schwerdeführerin ein Arztzeugnis der psychiatrischen [Klinik], datiert vom
(…) September 2012, zu den Akten. Dieses bezieht sich auf den Vertreter
selber und berichtet über seinen Gesundheitszustand. Der Vertreter, bei
dem es sich zugleich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt,
habe sich anfangs September 2012 in der stationären Behandlung der
[Klinik] befunden. Er leide unter der Ungewissheit über die Situation sei-
ner im Sudan zurück gebliebenen Ehefrau, der Beschwerdeführerin.
Nebst einer zunehmenden depressiven Störung mit niedergeschlagener
Stimmung leide er unter einer schweren psychosozialen Belastungssitua-
tion. Im Begleitschreiben zu diesem Arztzeugnis ersuchte der Vertreter
erneut um prioritäre Behandlung des Gesuches.
G.
Auf vorinstanzliche Aufforderung hin reichte der Vertreter mit Eingabe
vom 26. September 2012 eine mit Originalunterschrift der Beschwerde-
führerin versehene Substitutionsbevollmächtigung an ihn, datiert vom 22.
September 2012, zu den Akten.
H.
Mit drei Schreiben vom 8. November 2012, 27. November 2012 sowie 28.
November 2012 wendete sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorin-
stanz und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes, prioritäre Be-
handlung seines Verfahrens und um rasche Entscheidfällung.
I.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 – das Datum der Eröffnung geht
aus den Akten nicht hervor – verweigerte das BFM der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
J.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Datum Poststempel) erhob der Vertre-
ter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung
der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die Be-
schwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
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gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 trat die Instruktionsrichterin auf die
Beschwerde ein, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
L.
Der Vertreter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 17. Ja-
nuar 2013 einen weiteren ärztlichen Bericht, datiert vom (…) Januar
2013, zu seiner gesundheitlichen Verfassung ein. Die behandelnde
Hausärztin wies darin auf Symptome wie Kraftlosigkeit, Hoffnungslosig-
keit, Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Erbrechen, Konzentrationsschwie-
rigkeiten und Gedankenkreisen hin, welche durch die psychosoziale Be-
lastungssituation (ausstehender und ungewisser Entscheid betreffend
seiner Ehefrau im Ausland) deutlich verstärkt worden seien. B._______
leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine andauernde
psychische Belastung würde zu einer deutlichen Verschlechterung und
Chronifizierung der Krankheitsymptome führen.
M.
Die im vorliegenden Verfahren betraute Mitarbeiterin des BFM teilte dem
Gericht am 29. Januar 2013 telefonisch mit, dass der Vertreter und Ehe-
mann der Beschwerdeführerin durch Suizid aus dem Leben geschieden
ist. Die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung durch die Vorinstanz
wurde auf Ersuchen hin bis Ende Februar 2013 erstreckt.
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Die Beschwerdebegründung und der zwischenzeitliche Hin-
schied des Ehemannes und Vertreters der Beschwerdeführerin würden
dennoch zu Bemerkungen Anlass geben. So sei dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, das BFM habe die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im
Drittstaat und die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht abgewogen, womit
E-138/2013
Seite 6
eine Ermessenunterschreitung und eine Verletzung der Begründungs-
pflicht vorliege, entgegenzuhalten, dass dank dem im Sudan vorhande-
nen UNHCR-Schutz sich eine Abwägung erübrige. Des Weiteren sei die
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz durch den Tod ih-
res Ehemannes vollständig erloschen. Gestützt darauf und unter Verweis
auf die Erwägungen des Ablehnungsentscheids beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylsuchende, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
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weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
5.
5.1 Das BFM nahm in seiner ablehnenden Verfügung das Gesuch der
Beschwerdeführerin als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland
gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG entgegen und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei,
weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
abgelehnt wurde. Gemäss BFM erfordere die Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts in casu die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts sei
von keiner unmittelbaren Gefährdung auszugehen, die ihre Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Da sich die Beschwerdeführerin
in einem Drittstaat, nämlich dem Sudan, aufhalte, seien vorliegend die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen liessen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), und diese seien mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Das BFM verkannte zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe
und die Situation in den Flüchtlingslagern im Sudan gewiss nicht einfach
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die einen weite-
ren Verbleib im Sudan als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lies-
sen. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Fall ei-
ner tatsächlich kritischen Situation den Schutz des UNHCR in Anspruch
zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erfülle kein Risikoprofil, das geeig-
net wäre, eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv
zu begründen.
Die Beziehungsnähe zur Schweiz verneinte das BFM unter Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG, da gemäss Aus-
sagen des Ehemannes an seiner Erstbefragung vom 20. November 2007
die Eheleute und ihr Kind in Eritrea keinen gemeinsamen Haushalt ge-
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führt hätten und zum Zeitpunkt der damaligen Befragung (im November
2007) auch keinen Kontakt mehr zueinander gepflegt hätten.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz, indem
sie von 'ernstzunehmenden Schwierigkeiten' mit den heimatlichen Behör-
den ausging, implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in
den Sudan ausgehe, bei der anschliessenden Prüfung des Asylaus-
schlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG indessen die Zumutbarkeit ihres
Verbleibs im Sudan bejahe.
Die Beschwerdeführerin sei eine allein lebende Frau, die über keine Fa-
milienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge. Sie sei in
C._______, ausserhalb der Flüchtlingslager, auf sich alleine gestellt, sei
der reellen Gefahr von (insbesondere sexueller) Gewalt ausgesetzt und
habe auch mit einzelnen Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit
zu rechnen. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes
könne sie überleben. Eine Rückkehr ins Flüchtlingscamp als allein leben-
de Frau sei ihr ebenso wenig zuzumuten, weil sie auch dort von sexueller
Gewalt und religiös motivierten Übergriffen bedroht würde. Im Übrigen sei
es, unter Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
zum Sudan, allgemein bekannt, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen, die
einer verletzlichen Personengruppe angehören, besonders prekär sei.
Hierzu wurde im Weiteren auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
hingewiesen, wonach in Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne
Kinder – in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) aufhielten
und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter
dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leb-
ten, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar
erachtet und das BFM angewiesen werde, die Einreisebewilligung zu er-
teilen, wenn die Betreffenden über eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte
bestehen würden als zur Schweiz.
Den Erwägungen des BFM zur Beziehungsnähe zur Schweiz wird in der
Beschwerde entgegen gehalten, dass die Bindung einer Asylsuchenden
im Ausland zur Schweiz wohl in keiner Weise enger sein könne als durch
ihren Ehegatten, der sich hier aufhalte. Der psychische Zustand des Ehe-
gatten sei aufgrund der gegebenen Umstände äusserst kritisch. Die Ehe-
gatten seien seit 2001/2002 ein Paar, seit Januar 2012 verheiratet und
hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Wille, eine Lebensgemeinschaft zu füh-
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ren, sei von den Schweizer Behörden zu respektieren. Vor diesem Hin-
tergrund erweise sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan
entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb die Verfügung aufzuheben sei und die Ein-
reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen sei.
5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Vertretungsbevoll-
mächtiger im vorliegenden Verfahren, B._______, ist am (…) 2013 ver-
storben. Gemäss Aktenlage (vgl. Arztberichte vom (…) September 2012
sowie vom (…) Januar 2013) könnte dieser als Suizid gemeldete Todes-
fall insbesondere auf die Sorgen des Verstorbenen hinsichtlich der unsi-
cheren und ungewissen Situation seiner Frau und seines Kinds im Sudan
respektive in Eritrea zurückzuführen sein.
5.4 Im Folgenden stellt sich die Frage, ob aufgrund der veränderten
Sachlage der vorinstanzliche Entscheid aus heutiger Sicht einer neuen
Beurteilung in der Sache bedarf, mithin die angefochtene Verfügung zu
kassieren ist.
5.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung
an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
5.4.2 Gemäss zur Publikation bestimmtem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Oktober 2012 (BVGE D-3402/2011) ist in einem
Asylverfahren aus dem Ausland die Einreise zu verweigern, wenn die
Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
besteht. Es wird dabei auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen, wonach es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Per-
sonen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu ge-
währen, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flücht-
linge – aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem
Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigen-
schaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilli-
gen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Im
fraglichen Urteil handelte es sich um eine eritreische Mutter und ihre zwei
Kinder, die sich im Sudan in einem Flüchtlingslager aufhielten, während
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Seite 11
deren Ehemann respektive Vater der Kinder in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufgenommen war.
Es stellt sich somit hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob
die Beschwerdeführerin Vorfluchtgründe geltend gemacht und wie das
BFM diese Vorbringen in seinem Entscheid gewürdigt hat. Gemäss Ak-
tenlage traf das BFM hinsichtlich der fraglichen Vorfluchtgründe keine
weiteren Abklärungen. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid
zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Be-
schwerdeführerin aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen dar-
auf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Ein-
schätzung erfolgte aber offenbar ohne eingehende Prüfung, weshalb die
diesbezüglichen Erwägungen des BFM entsprechend knapp ausfielen.
Angesichts der Erheblichkeit dieses Sachverhaltspunkts im Lichte der
heutigen Rechtsprechung und unter Verweis auf die vorstehend zitierten
Urteile, ist die Vorinstanz anzuweisen, namentlich zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Ver-
folgung zu gewärtigen hatte.
5.4.3 Zu den ausführlicheren Erwägungen des BFM hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan ist festzustellen, dass
sich die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan seit dem Tod ihres
Ehemannes gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich verändert
hat. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung noch von der Situation
ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dank der finanziellen Unter-
stützung ihres Mannes aus der Schweiz in C._______, zusammen mit
drei anderen Frauen, habe selbständig wohnen und ihren Lebensunter-
halt bestreiten können (vgl. Zusatzeingabe zum Asylgesuch vom 31. Au-
gust 2012, B6/4 S. 3; Beschwerde S. 3) und hielt fest, "die Hürden für ei-
ne zumutbare Existenz" seien bei dieser Sachlage "nicht unüberwindbar".
Diesbezüglich hat sich die Lage in der Zwischenzeit grundlegend verän-
dert, und es ist unklar, wie sich die Lage der Beschwerdeführerin heute
präsentiert, namentlich auch, ob sie heute weiterhin ihren selbständigen
Aufenthalt in C._______ finanzieren könne. Das Ausbleiben der bisher
durch ihren Ehemann geleisteten finanziellen Unterstützung in Höhe von
ca. Fr. 400.- auf monatlicher Basis könnte die Beschwerdeführerin in eine
existentielle Notlage führen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin könnte sich somit inzwischen erhöht haben. Gleichzeitig hat die Be-
schwerdeführerin nach dem Tod ihres Mannes in der Schweiz keinen
Rechtsvertreter mehr, über den weitere ergänzende Abklärungen ge-
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Seite 12
macht werden könnten. Allenfalls wird sie bei der heutigen Sachlage in
Khartoum zu ihren aktuellen Verhältnissen befragt werden müssen, oder
es sind ihr ergänzende Fragen auf schriftlichem Weg zuzustellen. Ferner
stellt sich die Frage, wie die heutige Situation des gemeinsamen Kindes
der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes aussieht.
Nach den letzten Angaben des verstorbenen Ehemannes in seiner Be-
schwerdeeingabe, habe es sich zuletzt bei den Schwiegereltern der Be-
schwerdeführerin in Eritrea aufgehalten. Aufgrund dieser neuen Umstän-
de erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Neubeurteilung der Si-
tuation der Beschwerdeführerin – eine auf sich allein gestellte, verwitwete
junge Frau im Sudan, welche in Eritrea ihr Kleinkind habe zurück lassen
müssen und zur verletzlichen Personengruppe zu zählen ist – hinsichtlich
der Zumutbarkeit ihrer Zufluchtnahme im Sudan als angezeigt.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten somit
zum Schluss, dass aufgrund der veränderten Sachlage die Vorinstanz
anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylge-
such aus dem Ausland neu zu beurteilen. Es ist der aktuelle Sachverhalt
umfassend und gründlich abzuklären, namentlich auch zu prüfen, ob eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (vgl. BVGE
2007/30), und gestützt auf die neuen Abklärungsergebnisse darüber zu
entscheiden, ob die Einreise der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht
in die Schweiz zu bewilligen ist.
6.
Die Vernehmlassung des BFM vom 8. Februar 2013 zur Beschwerde
wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht und ihr
diesbezüglich noch kein rechtliches Gehör gewährt. Angesichts des posi-
tiven Verfahrensausgangs wird gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c. VwVG auf
eine entsprechende vorgängige Anhörung verzichtet. Die Vernehmlas-
sung wird mit vorliegendem Urteil der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
gebracht.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit hinfällig.
7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens. Die Beschwerdein-
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Seite 13
stanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten, da für die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihren
verstorbenen Ehemann – keine notwendigen hohen Kosten entstanden
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-138/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Sache aufgrund der veränderten Sachlage
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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