Abtei lung V
E-1383/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Georgien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1383/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2006 unter dem Namen
B._______ in Tiflis, russische Staatsangehörige, ledig, in der Schweiz
ein erstes Asylgesuch gestellt hatte,
dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Asylgesuch damit begründet
hatte, sie sei Georgierin mit russischer Staatsangehörigkeit und habe
bis (...) in Moskau, von (...) in Tiflis und seit (...) wiederum in Moskau
gelebt,
dass sie am (...) von einer Gruppe Rechtsextremer angegriffen und
verletzt worden war, wobei ihr damalige Freund zu Tode geprügelt
worden sei,
dass die Täter nicht gefasst worden seien,
dass es aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Russland und
Georgien in Russland zu Anfeindungen gegen Georgier gekommen
sei,
dass sie, nachdem ihr Vater, ein gebürtiger Georgier, Ende September
2006 verschwunden sei, am 1. Oktober 2006 ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen Befragung
durch das BFM auf entsprechenden Vorhalt bestritt, je in Frankreich -
wo sie unter der Identität C._______ aufgetreten sei - gewesen und
dort im Jahre 2001 ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass das BFM auf das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG am 7. Februar 2008 nicht ein-
getreten und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Beschwerdeführerin, im Besitz eines georgischen Reisepas-
ses auf den Namen A._______, am 5. Oktober 2008 beim Versuch der
illegalen Einreise in die Schweiz von Italien her aufgegriffen und den
italienischen Behörden überstellt worden ist,
dass sie am 7. Oktober 2008 erneut in die Schweiz einreiste und am
gleichen Tag unter dem Namen A._______, Georgien, verheiratet, ein
zweites Asylgesuch stellte,
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dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 30. Oktober 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 19. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe zusammen mit ihrem
Ehemann (N ...) in Russland und von 2001 bis 2003 als
Asylbewerberin in Frankreich gelebt,
dass sie und ihr Ehemann im (...) 2004 in Tiflis angegriffen und verletzt
worden seien,
dass sie ihr erstes Asylgesuch zwecks Suche ihres Ehemannes ge-
stellt habe und am 1. November 2007 gemeinsam mit ihm nach Geor-
gien zurückgekehrt sei, wo sie zusammen insbesondere in E._______
und kurzzeitig in Tiflis gelebt hätten,
dass ihr Ehemann wegen seiner Geschäfte Probleme gehabt habe und
seine Wohnung in F._______, Russland (Nordossetien) von Osseten
angezündet worden sei,
dass die Polizei ihren Ehemann gesucht habe, da er die Osseten mit
Waffen versorgt haben soll, und als Spion verdächtigt worden sei,
dass sie und ihr Ehemann im Mai 2008 in Georgien auf der Strasse
von der Polizei kontrolliert worden seien, worauf dieser untergetaucht
sei,
dass die Beschwerdeführerin mehrmals, letztmals am 25. August bzw.
September 2008, Vorladungen erhalten habe,
dass sie diesen Vorladungen nicht nachgekommen sei, da sie von Be-
kannten, welche bei der Polizei gearbeitet hätten, erfahren habe, es
handle sich dabei um einen Vorwand, um ihren Ehemann zu finden,
dass sie deshalb Georgien am 30. September 2008 gemeinsam mit ih-
rem Ehemann verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel Faxkopien einer Polizei-
vorladung als Zeugin vom 26. August 2008, einer Heiratsurkunde und
des Totenscheins ihrer Schwiegermutter einreichte,
dass die italienischen Behörden am 1. Dezember 2008 einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
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dass der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2009 das rechtliche Ge-
hör zu diesem Sachverhalt sowie zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar
2009 geltend machte, sie habe sich nach ihrer Ausreise am 30. Sep-
tember 2008 in Richtung Westeuropa mit einem Bus nur kurze Zeit in
Italien aufgehalten,
dass sie ausführte, in Italien habe sie sich lediglich einen Tag und
bloss im Transit befunden, währenddem sie sich im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ zwei Monate lang aufgehalten habe,
dass sie zudem wegen eines Myoms im Spital G._______ in
Behandlung sei, wofür sie ein ärztliches Attest vom 2. Februar 2009
als Beleg einreichte,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend einer Aufforderung des
BFM vom 6. Februar 2009 einen ärztlichen Bericht des Spitals
G._______ vom 11. Februar 2009 einreichte,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 26. November 2005 in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf das das BFM am 17. Septem-
ber 2007 nicht eingetreten ist,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Oktober 2007 vollumfänglich abgewiesen wur-
de, worauf er am 14. November 2008 nach Georgien zurückgeführt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten und spreche eigenen Angaben zufolge ziemlich gut Italie-
nisch,
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dass sich Italien bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin zurückzu-
nehmen,
dass weder Personen, zu denen die Beschwerdeführerin enge Bezie-
hung habe noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden und
der Ehemann am 14. November 2008 nach einem erfolglosen Asylver-
fahren unter falscher Identität nach Georgien zurückgeführt worden
sei,
dass zudem die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
sei,
dass die Beschwerdeführerin im Laufe der Anhörungen ihre Asylbe-
gründung fortlaufend angepasst und verändert habe, was massive
Zweifel an der Glaubhaftmachung wecke,
dass überdies sie und ihr Ehemann die Schweizer Behörden im ersten
Verfahren über ihre Identität zu täuschen versucht und selbst auf Re-
kursebene Probleme bezüglich Russland jedoch nicht bezüglich Geor-
gien geltend gemacht hätten,
dass dieses Verhalten nicht demjenigen von Personen entspreche, die
ein akutes Schutzbedürfnis hätten,
dass auch keine objektiven Hinweise dafür vorliegen würden, dass die
Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann nach dem ersten erfolglosen
Asylverfahren im November 2007 tatsächlich freiwillig in den Heimat-
staat zurückgekehrt seien, was mit der behaupteten langjährigen und
intensiven staatlichen Verfolgung in Georgien nicht zu vereinbaren ge-
wesen wäre,
dass auch nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann, welche wegen des Verdachts des Waffenhandels intensi-
ver staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollten, im Mai
2008 von der Polizei kontrolliert worden seien, ohne dabei festgenom-
men worden zu sein,
dass auch nicht geglaubt werden könne, die Polizei habe der Be-
schwerdeführerin mit einer Gerichtsvorladung eine Falle stellen wollen,
höchste lokale Stellen sie jedoch gleichzeitig davor gewarnt hätten,
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dass die lediglich als Faxkopien eingereichten Unterlagen aufgrund ih-
rer Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur geringen Beweiswert hät-
ten und sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Datums des Er-
halts widersprochen habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem nicht beschuldigt sondern als
Zeugin vorgeladen worden sei, womit das Dokument auch keinen ob-
jektiven Hinweis auf eine asylrelevante staatliche Verfolgung der Be-
schwerdeführerin enthalte,
dass weiter keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
dass die Vorinstanz schliesslich festhielt, das am 1. Oktober 2006 ein-
geleitete Asylverfahren sei seit dem 23. Februar 2008 rechtskräftig ab-
geschlossen und die Beschwerdeführerin habe somit erfolglos ein
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen, wobei sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gutheissung ihres Asylgesuchs beantragte,
dass sie zur Begründung anführte, sie sei lediglich durch Italien ge-
reist, ohne dort einen Schritt unternommen zu haben, weshalb ihre
Überstellung an die italienischen Behörden zu Unrecht erfolgt sei,
dass sie in der Schweiz ein zweites Asylgesuch gestellt habe, da in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sie gemäss der eingereichten polizeilichen Vorladung vom
25. August 2008 als Zeugin vorgeladen worden sei, obwohl sie mit der
Sache nichts zu tun habe,
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dass die Polizei sie und ihren Ehemann kontrolliert habe, ohne zu wis-
sen, wen sie angehalten habe, und sie noch bevor ihre Personalien
überprüft worden seien, hätten entkommen können,
dass die festgestellten Widersprüche auf eine falsche Protokollierung
zurückzuführen seien, wobei die Befragerin und die Dolmetscherin
beim Durchlesen einige Fehler übersehen hätten,
dass sie ihre Asylbegründung nicht angepasst sondern lediglich die
falsch protokollierten Angaben korrigiert habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht an die Begründung
des BFM gebunden ist,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass für Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid die Frist
fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben,
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dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach sich die Beschwerde-
führerin vorgängig in Italien aufgehalten hat, zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, sie hätte zur Schweiz
enge Beziehungen oder hätte hier nahe Angehörige (Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zwar bestreitet, sich in Italien aufgehal-
ten sondern lediglich im Transit befunden zu haben,
dass sie jedoch, wie vom BFM zutreffend festgestellt, nach Italien zu-
rückkehren kann, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklä-
rung vom 1. Dezember 2008 gegenüber der Schweiz die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführerin überdies eigenen Angaben zufolge ziem-
lich gut Italienisch spreche (vgl. Akte B1, S. 3),
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten -
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesamt
als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der
Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer
Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshin-
dernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweis-
last des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der
asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates
zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S.
6884),
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dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile durch die italieni-
schen Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermu-
tung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführe-
rin in Italien unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG be-
fürchten müsste,
dass Italien sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten
Folge leistet,
dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Italien hat (BB 02.060 S. 6884; vgl. demgegenüber zur
alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat
EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass das BFM sodann feststellte, die Flüchtlingseigenschaft sei auf-
grund unglaubhafter Aussagen offensichtlich nicht gegeben,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern be-
reits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
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dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was
als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM
anschliesst, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft vorliegend angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsele-
mente offensichtlich nicht erfüllt,
dass diesbezüglich vorab auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung die Beschwerde-
führerin ihr erstes Asylgesuch unter einer anderen Identität eingereicht
und dabei Probleme in Russland geltend gemacht hat, währenddem
sie im zweiten Asylgesuch ausschliesslich Probleme in Georgien vor-
gebracht hat, was bereits ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellt,
dass sie zudem die Schwierigkeiten aus dem ersten Asylgesuch - An-
griff vom (...) in Moskau durch Rechtsextreme, bei der sie verletzt und
ihr Freund zu Tode geprügelt worden sei - nicht mehr erwähnte,
sondern angab, von 2001 bis 2003 habe sie sich in Frankreich
aufgehalten, und im Jahre 2004 sei sie zusammen mit ihrem Ehemann
in Tiflis angegriffen und verletzt worden, worauf ihr Ehemann
ausgereist sei und sie bei ihren Eltern im Dorf E._______ gelebt habe
(vgl. B14, S. 9),
dass ferner, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist,
nicht nachvollziehbar erscheint, die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann seien im November 2007 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt
und dort bis am 30. September 2008 geblieben, wenn sie dort zuvor
tatsächlich jahrelanger und intensiver staatlicher Verfolgung ausge-
setzt gewesen wären (vgl. a.a.O.),
dass weiter nicht geglaubt werden kann, die Polizei habe sie im Mai
2008 zusammen mit ihrem Ehemann zur Überprüfung ihrer Personali-
en bei einer Strassenkontrolle angehalten, ohne sie dabei festzuneh-
men, wenn ihr Ehemann tatsächlich wegen Verdachts auf Waffenhan-
del gesucht worden wäre,
dass der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten entkommen können, be-
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vor die Polizei ihre Personalien aufgenommen und festgestellt hätte,
als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden muss,
dass hingegen nicht von der Hand zu weisen ist, die Polizei würde
eine Person in einem Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als den
angegebenen als Zeuge vorladen,
dass vorliegend jedoch wenig wahrscheinlich ist, die Beschwerdefüh-
rerin wäre durch einen mit ihr verwandten höheren Polizeibeamten -
Stellvertreter des Polizeichefs - davor gewarnt worden, der Vorladung
vom August 2008 nicht Folge zu leisten,
dass im Weiteren bezüglich der von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Faxkopien festzustellen ist, dass diese nur einen geringen Be-
weiswert aufweisen, da sie leicht manipuliert werden können,
dass die Beschwerdeführerin zudem widersprüchliche Angaben zum
Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gemacht hat, indem sie anlässlich
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum dafür unmissver-
ständlich den 25. September 2008 (vgl. B1, S. 6) genannt hat, wäh-
renddem sie bei der direkten Anhörung angab, sie wisse es nicht ge-
nau, jedenfalls sei es nicht an dem im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum genannten Datum (vgl. B14, S. 12 und 17) gewesen,
dass, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, anlässlich der Befra-
gung vom 30. Oktober 2008 bei der Frage an die Beschwerdeführerin,
ob sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Georgien zurückgekehrt
sei, tatsächlich eine falsche Jahreszahl - 2006 statt 2007 - aufgeführt
worden ist,
dass diese kleine Ungereimtheit jedoch nicht auf eine insgesamt
schlechte Übersetzung respektive ein Übersehen von zahlreichen Feh-
lern geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin ihre
Aussagen im Anschluss an die Befragungen rückübersetzt erhalten
und mit ihrer Unterschrift als korrekt bestätigt hat (vgl. B1, S. 6),
dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen
ist, wonach in Italien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall
keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass sich deshalb eine Prüfung, ob die Vorinstanz auch unter Hinweis
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist, erübrigt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass ferner weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Voll-
zugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin dorthin sprechen,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin, welche sich wegen eines Myoms seit dem (...) in
ärztlicher Behandlung befindet, nicht dagegen sprechen, zumal die im
ärztlichem Bericht vom 11. Februar 2009 festgestellte medikamentöse
Behandlung durch jeden Gynäkologen bzw. jede Gynäkologin erfolgen
kann und dies auch in Italien möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich
möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Italien einer Rückübernahme
der Beschwerdeführerin zugestimmt hat,
dass sich somit erübrigt, den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat der Beschwerdeführerin zu prüfen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 15