B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1387/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
unbekannte Nationalität und Herkunft,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…) ver-
liess und über den (…) am 5. August 2014 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die vom SEM in Auftrag gegebene und am 6. August 2014 im Regio-
nalspital (…) durchgeführte Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) im B._______ unter anderem das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zur aufgrund seiner
Aussagen mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass es ihm gleichzeitig mitteilte, er werde aufgrund seiner nicht glaubhaf-
ten Angaben als volljährige Person betrachtet, weshalb ihm keine Vertrau-
ensperson beigeordnet und bei einer allfälligen Zuständigkeit Italiens auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass es ihm mit Schreiben vom 30. Januar 2015 mitteilte, das Dublin-Ver-
fahren sei aufgrund der Aktenlage beendet, weshalb sein Asylgesuch in
der Schweiz geprüft werde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs bei der
BzP und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 26. Ja-
nuar 2016 in Bern-Wabern anführte, er sei im Sudan als Sohn eritreischer
Eltern geboren und (…) mit ihnen und (…) nach C._______ (…) in Eritrea
gegangen,
dass er die Schule im 5. oder 6. Jahr abgebrochen habe, um seiner Familie
beim Viehhüten zu helfen,
dass er bei der BzP geltend machte, am (…) sei ein Polizist zu Hause er-
schienen und habe ein Aufgebot zum Militärdienst ausgehändigt, das er nie
gesehen habe und in dem er aufgefordert worden sei, bereits am Folgetag
einzurücken,
dass er deshalb am Folgetag mitsamt den familieneigenen Tieren illegal
über (…) in den Sudan gegangen sei,
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dass er diesbezüglich bei der Anhörung anführte, man habe ihm im
Jahr (…) ein Aufgebot zum Militärdienst zukommen lassen, in dem er auf-
gefordert worden sei, zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens in Sawa
einzurücken,
dass er deshalb umgehend sein Zuhause in Begleitung eines Hirten und
der familieneigenen Tiere verlassen habe und ohne nennenswerte Schwie-
rigkeiten – wie dies bei Hirten üblich sei – über (…) und (…) in den Sudan
gelangt sei,
dass er und der Hirte kurz vor der Grenze zwei eritreischen Reservisten
respektive Geheimdienstleuten begegnet seien, die gegrüsst hätten und
vorbeigegangen seien,
dass er die Frage bei der Anhörung, ob er Kontakt zu seiner Familie habe,
bejahte und unter anderem anführte, er habe seine Mutter und (…) von der
Schweiz aus kontaktiert, seine Mutter sei nach seiner Ausreise verhaftet
und nach einer zweimonatigen Inhaftierung in C._______ wieder freigelas-
sen worden,
dass die Behörden seiner Mutter gesagt hätten, wenn sie ihn nicht auslie-
fere, bleibe sie in Haft, und er wisse auch nicht, wie sie freigelassen worden
sei, es habe noch rund (…) andere Frauen gegeben, die zusammen mit ihr
verhaftet worden seien,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten reichte,
dass das SEM mit am 2. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 1. Feb-
ruar 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. August 2014 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, einleitend sei in Erinnerung zu rufen,
dass asylsuchende Personen verpflichtet seien, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, und sie insbesondere ihre Identität offenlegen
und Reisepapiere sowie Identitätspapiere abgeben müssten,
dass Reisepapiere amtliche Dokumente, namentlich Reisepässe oder Er-
satzreisedokumente, die zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere
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Staaten berechtigen würden, und Identitätsausweise amtliche Dokumente
mit Fotos, die zwecks Identitätsnachweises ihrer Inhaberin oder ihres In-
habers ausgestellt würden, seien,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine solchen Papiere
eingereicht habe, sondern einzig Kopien von angeblich seinen Eltern ge-
hörenden Identitätskarten, dies mit der Begründung, er habe als minder-
jährige Person keine Identitätskarte beantragen können,
dass indessen die eingereichten Kopien keine Rückschlüsse auf seine
Identität respektive Staatsangehörigkeit zulassen und zusätzliche Zweifel
aufkommen lassen würden,
dass einerseits die Kopie der angeblich seiner Mutter gehörenden Identi-
tätskarte dermassen unscharf sei, dass der Inhalt, vor allem auf der Rück-
seite, nur sehr schwer leserlich sei, und andererseits nicht nachvollziehbar
sei, wir er zu einer Kopie der Identitätskarte seines Vaters gekommen sein
solle, obwohl er eigenen Angaben zufolge den Kontakt mit ihm seit (…)
verloren habe,
dass seine diesbezügliche Erklärung, seine in Eritrea zurückgebliebene
Mutter sei im Besitz des Originals, nicht zu überzeugen vermöge,
dass man den Eindruck gewinne, er stünde mit seinem sich wohl im Sudan
aufhaltenden Vater weiterhin in regelmässigem Kontakt, was die Hypo-
these bestätige, der geltend gemachte eritreische Ursprung entspräche nur
der halben Wahrheit respektive er verheimliche seine wahre Herkunft,
dass er durch sein Verhalten die Mitwirkungspflicht verletze, weshalb seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen werden müsse,
dass des Weiteren festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers bei der BzP und der Anhörung dermassen voneinander abweichen
würden, dass eine separate Darstellung des Sachverhalts erforderlich ge-
wesen sei,
dass sich die weiteren Erwägungen aus prozessökonomischen Gründen
darauf beschränken würden, die wesentlichsten Unstimmigkeiten aufzuzei-
gen, weil eine lückenlose Thematisierung auch der anderen Ungereimthei-
ten zu einem endlosen Unterfangen würde,
dass er sich abgesehen von seinen nicht stimmigen Aussagen zur Schul-
zeit auch hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters widersprochen habe, weil
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er bei der BzP implizit zu verstehen gegeben habe, seine Familie sei (…)
mit Kind und Kegel nach Eritrea zurückgekehrt, und bei der Anhörung be-
hauptet habe, sein Vater sei damals im Sudan zurückgeblieben,
dass seine auf Nachfrage der Hilfswerkvertretung erfolgte und auch bei
anderen angesprochenen Unstimmigkeiten gemachte Beteuerung, seine
bei der Anhörung gemachte Aussage sei richtig, nicht geeignet sei, diesen
Widerspruch zu erklären,
dass er des Weitern in Bezug auf das militärische Aufgebot anlässlich sei-
ner freien Schilderung bei der BzP behauptet habe, dieses sei ihm am (…)
zugestellt worden, und er im Rahmen der Anhörung nicht mehr imstande
gewesen sei, sich an ein ungefähres Datum zu erinnern, sondern vermutet
habe, die Zustellung sei (…) erfolgt,
dass auch seine Aussagen zu den Umständen der Übergabe des Aufge-
bots nicht übereinstimmen würden, zumal er bei der BzP angeführt habe,
ein Polizist habe das Dokument vorbeigebracht, und später bei der Anhö-
rung ausgesagt habe, er habe nicht danach gefragt, wer der Überbringer
der schlechten Nachricht gewesen sei,
dass er sich zudem bei der Frage, ob er das Aufgebotsschreiben gesehen
habe, in weitere Widersprüche verwickelt habe, indem er bei der BzP er-
klärt habe, das Dokument nicht selber gesehen zu haben, und bei der An-
hörung sybillinisch versichert habe, das Aufgebot zwar nie in seinen Hän-
den gehabt zu haben, aber zugegen gewesen zu sein, als seine Mutter ihm
den Inhalt vorgelesen habe, und es habe sich beim Schriftstück um ein
beschriftetes, weiss-liniertes Papier gehandelt,
dass auch seine Aussagen zum Inhalt des Aufgebots nicht schlüssig ge-
wesen seien, zumal er bei der BzP angegeben habe, er hätte sich am Fol-
getag nach Sawa begeben müssen, und anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben habe, er hätte zwei Wochen nach Erhalt der Einberufung
einrücken müssen,
dass die Tatsache, dass er trotz wiederholter Nachfragen nicht imstande
gewesen sei, einen dieser gewichtigen Widersprüche auch nur ansatz-
weise zu entkräften, unweigerlich zum Schluss führe, dass es sich beim
Aufgebot in den Militärdienst um ein Sachverhaltskonstrukt handeln
müsse,
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dass angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten eigentlich auf eine ma-
terielle Auseinandersetzung mit seinen weiteren Vorbringen, die sich in All-
gemeinplätzen erschöpfen, gegen die Logik des Handelns oder gegen den
gesunden Menschenverstand verstossen würden, verzichtet werden
könnte, aber vollständigkeitshalber und zu Illustrationszwecken dennoch
auf einige seiner erstaunlichen Behauptungen, aus prozessökonomischen
Gründen beschränkt auf Inkonsistenzen bezüglich seiner Reise bis an die
eritreisch-sudanesische Grenze, eingegangen werde,
dass er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, den
Weg von C._______ nach (…) mitsamt den familieneigenen Tieren in einer
Nacht zurückgelegt zu haben, welche Aussage zwar nach Konsultation der
zur Verfügung stehenden Karten angesichts einer Distanz von (…) Kilome-
tern theoretisch zutreffen könne,
dass aber seine weitere Aussage, er habe den (…) Kilometer langen Weg
von (…) nach (…) in nur drei Tagesmärschen bei weit unwegsamerem Ge-
lände als bei der kürzeren Distanz zurückgelegt, nicht zutreffen könne, und
seine auf entsprechende Nachfrage gemachte Erklärung, er sei schneller
vorwärts gekommen, weil seine Tiere, die wohl etwas von der bevorste-
henden langen Reise geahnt hätten, weniger gefressen respektive weniger
Zeit dazu benötigt hätten, nicht nachvollziehbar sei,
dass des Weiteren seine Schilderungen zur Reise von C._______ in den
Sudan trotz den fast fünfzig gestellten Fragen bei der Anhörung trivial und
inhaltsleer wirkten, und aus prozessökonomischen Gründen lediglich auf
seine unfreiwillig komisch anmutenden Erläuterungen zur nächtlichen Be-
steigung des üppig bewaldeten Grenzberges (…) im Schein einer Taschen-
lampe und zur eisernen Disziplin seiner Tiere hingewiesen werde,
dass sich deshalb seine Ausreise niemals oder nicht wie von ihm geschil-
dert zugetragen haben dürfte, und in Anbetracht seines selektiven Erinne-
rungsvermögens davon ausgegangen werden müsse, er habe die geltend
gemachten Ereignisse in Wirklichkeit gar nicht erlebt,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse,
dass aufgrund der gemachten Erwägungen davon ausgegangen werden
müsse, es handle sich bei der geltend gemachten Verfolgung um ein Sach-
verhaltskonstrukt, und zudem aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass er
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bei einem Verbleib im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen wäre,
dass sich indessen im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Ver-
folgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im
nationaldienstpflichtigen Alter ergebe, zumal Refraktion und Desertion
schwer bestraft würden und glaubhafte Vorbringen dieser Art gemäss Pra-
xis des SEM und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 eine Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung zu begründen vermöchten,
dass daher zu prüfen sei, ob er Eritrea illegal verlassen habe, und gemäss
Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", die die Ein- und Ausreise nach und
von Eritrea regle, ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit ei-
nem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
sei,
dass eine Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente gemäss Art. 29 des
besagten Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und res-
pektive oder einer Busse bis zu 10'000 "Birr" – der in Eritrea bis zur Ein-
führung der eigenen Landeswährung "Nakfa" gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert werde,
dass in der Praxis Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch un-
ter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge (im Gegenwert von 10'000 US Dollars) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt würden, und weiter zu beachten sei, dass Kinder ab
11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zum Alter von 47
Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien,
dass er angebe, Eritrea 2012 respektive 2013, mithin im Alter von (…) oder
(…) Jahren, verlassen zu haben, weshalb mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von seiner illegal erfolgten Ausreise auszugehen wäre,
dass indessen seine vage und unsubstanziierte Schilderung der Ausreise
– ausser den bereits thematisierten Dissonanzen sei hier auf die realitäts-
fremde Begegnung mit zwei sich in der Nähe der Grenze aufhaltenden erit-
reischen Reservisten respektive Geheimdienstleuten hingewiesen, die sich
nicht einmal bemüht hätten, seine Identitätskarte zu prüfen – darauf
schliessen lasse, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimli-
che,
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dass namentlich nicht auszuschliessen sei, dass er Eritrea bereits zu ei-
nem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen oder gar nie in seinem angeb-
lichen Heimatland gelebt habe, welche Hypothese durch die nicht schlüs-
sigen Vorbringen zum wahren Aufenthalt seines Vaters untermauert werde,
dass in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass sich nicht nur
in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia,
Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische
Diaspora gebildet habe,
dass zwar aus der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf
eine legale Ausreise geschlossen werden könne, es aber genauso wenig
genügen könne, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu beru-
fen, ohne die konkreten Gründe und Umstände der Ausreise glaubhaft dar-
zutun,
dass die gesuchstellende Person auch im aufgezeigten länderspezifischen
Kontext von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast treffe,
und sie mithin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen
oder zumindest glaubhaft machen müsse, was dem Beschwerdeführer vor-
liegend nicht gelungen sei,
dass daher entsprechend der Praxis des Gerichts davon auszugehen sei,
dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe, und es ihm demnach nicht
gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er durch seine Ausreise Flüchtling
im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG (SR 142.31) geworden sei (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Fe-bruar 2014
und D-4787/2013 vom 20. November 2014),
dass damit auszuschliessen sei, dass er eine begründete Furcht habe, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass er zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet sei und der Grundsatz der Nichtrückschiebung man-
gels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange,
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung,
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dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, aber diese Un-
tersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person finde, die im Übrigen auch die Substan-
ziierungspflicht trage,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, die gegen eine Rückkehr in
den Sudan, woher der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich stamme,
sprechen würden,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprechen würden, zumal er jung und gesund sei, zudem sei davon auszu-
gehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfüge, das ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration be-
hilflich sein könne,
dass vor diesem Hintergrund der Wegweisungsvollzug als zumutbar erach-
tet werde und ausserdem technisch möglich sowie praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmit-
teleingabe vom 3. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und in materieller Hinsicht beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten
und es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragte und nebst einer Kopie der angefochte-
nen Verfügung eine Vollmacht zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht der Rechtsvertreterin am 7. März 2016 den Eingang ihrer
Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
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der Schweiz abwarten, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses – vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis
am 6. April 2016 – verzichtete und die Vorinstanz einlud, sich innert gleicher
Frist zur Beschwerde und insbesondere auch zu den in dieser Zwischen-
verfügung gemachten Ausführungen vernehmen zu lassen,
dass sie diesbezüglich ausführte, in der angefochtenen Verfügung werde
zwar einerseits davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eritrei-
scher Staatsangehöriger und legal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
und es ihm nicht gelungen sei, Vorflucht- oder subjektive Nachfluchtgründe
in Bezug auf Eritrea glaubhaft zu machen,
dass aber andererseits rechtsgenügliche Erwägungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea mit der
Begründung unterbleiben würden, die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner behaupteten Herkunft aus Eritrea seien mit sehr grosser Vorsicht zu
geniessen, und die Untersuchungspflicht finde nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die im Übri-
gen auch die Substanziierungspflicht trage,
dass das SEM weiter angeführt habe, es sei nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen, und es würden sich aus den Akten auch keine Hinweise
ergeben, die gegen eine Rückkehr in den Sudan – woher der Beschwer-
deführer sehr wahrscheinlich stamme – sprechen würden,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Fürsorgebe-
stätigung des Amts für Asylwesen des Kantons (…) vom (…) einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass sie zur Begründung anführte, dem Beschwerdeführer sei es im Ver-
laufe des Verfahrens keineswegs gelungen, seine eritreische Staatsange-
hörigkeit – ja gar ob er in Eritrea gelebt habe – glaubhaft zu machen,
dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den geltend
gemachten Vorflucht- und subjektiven Nachfluchtgründen in Bezug auf
Eritrea einzig und alleine dem Zweck gedient hätten, die fehlende persön-
liche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu illustrieren,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer (verspäteten) Replik vom 25. Mai 2016
unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 1. März 2016
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an den gestellten Rechtsbegehren festhielt und ergänzend anführte, dem
Beschwerdeführer sei es aus den bereits im Verfahren dargelegten Grün-
den (weiterhin) nicht möglich, ein Identitätsdokument zu beschaffen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor das SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 7. April 2016 zum Schluss gelangt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, seine eritreische Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen,
dass damit auch seinen vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifizierten
Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist,
dass zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik nicht
geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal sie sich im
Wesentlichen ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung lediglich mit einem Ver-
weis auf Berichte zur Situation in Eritrea darauf beschränken, in pauschaler
Weise an der Authentizität der gesuchsbegründenden Vorbringen festzu-
halten,
dass die Vorinstanz entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Be-
schwerde in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb sie aufgrund
des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegwei-
sung in den mutmasslichen Herkunftsstaat als zulässig erachte,
dass sie zudem in zutreffender Weise ausgeführt hat, es sei vorliegend
nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, die gegen eine Rückkehr in
den Sudan, woher der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich stamme,
sprechen würden,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik erübrigt, zumal
sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) findet,
und es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypotheti-
schen Wegweisungsvollzugshindernissen im mutmasslichen Herkunfts-
respektive Heimatland zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4
f.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
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äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu sei-
nen persönlichen Verhältnissen und insbesondere zu seiner Herkunft ge-
macht hat,
dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem in Bezug auf seine Per-
son keine rechtgenügenden Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb
seine Identität und seine Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was
aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhält-
nisse und Herkunft zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im mutmasslichen Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers vor Ort aufgrund seines
Aussageverhaltens und der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht im Dunkeln bleiben und auch nicht näher zu eruieren sind,
dass gestützt auf die bestehenden Akten jedenfalls keine konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, er könnte nach einer Rückkehr an seinen mut-
masslichen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar erweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Herkunfts- res-
pektive Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: