B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1390/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
E-1390/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden alevitischen Glaubens – reichten am
13. Juni 2003 ihre ersten Asylgesuche ein, welche sie am18. Juli 2003 wie-
der zurückzogen, weil sie in ihre Heimat zurückkehren wollten. In der Folge
wurden die Asylgesuche am 25. Juli 2003 durch das SEM (vormals Bun-
desamt für Flüchtlinge) als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
B.a
Am (…) November 2014 verliessen die Beschwerdeführenden gemäss ih-
ren Angaben die Türkei erneut. Mit einem Visum seien sie auf dem Luftweg
nach E._______ und nach sechs Monaten Wartens mit einem Last-
wagen am (…) Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Am 23. Juni 2015 such-
ten sie um Asyl nach, nachdem zuvor der Versuch, mit (…) Papieren über
Frankreich nach Grossbritannien zu gelangen, gescheitert sei.
B.b Die Erstbefragungen (Befragungen zur Person, BzP) der Beschwerde-
führenden 1–3 fanden jeweils am 16. Juli 2015 statt. Am 13. Oktober 2015
wurden die Beschwerdeführenden 1–3 ausführlich zu ihren Asylgründen
befragt.
B.c Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe als
Staatsangestellter gearbeitet und sich für die Halkların Demokratik Partisi
(HDP) engagiert; die Administration seiner Arbeitsstelle sei demgegenüber
von der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) geprägt gewesen. Als Kurde und
Alevit habe er stets Diskriminierungen und Probleme erlebt. So sei er wäh-
rend des Militärdiensts an der iranisch-türkischen Grenze zum Einsatz ge-
kommen und habe oft Schiessereien mit der Partiya Karkerên Kurdistanê
(PKK) erlebt. Am Arbeitsplatz seien ihm minderwertige Tätigkeiten zuge-
wiesen worden.
Er stamme aus einer politisch vorbelasteten Familie; viele seiner Angehö-
rigen seien in der Türkei ins Gefängnis gekommen oder aus politischen
Gründen, wegen Unterstützung der PKK, ausser Landes geflüchtet. Er sel-
ber habe sich politisch insofern betätigt, als er an Bestattungsfeiern von
Guerilleros, an Protestaktionen zum Gedenken an das Massaker in
I._______ und an Solidaritätsaktionen für die Gezi-Ereignisse teilgenom-
men habe. Zusammen mit seiner Frau habe er zudem die PKK unterstützt.
So hätten sie ab 2010 während etwa eines Jahres Mitglieder der PKK mit
Essen, Kleidung und Geld unterstützt und für diese Einkäufe getätigt. Die
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PKK-Leute hätten die Ware bei ihnen zu Hause oder im Dorf F._______
abgeholt; er (Beschwerdeführer) habe auch PKK-Leute in besagtes Dorf
gefahren. Dort hätten mehrere Familienangehörige gelebt, die ihrerseits
die PKK unterstützt hätten. Als Folge einer mutmasslichen Denunziation
durch einen Regierungsspitzel seien zwei Verwandte und andere Leute
festgenommen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei zweimal von Sicher-
heitskräften auf den Posten von G._______ gebracht worden. Bei der zwei-
ten Festnahme habe man ihn derart zusammengeschlagen, dass er sich
wegen gebrochener Zähne und des Bruchs seiner Nase in ärztliche Be-
handlung habe begeben müssen. Dennoch sei – im Gegensatz zu anderen
Mitbetroffenen – gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden, dies wegen
seiner Anstellung und wegen des einflussreichen Vaters, der vor seiner
Pensionierung als Dorfschützer gearbeitet habe. Allerdings seien gegen
Cousins Strafverfahren eingeleitet worden, und diese hätten sich nach
Frankreich in Sicherheit bringen müssen.
Zu einem späteren Zeitpunkt sei es im Nachbardorf beim Grab eines PKK-
Märtyrers zu einem Zusammenstoss zwischen der PKK und Sicherheits-
kräften gekommen. Sie und andere junge Männer seien mitgenommen und
massiv bedroht worden, sollten sie weiterhin die PKK unterstützen. Vor die-
sem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer vor Festnahme und An-
klageerhebung gefürchtet. Zudem habe seine Ehefrau psychische Prob-
leme bekommen und sich deshalb in Behandlung begeben müssen.
B.d Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie sei wegen ihrer politischen
Überzeugung ausgereist. Sie habe mit ihrem Gatten in den Jahren 2012/13
in G._______ und H._______ an Gezi-Anlässen teilgenommen. Dabei
habe man sie beide einmal mitgenommen und fünf Stunden lang in Ge-
wahrsam behalten.
Seit 2010 habe sie mit ihrem Ehemann die PKK unter anderem mit Lebens-
mitteln versorgt. Der Ehemann sei deswegen zweimal festgenommen und
derart geschlagen worden, dass er sich habe ärztlich behandeln lassen
müssen. Wegen der Tätigkeit für die PKK sei sie zwischen 2011 und 2013
mehrfach telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Zudem seien Po-
lizisten und Gendarmen in Zivil nach Hause gekommen und hätten nach
dem Mann gefragt. Dieser sei jedoch nie anwesend gewesen. Sie sei vor
diesem Hintergrund psychisch krank geworden und habe sich in psycho-
therapeutische Behandlung begeben müssen; In den Jahren 2012/13 sei
sie deswegen im Spital in I._______ behandelt worden. Ausserdem habe
man die Familie wegen ihres Glaubens unter Druck gesetzt.
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B.e Der Beschwerdeführer 3 führte aus, als Kurde und Alevit in der Schule
ausgegrenzt worden zu sein. Er sei ein guter Schüler gewesen, habe aber
dennoch schlechte Noten erhalten, namentlich im Religionsunterricht. Aus-
serdem habe er gegen seinen Willen Arabisch lernen müssen. Von den
Problemen des Vaters habe er nicht viel erfahren, ausser, dass die Militärs
ihn ein paarmal mitgenommen hätten und der Vater einmal eine gebro-
chene Nase gehabt habe.
B.f Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe zu den
vorinstanzlichen Akten.
C.
Der Beschwerdeführer 1 teilte der Vorinstanz am 15. Dezember 2015 zu-
sätzlich schriftlich mit, am (…) Oktober 2015 seien fünf Militärangehörige
bei seinen Eltern erschienen und hätten seinetwegen das Haus durch-
sucht. Dies habe sich zehn Tage später (mit Polizisten) wiederholt.
Weiter führte der Beschwerdeführer 1 in seinem Schreiben aus, die Anhö-
rung am 13. Oktober 2015 habe ihn sehr erschöpft. Deswegen habe er
nicht darlegen können, dass sein Glaube und die Furcht vor den Islamisten
in seiner Stadt weitere Fluchtgründe gewesen seien. Zur Veranschauli-
chung führte er an, die Tochter einer Schulkollegin habe sich aus Angst vor
den Islamisten in I._______ umgebracht, nachdem sie von ihrem Lehrer
bedroht und zum Tragen des Kopftuches angehalten worden sei.
D.
Mit (am 8. Februar 2016 eröffneter) Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 3. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Unter anderem
beantragten sie, die Verfügung vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
ihnen sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 5
E.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie die Beigabe einer unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung beantragen. Das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung
sowie eines Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie eine
allfällige Beschwerdeergänzung wurde in Aussicht gestellt.
F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und er forderte sie mit gleicher Verfügung zum Ein-
reichen der in Aussicht gestellten Beweismittel und Unterlagen innert Frist
auf.
G.
Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge (nach einmalig gewährter
Fristerstreckung) am 5. April 2016 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung
und einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste J._______ vom
18. März 2016 sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
H.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. April 2016 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeistandschaft gut und bestellte
lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh-
renden. Ausserdem wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und
diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2016 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 3. Februar 2016 fest und
beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2016
zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zu allfälligen Gegenäusse-
rungen gewährt.
Die Replik, in welcher die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren
festhalten liessen, wurde am 24. Mai 2016 fristgerecht zu den Akten ge-
reicht.
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Seite 6
K.
Am 5. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht
der J._______ vom 3. Mai 2016 zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin
zufolge beruflicher Neuorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat; sie
beantragte, die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden sei
auf MLaw Ruedy Bollack, Jurist der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Aargau, zu übertragen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 entliess der Instruktionsrichter
die vorherige Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und wurde MLaw Ruedy
Bollack als ihr Nachfolger eingesetzt.
N.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde namentlich der Beschwerdefüh-
rer 1 aufgefordert, einen aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten zu rei-
chen, der sich insbesondere zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, zu
Diagnose und allfälligen Therapien seit Mai 2016 äussere,
O.
Der Beschwerdeführer 1 liess am 26. Februar und 8. März 2018 zwei Arzt-
berichte von Dr. med. K._______, datierend vom 21. August 2017 und
27. Februar 2018 sowie einen Bericht der J._______ vom 20. Mai 2016 zu
den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1390/2016
Seite 8
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2016 massge-
blich aus, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten geltend gemacht, seit
2010 die PKK unterstützt zu haben. Die diesbezüglichen Angaben seien
jedoch widersprüchlich ausgefallen und müssten zum Teil als realitäts-
fremd und unwahrscheinlich beurteilt werden. Daher könnten weder gel-
tend gemachte PKK-Unterstützung noch die daraus abgeleitete behördli-
che Verfolgung geglaubt werden; vor diesem Hintergrund sei auch die
nachträglich am 15. Dezember 2015 schriftlich dargelegte Suche der türki-
schen Sicherheitskräfte im Elternhaus des Beschwerdeführers 1 nicht
glaubhaft.
Soweit der Beschwerdeführer 1 Benachteiligungen während des Militär-
diensts in den Jahren 1998/99 geltend gemacht habe, seien diese Vorfälle
im Zeitpunkt der 2014 erfolgten Ausreise schon mehrere Jahre zurückge-
legen, weshalb diese die Anforderungen an den kausalen Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht nicht erfüllen würden.
Der von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend gemachte fünfstündige
Polizeigewahrsam wegen der Teilnahme an Gezi-Solidaritätskund-
gebungen vermöge aufgrund seiner Art und Intensität den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Zudem habe dieser Vorfall keine
weiteren behördlichen Massnahmen gezeitigt, weshalb auch hieraus nicht
auf eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu
schliessen sei. Die geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihrer kur-
dischen Ethnie und wegen des alevitischen Glaubens würden in ihrer Ge-
samtheit ebenfalls kein genügendes Ausmass im Sinn von Art. 3 AsylG an-
nehmen. Soweit der Beschwerdeführer 1 Angst vor den Islamisten geäus-
sert habe, könnten auch diese allgemeinen Ängste nicht als objektiv be-
gründete Furcht vor konkret drohenden zukünftigen Nachteilen gelten.
Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die asylrechtliche Relevanz genügen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird der Sachverhalt kurz wiedergegeben und
vorab festgehalten, der Beschwerdeführer 1 habe nach Eröffnung des
Asylentscheids in eine psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen.
4.2.1 Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zeitliche Wider-
sprüche vorhalte, habe bereits der Beschwerdeführer 1 darauf hingewie-
sen, dass er sich in der BzP kurz habe halten müssen. Das SEM habe
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dagegen festgehalten, dass die Asylbegründung in der BzP umfangreich
gewesen sei. Dies treffe zu. Dennoch sei es Fakt, dass die Asyl-
suchenden an der BzP regelmässig aufgefordert würden, sich kurz zu hal-
ten. Der Beschwerdeführer 1 habe die erste Inhaftierung vom April 2010
erwähnt. Die zweite Festnahme sei im Sommer erfolgt. Diesmal sei ihm die
Nase gebrochen worden. Zudem habe er diesmal weitere Folter erlebt,
über die er bis anhin aus Scham nicht habe sprechen können. So sei er
mit einem Schlagstock vergewaltigt worden. Der Gedanke an erneute In-
haftierung sei daher für ihn unerträglich; er sei traumatisiert, was ihm ver-
unmöglicht habe, über das Geschehene zu sprechen.
4.2.2 Aus dem (am 5. April 2016) nachgereichten Arztbericht vom 18. März
2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer 1 noch immer hospitalisiert
sei und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
bestehe; der Oberarzt gehe von einem erheblichen Suizidrisiko aus. Es sei
bekannt, dass eine PTBS dazu führen könne, dass wichtige Aspekte des
traumatischen Ereignisses nicht mehr (vollständig) abgerufen werden
könnten und namentlich in der ersten Zeit nach der Flucht noch nicht über
die auslösenden Momente gesprochen werden könne. Zudem habe der
Beschwerdeführer 1 sehr wohl erwähnt, dass er gefoltert worden sei. Die
Festnahmen seien 2010/11 geschehen, und es sei verständlich, dass er
sich vier Jahre später nicht mehr an die genauen Daten habe erinnern kön-
nen. Die erlittenen Misshandlungen hätten zu einem tiefen Misstrauen ge-
genüber den Behörden geführt; die anschliessenden Drohungen durch Be-
suche von Beamten zu Hause und am Arbeitsplatz hätten ihn in einen an-
dauernden Angstzustand versetzt, weil er stets mit neuer Inhaftierung habe
rechnen müssen. Dieser Leidensdruck sei unerträglich geworden. Zudem
habe sich die politische Situation in der Türkei massiv verschlechtert, was
das Risiko einer erneuten Festnahme erhöht habe. Damit sei der Be-
schwerdeführer 1 zur Flucht gezwungen gewesen. Im Austrittsbericht wer-
de die Diagnose einer PTBS bestätigt.
4.2.3 Soweit die Vorinstanz nicht glaube, dass der Beschwerdeführer 1 nur
zu Hause, nicht aber am Arbeitsplatz heimgesucht worden sei, halte dieser
fest, dass die Beamten auch an seiner Arbeitsort aufgetaucht seien.
4.2.4 Betreffend die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer vor den Staats-
anwalt geführt worden sei oder nicht, sei der Beschwerdeführer 1 offenbar
missverstanden worden. Er sei im Gegensatz zu seinen Verwandten nicht
vor den Staatsanwalt geführt worden. Der Beschwerdeführer sei momen-
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Seite 10
tan in einer sehr schlechten psychischen Verfassung; sobald er sich stabi-
lisiert habe, würden diese Fragen nochmals erörtert und eine Ergänzung
zu den Akten gereicht.
4.2.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 müssten aufgrund ihrer Unter-
stützungstätigkeiten mit Festnahme rechnen. Seit Scheitern des Friedens-
prozesses gehe die türkische Regierung massiv gegen die Zivilbevölke-
rung vor. Es sei davon auszugehen, dass diese heute auch vermehrt gegen
Sympathisanten der PKK vorgehe und die Beschwerdeführenden 1 und 2
bei einer Rückkehr verfolgen würden; dies umso mehr, nachdem die Hei-
matregion an der syrischen Grenze geprägt sei von sich wiederholenden
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türki-
schen Militär.
4.2.6 Zudem seien Verwandte aufgrund ihrer Nähe zur PKK verhaftet wor-
den und mehrere von ihnen seien nach Europa, auch in die Schweiz, ge-
flüchtet. Damit bestehe auch die Gefahr einer Reflexverfolgung. Insgesamt
und aufgrund des besonderen Gefährdungsprofis sei den Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden
Umstände zu folgenden Schlussfolgerungen:
4.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den für den Zeit-
raum des Militärdienstes 1994–1996 (vgl. Protokoll BzP S. 4; Protokoll An-
hörung S. 9) vom Beschwerdeführer 1 dargelegten Nachteilen und der
Ausreise im November 2014 grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz
zugesprochen werden kann.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führen an, gemeinsam die PKK
unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sagte konkret dazu in der
– überdurchschnittlich umfangreichen – Erstbefragung aus, im August
2010 seien die Guerillas gekommen und hätten Waren bestellt, welche er
auch besorgt habe. 15 oder 20 Tage später seien sie wiedergekommen
und hätten ihn darum gebeten, die Einkäufe in einem anderen Dorf zu be-
lassen. Diese Hilfeleistungen hätten etwa ein Jahr gedauert. Etwa im April/
Mai 2011 sei er auf den Posten geführt und zu diesen Tätigkeiten befragt
worden. Er sei dann dem Staatsanwalt vorgeführt worden. Er sei gezwun-
gen worden auf Fotos PKK-Leute zu identifizieren, was er aus Angst auch
getan habe, zumal man ihn zuvor geschlagen habe. Danach sei er zum
Polizeiposten zurückgeführt worden. Die Beamten hätten ihn dort massiv
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Seite 11
geschlagen und ihm die Nase gebrochen und einen Zahn ausgeschlagen.
Gegen Abend sei er freigekommen, indes sei ihm der Tod angedroht wor-
den für den Fall, dass er in Zukunft nicht für sie arbeite. In der Folge – im
Jahr 2012 – seien Polizisten in Zivil an seiner Arbeitsstelle aufgetaucht und
seine Ehefrau sei telefonisch behelligt worden. Nachdem es nur zwei Kilo-
meter vom Wohnort entfernt zu einem Vorfall zwischen der PKK und der
türkischen Armee gekommen sei (bei dem drei PKK-Kämpfer getötet wor-
den seien), sei das Dorf umzingelt und alle jungen Männer seien vor den
Polizeiposten in eine Gartenanlage geführt worden. In einer Rede habe der
Gendarmeriekommandant ihnen gedroht, bei Unterstützung der PKK wür-
den sie festgenommen und getötet. Da der Beschwerdeführer bereits zu-
vor von Sicherheitskräften geschlagen worden sei, hätten ihn diese Ankün-
digungen in Furcht versetzt. Und als zwei Söhne seiner Cousins einer dro-
henden Festnahme durch Flucht nach Frankreich entgangen seien, habe
er grosse Angst vor erneuter Verhaftung gehabt. Er habe nicht mehr arbei-
ten und sich kaum mehr konzentrieren können. Auch seine Frau sei krank
geworden und habe psychologische Behandlung in Anspruch nehmen
müssen (vgl. Protokoll B3/14 F. 7.01).
4.3.3 Die Frage nach weiteren konkreten und individuellen Problemen mit
den Behörden verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. (vgl. a.a.O.
F. 7.02). Er habe aber mit Arbeitskollegen Probleme gehabt, weil er die
HDP, die Kollegen jedoch die AKP unterstützt hätten. Dadurch sei am Ar-
beitsplatz ein unangenehmes Arbeitsklima entstanden.
4.3.4 In der eingehenden Anhörung (vgl. Protokoll B20/16) legte der Be-
schwerdeführer 1 betreffend Unterstützung der PKK im Wesentlichen das
Folgende dar: Die Guerillas seien etwa im vierten Monat des Jahres 2010
das erste Mal gekommen und hätten ihn unter anderem zum Besorgen von
Waren aufgefordert; diese habe er nach F._______ bringen müssen, wo
die PKK-Angehörigen 15 bis 20 Tage später die Ware abgeholt hätten; die-
ser Vorgang habe sich etwa bis Februar 2011 wiederholt. Deswegen sei er
zweimal mitgenommen und seien Angehörige von ihm inhaftiert worden.
Die erste Mitnahme sei im „siebten Monat 2011“ erfolgt (vgl. a.a.O. S. 5),
nachdem die PKK-Leute erwischt worden seien und einer – vermutlich ein
Spitzel – Aussagen gemacht habe; daraufhin sei der Beschwerdeführer 1
mit anderen auf den Gendarmerieposten in G._______ geführt worden,
wo sie in einem Saal hätten warten müssen. Der Kommandant habe sie
beschimpft und geschlagen, am Nachmittag seien die meisten, darunter
der Beschwerdeführer 1, freigekommen (vgl. a.a.O. S. 5 und 6). Respek-
tive führte der Beschwerdeführer 1 aus, die erste Festnahme sei am
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Seite 12
(…) April 2010, die Freilassung am Nachmittag des zweiten Tags erfolgt
(vgl. a.a.O. S. 5). Zwei oder drei Monate später sei er zum zweiten Mal
festgenommen worden, nachdem es im Nachbardorf zu einem Gefecht ge-
kommen sei, bei dem zwei Guerillas getötet worden seien. Dies sei im
6. oder 7. Monat 2011 oder 2012 geschehen. In einer weiteren Version gab
er an, die erste Mitnahme sei am (…) April 2010, die zweite innerhalb eines
Jahres, wahrscheinlich im 8. Monat des Jahres 2011 respektive 2010 er-
folgt. Die PKK-Leute seien erstmals im vierten Monat 2010 gekommen;
dies sei auch der Auslöser für die späteren Probleme gewesen (vgl. a.a.O.
S. 10 ff.). Bei der zweiten Mitnahme sei er eine Nacht festgehalten, und
„richtig und schlimm“ gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 6). Ihm seien durch
Faustschläge Zähne und durch Schläge mit einem Knüppel die Nase ge-
brochen worden. Zudem habe man ihn unter Todesandrohung zu Informa-
tionstätigkeiten aufgefordert. Er habe sich wegen der Verletzungen operie-
ren lassen müssen (vgl. a.a.O. S. 7).
4.3.5 Diese protokollierten Aussagen weisen mehrere Widersprüche auf.
Bereits bezüglich der geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK finden
sich erste Ungereimtheiten; so sollen diese einmal erstmals im August
2010, dann ab April 2010 erfolgt sein. Die daraus resultierende erste Fest-
nahme hat der Beschwerdeführer zeitlich und inhaltlich unterschiedlich
dargestellt: Einerseits soll diese im April/Mai 2011, dann im siebten Monat
2011 respektive am (…). April 2010 erfolgt sein. Dabei will der Beschwer-
deführer gemäss Angaben bei der BzP vor den Staatsanwalt geführt wor-
den sein, in der Ausführung und im Rechtsmittel verneint er diesen Aspekt
seiner Aussage, ohne jedoch den Widerspruch plausibel zu erklären. Hin-
sichtlich der zweiten Festnahme, bei der er gefoltert worden sei, ist festzu-
halten, dass er diese in der Erstbefragung – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers konnte er sich bereits hier ausführlich zu seinen Asyl-
gründen äussern – als solche nicht genannt hat. Vielmehr will er nach der
ersten Mitnahme, zuerst dem Staatsanwalt zugeführt, danach wieder zu-
rück zum Posten geführt worden sein. Dort habe man ihn heftig geschla-
gen, wobei seine Nase gebrochen und ein Zahn ausgeschlagen worden
sei. In der Anhörung sprach er demgegenüber klar von einer – zeitlich spä-
ter erfolgten – zweiten Festnahme. Diese konnte er dabei zeitlich nicht wi-
derspruchsfrei einordnen, vielmehr erweisen sich diese zeitlichen Diskre-
panzen als nachhaltig unstimmig. Ausserdem gab er dabei an, er sei im
Gegensatz zu den Mitinhaftierten nie einem Staatsanwalt zugeführt wor-
den. Im Rechtsmittel (vgl. dort S. 8) wird dieser Widerspruch mit dem Hin-
weis auf ein – nicht näher erläutertes – Missverständnis zu relativieren ver-
sucht und es wird in Aussicht gestellt, konkretere Angaben würden folgen,
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Seite 13
sobald es dem Beschwerdeführer besser gehe. Es wird überdies neu vor-
gebracht, der Beschwerdeführer sei während der zweiten Festnahme mit
einem Knüppel vergewaltigt worden, was er bis anhin aus Scham ver-
schwiegen habe.
In der Folge wurde am 5. April 2016 ein Arztbericht (vgl. dazu nachfolgend)
aktenkundig gemacht, ohne jedoch weitere Erklärungen zu den genannten
Widersprüchen anzuführen. Nebst Ausführungen zum Arztbericht wurde le-
diglich auf den Zeitablauf zwischen Festnahmen „im Jahr 2010/2011“ und
namentlich darauf hingewiesen, es sei verständlich, dass der Beschwerde-
führer sich vier Jahre später nicht mehr an das genaue Datum erinnern
könne.
Diese Vorbringen überzeugen letztlich nicht. Insbesondere können damit
die verschiedenen zeitlichen Unterschiede – betreffend Beginn der PKK-
Aktivitäten und die beiden Festnahmen – nicht nachvollziehbar aufgelöst
werden. So bleiben die Ereignisse vor der anschliessend geltend gemach-
ten, traumatisierenden zweiten Festnahme weiterhin widersprüchlich. Es
wäre vom Beschwerdeführer, bei tatsächlichem Erleben solcher einpräg-
samen und einschneidenden Erlebnisse bei der zweiten Festnahme, eher
zu erwarten gewesen, dass er diese zeitlich mindestens einigermassen
korrekt hätte wiedergeben können.
4.3.6 Ferner ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar
den Behörden seit mindestens 2010 oder 2011 als Unterstützer und damit
als Sympathisant der PKK bekannt gewesen sein soll, er aber seine Ar-
beitsstelle bei einer öffentlichen Einrichtung – der (…) von L._______ in
I._______ –, die überdies mehrheitlich von Sympathisanten der AKP domi-
niert sei, bis zum Verlassen der Türkei hat behalten können (vgl. Protokoll
BzP S. 4).
4.3.7 Wenig plausibel bleibt auch, dass der Beschwerdeführer auch neben
den beiden erwähnten Festnahmen immer wieder mitgenommen worden
sei, im Gegensatz zu Mitbetroffenen jedoch nie ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sein soll (vgl. Protokoll B20/16 S. 12). Namentlich ange-
sichts der – im Beschwerdeverfahren betonten – Verschlechterung des po-
litischen Umfelds in der Türkei erscheint dieses Vorbringen als nicht glaub-
haft. Der Einwand, er sei dank des früher als Dorfschützer tätig gewesenen
einflussreichen Vaters verschont geblieben, überzeugt ebenfalls nicht. So
macht der Beschwerdeführer geltend, als Kurde und Alevite sei die ganze
Familie benachteiligt worden. In diesem Kontext ist kaum einleuchtend,
E-1390/2016
Seite 14
dass der Vater mit (zwangsläufig) demselben ethnisch-religiösen Hinter-
grund gegenüber den Behörden effektiv und wiederholt genügend weitrei-
chenden Einfluss hätte ausüben können.
4.3.8 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesag-
ten die zentralen Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Die mit dem Rechts-
mittel eingereichten Fotografien (Farbkopien) von Ausschreitungen in der
Türkei und Heimatregion dokumentieren die Szenen der schwierigen
innenpolitischen Situation in der Türkei. Sie vermögen in individueller
Hinsicht jedoch keine andere Sichtweise in Bezug auf die unglaubhaften
Asylvorbringen zu bewirken.
4.3.9 Soweit auf Beschwerdeebene der Einwand erfolgt, aufgrund der ein-
gereichten Arztberichte würde der Wahrheitsgehalt namentlich der erlitte-
nen Folter bestätigt, ist aufgrund dieser Berichte zwar die Diagnose einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als belegt zu erachten.
Diese kann aber für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Miss-
handlung bilden (vgl. BVGE 2015/11 E.7.2.1 und 7.2.2). Bei der geschil-
derten Aktenlage können die in den Arztberichten nachvollziehbar be-
schriebenen Beschwerdebilder offensichtlich nicht in den unglaubhaften
Asylvorbringen begründet sein. Die wahren Ursachen dieser Erkrankung
sind nicht bekannt und auch durch weitere Untersuchungsmassnahmen
vernünftigerweise nicht eruierbar. Allerdings wird auf die Arztberichte im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs
zurückzukommen sein.
4.3.10 Zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass in
der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten vorkommen und diese auch flüchtlingsrechtlich relevant
werden können.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen in diesem Zusammenhang gel-
tend, sie hätten Angehörige, die wegen deren Verbindung zur PKK verhaf-
tet worden seien, und viele von ihnen seien deswegen ausser Landes ge-
flohen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden halten sich eine
Schwester und ein Bruder der Beschwerdeführerin 2 sowie eine Schwester
des Beschwerdeführers 1 seit längerer Zeit in der Schweiz auf; zwei Brüder
des Beschwerdeführers 1 und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2
sollen in Deutschland und ein Bruder (sowie weitere Verwandte) des Be-
schwerdeführers 1 in Frankreich leben; der Beschwerdeführer 3 berichtet
zusätzlich von einer Tante (mütterlicherseits), die in Grossbritannien lebe
E-1390/2016
Seite 15
(vgl. Protokolle BzP, B3/14 S. 6, B4/12 S. 6 und B5/11 S. 5). Diese Schil-
derung der Verwandtschaftsverhältnisse deckt sich zwar im Wesentlichen
mit den Aussagen, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz im Jahr 2003 bei den Befragungen der Beschwerdeführenden 1
und 2 protokolliert worden waren (vgl. Aktenstücke A1/9 und A2/8, je
S. 2 f.). Weder den Aussagen in den Gesprächsprotokollen noch den Ein-
gaben der Beschwerdeführenden lassen sich aber nähere Informationen
über die konkreten Hintergründe der Ausreise ihrer vielen Geschwister
nach Westeuropa entnehmen. Im Zentralen Migrationssystem der Schweiz
(ZEMIS) lässt sich der Bruder der Beschwerdeführerin 2 ("M._______") an-
hand der verfügbaren Daten nicht mit Sicherheit einer der vielen Personen
mit diesem Namen zuordnen; ihre Schwester, N._______, verfügt seit dem
Jahr 2000 über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Die
Schwester des Beschwerdeführers 1, O._______, zog gemäss ZEMIS ihr
im Jahr 1988 gestelltes Asylgesuch zwei Jahre später zugunsten einer "hu-
manitären Regelung" zurück und verfügt ebenfalls seit längerer Zeit über
eine Niederlassungsbewilligung.
Den Akten lassen sich unter diesen Umständen insgesamt keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme einer den Beschwerdeführenden mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohende Anschluss-
verfolgung entnehmen.
4.3.11 Die Beschwerdeführerin 2 macht telefonische Behelligungen durch
Unbekannte in den Jahren 2011/2013 wegen ihrer Hilfeleistung für die PKK
und überdies geltend, wegen ihres Ehemannes seien Polizisten und Gen-
darmen in Zivil nach Hause gekommen und hätten nach diesem gefragt.
Die telefonischen Behelligungen sind im Zeitpunkt der Ausreise bereits
mindestens ein Jahr zurückgelegen, weshalb der erforderliche zeitliche
Kausalzusammenhang fehlt. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann mit Bezug
auf die Beschwerdeführerin 2 letztlich offenbleiben, da allfällige polizeiliche
Nachfragen in der geschilderten Form mangels genügender Intensität auch
nicht geeignet wären, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG zu führen.
4.3.12 Soweit der Beschwerdeführer 3 geltend macht, er habe Benachtei-
ligungen als Kurde und Alevite erdulden müssen, ist generell die alevitisch-
kurdische Bevölkerungsgruppe von solchen allgemeinen Diskriminierun-
gen betroffen. Diese sind mithin mangels Gezieltheit sowie hinreichender
Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht flüchtlings-
rechtlich relevant.
E-1390/2016
Seite 16
4.3.13 Der Beschwerdeführer 1 macht seinerseits geltend, als Kurde und
Alevite bereits früher sowohl im Militärdienst als auch am Arbeitsplatz Dis-
kriminierungen und Probleme erlebt zu haben. Diese Vorbringen hinterlas-
sen zwar – im Gegensatz zu den Kernvorbringen – einen grundsätzlich
glaubhaften Eindruck. Die in ethnisch-religiösen Motiven gründenden
Nachteile sind von der Vorinstanz denn auch nicht in Zweifel gezogen wor-
den. Allerdings geht diesen Nachteilen schon angesichts des fehlenden
zeitlichen Zusammenhangs zur Jahre später erfolgten Ausreise praxisge-
mäss die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Die Zugehörigkeit zur kurdisch-
alevitischen Bevölkerungsgruppe und daraus resultierende Nachteile, ver-
mögen – selbst in Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in der Türkei
– ebenso wie die erwähnte Herkunft aus einer Familie mit offenbar teil-
weise regimekritischem Hintergrund insgesamt nicht eine individuelle, kon-
krete und in ihrer Intensität genügende Verfolgungssituation zu begründen,
mithin wird auch dadurch das in Art. 3 AsylG formulierte Anforderungsprofil
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreicht.
4.3.14 Die von allen Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskrimi-
nierungen als Aleviten und Kurden sowie die vom Beschwerdeführer na-
mentlich genannte Angst vor den Islamisten sind praxisgemäss nicht ge-
eignet, um zur Bejahung einer konkret und objektiv begründeten Furcht vor
künftiger individuell genügend intensiver Verfolgung im Sinn des Asylge-
setzes zu führen. Die Vorbringen erweisen sich insgesamt als nicht asylre-
levant.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerde-
führers 1 als zentral geschilderten Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert
werden müssen. Die übrigen Vorbringen (aller Beschwerdeführenden) ge-
nügen den Anforderungen für das Bejahen der Flüchtlingseigenschaft
nicht. Damit haben die Beschwerdeführenden 1–4 keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-1390/2016
Seite 17
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet wer-
den müsste. Nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli 2016, der An-
nahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 und der mehrmali-
gen Verlängerung des Ausnahmezustandes ist die Situation für Angehörige
politischer und ethnischer Minderheiten – auch für Kurden – schwierig ge-
worden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführenden stammen zudem aus der
E-1390/2016
Seite 18
Provinz I._______ und nicht aus einem Gebiet, bei welchem eine Situation
allgemeiner Gewalt angenommen wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9).
6.3.2 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers 1 vorliegend angesichts der nachgewiesenen schweren Beein-
trächtigung der psychischen Gesundheit als nicht zumutbar:
6.3.3 Im Bericht der J._______ vom 18. März 2016 wird in der Diagnose
neben einer Anpassungsstörung der Verdacht auf eine PTBS erhoben. In
der Folge wurde in den ausführlichen Berichten der J._______ vom 3. Mai
2016 und vom 20. Mai 2016 der Verdacht der PTBS als Diagnose bestätigt,
eine traumaspezifische psychiatrische Behandlung eingeleitet und in die-
sem Zusammenhang festgehalten, ohne eine solche müsse beim Be-
schwerdeführer 1 von einem erheblichen Suizidrisiko ausgegangen wer-
den. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und
Aussagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu stellen.
6.3.4 Der Beschwerdeführer 1 ist seit der Diagnosestellung durch die
J._______ in neuro-psychiatrischer Behandlung. Er war im Frühling 2016
mehr als drei Monate lang in der Psychiatrischen Klinik P._______ hospi-
talisiert; die (insbesondere medikamentöse) Behandlung wird im Bericht
vom 3. Mai 2016 auch aus sprachlichen Gründen als schwierig beschrie-
ben. Der die Therapie seit Oktober 2016 in türkischer Sprache durchfüh-
rende Arzt schilderte in einem Zwischenbericht vom 21. August 2017, dass
es dem Beschwerdeführer nun Mitte August 2017 erstmals möglich gewe-
sen sei, seine Praxis ohne Begleitpersonen aufzusuchen (allerdings sei die
selbstständige Rückreise dann von erheblichen Schwierigkeiten begleitet
gewesen). Im aktuellen Arztzeugnis vom 27. Februar 2018 wird die Not-
wendigkeit einer längerfristigen und intensiven Therapie des Patienten be-
tont. Der Therapeut hält zudem ausdrücklich fest, eine Rückschaffung des
Beschwerdeführers 1 in den Heimatstaat würde voraussichtlich zu einer
besorgniserregenden Verschlechterung des psychisch weiterhin labilen
Gesundheitszustands und namentlich zu suizidalen Handlungen führen.
6.3.5 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind – wie sich aus den
obigen Erwägungen zum Asylpunkt ergibt – letztlich nicht mit Sicherheit
bekannt; immerhin ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass
das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis sich vor der
Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Die Annahme liegt nahe, dass die
als glaubhaft zu qualifizierenden Kriegserlebnisse (Gefechte mit der kurdi-
E-1390/2016
Seite 19
schen Guerilla während des Militärdiensts) und/oder früheren Behelligun-
gen in der Türkei – ausserhalb der eigentlichen Kernbegründung des Asyl-
gesuchs – den Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankung bil-
den könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt werden. Je-
denfalls ist mit den Ärzten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bei
einer Rückkehr in die Türkei an den Ort seiner Traumatisierung zurückkeh-
ren müsste, was gemäss den vorliegenden Berichten eine massive Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte.
6.3.6 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Aus-
schlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer 1 in Anwendung von
Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Beschwer-
deführenden 2 bis 4 sind praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des
Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995
Nr. 24 E. 10–11), nachdem auch bei ihnen keine Ausschlussgründe ersicht-
lich sind.
6.3.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob auch mit Bezug
auf die Beschwerdeführenden 2–4 (eigene) Wegweisungsvollzugshinder-
nisse anzuerkennen wären.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung so-
weit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bunderecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach im Asyl- und Wegweisungs-
punkt abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend,
ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu-
heben. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 20. April 2016 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Veränderung der finanzi-
ellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhebung von (reduzierten)
Verfahrenskosten zu verzichten.
E-1390/2016
Seite 20
9.
9.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen
wird, ist das praxisgemäss das hälftige Honorar des Rechtsbeistands dem
SEM zur Vergütung als Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Der verbleibende Honoraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand respektive seine Vorgängerin von der
gleichen Rechtsberatungsstelle hat am 3. März 2016 mit dem Rechtsmittel
eine Kostennote eingereicht. Darin werden bereits Parteikosten von
Fr. 2913.10 ausgewiesen (knapp 12 Honorarstunden mit einem Stunden-
ansatz Fr. 250.– inkl. Auslagen von damals knapp 20 Franken); für den Fall
des Unterliegens wird festgehalten, dass diesfalls der Stundenansatz ent-
sprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren wäre. Unter Berücksichtigung der
vielen aktenkundigen Aufwendungen und der Eingaben, die nach der Ein-
leitung des Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind, werden dem-
nach Parteikosten von ungefähr 4000 Franken geltend gemacht, was an-
gesichts der konkreten Verfahrensumstände nicht vollumfänglich als not-
wendig (im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG respektive Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 VGKE) qualifiziert werden kann.
9.3 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und
der Entschädigungspraxis des Gerichts in Vergleichsfällen ist vorliegend
von einem notwendigen Vertretungsaufwand von 12 Honorarstunden (für
das ganze Verfahren) auszugehen. Unter Zugrundelegung der erwähnten
Stundenansätze und Annahme von Gesamtauslagen von Fr. 50.– ist der
als (reduzierte) Parteientschädigung durch das SEM zu vergütende Hono-
raranteil auf insgesamt Fr. 1525.– festzusetzen, der durch die Gerichts-
kasse zu vergütende Teil des Honorars auf Fr. 925.–. Das Gesamthonorar
für die Rechtsverbeiständung beläuft sich damit auf Fr. 2450.–.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1390/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Asylpunkt und die Wegweisung betref-
fend, abgewiesen. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird im Wegweisungsvollzugspunkt
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1–4
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt
Fr. 2450.– festgesetzt.
4.2 Ein Honoraranteil auf insgesamt Fr. 1525.– wird dem SEM zur Vergü-
tung als Parteientschädigung auferlegt.
4.3 Der verbleibende Honoraranteil von Fr. 925.– wird durch die Gerichts-
kasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: