B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-138/2019
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal.
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (…).
E-138/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger aus B._______,
Jaffna, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
am (…) 2015 auf dem Luftweg, flog über C._______ nach D._______ und
gelangte auf dem Landweg mitunter über E._______, F._______ und
G._______ am (…) 2016 in die Schweiz, wo er am (…) 2016 um Asyl nach-
suchte.
B.
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Am (…) August 2018 fand eine Anhörung zu den Flucht-
gründen statt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei dreimal von
den Beamten des sri-lankischen „Criminal Investigation Department“
(nachfolgend: CID) behelligt, mitunter geschlagen und einmal gefoltert wor-
den. Zudem hätten die Behörden kürzlich ein (…) in der Nähe seines Hau-
ses in Sri-Lanka entdeckt. Er habe Angst, deswegen bei einer Rückkehr
behelligt zu werden.
C.
Mit Verfügung vom (…) November 2018 – eröffnet am (…) Dezember 2018
–verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz – unter Androhung der Haft und des Zwangsvollzugs – an, falls
der Beschwerdeführer die Schweiz nicht bis zum (…) Januar 2019 ver-
lasse.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom (…) Januar 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung; in formeller Hinsicht die Feststellung, dass das
SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe und in materieller Hin-
sicht die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme.
E.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschie-
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Seite 3
bende Wirkung zu erteilen, sowie – unter Aussichtstellung einer Fürsorge-
bestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
sinngemäss um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin.
F.
Mit Verfügung vom (…) Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem fest-
gehalten, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig ent-
scheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sach-
verhaltserstellung einerseits und die Nichtberücksichtigung der aktuellen
politischen Lage in Sri Lanka andererseits.
3.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG), wobei dieser auch für das Asylverfahren gilt
(Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsmaxime zufolge hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die Beweise abzunehmen, die asylsu-
chende Person umfassend und korrekt anzuhören und alle Instruktions-
massnahmen vorzunehmen, die für die Erstellung des Sachverhalts und
für die Wahrheitsfindung erforderlich sind. Daraus resultiert die behördliche
Pflicht, die aktuelle Menschenrechtssituation sowie die politische Entwick-
lung im jeweiligen Herkunftsland des Asylsuchenden zu dokumentieren
und die Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund dieser Informationen
zu treffen (Miteinbezug der sog. „Country of Origin Information“ [nachfol-
gend: COI]). Im Asylverfahren ist indes, im Unterschied zum allgemeinen
Verwaltungsverfahren, nicht der strikte Beweis erforderlich, sondern die
Glaubhaftmachung genügt. Bei unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellun-
gen berücksichtigen die Asylbehörden die am wahrscheinlichsten Erschei-
nende. Gemäss Rechtsprechung sind die Behörden zu weiteren Abklärun-
gen verpflichtet, falls Vorbringen oder die eingereichten Beweismittel Zwei-
fel aufkommen lassen, welche durch zusätzliche Abklärungen (wie mitunter
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eine ergänzende Anhörung, Gutachten oder medizinische Berichte) elimi-
niert werden könnten (vgl. dazu LE FORT MASTORTA, OLIVIA, in: Handbuch
zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], 2. Aufl., Bern 2015, S. 292 ff. m.w.H.). Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan-
ten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043). Indessen hängt aufgrund der Interdependenz zwischen
Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung die Frage, was als wesent-
licher Sachverhalt gelten soll, von der anzuwendenden Norm ab (vgl.
CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, VWVG Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2019, Art. 12 S. 211). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-4917/2017 vom 27. Dezember 2018
E. 4.1 m.w.H.).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer moniert als Erstes, die dritte und letzte Ver-
haftung, bei welcher der Beschwerdeführer schwer gefoltert worden sei,
sei in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter fänden auch
die sexuellen Übergriffe keinerlei Erwähnung im Sachverhalt, obwohl Letz-
tere für die Beurteilung der erlittenen ernsthaften Nachteile und der zukünf-
tig drohenden Verfolgungen elementar seien. Zudem sei an der Befragung
stets von zwei Verhaftungen gesprochen worden und es sei ihm die Gele-
genheit, zur dritten Verhaftung (bei der er besonders stark gefoltert worden
sei) zu äussern, lediglich aufgrund der Intervention der Hilfswerkvertreterin
gegeben worden.
3.3.2 Diese Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.
An der Anhörung ist er nämlich betreffend die letzte Verhaftung explizit
dazu aufgefordert worden, genau zu schildern, was passiert sei (A 19 S. 8
F79 ff.). Das SEM hat in seiner Verfügung in überzeugender Weise darge-
legt, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
achtet; es hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig
abgehandelt und die Widersprüchlichkeiten und Nachschübe sowie die Un-
substanziiertheit seiner Aussagen, die sich durch die gesamte Anhörung
zieht, aufgezeigt. Sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes rechtser-
heblichen Sachverhaltselemente wurden aufgeführt und entsprechend ge-
würdigt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Sachver-
halt sei unvollständig erhoben worden, auch wenn das SEM sich nicht ex-
plizit zu den vorgebrachten sexuellen Misshandlungen geäussert hat.
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Seite 6
3.3.3 Als Zweites rügt der Beschwerdeführer den unvollständigen Einbe-
zug von Hintergrundinformationen zur aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka
3.3.4 Diese Rüge erweist sich von Vornherein als unbegründet. COI-Infor-
mationen sind nur dann relevant, wenn die Aussagen des Asylsuchenden
glaubhaft oder wenn besagte Informationen für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Bedeutung sind (vgl. E. 3.2 und E. 5). Wie nachfolgend dar-
gelegt, erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft (vgl. E. 5 hiernach). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die mit
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgeschriebene Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri Lanka auch unter Berücksichti-
gung der seit Publikation erfolgten politischen Entwicklungen in Sri Lanka
in den neusten Urteilen bestätigt wird. Die Vorinstanz hat diese Rechtspre-
chung in ihrer Verfügung berücksichtigt (vgl. dazu Urteile des BVGer
E-351/2017 vom 17. Dezember 2018, E-7059/2018 vom 14. Januar 2019,
D-118/2018 und E-6550/2018, beide vom 18. Januar 2019).
3.4 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM in seiner Ver-
fügung alle für die Beurteilung des Asylgesuchs relevanten Sachverhalts-
elemente aufgeführt hat und somit die Untersuchungsmaxime gebührend
respektiert hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-138/2019
Seite 7
4.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, nachdem seine Schilderungen diverse Wider-
sprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es führte hierzu aus, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers beinhalteten vier Vorfälle, welche
sich zwischen 2007 und 2014 ereignet hätten. Der (…) Vorfall, bei dem sri-
lankische Soldaten im Jahr (…) geschossen hätten und bei welchem es
auch Opfer gegeben haben solle, sei glaubhaft. Da die (…) anderen ver-
meintlichen Festnahmen jedoch auf widersprüchlichen Angaben basierten,
müssten sie als unglaubhaft angesehen werden. So habe er in der BzP
angegeben, bei der ersten und der zweiten Festnahme jeweils drei Tage
festgehalten worden zu sein (Akte A 6, S. 7), in der Anhörung hingegen
erklärt, jeweils vier Tage festgehalten worden zu sein (A 19, S. 14). Weiter
habe er in der BzP angegeben, nach der ersten Festnahme ins Camp
G._______ gebracht worden zu sein (A19, S.14). Das Durcheinander hätte
er mit dem Stress an der Anhörung begründet. Die zweite Festnahme hätte
er an der BzP auf den (…) 2014 datiert, anlässlich der Anhörung indessen
erklärt, er erinnere sich an den (…) 2014, weil sein Freund an diesem Tag
Geburtstag habe. Insbesondere die Aussagen zu seinen Tätigkeiten für die
„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE), wonach er teilweise gemeinsam
mit der LTTE unterwegs gewesen sei und für sie auch SIM-Karten gekauft
habe, habe er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er da-
bei darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er jegliche Tätigkeiten
für die LTTE oder der LTTE nahen Personen offenlegen müsse. Diese Vor-
bringen seien als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer den Vor-
fall von 200(…) mit der (…) Festnahme im Jahre 201(…) in Verbindung
bringen könne, zumal er gar keinen persönlichen Kontakt mit dem sri-lan-
kischen Militär gehabt habe. Es sei nicht vorstellbar, dass der CID erst nach
(…) Jahren nach der Person suche, auf die das sri-lankische Militär damals
geschossen habe. Zudem habe er sich auch betreffend „H._______“ in
zwei ganz unterschiedlichen Versionen geäussert: An der BzP habe er an-
gegeben, „H._______“ sei am (…) 2014 vom CID getötet worden, er sei
ein Freund gewesen, bei dem zuhause am (…) 2014 Waffen gefunden wor-
den seien. An der Anhörung habe er „H._______“ hingegen als einen
Mann, der älter sei als er (zirka […]), beschrieben, den er aus (…) gekannt
habe, mit dem er nicht befreundet gewesen sei und der Ende März getötet
worden sei. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Asyl-
vorbringen aufgrund der Widersprüche, den nachgeschobenen sowie den
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Seite 8
nicht nachvollziehbaren Aussagen insgesamt nicht geglaubt werden könn-
ten, womit die Prüfung der Asylrelevanz entfalle.
4.4 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
auf Beschwerdestufe Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen
seiner Asylvorbringen entgegen. Präzisierend führt er aus, er habe im Rah-
men seiner Mitgliedschaft im (…)verein mit zirka (…) Leuten verschiedene
Unterstützungen geleistet, wie mitunter die Ausspionage der Militärcheck-
points, so dass LTTE-Mitglieder das Dorf verlassen könnten. Durch seine
geschätzten Dienste sei er mit einigen LTTE-Kämpfern enger befreundet
gewesen. Die Repressionen auf die Mitglieder des (…)vereins hätten zu-
sehends zugenommen, da der Verein in Verdacht gestanden sei, die LTTE
zu unterstützen. Einige seien daher nach Indien geflohen, einige seien frei
gekommen, andere in ein Rehabilitierungscamp interniert und wieder an-
dere in Haft genommen worden. Zur ersten Verhaftung im 201(…), die an-
geblich erfolgte, weil er 200(…) am Ort der Schiesserei anwesend gewe-
sen sei, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er anlässlich
der viertägigen Haft, die auf die Befragung gefolgt habe, gefoltert worden
sei. Er sei dann mit Hilfe von Bestechungsgeldern freigekommen. Die
zweite Verhaftung vom (…) sei mit starken Schlägen einhergegangen, wo-
bei die vier Beamten des CID sich nach einer Person namens „H._______“
erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sei durch Bekannte (…) dann frei-
gekauft worden. Zur (…) Verhaftung vom (…) 2014 wurde angeführt, dass
er nackt ausgezogen, auf einen Stuhl gefesselt, ihm (…) auf seine Genita-
lien gestrichen wurde und Letztere so fest gedrückt wurden, dass es ihn
geschmerzt habe. Er sei sodann kopfüber aufgehängt und beissendem
(…)rauch ausgesetzt worden. Er sei ebenfalls durch Bestechungsgelder
freigekommen. Am (…) 2014 sei H._______ erschossen worden. Daher
habe er sich im (…) oder (…) in Colombo versteckt und im Anschluss einige
Zeit unangemeldet für seinen (…) gearbeitet, um seine Ausreise finanzie-
ren zu können, die schliesslich am (…) 2015 stattgefunden habe. Er leide
noch immer an den Folgen der erlittenen Folterungen ([…]schmerzen). Zu-
dem habe er zwei grosse sichtbare Narben am (…), die von spitzigen Me-
tallhaken oder Spitzen aus der Haft herrührten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert hat. Das vage Aussageverhalten des Beschwer-
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deführers anlässlich der Anhörung lässt den Schluss zu, dass er seine Ge-
schichte im Wesentlichen konstruierte. Auffallend sind seine jeweils sehr
kurz ausfallenden Antworten, die einen sehr unsubstanziierten Eindruck er-
wecken. Auf Nachhaken der befragenden Person hin folgen sodann keine
Spezifizierungen, wie es bei der Wiedergabe selbst erfahrener Erlebnisse
zu erwarten wäre, sondern vielmehr gibt sich der Beschwerdeführer dann
verunsichert und korrigiert sich selbst nachträglich. „Wurden in diesen Ta-
gen auch andere Personen aus dem Dorf mitgenommen? (F85). „Darüber
weiss ich nichts“(A85). „Warum nicht? Wird im Dorf darüber nicht gespro-
chen?“ (F86). „Nein, sonst haben sei keine mitgenommen.“ (A86). Es ge-
lingt ihm nicht oder nur vage, den Kern der Asylvorbringen, insbesondere
den inneren Zusammenhang der behaupteten verschiedenen Verhaftun-
gen, darzulegen, was von einem echten Folteropfer jedoch zu erwarten
wäre. Die geschilderten Folterhandlungen, die als einzige Aussagen in
substanziierter Weise ausfallen, erwecken damit abschliessend den Ein-
druck, auswendig gelernt und nicht selbst erlebt worden zu sein.
5.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und
Anhörung stützen dürfe, sind zwar in der Theorie zutreffend, indessen vor-
liegend nicht relevant, da die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung
nicht nur auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat, sondern auch die
Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers
geprüft hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
inhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit,
wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die posi-
tiven Elemente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). Klä-
rend sei hier auf die international empfohlenen Kriterien des UNHCR zur
Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen, die die in Art. 7 Abs. 3 AsylG festge-
schriebenen Kriterien präzisieren, wonach Vorbringen unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind: Vorbringen der asylsuchenden Person sollten auf Folgen-
des überprüft werden: A) Hinlänglichkeit und Spezifizierung der Details; b)
Innerer Zusammenhang beziehungsweise Kohärenz; c) die Übereinstim-
mung mit Informationen anderer Familienmitglieder oder Zeugen; d) Kohä-
renz mit COI und e) Plausibilität (vgl. dazu BEYOND PROOF, Credibility As-
sessment in EU Asylum Systems, UNHCR / European Refugee Fund oft
he European Commission [Hrsg.], Brüssel 2013, S. 49).
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Seite 10
Die Vorinstanz hat in ihrer Würdigung sämtliche soeben aufgeführten Fak-
toren – mit Ausnahme von c), welcher in casu gar nicht möglich war – ge-
bührend berücksichtigt, womit auf sämtliche Rügen der Beschwerdeschrift,
die versuchen, die Widersprüchlichkeiten im Nachhinein aufzulösen, nicht
weiter einzugehen ist. Im gleichen Sinne ist auf die Ausführungen in der
Beschwerde zur Flüchtlingseigenschaft aufgrund fehlender Relevanz, na-
mentlich der erwiesenen Unglaubhaftigkeit der Aussagen, nicht einzuge-
hen, zumal die Ausführungen zu den Folterhandlungen zwar substanziier-
ter ausgefallen sind als die übrigen Vorbringen, indessen innerhalb der Ge-
samtwürdigung davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerde-
führer dies nicht selbst erlebt hat (siehe oben E. 6.1).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdestufe auf-
geführten Präzisierungen und Ergänzungen nicht nachträglich die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen herzustellen vermögen; der Beschwerdeführer
muss sich auf seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen
Anhörung, behaften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der
Beschwerde erweisen sich damit als nachgeschoben. Im Übrigen kann –
zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) –
auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm im Zeitpunkt einer
Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte
Nachteile drohen würden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Be-
rücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und
wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-351/2017 vom 17. Dezember 2018,
E-138/2019
Seite 11
E-7059/2018 vom 14. Januar 2019, D-118/2018 und E-6550/2018, beide
vom 18. Januar 2019).
5.6 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf,
welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen
könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.
Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefähr-
det, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List"
vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entspre-
chendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland
regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu ver-
neinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen
Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefähr-
dung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen.
5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20).
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Seite 12
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risiko-
faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)
– in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreichen könnten.
6.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer vom
15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.).
6.3.2 Die Vorinstanz ist ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach der
Vollzug der Wegweisung aufgrund des lebenslangen Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in der Nordprovinz, seinem tragfähigen, familiären Bezie-
hungsnetz, seiner Arbeitserfahrung als Mitarbeiter seines (…) und die da-
mit erleichternden Umstände für einen Wiedereinstieg in Sri Lanka insge-
samt zumutbar sei.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) unbesehen der
behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver-
beiständung fehlt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: