B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1389/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012
und Zwischenverfügung des BFM vom. 13. Dezember 2011 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. März 1996 und reiste am 28. Oktober 2004 in die Schweiz
ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfü-
gung vom 29. Juni 2005 abwies. Zugleich ordnete das BFM die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die durch
seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) am 28. Juli 2005 dagegen erhobene
Beschwerde lehnte das inzwischen zuständige Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-4550/2006 vom 20. Februar 2009 letztinstanzlich ab. In die-
sem Entscheid wurde unter anderem der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul, wo er zuvor gelebt hatte, als zumutbar
qualifiziert. Diesbezüglich wurde unter anderem ausgeführt, eine Schwes-
ter habe im Zeitpunkt seiner Ausreise in Kabul gewohnt. Es sei zudem
davon auszugehen, dass seine Ehefrau über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in Kabul verfüge und der Beschwerdeführer bei diesen
Angehörigen, einer angeblich einflussreichen Familie, zumindest anfäng-
lich Hilfe erwarten könne. Die Vorinstanz setzte darauf die Frist zur Aus-
reise auf den 27. März 2009 fest.
B.
Unter Missachtung der ihm angesetzten Ausreisefrist reichte der Be-
schwerdeführer am 24. August 2009 durch einen neu bevollmächtigten
Rechtsvertreter beim BFM ein (als neues Asylgesuch betiteltes) Gesuch
um Wiedererwägung ein. Zur Begründung machte er unter anderem gel-
tend, er habe den Kontakt zu seiner Familie im Iran verloren; auch seine
Schwester sei erst kürzlich in B._______ wieder "aufgetaucht". Hingegen
habe er in Afghanistan keine Verwandten mehr, verfüge dort mithin über
kein intaktes familiäres Beziehungsnetz mehr. Das Bundesamt wies das
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. September 2009 ab und
stellte fest, die Verfügung vom 29. Juni 2005 sei rechtskräftig und voll-
streckbar.
Mit Beschwerde vom 29. September 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch wiederum einen neuen
Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und mach-
te im Wesentlichen geltend, er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht,
die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben seien. Zudem seien die
vom BFM in der Verfügung erwähnten Verwandten in Afghanistan inzwi-
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schen ebenfalls aus dem Land ausgereist. Vor diesem Hintergrund sei
ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen.
Mit Urteil E-6183/2009 vom 27. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM
ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, allfällige Probleme
der mit Kind und Mutter C._______ lebenden Ehefrau hätten von vorn-
herein keinen direkten Bezug zum Asylverfahren des Beschwerdeführers,
da dieser nach Kabul weggewiesen worden sei. Weiter werde der angeb-
liche Wegzug der Schwester und ihr Aufenthalt in B._______ als "résiden-
te permanente" nicht glaubhaft gemacht. Auch den zwischenzeitlichen
Tod des in Kabul wohnhaft gewesenen Onkels habe der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft machen können, zumal die eingereichten Dokumente
(Ausweis und Todesanzeige) lediglich in Form von Fotokopien vorlägen,
welche zum Beweis der verwandtschaftlichen Beziehung und des effekti-
ven Todes des Onkels nicht geeignet seien. Schliesslich sei die pauscha-
le Behauptung des fehlenden familiären Netzes im engeren Sinn in Af-
ghanistan respektive der Flucht der restlichen Verwandten in alle Him-
melsrichtungen wiedererwägungsrechtlich irrelevant.
C.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 von der zuständi-
gen kantonalen Behörde mitgeteilt worden war, dass die Ausreisefrist ab-
gelaufen sei, er von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde und seine Un-
terkunft bis zum 16. November 2011 zu verlassen habe, stellte er mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2011 beim BFM erneut
ein Gesuch um Wiedererwägung mit dem Begehren, wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Zur
Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen erneut geltend,
sein Onkel sei am (…) 2009 verstorben. Weiter führte er aus, der Be-
schwerdeführer könne die Hilfe der Verwandten seiner Ehefrau in Kabul
nicht in Anspruch nehmen – die Frau pflege seit mindestens 15 Jahren
keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten. Sodann beharrte der Be-
schwerdeführer auf der Übersiedlung der Schwester nach B._______.
Bezüglich der beiden weiteren Geschwister wisse er auch heute noch
nicht, wo sich diese befänden. Zum Beleg seiner Ausführungen legte der
Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2011 überwies das BFM die als Gesuch
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um Wiedererwägung betitelte Eingabe des Beschwerdeführers als Revi-
sionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 29. November 2011 den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
F.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 erklärte sich das Bundesverwal-
tungsgericht als für die Beurteilung der Parteieingabe unzuständig und
sandte sie mitsamt den vorinstanzlichen Akten zur gutscheinenden Be-
handlung ans BFM zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die an-
geordnete vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme damit ihre
Grundlage verloren habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 erachtete das BFM das
Wiedererwägungsgesuch in einer summarischen Prüfung als aussichtslos
und erhob einen Gebührenvorschuss. Zur Begründung führte es aus, der
verstorbene Onkel, das Fehlen von unterstützungsfähigen Familienange-
hörigen in Kabul, der Aufenthalt der Schwester in B._______, die auffind-
baren Brüder sowie der Verbleib der Ehefrau und des Kindes C._______
seien bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht und
abschliessend beurteilt worden. Somit würden lediglich bereits bekannte
Argumente rekapituliert. Daran vermöchten auch die eingereichten Be-
weismittel nichts zu ändern, zumal diese nicht erheblich seien, da sie in
ähnlicher Ausgabe bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Juni 2011 vorgelegen hätten und in die Beurteilung
einbezogen worden seien.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2012 ersuchte der
Beschwerdeführer beim BFM um Erlass des Gebührenvorschusses oder
um Ansetzung einer Nachfrist zu dessen Bezahlung.
I.
Das BFM hielt mit Schreiben vom 17. Januar 2012 an seiner Zwischen-
verfügung vom 13. Dezember 2011 fest und räumte dem Beschwerdefüh-
rer eine Nachfrist zur Leistung des Gebührenvorschusses ein.
J.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 – trat
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das BFM auf das Gesuch um Wiedererwägung wegen Nichtleistens des
Kostenvorschusses nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom
29. Juni 2005 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. März 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid und die Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfäng-
lich aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Wiederer-
wägungsgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, das BFM sei an-
zuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und auf einen
Gebührenvorschuss zu verzichten. In prozessualer Hinsicht liess der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Sistierung des Wegweisungsvollzugs
(vorsorglicher Vollzugsstopp und Erteilung der aufschiebenden Wirkung)
beantragen. Zur Stützung seiner Begehren legte er verschiedene fremd-
sprachige Dokumente einschliesslich des Zustellungsumschlages bei.
Zur Begründung seines Begehrens führte er im Wesentlichen aus, in sei-
nem Urteil vom 27. Juni 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht ledig-
lich festgestellt, der Tod des Onkels habe mit den damals, im ersten Wie-
dererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel nicht bewiesen wer-
den können, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege. Wenn nun nach-
träglich mit neuen, besseren Beweismitteln dieser Umstand (Tod des On-
kels) bewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht werden könne, so
stehe dieser Tatsache das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezie-
hungsweise die Verfügung des BFM vom 4. September 2009 nicht entge-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Anfechtungsgegenstand ist nicht nur die Verfügung des BFM vom
9. Februar 2012 (Verfügung, mit welcher das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des Gebüh-
renvorschusses nicht eintrat), sondern auch die erst mit dem Endent-
scheid anfechtbare Zwischenverfügung des BFM vom 13. Dezember
2011 (vgl. BVGE 2007/18 E. 4), mit welcher es den Gebührenvorschuss
mit der Begründung, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, er-
hob.
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Gemäss Art. 17b AsylG erhebt das BFM eine Verfahrensgebühr, wenn ei-
ne Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, sofern es das Gesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das BFM kann von der gesuchstellen-
den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Andro-
hung, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde, eine
angemessene Frist an. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses
wird auf Gesuch hin verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürf-
tig ist und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
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Seite 8
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie un-
ter den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf die Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt als verfas-
sungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren. Für das
hier interessierende Verfahren vor dem BFM wird der verfassungsrechtli-
che Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 17b Abs. 2
AsylG konkretisiert. Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge-
bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine summa-
rische Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2, mit Hinweisen
auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
7.
Das BFM ist mit Verfügung vom 9. Februar 2012 aus formellen Gründen
– infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses – auf das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nach dem Gesagten die
Fragen, ob das BFM zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat
beziehungsweise ob seine Einschätzung, dem Wiedererwägungsgesuch
fehle es an Erfolgsaussichten, zutreffend war und ob die infolge Nichtbe-
zahlung des Gebührenvorschusses erlassene Nichteintretensverfügung
zu Recht erfolgt ist.
8.
8.1. In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, das BFM sei in seiner Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2011 zu Unrecht von der Aussichts-
losigkeit des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers ausge-
gangen.
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Seite 9
Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs ledig-
lich eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung
des BFM (mithin seit dem 20. Februar 2009) geltend machen kann. Wei-
ter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ein Wie-
dererwägungsverfahren erfolglos durchlaufen hat und die im dortigen Ver-
fahren angeführten Wiedererwägungsgründe im vorliegenden zweiten
Wiedererwägungsverfahren nicht erneut geprüft werden dürfen (interest
rei publicae res iudicatas non rescindi). In seinem Wiedererwägungsge-
such macht der Beschwerdeführer aber keine neuen und wesentlichen
Sachumstände im Sinne des Wiedererwägungsrechts geltend. Vielmehr
wiederholt er, wie das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2011 zu Recht festgestellt hat, - unter Einreichung ver-
schiedener Dokumente - im Wesentlichen die Vorbringen (weggefallenes
soziales Netz in Kabul), die bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren
und mithin auch im dieses rechtkräftig abschliessenden Beschwerdeent-
scheid materiell behandelt worden sind. Die Anpassung eines ursprüng-
lich fehlerhaften Entscheids hätte im Übrigen mittels eines Revisionsver-
fahrens beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen. Im Ergebnis hat das
BFM demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch nach einer sum-
marischen Prüfung als aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG
eingestuft und den Antrag auf Verzicht eines Gebührenvorschusses – un-
abhängig von einer allfällig bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers – abgewiesen.
8.2. Das BFM ist mit Verfügung vom 9. Februar 2012 aus formellen
Gründen – infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses – auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Nachdem oben (E. 8.1.) festgestellt worden ist, dass das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos
qualifiziert und das Eintreten zu Recht vom Leisten eines Gebührenvor-
schusses abhängig gemacht hat, ist es demnach auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nach Ausbleiben des Gebührenvorschusses innert ange-
setzter Frist zu Recht nicht eingetreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
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Seite 10
10.
Nach dem Gesagten erweist sich das Beschwerdebegehren als aussicht-
los, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer allenfalls
bestehenden Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist. Alle weiteren Prozessanträge werden mit vorliegendem Di-
rektentscheid gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1389/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: