Abtei lung V
E-1392/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A. _____, geboren _____,
Irak,
vertreten durch Decimo Vincenzi,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
_____,
St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_____.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1392/2008
Sachverhalt:
A.
Der sunnitische Beschwerdeführer, Sohn eines arabischen Vaters und
einer kurdischen Mutter, verliess gemäss eigenen Angaben den Irak
am 29. Dezember 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbe-
kannte Länder am 25. Januar 2008 illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Die Empfangsstellenbefragung in
Kreuzlingen erfolgte am 1. Februar 2008, die Bundesanhörung am
12. Februar 2008.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._____ (Provinz Mosul), wo
er zusammen mit seinen Eltern und einem seiner beiden Brüder auf-
gewachsen sei. Im Jahr (....) sei er nach Dohuk gegangen und dort für
eine vom (.....) mit der Räumung (.....) tätig gewesen sei. Er sei als
(.....) für die (.....) zuständig gewesen und habe seine Arbeit von (.....)
für eine (.....) in Dohuk fortgesetzt. Im Jahr (.....) sei er wieder in die
Provinz Mosul gegangen und habe in der Stadt Mosul als (.....)
gearbeitet. Mosul habe er aus Angst wieder verlassen und er sei nach
Erbil gegangen. Ab Anfang (.....), als die (.....) geschlossen worden sei,
habe er in Erbil als (.....) gearbeitet. Danach sei er in das elterliche
Haus zurückgekehrt. Ende (.....) hätten ihn bewaffnete Militärpersonen
zu Hause aufgesucht. Als sie seinen Bruder nach ihm gefragt hätten,
sei er unbemerkt aus dem Haus geflohen und habe sich bei Nachbarn
versteckt. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder aufgesucht und ihm
mitgeteilt, dass ihn die Verfolger töten wollten, worauf er wenige
Stunden später die Flucht ergriffen habe. Er gehe davon aus, dass er
wegen seiner Tätigkeiten für (.....) und (.....) Firmen gesucht werde.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 - eröffnet am 26. Februar 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende (.....), vom (.....) auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen
als Beweismittel zur Gefährdungssituation im Nordirak folgende
Dokumente bei: ein Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007, ein Internetausdruck mit
einer Auflistung von Gewaltmeldungen aus dem Nordirak von Juli
2007, Ausdrucke von Berichten von „“ vom 19. und
26. Juli 2007 und vom 27. August 2007, ein Internetartikel von
„“ vom 26. Juli 2007, ein „“-Bericht vom
21. April 2007, ein Ausdruck von „“ vom 26. Juli 2007,
ein Internetartikel von „“ vom 26. Juli 2007, ein Deutsche-
Welle-Internetbericht vom 24. Oktober 2007, eine Pressemitteilung der
„Gesellschaft für Bedrohte Völker“ vom 15. August 2007, ein Internet-
artikel der Süddeutschen Zeitung vom 17. Oktober 2007 und ein „Spie-
gel Online“-Artikel vom 17. Dezember 2007.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Wie bereits in der Verfügung des Gerichts vom 7. März 2008 festge-
stellt, ist die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008, soweit sie die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und die Wegweisung als
solche betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder an-
stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008
führt das Amt aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, und der Weg-
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weisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerde-
führer stamme zwar ursprünglich nicht aus einer dieser drei Provinzen.
Vorliegend sei der Wegweisungsvollzug dorthin aber zumutbar, weil
der Beschwerdeführer gemischt-ethnischer Herkunft von (.....) in Erbil
gelebt und gearbeitet habe. Daraus sei zu schliessen, dass er seinen
Lebensmittelpunkt im Nordirak gehabt habe und über ein soziales
Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Ent-
scheid des BFM werde der prekären Situation im Irak nicht gerecht.
Dies lasse sich dem beigelegten Positionspapier der SFH entnehmen.
Gerade Vorfälle der jüngsten Zeit belegten das Vorliegen einer erheb-
lichen Gefahr im Irak und auch im Nordirak. Verstärkt würden die
Spannungen durch die Offensive der türkischen Armee gegen kurdi-
sche Rebellen im Nordirak. Angesichts der keineswegs gebannten
Kriegsgefahr sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine
Heimatprovinz Dohuk bis auf weiteres unzumutbar. Zur Vermeidung
zusätzlicher Spannungen sei vom Wegweisungsvollzug von Kurden in
den Nordirak abzusehen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug ange-
sichts der Weigerung der nordirakischen Behörden, einer unfreiwilli-
gen Rückkehr zuzustimmen, kaum möglich.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
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ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 21. Februar 2008 rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen
bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden
Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss ge-
kommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6
S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya - entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das
durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Govern-
ment" [KRG]) dominierte Gebiet.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid des Gerichts fest-
gehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit
dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Dagegen ist für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Be-
tagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8 S. 65 ff.). Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvoll-
zug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Ge-
bieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
(namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen. Die kurdischen Behör-
den könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den
von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen ver-
weigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar in der Provinz Mosul geboren
und aufgewachsen, wo seine Eltern und einer seiner Brüder leben.
Allerdings hat er (.....) in der Provinz Dohuk und von (.....) in der
Provinz Erbil gewohnt und gearbeitet, mithin also insgesamt etwa (.....)
Jahre in der KRG-Region gelebt. Daher kann, wie das BFM zu Recht
hervorhebt, davon ausgegangen werden, dass er sich während dieses
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langen Zeitraums einen Bekanntenkreis in den Provinzen Dohuk und
Erbil, seinem Lebensmittelpunkt, aufgebaut hat, dies nicht zuletzt
durch seine (.....). So verfügt er auch noch über guten Kontakt zu
seinem ehemaligen langjährigen Vorgesetzten (vgl. act. A9 S. 2). Auch
war er nach eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise (und dem für
unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorfall ausserhalb der KRG-
Region) als (.....) auf Abruf bei vollem Lohnausgleich in Erbil
beschäftigt (vgl. act. A9 S. 3). Nach seinen Aussagen musste er auch
den Berufsausweis seines letzten Arbeitgebers nicht abgeben, da man
ihn bei einem Auftrag wieder kontaktieren wolle (vgl. act. A9 S. 3). Es
dürfte dem Beschwerdeführer also nicht schwerfallen, wieder Fuss zu
fassen, auch angesichts seiner langjährigen und breitgefächerten
Arbeitserfahrung als Betreuer von (.....). Aus den Akten und den
Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der
alleinstehende, bald (.....) Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in die nordirakischen Provinzen Dohuk oder Erbil aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen
Angaben hat er neben seinen Tätigkeiten im (.....) eine Ausbildung an
einer (.....) aufzuweisen (vgl. act. A1 S. 3). Es ist dem
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise somit offenbar möglich
gewesen, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu
erwirtschaften. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird,
sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen, zumal anzunehmen ist, dass ihm dabei ein Beziehungs-
netz aus Bekannten und Arbeitskollegen bei der erneuten
Wohnsitznahme zur Seite steht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz kann
ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Unter
diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend
mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und sich
aus den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon
zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.– zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wird.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (.....)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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