B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-139/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person, am 6. Juli 2017
die Anhörung und am 26. November 2018 die ergänzende Anhörung statt.
Hierbei machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______. 1993 habe er sein Universi-
tätsstudium in Aleppo abgeschlossen. Von 1993 bis 1995 habe er den Mi-
litärdienst absolviert, ohne jedoch in den Reservistendienst eingeteilt wor-
den zu sein. Ab 1995 habe er auf dem Land unterrichtet. Ab (…) habe er in
C._______ an einem Gymnasium unterrichtet und nebenher eine Fussball-
mannschaft trainiert. Eines Tages sei er im Gymnasium von zwei Sicher-
heitsbeamten aufgesucht worden, weil er verdächtigt worden sei, seinen
Schülern eine Schweigeminute gewährt zu haben. Diese Beamten hätten
ihn gewarnt und gesagt, er müsse mit solchen Sachen aufhören. Danach
sei sein Leben normal weitergegangen, bis diese Beamten erneut gekom-
men seien, weil er ab 2011 an Demonstrationen teilgenommen sowie seine
Schüler und seine Fussballmannschaft zur Teilnahme an Demonstrationen
motiviert habe. Nachdem er zudem erfahren habe, er müsse sich beim po-
litischen Sicherheitsdienst melden und bekomme keinen Lohn mehr aus-
bezahlt, sei er in sein Heimatdorf B._______ gezogen, wo er bis zu seiner
Ausreise am 19. September 2015 keinen Kontakt mehr zum Sicherheits-
dienst oder anderen Behörden gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines ärztlichen Überweisungsberichts vom 19. Dezember 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Für die Vertretung vor Gericht sei ihm
ein Anwalt zu bestellen.
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D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie Zürich vom
31. Januar 2019 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 16. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht des Röntgeninstituts Zürich-Altstetten AG vom 5. April 2019 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat. Aus diesem Grund ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne, nicht einzutreten. Im Übrigen wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, kurz vor seiner Abreise nach
B._______ von der politischen Sicherheitsdirektion verlangt worden zu
sein. Die Ausführungen hierzu seien jedoch widersprüchlich und in sich un-
glaubhaft ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und Schüler sowie
Fussballspieler hierzu motiviert zu haben, weshalb es zu Unterredungen
mit dem Sicherheitsdienst gekommen sei. Die geschilderten Teilnahmen
an Demonstrationen könnten für sich alleine jedoch nicht zur Erlangung
der Flüchtlingseigenschaft führen und die Gespräche mit dem Sicherheits-
dienst sowie dem Schulleiter würden nicht die nötige Intensität erreichen,
um ein menschenwürdiges Leben in Syrien zu verunmöglichen.
5.2 Der Beschwerdeführer kommt in seiner Beschwerde unter Aufzählung
verschiedener Details zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht
nachvollziehbar und fehlerhaft. So sei es namentlich offensichtlich, dass
seine Freiheit und sein Leben in Syrien in höchster Gefahr seien, ganz zu
schweigen von dem psychischen Druck, der ein normales Leben verun-
mögliche. Er habe in den verschiedenen Anhörungen zwar tatsächlich wi-
dersprüchliche Angaben zu Daten gemacht. Er leide jedoch unter Gedächt-
nisschwäche, die auf die Erlebnisse aufgrund der Verfolgung und des Krie-
ges zurückzuführen sei, weshalb er sich inzwischen in ärztliche Untersu-
chung begeben habe. Ferner habe er in der Anhörung vom 6. Juli 2017
den Haftbefehl der Abteilung für politische Sicherheit von C._______ ein-
gereicht. Dieses Beweismittel sei jedoch nicht beachtet worden. Die Frage,
wie er zu diesem Dokument gekommen sei, habe die Befragerin in Verwir-
rung gebracht. Schliesslich würden Behörden nie in die Dörfer gehen, weil
sie wüssten, dass sie dort keine Auskunft bekommen würden. So sei er in
seinem Geburtsort zwar vor der unmittelbaren Festnahme geschützt ge-
wesen, was auf Dauer jedoch keine Existenz gewesen sei.
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Seite 6
6.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend be-
gründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es jedoch nicht aufzu-
zeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer bestätigt auf Beschwerdeebene, dass er vor seiner
Ausreise aus Syrien in seinem Geburtsort längere Zeit unbehelligt leben
konnte. Anstalten sich zu verstecken hat er keine gemacht; seine Adresse
war den Behörden bekannt. Die Erklärung, Behörden würden in Syrien nie
in Dörfer gehen (Beschwerde, S. 4), geht ins Leere; sie entspricht nicht den
gesicherten Erkenntnissen des Gerichts. Hätten die Behörden tatsächlich
vertieftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so hätten sie
zwischen seiner Rückkehr nach B._______ und seiner Ausreise in die Tür-
kei genügend Zeit gehabt ihn aufzusuchen. Sie hätten ihn sogar vor seiner
Abreise nach B._______ in der Schule greifen können. Auf Beschwerde-
ebene wird ergänzt, der Beschwerdeführer sei vom Dorf heimlich nach
C._______ zurückgegangen, wo er sein Gehalt nicht erhalten habe, wes-
halb er anschliessend mit seiner Mutter wieder ins Dorf zurückgekehrt sei
(Beschwerde, S. 4). Auch dieses Verhalten lässt nicht auf eine asylrele-
vante Verfolgung schliessen, soll doch die Schule, die das Gehalt auszahlt,
in direktem Kontakt mit dem Sicherheitsdienst gestanden haben. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer nie eine führende Position innehatte,
nie politisch tätig war, keiner Partei angehörte, nie vor Gericht stand oder
in Haft war und ihm keine Aufgaben im Zusammenhang mit den Demonst-
rationen zukamen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass die geschilderte Teilnahme an den Demonstrationen für sich
alleine keine Asylrelevanz zu entfalten vermag und die drei beziehungs-
weise vier angeblichen Gespräche mit den beiden Sicherheitsbeamten
oder das Gespräch mit dem Schulleiter – ungeachtet einer allfälligen Ver-
gesslichkeit – nicht die nötige Intensität aufweisen, um die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen.
Zudem trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer zu zentralen Elementen
diametral widersprochen hat, womit seine Fluchtgeschichte insgesamt als
unglaubhaft zu betrachten ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dass
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dies auf eine Gedächtnisschwäche zurückzuführen ist, ist unwahrschein-
lich. So wusste der Beschwerdeführer namentlich eine Vielzahl korrekter
Daten und erschien alleine sowie pünktlich zum Arzttermin (Bericht des
Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie Zürich vom 31. Januar
2019, S. 2). Zudem wurde anlässlich der verhaltensneurologisch-neu-
ropsychologischen Untersuchung vom 24. Januar 2019 festgestellt, das
Altgedächtnis und das prospektive Gedächtnis des Beschwerdeführers
seien unauffällig, insgesamt zeige er gute Gedächtnisleistungen und es
würden sich keine therapeutischen Empfehlungen ergeben (ebd., S 2 f.).
Der Beschwerdeführer begab sich erst nach Erhalt des negativen Asylent-
scheids aufgrund seiner angeblichen Gedächtnisschwäche in ärztliche Un-
tersuchung (siehe hierzu den ärztlichen Überweisungsbericht vom 19. De-
zember 2018). Es überrascht, dass der Beschwerdeführer – der sich be-
reits seit Oktober 2015 in der Schweiz aufhält – dieses angebliche Leiden
nie an einem der früheren aktenkundigen Arzttermine anführte. Inwiefern
seine Krankheiten sein Gehirn beeinträchtigen können, kann vorliegend je-
doch offengelassen werden, weil der Sachverhalt – wie gezeigt – unabhän-
gig von einer Gedächtnisschwäche keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
mag. Aus demselben Grund ist auch nicht weiter auf die ausführlichen Er-
klärungsversuche auf Beschwerdeebene einzugehen. Weitere ärztliche
Zeugnisse sind sodann nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu än-
dern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Nachreichung wei-
terer Berichte verzichtet werden kann. Den gesundheitlichen Problemen
des Beschwerdeführers wird mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme
genügend Rechnung getragen. Schliesslich ist die Rüge unbegründet, die
Vorinstanz habe den Haftbefehl nicht beachtet. So wurde dieser bezie-
hungsweise das Rundschreiben vom 6. April 2015 im Sachverhalt der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführt und floss zutreffend in die vorinstanzli-
chen Erwägungen ein. Weshalb der Beschwerdeführer überhaupt im Be-
sitz dieses Schreibens sein soll und wie er es erlangt haben will, kann er
weder in der Anhörung noch in der Beschwerde glaubhaft darlegen (SEM-
Akten, A23, S. 11 f. und Beschwerde, S. 2). Zudem haben Dokumente, die
käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren
Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem
eingereichten Dokument trifft beides zu (SEM-Akten, A18/1). Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem-
selben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel