Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1385/2011
Urteil vom 16. März 2011
NichBesetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren (…),
Spanien,
z.Z. imTransitbereich des Flughafens B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar
2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge seine Heimat auf dem Luftweg am 3. Februar 2011 von
Madrid nach Zürich verliess und am 4. Februar 2011 bei den
Grenzpolizeibehörden am Flughafen B._______ sein Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 ausführlich zu den
Personalien, Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am
15. Februar 2011 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe von 1995 bis 1998 als Chauffeur bei einem (…)
gearbeitet, dessen Schwester eine Politikerin gewesen sei,
dass dieses Arbeitsverhältnis vor dem Arbeitsgericht geendet habe, wo
der Beschwerdeführer Recht bekommen habe, da dessen Kündigung
nicht gültig gewesen sei, worauf der (…) seinen Einfluss missbraucht und
die Polizei auf ihn gehetzt habe,
dass er von 2000 bis 2003 eine Anstellung als (…) in einem (…) erhalten
habe, wo es jedoch auch zu Schwierigkeiten gekommen sei, da man ihn
des Diebstahls verdächtigt habe und er auch Mobbing ausgesetzt worden
sei,
dass dieses Anstellungsverhältnis ebenfalls vor dem Arbeitsgericht
geendet habe, wobei es hier zu einem Vergleich gekommen sei,
nachdem der Anwalt bestochen worden sei und ihn nicht richtig vertreten
habe,
dass er danach arbeitslos geworden und gleichzeitig auch unfähig
gewesen sei zu arbeiten, weshalb er in den Urlaub ans Meer gefahren
sei,
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dass er auf dem Rückweg, als er im Zug gewesen sei, in seinem
Rücksack Haschisch gefunden habe,
dass er diesen sofort aus dem Fenster geworfen habe, weil beim
Aussteigen sicher die Polizei auf ihn gewartet hätte,
dass er in einem Restaurant ein Kotelett bestellt und dazu ein
Steakmesser bekommen habe,
dass sich dieses im Handschuhfach eines Taxis befunden habe, welches
er nach dem Essen bestiegen habe,
dass er befürchtet habe, man wolle ihm somit eine Straftat anhängen,
dass daraufhin noch einige Vorfälle gleicher Art geschehen seien,
dass er infolge von Panikattacken im Jahre 2003 den Arzt aufgesucht
habe und im Jahre (…)eine IV-Rente zugesprochen bekommen habe, die
er bis heute erhalte,
dass man ihm in 2005 verwehrt habe, ein Mobiltelefon zu besitzen,
dass er plötzlich Angstzustände bekommen habe, weshalb er vor sechs
Jahren seine Wohnung verkauft und bis zur Ausreise in verschiedenen
Hotels gewohnt habe, was sicherer gewesen sei, da man den Schlüssel
an der Rezeption deponieren könne,
dass man dennoch in den Hotels versucht habe, ihn zu vergasen und zu
vergiften,
dass er von zwei Männern in Zivil, die sich als Nationalpolizisten
ausgegeben hätten, bedroht worden sei,
dass er im September oder Oktober 2010 während eines Monats jeden
Tag vor dem Gerichtshaus an C._______ mit einem Plakat auf den
Umstand hingewiesen habe, dass ihn der Staat beziehungsweise die
Polizei hätten umbringen wollen,
dass er auch beim Ombudsmann vorgesprochen habe, seine Anliegen
jedoch in der Schublade verschwunden seien und keiner ihm geholfen
habe,
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dass sich sein Gehör verändert habe, weshalb er wegen Tumorverdachts
den Arzt aufgesucht habe, dieser jedoch der Meinung gewesen sei, dies
sei infolge von Ohrenschmalz geschehen,
dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, keine medizinische Hilfe
erhalten zu haben,
dass er anfangs Januar 2011 nach D._______ gereist sei und dort ein
Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, worauf
er sich wieder nach Spanien begeben habe,
dass er den Asylbehörden zahlreiche Dokumente eingereicht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle und für die
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die
entsprechenden Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am
22. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz (recte: aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich) sowie den sofortigen Vollzug – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1.
August 2003 Spanien als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer, trotz Nachfragen, keine konkreten,
belegbaren und substanziierten Angaben zu seinen Vermutungen
gemacht und explizit aufgeführt habe, es sei gegen ihn nie eine Anzeige
erhoben und er sei auch nie von der Polizei verhaftet worden,
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dass die eingereichten Dokumente belegen würden, dass seine Anliegen
vom spanischen Staat entgegengenommen und behandelt worden seien,
dass mithin auf den ersten Blick erkennbar sei, dass seine Asylvorbringen
im Sinne des Asylgesetzes offensichtlich haltlos seien und dessen
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zutage trete,
dass seine Ausführung, ihm sei eine medizinische Versorgung
beziehungsweise Behandlung in Spanien verwehrt worden, nicht zutreffe,
dass vielmehr seine Ausführungen aufzeigten, dass ihm jederzeit der
Zugang zur medizinischen Versorgung offen gestanden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2011 (vorerst per Fax) eine auf
Spanisch verfasste Eingabe und verschiedene Beweismittel (Anzeigen
des Beschwerdeführers vom 3. und 13. Oktober 2010, zwei Anzeigen
vom 20. Januar 2011, vier Urteile des Gerichts, wonach dem
Beschwerdeführer kein Unrecht oder Schaden zugefügt worden sind,
Schreiben an den Ombudsmann vom 12. August 2010) einreichte,
dass er mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. März 2011 aufgefordert wurde – unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall – seine Eingabe innert drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung in eine der Amtssprachen des Bundes abzufassen,
dass er am 6. März 2011 die ins Deutsch übersetzte Beschwerde
einreichte,
dass er darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
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dass er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerdeverbesserung – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden
seines Heimatlandes Spanien stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag,
allfällige, den heimatlichen Behörden weitergegebene Personendaten
offen zu legen, nicht einzutreten ist,
dass ferner die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, wobei festzustellen ist,
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dass es sich bei der Formulierung im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Schweiz sofort verlassen
soll, um ein offensichtliches Versehen ohne darauf basierenden
Rechtsnachteil handelt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
mithin nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Spanien zum
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist, zumal Spanien als Mitglied der
Europäischen Union ein Staat mit gefestigter Demokratie die Einhaltung
der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK SR 0.101) garantiert,
dass das Bundesamt Spanien daher zu Recht als auf der bundesrätlichen
Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle
Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass in materieller Hinsicht mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten und substanziierten Angaben zu
seinen Vermutungen, dass ihn der spanische Staat beziehungsweise die
Polizei verfolgen wolle, machen konnte,
dass er sich weder politisch betätigt noch eine Kaderfunktion im Staat
ausgeübt oder sich im kriminellen Umfeld aufgehalten hat, weshalb er mit
Hinweisen in der Beschwerde auf andere Leute, die aufgrund ihrer
Tätigkeiten behelligt oder umgebracht worden seien, nichts für seine
Person ableiten kann,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb man ihn im behaupteten Ausmass
landesweit hätte belästigen und zum Suizid bringen sollen,
dass dem Beschwerdeführer auch entsprechend nichts geschehen ist
und er, gemäss eigenen Aussagen, weder festgenommen noch jemals
angeklagt worden ist,
dass auch gemäss Aktenlage eine Verfolgung des Staates aus den Art. 3
AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,
dass vielmehr die Schilderungen in Bezug auf die angebliche
Gefährdung, die Inszenierungen ihn zu diskreditieren und zum
Selbstmord zu treiben, als stark überzeichnet gewertet werden müssen,
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dass nach dem Gesagten eine detailliertere Auseinandersetzung mit den
beigebrachten Beweismitteln unterbleiben kann, zumal sie an der klaren
Sachlage offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss
oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb
der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da der
Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf
Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung entnehmen lassen,
dass in Spanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
dass der Beschwerdeführer vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte
verfügt, da er in seiner Heimat drei Geschwister hat, mit denen er
Kontakte pflegt,
dass er angab, eine IV-Rente von (…) Euro zu bekommen, die er bis auf
weiteres erhalten werde, womit er finanziell gesichert ist,
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dass seine gesundheitlichen Probleme in Spanien als nicht
unbehandelbar erscheinen und es zudem aufgrund der Aktenlage nicht
zutrifft, dass er dort keine medizinische Hilfe erhalten hat,
dass einer allfälligen Akzentuierung psychischer Beschwerden des
Beschwerdeführers durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen
werden könnte,
dass der Beschwerdeführer so in der Lage sein dürfte, sich in Spanien an
seinem bisherigen oder an einem neuen Wohnort wiederum
niederzulassen,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da der Beschwerdeführer im Besitze einer bis 18. Januar 2015
gültigen Identitätskarte ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem heutigen Entscheid auch das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen,
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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