Abtei lung V
E-1392/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kinder C._______, D._______, F._______, und
G._______, alle Irak,
alle vertreten durch H._______,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. November 2008; E-(...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1392/2009
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie
aus H._______, suchten am 20. August 2003 um Asyl nach. Die
Asylgesuche wurden vom BFM mit Verfügung vom 22. November 2005
abgewiesen, unter Aussprechung der Wegweisung aus der Schweiz.
Die Gesuchsteller wurden wegen unzumutbaren Vollzugs vorläufig
aufgenommen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Dezember
2005 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-
ber 2008 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
B.
Die Gesuchstellenden gelangten am 4. März 2009 ans Bundesverwal-
tungsgericht und ersuchten revisionsweise um Aufhebung dessen Ur-
teils vom 28. November 2008, Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Anordnung vollzugs-
hindernder Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Kostenerlass und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses).
Mit den Eingaben vom 4. und 5. März 2009 reichten sie ein: Fürsorge-
bestätigung des Kantons Graubünden vom 4. März 2009, zwei Voll-
machten vom 18. Februar und 4. März 2009, Bundesverwaltungsge-
richtsurteil vom 28. November 2008 in Kopie, Kopien zweier Schreiben
vom 23. Februar und 5. März 2009 an das BFM, Übermittlungsbestäti-
gung sowie, jeweils mit Übersetzung: Schreiben des Obersten Rats für
islamische Revolution (SCIRI) Nr. (...) vom (...) 2004, undatiertes
Schreiben des Kommittees für eine gerechte Strafe, Klageschriften an
das Polizeizentrum vom (...) 2007 und das Untersuchungsgericht vom
(...) 2007, Schreiben des Polizeizentrums an den Untersuchungsrichter
vom (...) 2009, Gesuch um Aktenedition an den irakischen
Untersuchungsrichter vom (...) 2007.
Die Gesuchstellenden ersuchten mit Schreiben vom 2. April 2009 um
vollumfängliche Akteneinsicht.
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E-1392/2009
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009, auf deren ausführliche Be-
gründung an dieser Stelle verwiesen werden kann, sah der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden keine Notwendigkeit, vollzugs-
hemmende Massnahmen anzuorden. Er gab den Gesuchstellenden
gleichzeitig Gelegenheit, innert angesetzter Frist das Akteneinsichts-
gesuch vom 2. April 2009 nachzubessern und zum Vorhalt eingereich-
ter gefälschter Dokumente Stellung zu nehmen, Ersteres unter Andro-
hung der Abweisung des Gesuchs im Unterlassungsfall. Gleichzeitig
wies er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, unter Androhung des
Nichteintretens auf die Revisionseingabe im Unterlassungsfall.
D.
D.a Der Kostenvorschuss wurde am 28. April 2009 innert angesetzter
Frist geleistet.
D.b Die Gesuchstellenden liessen am 30. April 2009 um Fristerstre-
ckung bis zum 15. Mai 2009 für das Einreichen einer Stellungnahme
ersuchen, die ihnen das Gericht am 5. Mai 2009 gewährte.
D.c Mit Zuschrift vom 15. Mai 2009 und unter Einreichung einer per
E-Mail versandten Antwort vom 2. Mai 2009 eines (...) beantragten die
Gesuchstellenden, es seien die von ihnen eingereichten
Originaldokumente dem BFM oder den Urkundenlabors des
Grenzwachtkorps oder des Grenzwachtkorps zur Echtheitsprüfung zu
überweisen. Die Gesuchstellenden erklärten sich bereit, die ent-
sprechenden Abklärungskosten zu tragen.
E.
E.a Aufgrund der Aktenlage fragte das Bundesverwaltungsgericht die
Fachstelle des BFM (bloss) informell und einzig zu den eingereichten
Dokumenten an.
E.b Die angefragte Fachspezialistin bemerkte am 4. Juni 2009 unter
anderem, dass derartige Schreiben im Irak generell leicht käuflich er-
hältlich oder selbst herstellbar seien, weshalb die eingereichten Papie-
re grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügen würden.
Deshalb und mangels Vergleichsmaterials könne sie keine verbindli-
chen Aussagen über die Echtheit der eingereichten Dokumente ma-
chen. Alle Dokumente seien Kopien, auch die farbigen Stempel und
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Unterschriften seien Farbkopien. Das verwendete Papier weise keine
Echtheitsmerkmale auf. In Bezug auf das eingereichte Urteil des Sup-
reme Council of the Islamic Revolution in Iraq (..., SCIRI) vom (...)
2004 erklärte sie, (...).
E.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009, auf deren einlässliche
Begründung verwiesen werden kann, setzte der Instruktionsrichter den
Gesuchstellenden Frist für eine (letzte) Stellungnahme an.
E.d Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beantragten die Gesuchstellenden
vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines amtlichen Gutach-
tens oder die Durchführung einer entsprechenden Botschaftsabklä-
rung via die zuständige Schweizerische Vertretung in Amman zur Klä-
rung der Authentizität der eingereichten Dokumente; sie erklärten Kos-
tengutsprache. Eventualiter beantragten sie Sistierung des Revisions-
verfahrens bis sie selber die Abklärungsresultate über die Authentiziti-
tät der eingereichten Dokumente beschafft hätten. Die Schweizer Bot-
schaft habe ihnen Anschriften irakischer Anwälte übermittelt, die mit
der Überprüfung von Dokumenten beauftragt werden könnten.
Die Gesuchstellenden reichten einen Nationalitätenausweis im Origi-
nal vom (...) samt deutscher Übersetzung (Inhaber des Ausweises
gemäss eingereichter deutscher Übersetzung: Frau ...), eine Kopie zur
E-Mail-Korrespondenz vom (...) 2009 mit der Schweizerischen
Botschaft in Amman und die übermittelte Liste irakischer Advokaten
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) und ist zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
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VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (analog
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist
der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchsteller
machen im Wesentlichen geltend, es seien neue erhebliche Tatsachen
und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und das Begehren sei fristgerecht erfolgt.
Auf das form- und fristgerecht eingereichte Gesuch ist einzutreten.
2.
Vorab ist das noch hängige Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2009 zu
behandeln.
Das BFM hat seinen Entscheid über das bei ihm gestellte Gesuch um
Akteneinsicht am 4. März 2009 relativ ausführlich begründet und dabei
die Gründe für die Nichtedition klar bezeichneter Aktenstücke genannt.
Da die Gesuchstellenden trotz der nachträglichen Zusendung von Ko-
pien der Aktenverzeichnisse des BFM und des Bundesverwaltungsge-
richts (Verfahren E-...) das Gesuch innert angesetzter Frist nicht subs-
tanziierten, ist es androhungsgemäss (vgl. Dispositivziffer 1 der Zwi-
schenverfügung vom 17. April 2009) abzuweisen.
3.
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Im Revisionsgesuch wird erklärt, die neuen Beweismittel hätten nicht
bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht oder eingereicht
werden können. Die neu vorgebrachten Tatsachen seien bisher aus
entschuldbaren Gründen (Furcht vor Repressalien gegenüber der [...]
und aus Furcht vor Nachteilen für den Gesuchsteller im
Beschwerdeverfahren) verschwiegen worden. Im Übrigen bestünde,
falls das Gericht die eingereichten Tatsachen und Dokumente als
verspätet qualifizieren solte, ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis (analog dem Fall in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9).
Ferner wird (in den Eingaben vom 15. Mai und 24. Juni 2009) unter
Einreichung der E-Mail-Antwort vom 2. Mai 2009 eines Spezialisten der
Polizei beantragt, es seien im Falle eines Vorbehalts gegenüber der
Authentizität der von den Gesuchstellenden eingereichten Originaldo-
kumente diese dem BFM oder den Urkundenlabors des Grenzwacht-
korps oder der Kantonspolizei Zürich zur Echtheitsprüfung zu überwei-
sen. Eine pauschale Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
sei nicht akzeptabel; ein Gutachten oder eine Botschaftsabklärung bei
entsprechenden Stellen sei unverzichtbar. Auf Anfrage hin habe die
Schweizerische Botschaft entsprechende Referenzen bezeichnet. Es
sei vom Gericht zu erwarten, dass es im Rahmen seiner obliegenden
Untersuchungspflicht die Durchführung eines Gutachtens in die Wege
leite oder den Gesuchstellenden genügend Frist zur Gelegenheit ver-
schaffe, den Beweis der Authentizitität der eingereichten Beweismittel
mit Hilfe irakischer Stellen (Anwälte) selber nachzuliefern. In beiden
Fällen bestehe eine Kostengutsprache seitens der Gesuchstellenden.
4.
Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann Revision
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie
im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind.
4.1 Vorab ist auf den Antrag einzugehen, die vom Gericht in den Zwi-
schenverfügungen vom 17. April und 12. Juni 2009 verneinte Authenti-
zität von Beweismitteln, insbesondere des "Urteils" des SCIRI, sei
(erneut) zu klären (vgl. dazu Eingabe vom 15. Mai und 24. Juni 2009).
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Bis zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 sind auf
Revisionsstufe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) aktenkundig geworden, weshalb sich Abklärungen bei
den Urkundenlabors des Grenzwachtkorps oder des Grenzwachtkorps,
welche für diese Art von Echtsheitsexpertisen kompetent sind, erübrigt
hatten. Überdies standen nicht Originaldokumente, sondern (an-
geblich) beglaubigte Fotokopien von Schriftstücken zur Prüfung durch
das Gericht an. Schliesslich haben sich - wie im Folgenden aufgezeigt -
eingereichte zentrale Beweismittel aufgrund notorischer Kenntnisse als
plumpe Konstrukte herausgestellt. Der Umstand der Einreichung des
Nationalitätenausweises vom (...) im Zeitpunkt der letzten
Schriftenwechselfrist vermag in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu
überzeugen, weil mit dem Beweggrund (vgl. Eingabe vom 24. Juni
2009: Beitrag zur Demonstration der "Glaubwürdigkeit" der Gesuchstel-
lenden) indirekt zu erkennen gegeben wird, dass eine frühere Beibrin-
gung des Ausweises möglich gewesen wäre. Ausserdem behaupteten
sie nicht, der eingereichte Ausweis sei im aktuellen Stadium des revisi-
onsrechtlichen Verfahrens rechtzeitig eingereicht und als neu oder er-
heblich zu qualifizieren. Von nachträglichen Abklärungen (des Nationa-
litätenausweises oder anderer Dokumente) oder einer Neuaufrollung
des bisherigen Schriftenwechsels sieht das Gericht aufgrund der hin-
reichenden Spruchreife des Verfahrens - wie bereits angekündigt in
der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 - ab. Ohnehin würden die
teilweise leserlichen Einträge auf dem Ausweis, wollte man der einge-
reichten deutschen Übersetzung glauben, auf den ersten Blick nicht
den in der Schweiz angegebenen Identitäten des Gesuchstellers und
dessen Verwandtschaft entsprechen (A2 S.1; A10 S. 3).
4.2 Die nachträglich (nach dem 28. November 2008) gewonnene
Kenntnis von den (neuen) Tatsachen und der Existenz der Beweismit-
tel wird nur behauptet, aber weder belegt noch glaubhaft gemacht.
So erklärten die Gesuchstellenden zwar in der Revisionseingabe, die
aus den Jahren 2004 und 2007 stammenden Tatsachen und Beweis-
mittel seien ihnen in dieser Form bis zum Abschluss des Vorverfahrens
nicht bekannt gewesen. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht,
weil sie mit der Formulierung ("in dieser Form", vgl. Revisionseingabe,
S. 5) zu erkennen geben, dass sie im Vorverfahren mindestens teilwei-
se Kenntnisse von den Tatsachen und der Existenz der Beweismittel
gehabt haben dürften. Sie führen in diesem Kontext zwar an, sie hät-
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ten wegen befürchteter Konsequenzen (für [...]) die Beweismittel nicht
früher einreichen können. Selbst dann wäre in Bezug auf die
verspätete Bekanntgabe der Tatsachen kein hinreichender
Entschuldigungsgrund gegeben. So ist nicht einsichtig, warum die
Anzeige einer Verfolgungssituation in einem Asylverfahren vor einer
Schweizer Behörde für die Betroffenen (namentlich auch [...])
gefährlicher sein soll als die Bekanntmachung einer Verfolgungslage
vor irakischen Behörden (Polizei, Strafgericht, Obergericht). Damit ist
auch nicht nachvollziehbar, warum die bessere Kenntnis vom Umfeld
der Verfolger im eigenen Asylverfahren (bewusst) zu verschweigen
gewesen war. Die Gesuchsteller haben somit allenfalls ihre Mitwir-
kungspflichten im ordentlichen Verfahren verletzt, jedenfalls sind die
angebrachten Entschuldigungsgründe als nicht valabel zu
qualifizieren. Zusammenfassend liegt damit für das in
revisionsrechtlicher Hinsicht rechtzeitige Geltendmachen der er-
wähnten Ereignisse keine überzeugende Begründung vor (vgl.
Zwischenverfügung vom 17. April 2009, S. 5 f.).
4.3 Weiter ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall - wie von den Ge-
suchstellenden behauptet - analog der Argumentation im in EMARK
1995 Nr. 9 publizierten Urteil zu behandeln ist.
4.3.1 Gemäss jenem Urteil haben die Gesuchstellenden eine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr respektive
eine menschenrechtswidrige Behandlung schlüssig nachzuweisen be-
ziehungsweise glaubhaft zu machen, so dass für das Gericht das Be-
stehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernis (flüchtlings-
oder menschenrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs)
erstellt ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g f.).
4.3.2 Die Gesuchstellenden haben ihre Anhörungsprotokolle nach
Rückübersetzung in eine ihnen verständliche Sprache hinsichtlich ihrer
Richtigkeit und Vollständigkeit vorbehaltlos unterzeichnet. Den Vorak-
ten ist zu entnehmen, die Verfolger seien Unbekannte und diese könn-
ten allenfalls aus dem Umfeld vormals verhafteter Personen stammen
(A10 S. 12, 15). Im Beschwerdeverfahren wurde am 16. November
2006 unter Einreichung einer Todesbescheinigung vom 15. September
2006 zudem behauptet, der (...) des Gesuchstellers sei, wie telefo-
nisch von dessen Ehefrau zu erfahren gewesen sei, am 14. September
2006 im Rahmen einer Blutrache von Unbekannten zu Hause überfal-
len und getötet worden. Aus den gesamten Vorakten geht somit mit
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keinem Wort hervor, dass sich der Oberste Rat für islamische Revoluti-
on je, auch nicht am (...) 2004, gegen den Gesuchsteller oder dessen
(...) ins Geschehen eingemischt hätte oder dass in der Zeit um den
(...) 2007 Morddrohungen eines Kommittees für eine gerechte Strafe
bei dieser (...) des Gesuchstellers deponiert worden seien und die
hinterbliebenen Verwandten deswegen behördliche Hilfe in Anspruch
hätten nehmen müssen.
4.3.3 Das zentrale Beweismittel, das Schreiben des Hauptbüros des
Obersten Rates für islamische Revolution vom (...) 2004, ist damit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Totalfälschung. Dies ergibt sich
auch zweifelsfrei daraus, dass die betreffende Organisation im Herbst
2004 über einen anderen Briefkopf verfügte. Der im Jahr 1982
gegründete SCIRI hat im Mai 2007 seine Bezeichnung und sein
Emblem (inklusive die Bezeichnung im betreffenden Emblem selber)
geändert: (...). Im so genannten Urteil vom (...) 2004 wird die damalige
politische und militante Organisation SCIRI als Gerichtsinstanz aufge-
führt, dieses "Urteil" ist aber gleichzeitig mit dem (neuen) Emblem des
ISCI, enthaltend die Bezeichnung der Nachfolgepartei, versehen, wel-
che Organisation vor Mai 2007 gar nicht existierte.
4.3.4 Im Übrigen ist notorisch, dass der SCIRI kaum je die Form eines
offiziösen Urteils gewählt haben dürfte, sondern vielmehr seine Voll-
strecker und Helfer im Irak in der Regel mündlich angewiesen hat und
unzimperlich in der Wahl seiner Mittel war. Damit verdienen auch die
sich auf das gefälschte "Urteil" stützenden späteren Erzeugnisse kein
Vertrauen. Weiter sollen sich die eingereichten angeblichen Polizei-
und Gerichtsakten - abgesehen von reichlich skurrilen Inhalten und
Stempelungen von fragwürdiger Qualität - auf die blossen Angaben
einer Verwandten stützen. Wie schon zuvor bei allen eingereichten
Identitätskarten und dem Führerschein ist damit wiederum von einem
Machwerk von gefälschten Dokumenten auszugehen.
4.3.5 Aus den erwähnten Gründen ist nicht von einer Analogie zum
Urteil EMARK 1995 Nr. 9 auszugehen, zumal nicht erkennbar ist, dass
den Gesuchstellenden eine menschenrechtswidrige Behandlung droht
und damit eine völkerrechtliches Wegweisungshindernis im geltend
gemachten Rahmen (flüchtlings- oder menschenrechtliche Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs) aktuell oder in naher Zukunft besteht.
4.4 Das Verfahren erscheint aufgrund der gesamten Aktenlage somit
als spruchreif. Es besteht keine Veranlassung für ein weiteres Zu-
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warten mit dem Urteil oder für weitergehende Abklärungen, weshalb
die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.
5.
Zusammenfassend sind die geltend gemachten Tatsachen unter revisi-
onsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als neu zu bezeichnen. Wären
die eingereichten Beweismittel allenfalls nicht als verspätet eingereicht
zu betrachten, sind sie jedenfalls in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
erheblich für den Ausgang dieses Verfahrens. Weiter kann aus der üb-
rigen Argumentation nichts Erhebliches zu Gunsten der Gesuchstel-
lenden abgeleitet werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 (E-...) ist
demzufolge, soweit darauf unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten
einzutreten ist, abzuweisen. Die auf Revisionsstufe eingereichten an-
geblichen irakischen Beweismittel sind - mit Ausnahme des nicht um-
fassend überprüften Nationalitätenausweises - zur Vermeidung weite-
ren Missbrauchs einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden
aufzuerlegen und mit dem am 28. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Gesuche um weitergehende Akteneinsicht, weitere Abklärungen
von Amtes wegen respektive Echtheitsüberprüfung der eingereichten
Dokumente und um Sistierung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses einschlägiger Abklärungen durch die Gesuchstellenden
werden abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Folgende Beweismittel werden eingezogen: (...).
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden
auferlegt und mit dem am 28. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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