B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1385/2018
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
alias A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren am (…),
Angola
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 17. Juli 2000 in der
Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei angolanischer Staatsan-
gehöriger. Sein Gesuch wurde am 20. November 2001 abgelehnt und der
Rekurs am 8. Februar 2002 von der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) abgewiesen. Am 25. November 2002 stellte er ein neues Asyl-
gesuch wobei er angab, er sei zwischenzeitlich nach Angola zurückge-
kehrt. Das Asylgesuch wurde am 11. Dezember 2002 erneut abgelehnt und
die ARK wies den Rekurs am 27. Juni 2003 ebenfalls ab. Die Rückschaf-
fung in den Heimatstaat gelang in der Folge nicht, da festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer nicht angolanischer Staatsangehöriger ist und
seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht ermittelt werden konnte. Im
Rahmen einer Befragung durch eine Expertendelegation aus der Demo-
kratischen Republik Kongo wurde der Beschwerdeführer am 24. November
2014 als kongolesischer Staatsangehöriger anerkannt. Da er in der Folge
untertauchte, konnte die geplante Rückführung im Juni 2016 nicht stattfin-
den.
A.b Am 10. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer sein drittes Asylge-
such und wurde am 24. Oktober 2017 durch die Vorinstanz summarisch
zur Person befragt (BzP). Dabei räumte er ein, er habe die Schweiz seit
dem Jahr 2000 nie verlassen. Am 24. Januar 2018 wurde er durch die
Vorinstanz einlässlich angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, er
habe im November beziehungsweise Dezember 2011 in C._______ an ei-
ner Demonstration gegen die kongolesische Regierung teilgenommen. Im
Januar 2017 sei sein Rechtsvertreter nach Kinshasa gereist und habe bei
seinen Recherchen Fotos von ihm bei den kongolesischen Behörden ge-
funden. Daraufhin habe er ihn gewarnt, dass er von den kongolesischen
Behörden gesucht werde und ihm bei einer Rückkehr der Tod drohe.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, er sei als Flüchtling
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zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Am 8. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, erweist sich daher als gegenstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
Seine Vorbringen bezüglich der Teilnahme an einer Demonstration in
C._______ im Jahr 2011 seien substanzlos. Zudem stimme seine Darstel-
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lung nicht mit der öffentlich zugänglichen Medienmitteilung der Kantonspo-
lizei zu diesem Ereignis überein. Wenn er tatsächlich an dieser Kundge-
bung teilgenommen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er konkreter
über die fraglichen Ereignisse hätte berichten können. Es bestehe damit
Grund zur Annahme, dass er lediglich vom Hörensagen von dieser De-
monstration wisse.
Soweit das Asylgesuch damit begründet werde, sein Rechtsvertreter habe
auf einer Reise nach Kinshasa festgestellt, dass der Beschwerdeführer ge-
sucht werde und bei einer Rückkehr in Todesgefahr geraten würde, seien
auch diese Angaben substanzlos ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe
nicht gewusst, weshalb und mit welchem Regierungsvertreter sich sein
Rechtsvertreter getroffen habe, wo dieser das Foto des Beschwerdefüh-
rers gesehen habe und ob noch weitere Informationen verfügbar gewesen
seien. Angesichts der Brisanz einer solchen Entdeckung wäre indes zu er-
warten gewesen, dass es für ihn von zentralem Interesse sei, möglichst
viele Details darüber zu erfahren. Vor dem Hintergrund seines fehlenden
Wissens könne ihm das Vorgebrachte nicht geglaubt werden. Weitere Ele-
mente würden zusätzlich auf die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen
hinweisen.
Ferner könne nicht geglaubt werden, dass der aus der Schweiz angereiste
Rechtsvertreter ausgerechnet Fotos von in der Schweiz demonstrierenden
Landsleuten zu Gesicht bekommen und ihm zusätzlich der Hinweis gege-
ben würde, dass die Personen gesucht seien und ihnen bei einer Rückkehr
der Tod drohen würde. Da davon ausgegangen werden müsse, dass diese
gewarnt würden, widerspreche seine Darstellung jeglicher Logik und erwe-
cke einen konstruierten Eindruck.
Schliesslich falle auf, dass er bereits im Januar 2017 vom angeblichen Be-
stehen einer Verfolgungsgefahr Kenntnis gehabt, er indes das Asylgesuch
erst rund neun Monate später gestellt habe.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest. Damit rügt er, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt.
Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die
Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, nicht überzeugend, der
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allgemeinen Logik widersprechend und damit nicht glaubhaft sind. Was in
der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet die
vorinstanzliche Beurteilung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen.
Weder mit der angeführten angeblich guten Integration in der Schweiz
noch mit dem blossen, nicht näher substantiierten Hinweis auf Probleme
mit der eigenen Familie und der Regierung legt er dar, inwiefern die Vor-
instanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat.
Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang weiterer Beweismittel
abzuwarten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch
die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen
bekannt geworden sind. Im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa
kam es zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstran-
ten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des
BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen
Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar
bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die
Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende
Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des
BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
Der Beschwerdeführer hat die Behörden über seine Identität und Staats-
angehörigkeit getäuscht. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10). Der Beschwerdeführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten.
Sofern seinen letzten Ausführungen betreffend Herkunft gefolgt werden
kann, ist der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kinshasa geboren. Als
gesunder, unverheirateter Mann ohne Kinder gehört er nicht zu jener
Gruppe, für welche eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten ist (oben
genanntes Referenzurteil E. 7.3.4 f.). Auch leben einige seiner Onkel und
Tanten ebenfalls in Kinshasa, auf deren Unterstützung er bei einer Rück-
kehr zurückgreifen kann. Ferner hat er im Laufe des Verfahrens angege-
ben, er verfüge über Ausbildungen als (…) sowie als (…) und habe auch in
der Schweiz gearbeitet. Es dürfte ihm daher möglich sein, sich im Heimat-
staat eine Existenz aufzubauen. Aus seinem langen Aufenthalt in der
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Schweiz kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, mithin vermag dieser
nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Dieser
erweist sich als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vorneherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: