Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1384/2008
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Ali Civi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie, verliess ihr Heimatland am 1. Dezember 2006 und flog nach
Schweden, wo sie bis am 6. Februar 2007 blieb. Am 7. Februar 2007
gelangte sie in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
Am 19. Februar 2007 wurde sie im Empfangs und Verfahrenszentrum
(…) zur Person befragt und am 3. April 2007 in (…) zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg und
beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben
und das Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall zur
Ergänzung des Sachverhaltes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung
an das BFM zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung
aufzuheben und ihre Anwesenheit auf anderer gesetzlicher Grundlage zu
regeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
innert Frist Belege über ihre familiäre Situation nachzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 reichte der Kanton (...) auf Ersuchen
des Bundesverwaltungsgerichts einen Amtsbericht bezüglich der
Beschwerdeführerin, ihrer drei in der Schweiz lebenden Kinder und deren
Vater ein. Mit Schreiben vom 8. April 2008 reichte der Kanton ein
ergänzendes Schreiben nach.
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F.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin Kopien der
Ausländerausweise ihrer drei Kinder, die sich in der Schweiz befinden,
sowie Bestätigungen über den Aufenthalt der Halbgeschwister der
Beschwerdeführerin in Schweden ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 wurde das BFM zur
Vernehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2008
beantragte das BFM Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme
wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2008 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
angefochtene Verfügung ist beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den
Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die
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übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Furcht vor Verfolgung im
erstinstanzlichen Verfahren mit der Bedrohung durch ihren ehemaligen
Ehemann und dessen Familie. Im Jahr 1994 habe sie sich von ihrem
Ehemann scheiden lassen und das Sorgerecht für ihre Kinder (Jahrgang
[…]) sei ihm zugeteilt worden. Ihr ExEhemann sei anschliessend in die
Schweiz gegangen, wo er sich wieder verheiratet habe. Die Kinder hätten
bei ihr gewohnt, bis er die drei jüngeren Kinder 2003 in die Schweiz
nachgezogen habe. Ihr ältester Sohn habe die Türkei verlassen und sie
wisse nicht, wo er sich aufhalte. Die Zeit, als sie alleine in der Türkei
gewohnt habe, sei sehr schwierig für sie gewesen. Von ihrer
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Schwiegermutter sei sie verleumdet und belästigt worden und sie habe
unsittliche Angebote bekommen. Sie habe sogar an Selbstmord gedacht.
Im September 2006 sei ihr ExEhemann mit den drei Kindern zu ihr in die
Türkei gekommen, um ihre Tochter B._______ gegen deren Willen zu
verheiraten. Dabei habe er sie und die drei Kinder in ihrem Haus
eingesperrt, das Telefon sowie ihre Mobiltelefone zerstört und ihre
Ausweise an sich genommen. Er habe sie geschlagen und gedroht, er
würde sie und die Kinder umbringen. Er selber habe im
gegenüberliegenden Haus seiner Eltern gewohnt und sie so unter
Kontrolle gehabt. Nach drei oder vier Tagen sei es ihnen gelungen, durch
ein Küchenfenster aus dem Haus zu fliehen. Mit der Hilfe eines Cousins
sei es ihnen gelungen, nach C._______ zu gelangen. Die Polizei in
C._______ habe ihr gesagt, sie solle sich an den örtlichen Polizeiposten
wenden. Auf den örtlichen Polizeiposten habe sie aber nicht gehen
können, da sie und ihre Kinder in dem kleinen Dorf von der Familie ihres
ExMannes sehr verhasst seien und die Polizei sie deshalb nicht hätte
schützen können. Ihr ExEhemann habe sie unterdessen mit einer Pistole
in der Hand bei ihren Verwandten gesucht. Unter schwierigsten
Bedingungen sei es ihnen dann gelungen, sich neue Pässe ausstellen zu
lassen und Flugtickets zu kaufen. Ihre drei Kinder seien in die Schweiz
geflogen. Sie selber habe sich bei Verwandten und Bekannten versteckt.
Schliesslich habe sie von ihren Halbgeschwistern in Schweden ein
Einladungsgesuch und damit ein Visum für Schweden erhalten. Anfang
Dezember 2006 habe sie die Türkei verlassen.
4.2. Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung damit, dass es
sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen
um Übergriffe durch Dritte handle und diese von den türkischen Behörden
auf Anzeige hin geahndet würden. Die Verleumdungen durch die
Schwiegermutter und andere Personen seien aufgrund ihrer Art und
Intensität nicht asylrelevant.
4.3. In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, es
handle sich vorliegend um frauenspezifische Fluchtgründe. Familiären
Auseinandersetzungen könne nicht jegliche Bedeutung abgesprochen
werden. Sie wiederholt, ihr ExEhemann habe sie und ihre Kinder
mehrere Tage gefangen gehalten und mit dem Tod bedroht. Dessen
ganze Verwandtschaft habe sich gegen sie verschworen, um sie zu
demütigen und zu schikanieren. Sie sei von ihren Verwandten
regelmässig aufgesucht sowie telefonisch kontaktiert und dabei
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angeschrien, bedroht und geschlagen worden. Auch der ExEhemann
habe sie geschlagen. Sie fürchte, dass dessen Familie sie bei einer
Rückkehr in die Türkei umbringen würde. Auf den Schutz der lokalen
Polizei könne sie nicht zählen, da ihr ExEhemann einflussreiche
Beziehungen zu den kommunalen Behörden habe. Im Gegenteil rechne
sie damit, auch von den lokalen Behörden gesucht und getötet zu
werden.
5.
5.1. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungshandlungen und die
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht asylrelevant sind. Übergriffe von
Privatpersonen sind nur asylrelevant, wenn der Heimat oder
Herkunftsstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, der verfolgten
Person genügenden Schutz zu gewähren. Ein genügender Schutz ist
dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 10).
5.2. Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben nie Probleme
mit den türkischen Behörden. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte
Furcht, auch die örtliche Polizei könnte sie töten wollen, ist durch nichts
belegt, unsubstantiiert und damit unglaubhaft. Die Verfolgungsfurcht der
Beschwerdeführerin bezieht sich demzufolge einzig auf die geltend
gemachte Bedrohung durch ihren ExEhemann und dessen Familie. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung dieser Vorbringen auf
die Situation abzustellen, wie sie sich zum Urteilszeitpunkt präsentiert
(vgl. BVGE 2007/31 5.3).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass häusliche Gewalt und andere
frauenspezifische Fluchtgründe asylrelevant sein können, die
Asylgewährung auch in solchen Fällen aber nicht aus "humanitären
Gründen" erfolgt, wie dies die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
verlangt. Auch bei häuslicher Gewalt und frauenspezifischen
Fluchtgründen müssen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG erfüllt
sein.
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5.4. Der ExEhemann der Beschwerdeführerin lebt in der Schweiz. Seit
dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall im September
2006 in der Türkei, bei dem er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
angeblich drei Tage in ihrem Haus festhielt und sie mit dem Tod
bedrohte, hat er sich gegenüber der Beschwerdeführerin offenbar ruhig
verhalten (siehe Beschwerdeschrift S. 6). Auch zu den volljährigen
Kindern scheint er keinen Kontakt mehr zu haben (Bericht des Kantons
(...)vom 28. März 2008). Damit stellt der ExEhemann offensichtlich keine
Gefahr für die Beschwerdeführerin mehr dar, womit auch davon
ausgegangen werden kann, dass von seiner in der Türkei verbliebenen
Familie keine Bedrohung mehr ausgeht. Die Schikanen und
Diffamierungen, welche die Beschwerdeführerin aus der Zeit geltend
macht, als sie alleine in der Türkei lebte, weisen zudem keine
asylrelevante Intensität auf. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen, im vorliegenden Fall seien die örtlichen
Behörden nicht bereit, sie zu schützen. Die Aussage, die Familie ihres
Ehemannes habe einen grossen Einfluss auf die lokalen Behörden ist
durch nichts belegt sowie unsubstantiiert und damit unglaubhaft.
5.5. Damit vermag die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat damit zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch zur Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die
Beschwerdeführerin eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33
Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die
Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1. In der Zentraltürkei, aus der die Beschwerdeführerin stammt,
besteht keine Situation allgemeiner Gewalt. Eine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte
Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rückkehr
unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde,
besteht nicht.
7.3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die
Gesuchstellerin habe ein verzweigtes soziales Netz in der Türkei,
schulische Grundkenntnisse und berufliche Erfahrung in der
Landwirtschaft sowie im Industriesektor. Damit sprächen weder die in der
Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.3. Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Beschwerdeschrift, sie
verfüge über kein soziales Netzwerk in der Türkei, ihre Eltern seien
gestorben, ihre Geschwister lebten seit Jahren in Schweden. Sie habe
lediglich noch zwei Tanten und einige Cousins in der Türkei, zu denen
der Kontakt jedoch abgebrochen sei. Zudem macht sie geltend, sie sei
(...) erkrankt und müsse sich deshalb erholen, um wieder zu Kräften zu
gelangen. Sie habe als Kind nie die Schule besucht, sondern erst im Jahr
2002 in einem Schulprojekt Lesen und Schreiben gelernt. Es sei äusserst
zweifelhaft, dass sie bei einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finde und sie
verfüge über kein Vermögen. In ihr altes Haus könne sie nicht
zurückkehren.
7.3.4. Auch die genannten individuellen Umstände führen im
vorliegenden Fall nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerdeführerin hat bereits zwischen 2003 und 2006 alleine in
der Türkei gelebt. Auch wenn sie in dieser Zeit Diffamierungen und
Schikanen ausgesetzt war, die an dieser Stelle nicht verharmlost werden
sollen, so war sie doch zumindest in der Lage, sich finanziell zu
versorgen. Dass sie nicht mehr in das ihrem ExEhemann gehörende
Haus zurückkehren kann, wird eine Rückkehr zwar erschweren. Es ist
jedoch festzuhalten, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der Türkei
immer noch über Verwandte verfügt (Tanten und Cousins), die sie
zumindest in der ersten Zeit unterstützen können. Zudem lebt seit
Kurzem auch einer ihrer Söhne wieder in der Türkei. Die in der
Beschwerdeschrift geltend gemachte (…)erkrankung wird nicht weiter
belegt, insbesondere nicht mit einem ärztlichen Zeugnis, sondern
lediglich vage angedeutet. Eine diesbezügliche konkrete Gefährdung wird
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nicht dargelegt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 7. März 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung
von Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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