B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1392/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Somalierin, stellte am 6. Dezember 2014 ein
Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 12.
Dezember 2014 erklärte sie, in Somalia am (…) 2010 den somalischen
Staatsbürger B._______ geheiratet zu haben. B._______ sei im Juli 2010
aus Somalia ausgereist und halte sich seit vier Jahren in C._______, Ita-
lien, auf, wo er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Sie selber habe im Feb-
ruar 2013 Somalia aus familiären Gründen verlassen. Von Libyen herkom-
mend sei sie zirka am 26. November 2014 auf dem Seeweg in Sizilien ein-
getroffen. Die italienische Marine habe sie auf hoher See abgefangen und
nach Sizilien gebracht. Dort habe sie ihre Identität gegenüber den italieni-
schen Behörden offengelegt und sich in einem Flüchtlingslager der Provinz
D._______ aufgehalten. B._______ habe sie dort abgeholt und zu sich
nach C._______ gebracht. Am 6. Dezember 2014 sei sie in der Schweiz
eingetroffen. Sie habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt, weil
B._______ die Ansicht vertreten habe, es lasse sich in Italien keine Arbeit
finden – man müsse es in anderen Ländern versuchen. Aus diesem Grund
habe sie in Italien kein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz gewährte ihr
anschliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretens-
entscheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärte, es sprächen
keine Gründe gegen eine Rückführung nach Italien. Sie wünsche in einem
solchen Fall, dass ihr ermöglicht werde, zu B._______ zu gelangen.
Das von der Vorinstanz am 17. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 9
und Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin blieb unbeant-
wortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2015
– eröffnet am 26. Februar 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
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Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des SEM mit Ein-
gabe vom 3. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kri-
terien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwen-
den (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
Mithin ist vorliegend – Minderjährigkeit ist kein Thema – zuerst derjenige
Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf interna-
tionalen Schutz einem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin das
Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen
Schutzes gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies schriftlich
wünschen (Art. 9 Dublin-III-VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag
von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Ka-
pitels II als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art.
21 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss Art. 22
Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen (…) klar, dass ein An-
tragsteller aus einem Drittstaat (in casu Libyen) herkommend die Land-,
See- oder Luftgrenze zum Mitgliedstaat (in casu Italien) illegal überquert
hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig, wobei zu beachten gilt, dass eine solche Zuständigkeit
zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des illegalen Grenzübertritts endet (vgl.
dazu Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitglied-
staat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbst-
eintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übrigen Verord-
nungsbestimmungen entnehmen.
2.3 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, im November 2014 illegal
ins Hoheitgebiet der Dublin-Staaten (in casu Italien) eingereist zu sein, sei
auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie in diesen Drittstaat ausreisen
könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen werde.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an,
weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren könne. So habe sie in Italien
kein Asylgesuch gestellt, sich dort nicht registrieren lassen, und sie habe
als afrikanische Frau keinen Schutz vorgefunden. Sie sei angewiesen wor-
den, Italien zu verlassen. Seit ihrer Meerüberquerung bis zum Eintreffen in
der Schweiz sei sie in Gewahrsam von Schleppern gewesen. In der
Schweiz müsse sie sich ihren Fuss operieren lassen. Bei einer Rückkehr
nach Italien fände sie keine Bleibe und keinen Schutz vor. Sie bevorzuge
die Rückführung nach Somalia statt nach Italien.
Aufgrund des erstmaligen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im sog.
Schengen-Raum in Italien im November 2014 hat die Vorinstanz am 17.
Dezember 2014 die italienischen Behörden u.a. gestützt auf (Art. 9 und)
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Beschwerdefüh-
rerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung)
haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorste-
henden Absatz erwähnten Gründe der Beschwerdeführerin vermögen an
der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylge-
suchs nichts zu ändern.
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt
der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führe. Sie machte hierzu die in E. 2.3 (2.
Absatz) erwähnten Gründe geltend.
Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch mate-
riell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Krite-
rien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45
E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel ge-
gen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internatio-
nalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer
Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung,
die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung
nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu ge-
raten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt
ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkre-
ten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem
Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den
notwendigen Schutz verweigern.
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Da die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ausser pauschalen
Behauptungen nichts vorgebracht hat, vermögen ihre Ausführungen nicht zu
überzeugen. So behauptet sie, in Italien als afrikanische Frau ohne Dach
über dem Kopf und ohne Schutz zu sein, nie registriert worden zu sein und
stets in Gewahrsam der Schlepper gewesen zu sein. Zudem macht sie gel-
tend, sich in der Schweiz am Fuss operieren lassen zu müssen.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Unterbringung von Asylsuchen-
den in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts genügt und
prinzipiell kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin werde
wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer
mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten
geraten.
Weiter gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung,
dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrecht-
lichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame
verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine
beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem diese allenfalls riskiert, Folter oder unmenschli-
cher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schüt-
zen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), da-
runter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2).
Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen
Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht ei-
ner beschwerdeführenden Person auf Anrufung des Selbsteintrittsrechts,
sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3
K11 S. 75), den die Beschwerdeführerin in keiner Weise erbracht hat. Es
ist somit davon auszugehen, dass ihr bei einer Überstellung nach Italien
der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und sie weder
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Be-
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hörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flücht-
lings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde.
Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise
gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich fest-
gehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personen-
gruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed
Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10],
Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ge-
mäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten
detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letz-
ter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichts-
hof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich
um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr
nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr aus-
gesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine
Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen
würde. Die neuere Rechtsprechung hat daran nichts geändert. Aus diesen
Feststellungen geht hervor, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer
entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, eine Bleibe haben,
weil sie in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Über-
dies stünde es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der
Unterbringung, bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der
medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den
zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen.
Im vorliegenden Fall sind somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
die darauf hindeuteten, dass sie als afrikanische Frau im Falle einer Rück-
kehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage
geraten könnte. Ausserdem hält sich ihr Ehemann dort schon seit Jahren
legal auf und kann sie erneut unterstützen. Aus den Akten geht zudem her-
vor, dass sie sich in physischer Hinsicht für gesund hält (Vorakten A4 S. 9).
Das von ihr anlässlich der Beschwerde geltend gemachte gesundheitliche
Problem am Fuss hat sie mit keinem ärztlichen Attest belegt. Ein solches
Problem wäre zudem kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine Rückfüh-
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rung nach Italien. Weiter liegen keine Hinweise schwerer Beeinträchtigun-
gen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletz-
lichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizini-
schen Versorgungsleistungen begründen könnten.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gegen völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde. Damit
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist für die
Übernahme der Beschwerdeführerin und die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig.
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerde-
führerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: