B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1387/2015
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschrei-
bungsentscheid E-3667/2014 vom 8. Januar 2015) /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Mai 2011 mit
Verfügung vom 27. Mai 2014 abwies und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Gesuchsteller indessen wegen derzeitiger Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm,
dass der Gesuchsteller diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertre-
terin vom 30. Juni 2014 anfechten liess,
dass er gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons B._______
vom 24. November 2014 seit dem 10. November 2014 unbekannten Auf-
enthaltes war,
dass seiner Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezem-
ber 2014 Frist zur Einreichung einer Erklärung bezüglich des fortbestehen-
den Rechtsschutzinteresses respektive bezüglich des derzeitigen Aufent-
haltsorts des Gesuchstellers angesetzt wurde,
dass die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 6. Januar 2015 mitteilte, dass es ihr nicht gelungen sei, Informationen
über den derzeitigen Aufenthaltsort des Gesuchstellers zu erhalten, wes-
halb sie auch keine Angaben zu dessen subjektivem Rechtsschutzinte-
resse machen könne,
dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E-3667/2014
vom 8. Januar 2015 androhungsgemäss infolge Gegenstandslosigkeit ab-
geschrieben wurde (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei davon auszugehen, der
Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin bestehe
nicht mehr, und der Gesuchsteller sei auch seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3
AsylG nicht nachgekommen, weshalb praxisgemäss anzunehmen sei, der
Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr in-
teressiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung,
dass die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom 3. März
2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM respektive SEM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. Juni 2014
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 mit Abschreibungs-
entscheid vom 8. Januar 2015 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben hat,
dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 8. Ja-
nuar 2015 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung ei-
nes Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederaufnahme abge-
schriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und
Richtern als Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs.
1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario),
dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwä-
gung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entschei-
den und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a) und die Wiederaufnahme eines Be-
schwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui generis) darstellt,
dass mit Eingabe vom 3. März 2015 geltend gemacht wurde, der Gesuch-
steller sei vor seinem Verschwinden von Kollegen darüber informiert wor-
den, dass zwei seiner Freunde, (…), unter Drogeneinfluss einen Autounfall
verursacht hätten und dabei gestorben seien, weshalb die Familien dieser
Freunde den Gesuchsteller nun umbringen wollten,
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dass der Gesuchsteller die [Polizei des Kantons B._______] deswegen um
Hilfe ersucht habe, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie ihn nicht vor
einem allfälligen Übergriff der Familie seiner Freunde schützen könne,
dass er aus Angst vor der Rache der Familienangehörigen seiner Freunde
– welche, wie der Gesuchsteller im Nachhinein erfahren habe, nicht ge-
storben, sondern nur schwer verletzt worden seien – und aus der Befürch-
tung heraus, dass jemand von der Mafia zu ihm kommen und ihm etwas
antun würde, Hals über Kopf nach Österreich geflohen sei,
dass er am 13. November 2014 in die Abteilung für Psychiatrie [in einer
Klinik] in Österreich eingeliefert worden sei, wo er bis am 5. Dezember
2014 stationär behandelt worden sei,
dass zur Untermauerung dieser Vorbringen ein ärztliches Attest [der Klinik],
Abteilung für Psychiatrie, vom 4. Dezember 2014 eingereicht wurde, wo-
nach beim Gesuchsteller die Diagnose [einer psychischen Krankheit] so-
wie [einer anderen Krankheit] gestellt wurde und bestätigt wird, dass sich
der Gesuchsteller vom 13. November 2014 bis 5. Dezember 2014 [in der
Klinik] in stationärer psychiatrischer Behandlung befand,
dass das ärztliche Attest [der Klinik] vom 4. Dezember 2014 ferner bestä-
tigt, dass der Gesuchsteller bei Einweisung in die Klinik der Überzeugung
war, von der Familie seiner beiden Freunde und von der Mafia verfolgt zu
werden,
dass der Gesuchsteller mithin entschuldbare Gründe glaubhaft machen
konnte, weshalb er seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachkom-
men konnte und den Kontakt zu seiner Rechtsvertreterin nicht aufrecht-
erhalten hat,
dass bei der Zeit, die zwischen der möglichen Kenntnisnahme des Ab-
schreibungsentscheids vom 8. Januar 2015 durch den Gesuchsteller und
dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom
3. März 2015 verstrichen ist, nicht von einer gegen Treu und Glauben spre-
chenden Verspätung die Rede sein kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 5 i.V.m.
EMARK 2003 Nr. 6),
dass unter diesen Umständen von einem andauernden Interesse des Ge-
suchstellers an der Fortführung des Asylverfahrens auszugehen ist,
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dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens dem-
nach gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrens-
nummer (E-7607/2014) wieder aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass eine allfällige Parteientschädigung im Rahmen des wieder aufzuneh-
menden Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) zu veranschlagen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutge-
heissen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer
(E-7607/2014) wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des wieder aufgenom-
menen Beschwerdeverfahrens (E-7607/2014) veranschlagt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: