B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1391/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).
E-1391/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, gelangte am 24. Dezember 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz,
wo er tags darauf im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Am gleichen
Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert.
Am 30. Dezember 2008 wurde er am Flughafen befragt und am 7. Januar
2009 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, seit September 2007 von der sri-lankischen Armee und der Ka-
runa-Gruppe bedroht worden zu sein. Am 28. September 2007 habe ihn
die Armee festgenommen und bis am 21. Oktober 2007 in einem Camp
festgehalten. Während der Haft sei er nach Waffen gefragt und geschla-
gen worden. Kurze Zeit später hätten ihn Mitglieder der Karuna-Gruppe
ebenfalls wegen Waffen befragt, die gegenüber seinem Haus in einem
Tempel versteckt worden seien. Sie hätten ihn verdächtigt, die Waffen
versteckt zu haben, anstatt sie ihnen zu geben. Er sei auch aufgefordert
worden, der Karuna-Gruppe beizutreten. Er sei von beiden Seiten wegen
dieser Waffen bedroht worden und habe sich nicht mehr aus dem Haus
getraut. Er wisse nicht, um was für Waffen es sich gehandelt habe. Ein-
mal habe er zusammen mit 50 bis 60 Personen der Karuna-Gruppe ge-
holfen, ein Grundstück zu roden. Dabei sei er fotografiert und anschlies-
send von den Soldaten beschuldigt worden, mit bewaffneten Gruppen zu
tun zu haben. Da die Schikanen nicht aufgehört hätten, sei er schliesslich
ausgereist.
Am 8. Januar 2009 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
des Asylgesuchs bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 11. Februar 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 12. März 2013 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung sei auf-
zuheben und ihm sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung
des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen.
E-1391/2012
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihm alle Akten
zuzustellen, und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwer-
deergänzung anzusetzen.
D.
Am 21. März 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Die
Gesuche um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wurden ebenfalls abgewiesen. Zudem setzte das
Gericht dem Beschwerdeführer Frist für die Nachreichung der in der Be-
schwerdeschrift angekündigten Beweismittel an.
E.
Am 4. April 2012 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Be-
weismittel ein. Den Kostenvorschuss zahlte er fristgerecht ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 20. April 2012 zur Ver-
nehmlassung ein. Am 24. April 2012 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2012 zur Kenntnisnah-
me zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, das BFM habe
den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und seinen Entscheid weder
sorgfältig noch umfassend begründet, zu behandeln.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht rechtskonform erstellt, weil es seine individuelle Le-
benssituation nicht sorgfältig abgeklärt und pauschal auf seine Situation
hingewiesen habe, welche bis zum 23. Dezember 2008 bestanden habe.
3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachver-
halt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Unter-
suchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise
von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken,
die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Si-
tuation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von
diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf-
wand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8
AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
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die Akten zu erhalten und zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art.
32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden,
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung
eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sach-
gerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.1.2 Dem BFM kann nicht mit Fug vorgeworfen werden, es habe den
rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Lebenssituation des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka nicht genügend abgeklärt. Zwar trifft zu,
dass das BFM seit der Anhörung am 7. Januar 2009 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung 9. Februar 2012 den Beschwerdeführer nicht
kontaktiert hat. Es wäre jedoch an diesem gewesen, das BFM im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf neue, ihn persönlich
betreffende Geschehnisse in seinem Heimatland aufmerksam zu machen
und diese soweit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm
erwartet werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüg-
lich seiner eigenen Situation handelt. Damit kann dem BFM keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Zudem ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer um die (angeblich) veränderten
Lebensumstände seiner Familie wusste und es ihm deshalb jederzeit
möglich gewesen wäre, Ergänzungen vorzubringen. Das BFM hat da-
durch, dass es ihn nicht spezifisch aufgefordert hat, sich zu allenfalls in
der Zwischenzeit neu entstandenen, ihn persönlich betreffenden Vorkom-
nissen zu äussern, den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.2 Zweitens rügt er, das BFM habe sich nicht mit seinen Vorbringen aus-
einandergesetzt, diese nicht sorgfältig geprüft und in der Entscheidfin-
dung nicht sachgerecht berücksichtigt. Deshalb sei der Entscheid weder
sorgfältig noch umfassend begründet.
Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sich tatsächlich
zurückhaltend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
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Seite 6
setzt und sich vor allem auf die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka
abgestützt. Dies ist jedoch insofern nicht zu beanstanden, als aus den
Erwägungen klar hervorgeht, dass es die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund dieser veränderten Umstände nicht (mehr) als asylrelevant
erachte. Der Beschwerdeführer macht zudem in der Beschwerdeschrift mit
keinem Wort geltend, inwiefern seine Vorbringen asylrelevant seien. Eine
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
4.
4.1 Das BFM erkannte in der angefochtenen Verfügung, in welcher es die
Gesuchstellung fälschlicherweise auf den 9. Januar 2009 datiert, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich unbeachtlich, da sie vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des
Bürgerkrieges beachtet werden müssen und sich das Land nach Beendi-
gung des Krieges im Mai 2009 wieder unter der Kontrolle der Regierung
befinde. Es sei zu keinen terroristischen Anschlägen der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) mehr gekommen und die Anzahl der Gewaltereig-
nisse sei erheblich zurückgegangen. Auch der Einfluss bewaffneter Grup-
pen habe stark abgenommen, und Übergriffe krimineller Einzeltäter oder
bewaffneter Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet.
Der Gesuchsteller habe nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar füh-
rendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei im Dezember 2008 le-
gal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist, was deutlich mache, dass
er zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft
verdächtigt worden sein könne.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, er habe de-
tailliert und widerspruchsfrei ausgesagt, womit seine Ausführungen
glaubhaft seien. Ansonsten äussert er sich nicht zu seinen Asylgründen
und den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE
2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung
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Seite 7
ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen
äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per-
sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des
Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9
E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbes-
sert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat
sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Trotzdem
können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer
Verfolgungsgefahr unterliegen (BVGE 2011/24 E. 8.1).
4.3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das BFM aufgrund der veränder-
ten Lage in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs feststellt, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute keiner
asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das Interesse der sri-
lankischen Armee und der Karuna-Gruppe am Beschwerdeführer stand
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Seite 8
im Zusammenhang mit versteckten Waffen und war damit direkt mit dem
Bürgerkrieg verbunden. Die Karuna-Gruppe hat sich seither in eine politi-
sche Partei umgewandelt (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal, TMVP). Einige
Elemente der Gruppe sind zwar auch heute noch kriminell aktiv, dies al-
lerdings vor allem gegenüber politischen Gegnern und zur Erpressung
von Geld. Damit ist nicht mehr einzusehen, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer heute noch bedroht sein könnte. Er begründet dies in der Beschwer-
deschrift denn auch nicht.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das BFM hat demnach seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
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Seite 9
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rück-
schaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestim-
mung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
E-1391/2012
Seite 10
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Hei-
matstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völ-
liger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51
E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Wegweisungs-
vollzug sei in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, das in der Ostprovinz lie-
ge. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer den
grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulaus-
bildung genossen, Berufserfahrung habe und sich in seinem Heimatland
auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen könne.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, seine Mutter
und seine Geschwister wohnten auf einem kleinen, gemieteten Stück
Land, ohne Strom und ohne Wasser. Sie seien auf seine Geldüberwei-
sungen aus der Schweiz angewiesen. Würde er heute nach Sri Lanka zu-
rückkehren, würde er weder über eine konkrete Wohnsituation verfügen,
noch könnte er das Existenzminimum sicherstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil
BVGE 2011/24 (in der E. 12) festgestellt, dass sich die Menschenrechts-
und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Die Lage prä-
sentiert sich zwar nicht in allen Landesteilen gleich; in die Ostprovinz, aus
welcher der Beschwerdeführer stammt, ist der Wegweisungsvollzug aber
grundsätzlich zumutbar. Es ist unbestritten, dass er dort noch über ein
familiäres und soziales Umfeld verfügt. Dass die Lebensumstände auch
in der Ostprovinz schwierig sind, stellt das Bundesverwaltungsgericht
nicht in Abrede. Trotzdem ist festzustellen, dass aufgrund der Schul- und
Berufsbildung und des Beziehungsnetzes des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer
Rückkehr einer konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 11
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1391/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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