B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1382/2019
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,
Richter Markus König,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Revision des Urteils E-4688/2016 vom 16. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte
gemeinsam mit seiner Frau und Kindern am 9. Februar 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und seiner Familie,
wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 ab.
C.
Am 11. März 2019 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen be-
vollmächtigten Rechtsvertreter – beim SEM ein zweites Asylgesuch ein
und beantragte, die vorliegende Eingabe sei als neues Asylgesuch im
Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln, eventualiter sei die vorliegende
Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b
AsylG in Verbindung mit Art. 66 ff. VwVG zu behandeln, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Vollzug der Wegweisung festzustellen.
In seiner Eingabe machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, es
würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche eindeutig be-
legen würden, dass er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt
werde. In diesem Zusammenhang reichte er ein Dokument ein, bei wel-
chem es sich um eine Einberufung zum Reservedienst vom 1. April 2018
handeln soll.
D.
Das SEM überwies die Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom
19. März 2019 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht.
E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019
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fest, dass die eingegangene Rechtsschrift als Revision entgegenzuneh-
men sei. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller darauf hin, dass entspre-
chend der Anträge und der materiellen Ausführungen davon auszugehen
sei, dass lediglich er dieses Gesuch einreiche, hingegen die übrigen vom
Urteil E-4688/2016 betroffenen Familienmitglieder nicht Partei des vorlie-
genden Verfahrens seien. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurde ein
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– erhoben.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 9. April 2019 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4688/2016 vom 16. April 2018 besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs-
weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge,
dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene
Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorge-
bracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. KARIN
SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsgesuch damit, dass er
mittlerweile ein asylrelevantes Dokument erhalten habe, welches belegen
würde, dass er von den syrischen Behörden gesucht und asylrelevant ver-
folgt werde. Das genannte Dokument, datierend vom (…) 2018 richte sich
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an die Polizeiabteilung (…) in B._______. Diese werde von der Rekrutie-
rungsabteilung B._______ aufgefordert, den Gesuchsteller festzunehmen
und dem Rekrutierungsbüro zu übergeben, damit diese ihn in den Reser-
vedienst einziehen könne. Er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er
dem Reservedienst ferngeblieben sei und dem Aufruf der Militärbehörden
keine Folge geleistet habe. Er gelte nun als Dienstverweigerer. Das Doku-
ment sei am (…) 2018 von der Polizei von B._______ an den Cousin vä-
terlicherseits des Gesuchstellers übergeben worden. Die Behörden hätten
dem Cousin mitgeteilt, dass sich der Gesuchsteller innert 15 Tagen beim
Rekrutierungsbüro melden müsse, ansonsten weitere Konsequenzen fol-
gen würden. Zwei Tage später habe der Cousin den Gesuchsteller über
den Vorfall informiert. Von der Polizei seien sodann Drohungen gegen den
Gesuchsteller und den Cousin ausgesprochen worden. Der Gesuchsteller
habe den Cousin daraufhin gebeten, das Dokument in die Schweiz zu schi-
cken. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe die Zustel-
lung lange gedauert. Das Dokument sei per Post über Nordirak via Türkei
in die Schweiz geschickt worden.
3.2 Die Aufforderung zum Reservedienst vom (…) 2018 datiert vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2018. Der Gesuchstel-
ler ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzli-
chen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
3.2.1 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Ta-
gen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Es
stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob das erst am 11. März 2019 ein-
gereichte Beweismittel rechtzeitig im genannten Sinn eingereicht wurde.
Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zu-
stellung über verschiedene Länder lange gedauert habe. Wann es in sei-
nen Einflussbereich gelangt ist, wird hingegen nicht ausgeführt.
3.2.2 Sofern das Vorbringen und das eingereichte Beweismittel als verspä-
tet zu gelten hätte, wäre dem Beweismittel ungeachtet dessen dann Rech-
nung zu tragen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der gesuchstellen-
den Person im Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung (Art. 3 EMRK Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe FoK, SR 0.105) droht (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.).
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3.3 Vorliegend kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Frage der Rechtzeitigkeit unterbleiben, da das eingereichte Beweismittel –
ungeachtet der Frage seiner Authentizität – revisionsrechtlich nicht erheb-
lich ist.
3.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
3.4 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Im Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 wurde festgestellt, dass weder
der Gesuchsteller noch seine Familie wegen politischer Aktivitäten ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten wären (E. 4.1). Es bestehen vor die-
sem Hintergrund keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehör-
den den Gesuchsteller als Regimegegner identifiziert hätten und er als sol-
cher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Be-
strafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu ge-
wärtigen hätte. Selbst wenn nun eine Vorladung zur Einberufung zum Re-
servedienst vorliegt, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Demnach wäre
das Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 nicht anders ausfallen, auch
wenn das nun nachträglich eingereichte Beweismittel bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Würdigung gewesen wäre.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4688/2016 vom 16. April 2018 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeich-
nen ist, sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou