B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1385/2016
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea-Bissau,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte in der Schweiz am 21. März 2013 ein Asyl-
gesuch, welches das damalige Bundesamt für Migration mit Verfügung
vom 21. März 2014 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte.
Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom
21. März 2014 im Wegweisungs[vollzugs]punkt und beantragte, wiederer-
wägungsweise sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als wesentlich verän-
derte Sachlage machte er im Wesentlichen geltend, seit Erlass der Verfü-
gung sei er (…) diagnostiziert worden.
C.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 legte der Beschwerdeführer einen ak-
tuellen Arztbericht zu den Akten, worin unter anderem – und neu – am (…)
eine (…)fraktur respektive eine (…)fraktur diagnostiziert wird.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, die Verfügung vom
21. März 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 2016 liess der Be-
schwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und in der Sache beantragen, die "ursprüngliche" Verfügung sei im
Wegweisungs[vollzugs]punkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidung unter Berücksichti-
gung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung sowie um Vollzugsaussetzung für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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F.
Per Telefax vom 7. März 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der
Wegweisung antragsgemäss vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
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Seite 4
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag (Rückweisung
der Sache) mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Sinngemäss rügt er, die Vorinstanz sei auf die im mit am 28. Januar 2016
eingereichten Arztzeugnis geltend gemachten Probleme mit seinem (…)
mit keinem Wort eingegangen und habe damit wohl auch den Sachverhalt
nicht vollständig erstellt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ihre Gutheis-
sung zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen
Gründen führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorliegend hat die Vorinstanz das entsprechende Vorbringen
tatsächlich mit keinem Wort erwähnt und damit weder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig erfasst noch ihre Begründungspflicht einge-
halten. Im Interesse des Erhalts des Instanzenzuges sowie der Verfah-
rensökonomie kommt eine Heilung dieses Mangels auf Beschwerdeebene
nicht in Betracht und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuwei-
sen.
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Seite 5
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie
die übrigen Prozessanträge erweisen sich als gegenstandslos.
9.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist einen Vertretungs-
aufwand von zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie
Barauslagen im Betrag von Fr. 20.–, mithin insgesamt Fr. 2020.– aus. Die-
ser Zeitaufwand erscheint dem Gericht als ungerechtfertigt hoch, zumal die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich zu einem grossen Teil als un-
nötig erwiesen haben und der Beschwerdeführer sich das Versäumnis der
Vorinstanz mitanzulasten hat, da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
ihr weder den Unfall angezeigt hat, der zu den (…)verletzungen geführt
hatte, noch in der Eingabe vom 28. Januar 2016 auf die entsprechende
Problematik hingewiesen hat. Der verhältnismässige und notwendige Auf-
wand ist daher auf Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) anzusetzen. Die Vo-
rinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer