B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1390/2009
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und der Sohn C._______, geboren (…), alle Koso-
vo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer
Ethnie, verliessen Kosovo nach eigenen Angaben am 15. September
2008 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 17. September
2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 22. Sep-
tember 2008 getrennt zu ihrer Person befragt und am 8. Oktober 2008
ebenfalls getrennt zu ihren Fluchtgründen angehört.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei im
Sommer 2006 einmal von Albanern verfolgt und verbal bedroht worden,
als er die Beschwerdeführerin, damals noch seine Freundin, habe nach
Hause bringen wollen. Als sie im Mai 2008 ihr Kind zum Arzt hätten brin-
gen wollen, sei ihr Auto in einem albanischen Dorf mit Steinen beworfen
und dabei ein Fenster eingeschlagen worden. Sie hätten diesen Vorfall im
nächsten Dorf einer Polizeipatrouille gemeldet. Die Polizei habe sich aber
nicht mehr gemeldet. Zudem sei das Haus des Onkels des Beschwerde-
führers etwa im Jahr 2001 vermint worden – sie wüssten nicht von wem.
Im Oktober 2006 hätten sie in diesem Haus den Grossvater des Be-
schwerdeführers tot aufgefunden. Da es möglich gewesen sei, dass er
umgebracht worden sei, sei die Polizei gekommen, habe alles kontrolliert
und den Leichnam für eine Obduktion mitgenommen. Der Leichnam sei
am Tag darauf zurückgebracht worden, aber über das Ergebnis der Ob-
duktion hätten sie nichts erfahren. Im Übrigen bestehe in der Bevölkerung
eine allgemein diskriminierende Haltung gegenüber den Serben.
C.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Voll-
zug an und beauftragte damit den zuständigen Kanton. Zur Begründung
führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ih-
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nen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2009 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdefüh-
renden wurden aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nach-
zureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein, zahlten aber dennoch den alternativ verlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– am 20. März 2009 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Vernehmlassung auf. Mit Eingabe vom 1. April
2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhalt-
lich dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des BFM wurde den
Beschwerdeführenden am 2. April 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden machen implizit eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geltend, da ihr Verfahren und die Befragung "sehr fraglich"
gewesen seien, die angeblichen Widersprüche auf Übersetzungsfehler
zurückzuführen seien und der Übersetzer allem Anschein nach kein Ser-
be gewesen sei. Auf diese pauschalen, nicht begründeten und durch
nichts belegten Vorbringen ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorlie-
gen. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
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aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie gilt als glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das BFM begründete seine abweisende Verfügung damit, dass im
Kosovo vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch internatio-
nale Sicherheitskräfte und die Kosovo Police Service (KPS) auszugehen
sei, auch für Kosovo-Serben. Zudem bestehe eine "innerstaatliche Flucht-
alternative" im Norden Kosovos und in Serbien.
4.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Beschwerdeschrift,
Übergriffe auf Serben in Kosovo durch Dritte seien asylrelevant, da der
kosovarische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachkomme und nicht in
der Lage sei, Schutz zu gewähren. Sie kämen aus einem Gebiet, das von
albanischen Dörfern umgeben sei, so dass eine konkrete Gefährdung
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Seite 6
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden
könne. Schliesslich verweisen sie erneut auf Belästigungen und Drohun-
gen, denen sie ausgesetzt seien.
4.4 Die Beschwerdeführenden machen ethnisch motivierte Übergriffe
durch private Dritte geltend. Das BFM hat zu Recht festgestellt, dass die
Sicherheitskräfte im Kosovo grundsätzlich – auch bezüglich Staatsbür-
gern serbischer Ethnie – sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind.
Es trifft zwar zu, dass in gewissen Teilen Kosovos erhebliche Probleme
zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben bestehen und
auch in Zukunft gegenseitige Übergriffe nicht ausgeschlossen werden
können. Indessen ist die Lage nicht derart, dass von einer Schutzlosigkeit
der serbischen Minderheit ausgegangen werden muss. Nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen in Kosovo die zu-
ständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch ge-
gen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann zum heutigen
Zeitpunkt von einem Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähig-
keit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbe-
hörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Ko-
sovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK),
der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Ko-
sovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen For-
mation "Kosovo Force" (KFOR) ausgegangen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008 vom 25. Mai 2012, E. 5.4 und
D-961/2009 vom 7. Mai 2012, E. 3.2 ff.). Für die Beschwerdeführenden
bedeutet dies, dass ihnen die Möglichkeit offensteht, von den vor Ort täti-
gen Sicherheitskräften Schutz vor Bedrohungen und Angriffen durch An-
gehörige der albanischen Volksgruppe zu erhalten. Das Vorbringen der
Beschwerdeführenden, sie hätten im Mai 2008 einen Vorfall einer Polizei-
patrouille gemeldet, die Polizei habe sich jedoch, entgegen den Aussagen
der Patrouille, nie mehr bei ihnen gemeldet, vermögen an dieser grund-
sätzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden hät-
ten jedenfalls bei der Polizei nachfragen müssen und hätten dann, im Fal-
le eines nicht adäquaten Reagierens der lokalen Sicherheitskräfte, deren
Verhalten bei einer vorgesetzten Instanz rügen können. Auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Internetauszüge, welche sich auf die all-
gemeine Situation in Kosovo und Serbien beziehen und nicht die persön-
liche Situation der Beschwerdeführenden betreffen, vermögen zu keiner
anderen Beurteilung der Asylrelevanz zu führen.
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Seite 7
4.5 Die Beschwerdeführenden konnten damit keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Das BFM hat die Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) sind alternativer Natur: Ist eine davon erfüllt, so ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betrof-
fenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden grundsätz-
lich auch auf eine Aufenthaltsalternative in Serbien verwiesen werden
können, da sie neben der kosovarischen Staatsbürgerschaft auch die
Staatsbürgerschaft Serbiens in Anspruch nehmen können. Gemäss dem
serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. De-
zember 2004 werden Personen als serbische Staatsbürger Personen an-
erkannt, wenn sie serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemali-
gen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Die Unabhän-
gigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert daran nichts,
da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird,
sondern das Gebiet in der geltenden serbischen Verfassung vom 8. No-
vember 2006 ausdrücklich als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet
wird (BVGE 2010/41 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden erfüllen die ge-
nannten Voraussetzungen. Entsprechend ist mit dem BFM davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden auch als Staatsangehörige von
Serbien zu betrachten sind.
6.2.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lässt.
Wie das BFM im vorliegenden Fall jedoch zutreffend festgestellt hat, er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zur serbischen Ethnie und der in ihrer Heimatregi-
on im Südosten Kosovos herrschenden allgemeinen Situation dorthin
zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. Ebenfalls zu Recht als unzumut-
bar erachtete das Bundesamt die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos.
Indessen erachtete das Bundesamt die Inanspruchnahme einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien unter Berücksichtigung der
individuellen Umstände der Beschwerdeführenden als zumutbar.
6.2.3 Zu prüfen ist daher, ob die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
ner Aufenthaltsalternative in Serbien für die Beschwerdeführenden unter
Berücksichtigung der individuellen Umstände zu bejahen ist. Die Be-
schwerdeführenden äussern sich in der Beschwerde nicht zur einer Auf-
enthaltsalternative in Serbien.
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Seite 9
6.2.4 Ist das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative zu prüfen,
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit höheren Anforderun-
gen genügen als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Hei-
matregion; dies muss in besonderem Masse gelten, wenn die Wegwei-
sung in einen anderen als den Herkunftsstaat geprüft wird. Gemäss ge-
festigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind insbeson-
dere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums,
des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu
berücksichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenz-
minimums sind die Schul- und Berufsbildung und die im Ausland oder in
der Schweiz angeeignete Berufserfahrung ebenso zu berücksichtigen wie
die Sprachkenntnisse. Weiter können allfällige Beziehungen zum mögli-
chen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers begünstigen. Ebenfalls einzubeziehen sind Bezie-
hungen zu Verwandten und Freunden. Zudem sind im Rahmen der sozia-
len Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, das Bestehen ei-
ner Familie, die Anzahl und das Alter der Kinder, die vorhandenen finan-
ziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand sowie die allgemei-
ne familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese Kriterien auch auf Kons-
tellationen anzuwenden sind, in welchen die Zumutbarkeit einer Inan-
spruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
6.2.5 Vorab ist generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlin-
gen in Serbien hinzuweisen. Die Betreuung der aus dem Kosovo stam-
menden kosovarischen Serben wurde den staatlichen Behörden übertra-
gen. Diese lassen allerdings ein konkretes Interesse an der Erleichterung
der Integration dieser Volksgruppe weitgehend vermissen, da sie grund-
sätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten, Kosovo bilde einen territo-
rialen Bestandteil Serbiens, und daher in der Regel davon ausgehen,
dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Her-
kunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingun-
gen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Exis-
tenz von vornherein sehr ungünstig (BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff.). Die Ar-
beitslosigkeit in Serbien liegt bei rund fünfundzwanzig Prozent, wobei
Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell stärker betroffen
sind als die ansässige Bevölkerung. Die Wirtschaftskrise hat die Lage
noch zusätzlich verschlechtert, was zu einem verstärkten Konkurrenz-
kampf und zu Spannungen zwischen den beiden Bevölkerungsgruppen
geführt hat (vgl. Human Rights Council, Report of the Representative of
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Seite 10
the Secretary-General on the Human Rights of Internally Displaced Per-
sons, WALTER KÄLIN, 11. Dezember 2009, A/HRC/13/21/Add.1). Gemäss
Schätzungen sind zwischen fünfundsechzig und neunzig Prozent der sich
in Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr
Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen.
6.2.6 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein junges Paar
mit einem (…)jährigen Kind. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin sind serbokroatischer Muttersprache und lebten seit
ihrer Geburt bis zur Ausreise vor vier Jahren in der Gemeinde D._______
im Südosten Kosovos. Beide geben an, eine Berufsmittelschule abge-
schlossen, aber nie gearbeitet zu haben und finanziell von ihren Eltern
abhängig gewesen zu sein. Gemäss seinem Visumsantrag von Ende
2007 hat der Beschwerdeführer allerdings bei einem (…) [in] D._______
gearbeitet, und hat seine Anstellung als (…) seit dem (…) mit einem
Schreiben des Arbeitgebers belegt. Beide haben gemäss ihren Angaben
im erstinstanzlichen Verfahren nie in Serbien gelebt oder gearbeitet. Zu-
dem verfügen sie in Serbien über kein Beziehungsnetz, wohnen doch alle
ihre Verwandten entweder im albanischen Teil Kosovos oder in der
Schweiz. Den Akten sind auch sonst keine Anhaltspunkte für Beziehun-
gen nach Serbien zu entnehmen. Einzig eine Tante des Beschwerdefüh-
rers wohnt seit ca. (…) in Serbien; der Beschwerdeführer konnte jedoch
nicht angeben, wo sie wohnt und was für einen Aufenthaltsstatus sie hat,
da er seit ihrer Ausreise aus dem Kosovo keinen Kontakt mehr mit ihr ha-
be.
Dem ist gegenüberzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden gele-
gentlich für kürzere Zeit in Serbien aufgehalten haben, so gemäss ihren
eigenen Aussagen für Spitalbesuche und offensichtlich auch zwecks Be-
antragung des Visums im Dezember 2007 in Belgrad. Schliesslich ma-
chen weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin irgend-
welche gesundheitlichen Probleme geltend.
6.3 Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer
über eine gewisse Arbeitserfahrung verfügt, kann angesichts der schwie-
rigen wirtschaftlichen Bedingungen in Serbien kaum damit gerechnet
werden, dass es den Beschwerdeführenden gelingen würde, in Serbien
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dies auch unter der Berück-
sichtigung, dass sie zumindest zu Beginn durch ihre Eltern und ihre Ver-
wandten in der Schweiz unterstützt werden könnten. Da die Beschwerde-
führenden über keinerlei Beziehungen nach Serbien verfügen, die ihnen
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Seite 11
die Integration dort erleichtern könnten, sind die im Vergleich zum Weg-
weisungsvollzug in die Heimatregion höheren individuellen Anforderun-
gen an eine zumutbare Aufenthaltsalternative nicht erfüllt. Der Wegwei-
sungsvollzug nach Serbien ist nicht zumutbar.
6.4 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein strafrecht-
lich relevantes Verhalten der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
6.5 Die Beschwerde ist damit bezüglich der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführen-
den grundsätzlich nach dem Grad des Durchdringens, welches praxis-
gemäss mit der Hälfte gewichtet wird, kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde zwar vom Instruktions-
richter am 9. März 2009 gutgeheissen, unter der Voraussetzung, dass in-
nert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung eingereicht oder der Kos-
tenvorschuss bezahlt werde. Da die Fürsorgebestätigigung vom 11. März
2009 datiert und der Kostenvorschuss am 20. März 2009 bezahlt wurde,
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
Bezahlung nicht mehr mittellos waren. Die Verfahrenskosten im reduzier-
ten Umfang von Fr. 300.– sind deshalb den Beschwerdeführenden aufzu-
erlegen und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu verrechnen. Die verbleibenden Fr. 300.– sind den Beschwer-
deführenden vom Gericht zurückzuerstatten.
7.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdefüh-
renden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kos-
ten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009
werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwer-
deführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300.– den Beschwerde-
führenden auferlegt und mit dem am 20. März 2009 bezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– verrechnet. Die verbleibenden Fr. 300.– werden den
Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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