B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1389/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
E-1389/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige – seien am
27. Dezember 2017 in die Schweiz eigereist, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufalls-
prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen
wurden.
B.
Ein am 4. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktylo-
skopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdefüh-
renden am 19. Juli 2017 in Ungarn und am 5. September 2017 in Öster-
reich Asylgesuche gestellt hatten. Anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen vom 5. Januar 2018 (Personalienaufnahme) und vom 11. Januar 2018
(persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]) im VZ Zürich bestätigten sie dies und gaben an,
dass sie am 13. März 2016 in Griechenland angekommen seien und dort
sieben Monate verbracht hätten. Anschliessend seien sie nach Serbien
weitergereist und hätten sich dort elf Monate aufgehalten. Später seien sie
nach Ungarn weitergereist, wo sie 45 Tage in einem Gefängniscamp unter-
gebracht gewesen seien. In dieser Zeit sei die ganze Familie depressiv
geworden. Schliesslich seien sie in ein Camp an der österreichischen
Grenze gebracht worden. Man habe ihnen jedoch erklärt, dass man nicht
genügend Mittel für Flüchtlinge habe. Die jüngere Tochter hätte zur Schule
gehen können, die ältere Tochter jedoch nicht. Sie hätten eine Frist von
einem Monat erhalten, um eine Arbeit und eine eigene Wohnung zu finden.
Aus diesen Gründen seien sie nach Österreich gereist, wo sie aber ausge-
wiesen worden seien. Von dort aus seien sie in die Schweiz weitergereist.
Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie leide an Bluthochdruck und
nehme Medikamente ein. Die ältere Tochter sei sehr bleich und habe Kopf-
schmerzen.
C.
Ein Ersuchen des SEM vom 13. Januar 2018 um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO lehnten die
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österreichischen Behörden am 19. Januar 2018 ab, wobei sie unter Bei-
lage eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass
die Beschwerdeführenden in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten.
D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 orientierte das SEM die Beschwerde-
führenden über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend ihren subsidi-
ären Schutzstatus in Ungarn sowie über seine Absicht, auf die Asylgesuche
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutre-
ten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu wurde ihnen das rechtliche
Gehör erteilt.
E.
Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 14. Februar 2018 ge-
stützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz
und Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden.
Am 16. Februar 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rücküber-
nahmeersuchen des SEM für alle vier Beschwerdeführenden gut.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten dazu in ihrer Stellungnahme vom
19. Februar 2018 fest, die Unterbringung der ganzen Familie in einem ge-
schlossenen Camp während 45 Tagen habe bei ihnen zu psychischen
Problemen geführt. Sie hätten grosse Angst, bei einer Rückkehr nach Un-
garn von den ungarischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe nach
Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus Sicht ihrer Rechtsvertretung sei
eine Rückkehr nach Ungarn nur unter der Voraussetzung möglich, dass die
Familieneinheit und das Kindswohl gewahrt würden. Deshalb seien ver-
tiefte Abklärungen notwendig, um sicherzustellen, dass die Familie bei ih-
rer Rückkehr nach Ungarn eine dem Kindswohl adäquate Unterbringung
sowie finanzielle Unterstützung erhalte. Weiter müsse sichergestellt wer-
den, dass die Kinder die Schule besuchen könnten. Weiter habe die Be-
schwerdeführerin erklärt, dass sie unter Bluthochdruck und Halsschmer-
zen leide. Die Tochter C._______ sei zudem gestresst, seit sie in Ungarn
miterlebt habe, wie eine afghanische Frau in ihr Heimatland abgeschoben
worden sei. Im Falle einer Rückübernahme der Familie durch die ungari-
schen Behörden seien auch die gesundheitlichen Probleme und eine an-
gemessene Behandlung zu berücksichtigen. Schliesslich könne erst nach
einer vertieften Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Familie bei einer
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Rückkehr nach Ungarn darüber entschieden werden, ob eine Rücküber-
nahme der Familie zulässig respektive zumutbar sei. Ferner wurde ange-
merkt, dass eine umfassende Stellungnahme nicht möglich gewesen sei,
da dem rechtlichen Gehör die Informationen hinsichtlich des subsidiären
Schutzstatus nicht beigelegt worden seien. Es wurde um Akteneinsicht er-
sucht.
G.
Am 22. Februar 2018 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zum Ent-
wurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Rechtsvertretung
aus, dem dem Entscheidentwurf beigelegten Schreiben des „National Po-
lice Headquarters, Department Of Border Policing, Division Of Alien Poli-
cing“ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden das Recht hätten,
in Ungarn gestützt auf ihren „subsidiary protection status“ zu bleiben. Je-
doch sei daraus nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine adä-
quate Unterbringung für eine Überstellung der Familie nach Ungarn erfüllt
wären. Sie würden bei einer Rückkehr nach Ungarn gestützt auf den Be-
richt „Asylum Information Database (AIDA) Country Report, 2017 Update
– February 2018“ wahrscheinlich nur für einen Monat eine Unterkunft in
einem Camp erhalten. Nach Ablauf dieser Frist müssten sie das Camp wie-
der verlassen und wären in der Folge auf sich alleine gestellt. Im Weiteren
sei auch die medizinische Versorgung nur für eine begrenzte Zeit gewähr-
leistet. Aus dem beigelegten Arztbericht des MedZentrum vom 6. Februar
2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Be-
handlung bedürfe. Das SEM habe keine vertiefte Prüfung der persönlichen
Verhältnisse der Familie bei einer Rückkehr nach Ungarn vorgenommen,
obwohl es erhebliche Indizien dafür gebe, dass sie nach der Überstellung
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es sei eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu verfügen.
I.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und
forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und
unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnten. Ferner beauf-
tragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
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und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an die Beschwerdeführenden an.
J.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklä-
rung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten sie einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Abklärung zur Situation von Familien mit
Kindern (mit Schutzstatus)“ vom 28. Februar 2018 zu Ungarn sowie ärztli-
che Berichte des MedZentrum AG vom 6. Februar 2018 und (mit Eingabe
vom 19. März 2018 ein darin fälschlicherweise als Abschlussberichts der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichneten Bericht) vom
6. März 2018 (betreffend die Beschwerdeführerin) und vom 1. März 2018
(betreffend die Tochter C._______) zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der
Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Rechtsbegehren beschränken sich vorliegend auf die Frage der
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 2 – 4),
weshalb einzig die Fragen zu prüfen sind, ob die Wegweisung zu Recht
angeordnet worden ist und ob diese zu vollziehen ist oder ob an der Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und hielt fest, der Bundesrat habe
Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
bezeichnet. Gemäss Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden dort
subsidiären Schutz erhalten, wobei sich Ungarn am 16. Februar 2018 zur
Rücknahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt habe. Angesichts ih-
res in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes würden zwar Anzeichen
zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83
AuG (SR 142.20) vorliegen. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen
Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig,
womit die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein schutzwürdiges Inte-
resse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der
subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürch-
ten zu müssen. Weiter würden weder die in Ungarn herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung dorthin sprechen. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat
reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich
des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder
die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen. Bezüglich der
Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unterbringung, der
finanziellen Unterstützung und des Schulbesuchs der Kinder sowie des
Einwands, wonach das SEM keine vertiefte Prüfung der persönlichen Ver-
hältnisse der Familie bei einer Rückkehr nach Ungarn vorgenommen habe,
wies die Vorinstanz darauf hin, dass Ungarn die Richtlinie 2011/95/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge-
nannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche aner-
kannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich So-
zialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt habe. Da
die ungarischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz
gewährt hätten, seien diese gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche
hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den ungarischen Behörden
einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen auch pri-
vate Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Ferner
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sei Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Im ungarischen Asylsystem würden trotz Kritik in der Vergan-
genheit keine Mängel mit systemischem Ausmass bestehen, die Überstel-
lungen nach Ungarn als generell unzulässig erscheinen liessen. Hinsicht-
lich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei die me-
dizinische Grundversorgung in Ungarn sichergestellt, wobei ebenfalls auf
die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG hinzuweisen sei, wel-
che die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus auch hinsichtlich der
medizinischen Versorgung regle. Da die Beschwerdeführenden im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung seien und damit den gleichen Zugang wie die
ungarischen Staatsbürger hätten, seien sie gehalten, sich bei medizini-
schen Problemen an eine Institution in Ungarn zu wenden. Dem Gesund-
heitszustand werde bei der Organisation ihrer Ausreise nach Ungarn Rech-
nung getragen. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entspre-
chende Zustimmung Ungarns vorliege.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, gestützt auf die
Abklärungen der SFH vom 28. Februar 2018 dürften sich Personen mit
subsidiärem Schutzstatus nur während 30 Tagen in einem der drei Zentren
in E._______, F._______ oder G._______ aufhalten. Sollten sie nach Ab-
lauf eines Monats noch keine eigene Unterkunft gefunden haben, müssten
sie das Camp (trotzdem) verlassen und seien in der Folge auf sich alleine
gestellt. Zudem wird auf einen Bericht von AIDA (Sachverhalt Bst. H) ver-
wiesen. Obwohl Personen mit subsidiärem Schutz nur aufgrund des Enga-
gements von NGO‘s und Kirchen finanzielle Unterstützung bei der Miete
eine Wohnung erhielten, habe die ungarische Regierung beschlossen, die
finanziellen Zuwendungen für NGO’s auf das Jahr 2019 einzustellen. Zu-
dem hätten Personen mit subsidiärem Schutzstatus, obwohl ihnen der glei-
che Zugang wie ungarischen Staatsbürgern zustehe, wegen eines nach-
zuweisenden gewissen Integrationsniveaus nur beschränkten Zugang zur
Sozialhilfe und nur für sechs Monate ab Schutzgewährung Zugang zu me-
dizinischer Versorgung. Bei der Einschulung der Kinder bestünden weitere
gravierende Schwierigkeiten. Personen mit subsidiärem Schutzstatus
seien infolge der fehlenden staatlichen Hilfe mit grosser Wahrscheinlichkeit
von Obdachlosigkeit betroffen. Die ungarischen Behörden hätten den Be-
schwerdeführenden einen Monat Frist zur Organisation einer Arbeit und
einer Unterkunft gewährt, was aber durch verschiedene Umstände – Spra-
che und fehlendes soziales Netz – erheblich erschwert sei. Aus diesen
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Gründen sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem sei höchstwahr-
scheinlich keine dem Kindswohl adäquate Lebensgestaltung in Ungarn
möglich. Aufgrund der politischen Lage in Ungarn sei wenig plausibel, die
Beschwerdeführenden könnten ihre Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und
Unterstützung bei den ungarischen Behörden einfordern. Schliesslich sei
die Beschwerdeführerin wegen einer Schilddrüsenunterfunktion allenfalls
lebenslänglich und wegen einer arteriellen Hypertonie auf Medikamente
angewiesen und leide an einer Depression. Bei einer Rückkehr nach Un-
garn sei sie nicht länger berechtigt, medizinische Betreuung im gleichen
Umfang wie ungarische Staatsbürger in Anspruch zu nehmen. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz würden sie bei einer Rückkehr keine ange-
messene Frist von den ungarischen Behörden erhalten. Die Vorinstanz
habe nicht erläutert, inwiefern es grundsätzlich möglich sei, innerhalb von
30 Tagen ohne jegliche Sprach- und Landeskenntnisse eine Unterkunft und
eine Arbeitsstelle zu finden.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5.1).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
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darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Beschwerdeführenden können in einen Drittstaat reisen, welcher
seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt und in wel-
chem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ist somit in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Ungarn gilt als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allge-
meiner Gewalt herrscht. Die Beschwerdeführenden können zudem gegen-
über den ungarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unter-
kunft und – zur Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ – medizinische Versor-
gung geltend machen. In ihren Stellungnahmen und auf Beschwerdeebene
machten sie zwar geltend, es sei ihnen nach einem Aufenthalt von 45 Ta-
gen in einem geschlossenen Camp am 1. September 2017 der subsidiäre
Schutzstatus gewährt worden, worauf sie in ein anderes (offenes) Camp
transferiert worden seien, wo ihnen lediglich einen Monat Frist gegeben
worden sei, um Arbeit und eine eigene Wohnung zu erhalten (A35 und
A36), was keine angemessene Frist zur Integration sei. Aufgrund der Tat-
sache, dass sie jedoch bereits nach wenigen Tagen freiwillig auszogen und
sich zur Ausreise (nach Österreich) entschlossen haben, kann nicht die
Rede davon sein, man habe ihnen Unterkunft und Unterstützung – in finan-
zieller und in medizinischer Hinsicht – vorenthalten wollen, womit sie Armut
und Obdachlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Daher vermögen die Be-
schwerdeführenden aus den im eingereichten Bericht der SFH gezogenen
Schlüssen, wonach Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Ungarn in-
folge der fehlenden staatlichen Hilfe mit grosser Wahrscheinlichkeit von
Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, nichts für sich abzuleiten. Auch
kann aufgrund ihres relativ kurzen Aufenthalts in Ungarn (A22 – A25, A35,
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Seite 11
A36) nicht der Schluss gezogen werden, es sei ihnen dauerhaft verunmög-
licht worden, beide Kinder in die Schule zu schicken und eine dem Kinds-
wohl adäquate Lebensgestaltung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme, die mittels ärztlicher Berichte (vgl.
Sachverhalt Bst. H) belegt worden sind, ist zudem festzustellen, dass
diesen weder bezüglich der Tochter C._______ – diese wird wegen Eisen-
mangel und Kopfschmerzen medikamentös behandelt – noch bezüglich
der Beschwerdeführerin – diese wird wegen einer Unterfunktion der Schild-
drüse und einer Bluthochdruckerkrankung medikamentös behandelt –der-
art gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnommen werden
können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen würden. Insbesondere kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen des SEM in der angefochten Verfügung betreffend ihren Zugang
zu medizinischer Versorgung in Ungarn und deren Bedeutsamkeit für die
Vollzugsorganisation verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit zumutbar.
6.4 Nachdem die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegwei-
sungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet,
weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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Seite 12
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: